
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 317/01
Entscheidung vom 1. April 2004
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April
2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr.
Schaffert
für R e c h t
erkannt:
Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 4. September 2001 wird auch hinsichtlich des
Klageantrags zu 1 zurückgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte gibt als
Verlagshaus die Zeitung "W." und die Zeitschrift "WW." heraus. Die
Online-Ausgaben dieser Presseerzeugnisse sind Teil des
Internetauftritts der Beklagten. Wird die Startseite (Homepage) der
Online-Ausgabe der Zeitung "W." aufgerufen, erscheint in einem
eigenen Rahmen (frame) eine Auflistung unterschiedlicher Rubriken.
Nach Anklicken der Rubrik "WW." wird der Benutzer zur Online-Ausgabe
dieser Zeitschrift geführt.
In der Druckausgabe
und der Online-Ausgabe der "WW." Vom 18. Oktober 2000 berichtete die
Beklagte unter dem Titel "Schöner Wetten" über die Unternehmerin Y.
W. und das von dieser gegründete Glücksspielunternehmen, die a. I.
AG mit Sitz in Salzburg.
Die a. I. AG führt
im Internet zwei verschiedene Arten von Wetten durch. Unter der
Internetadresse www.c[...].de werden Wetten ohne Geldeinsatz des
Spielers abgewickelt. Dem Spieler werden unentgeltlich "Nuggets" zur
Verfügung gestellt, die er bei den Wetten einsetzen kann. Unter der
Internetadresse www.b[...].com bietet das Unternehmen Wetten zu
allen Lebensbereichen (u.a. auch Sportwetten) an, bei denen der
Teilnehmer einen Geldeinsatz zu leisten hat. Eine Erlaubnis zur
Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele in Deutschland besitzt die
a. I. AG nicht.
Neben dem Artikel
über Y. W. wurden in der Online-Ausgabe der "WW." unter der
Überschrift "Links ins World Wide Web" und dem Wort "W.-Firmen" die
Internetadressen www.b[...].com und www.c[...].de angegeben. Die
Internetadresse www.b[...].com war als Hyperlink (elektronischer
Verweis) ausgestaltet. Das Anklicken der Internetadresse führte
dementsprechend unmittelbar zu dem Internetauftritt der a. I. AG.
Über Y. W. und ihre
geschäftliche Tätigkeit war zuvor schon in anderen Medien berichtet
worden. Sie war Gast in einer Reihe von Fernsehsendungen gewesen,
wobei in der Ankündigung stets ihre Wandlung von einem Model zu
einer Unternehmerin, die ein Internet-Wettbüro betreibe,
herausgestellt worden war.
Die Klägerin bietet
in Deutschland Sportwetten an und besitzt dafür eine behördliche
Erlaubnis. Sie ist der Ansicht, es sei strafbar, im Internet für
inländische Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten und an solchen
Glücksspielen teilzunehmen. Die Beklagte handele deshalb
rechtswidrig, wenn sie in der Online-Ausgabe der "WW." für Wetten
der a. I. AG werbe, indem sie im Zusammenhang mit dem Bericht über
die Unternehmerin W. einen Hyperlink auf den Internetauftritt der
von dieser gegründeten a. I. AG setze.
Die Klägerin hat -
soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, die
Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen,
eine Internet-Site aus einer Zeitung und/oder Zeitschrift, die in
Deutschland redaktionell erstellt und veröffentlicht wird,
insbesondere in der Zeitschrift "WW.", mit einem Link zu einem
ausländischen Internetglücksspielunternehmen zu versehen, das
Glücksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz einer
deutschen Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zur Veranstaltung
von Glücksspielen ist, insbesondere [wenn dies] wie in dem als
Anlage A beigefügten Beitrag "Schöner Wetten" erfolgt.
Die Beklagte hat
demgegenüber geltend gemacht, daß sie den Bericht über die
Unternehmerin W. als eine Person des öffentlichen Interesses nicht
in Wettbewerbsabsicht, sondern zur Information und Meinungsbildung
des Publikums veröffentlicht habe. Diesen Zwecken diene auch das
Setzen des Hyperlinks zum Internetauftritt der a. I. AG.
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen.
Die Berufung der
Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht MMR 2002, 119).
Mit ihrer Revision
hat die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der Senat hat die
Revision nur insoweit angenommen, als die Klägerin sich gegen die
Abweisung ihres vorstehend wiedergegebenen Klageantrags gewandt hat.
Die Beklagte beantragt, die Revision auch
insoweit zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der
Klägerin bleibt auch im Umfang der Annahme ohne Erfolg.
I. Das
Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin kein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Mit ihrem
Internetauftritt stelle die Beklagte der Allgemeinheit als
Presseunternehmen ein umfassendes journalistisches Angebot zur
Verfügung. Sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt, als sie
den Artikel über Y. W. im redaktionellen Bereich ihres
Online-Angebots veröffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine
getarnte redaktionelle Werbung. Zumindest im Zeitpunkt seiner
Veröffentlichung sei Y. W. eine Person des öffentlichen Interesses
gewesen. Dies habe seinen Grund in ihrem ungewöhnlichen Lebensweg,
der sie von einer erfolgreichen Karriere als Model zu einer
Unternehmerin im Bereich der New-Economy geführt habe. Das Interesse
der Öffentlichkeit an ihrer Person habe sich an mehreren
Fernsehauftritten und an Presseberichten gezeigt. Auch die konkrete
Ausgestaltung des Artikels selbst, der eher ein Boulevard-Artikel
sei, spreche nicht für eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten.
Ein werblicher
Überschuß ergebe sich auch nicht aus der Anbringung von Hyperlinks.
Diese würden als zusätzliches Dienstleistungsangebot wahrgenommen.
Es sei zulässig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen
Internetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der
Internetadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde.
Der Beitrag über Y.
W. werbe nicht für die Teilnahme an strafbaren Glücksspielen. In ihm
werde fast ausschließlich über das erlaubnisfreie Spiel unter der
Internetadresse www.c .de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen
Glücksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das
Setzen des Links auf www.b .com sei keine strafbare Werbung für ein
Glücksspiel. Hyperlinks seien ein wesentliches Organisationselement
des Internets. Ein Großteil der Internetnutzer erwarte, daß ein
Internetauftritt mit weiterführenden Links ausgestattet werde. Nur
dies habe die Beklagte getan.
II. Die
Revisionsangriffe der Klägerin gegen diese Beurteilung bleiben ohne
Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die
Unterlassungsklage unbegründet ist. Die Beklagte hat nicht dadurch
rechtswidrig gehandelt, daß sie im Rahmen ihres Internetauftritts
neben den mit "Schöner wetten" überschriebenen Artikel über die
Unternehmerin Y. W. die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse
ihres in Österreich ansässigen Glücksspielunternehmens gesetzt hat.
1. Die Klägerin
macht einen in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist,
geltend. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn das beanstandete
Wettbewerbsverhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begründet
hat und dieser Anspruch auch auf der Grundlage der zur Zeit der
Entscheidung geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt.
v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR 2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 -
Abonnementvertrag). Eine Rechtsänderung ist dementsprechend auch im
Revisionsverfahren zu beachten. Jedenfalls nach gegenwärtigem Recht
steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Es kann daher
offenbleiben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die
beanstandete Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu beurteilen war.
2. Das
Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der
Unterlassungsanspruch nicht mit einem eigenen unlauteren
Wettbewerbshandeln der Beklagten (§ 1 UWG) begründet werden kann.
Eine Haftung der
Beklagten für einen eigenen Wettbewerbsverstoß kommt schon deshalb
nicht in Betracht, weil sie bei dem Setzen des Hyperlinks auf die
Internetadresse www.b .com nicht in der Absicht gehandelt hat, den
Wettbewerb der a. I. AG um inländische Teilnehmer an Glücksspielen
zu fördern.
Ein Handeln zu
Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG ist gegeben, wenn ein
objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der
Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil
eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter
anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR
86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft,
m.w.N.).
Das Setzen des
Hyperlinks auf die Internetadresse der a. I. AG war zwar objektiv
geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern
des Artikels "Schöner Wetten" dadurch ein bequemer Weg eröffnet
wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen
Wettangebote kennenzulernen. Daraus, daß die Beklagte dies wollte,
kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie auch in
Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden
Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht (vgl. BGH, Urt. v.
22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 – Frank der Tat;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 233,
236a; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 226).
Die Beklagte hat
hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz der Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt. Sie hat einen - auch in einer
Druckausgabe erschienenen - redaktionellen Artikel über die
Glücksspielunternehmerin Y. W. , die jedenfalls damals eine Person
des öffentlichen Interesses war, im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer
Zeitung "W." ins Internet gestellt. Die Angabe der Internetadresse
der a. I. AG www.b .com und deren Ausgestaltung als Hyperlink
ergänzte diesen Artikel und sollte eine weitere Information über die
Veranstaltung von Glücksspielen durch das von Y. W. gegründete
Unternehmen ermöglichen.
Besondere Umstände,
aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, dass bei der Beklagten die
Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, neben der
Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur
notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v.
6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 - Wir
Schuldenmacher), liegen nicht vor. Solche Umstände lassen sich -
entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht dem Artikel "Schöner
Wetten" entnehmen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat, ist dieser boulevardmäßig geschriebene Artikel nach
Inhalt und Stil vor allem auf Y. W. ausgerichtet, die zumindest im
Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels eine Person des
öffentlichen Interesses gewesen ist. Diese positive redaktionelle
Berichterstattung über Y. W. ist kein Werben für ihr Wettgeschäft
(erst recht nicht im Sinne eines nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe
bedrohten Werbens).
3. Wie das
Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die Klägerin ihren
Unterlassungsanspruch auch nicht auf eine Störerhaftung der
Beklagten stützen.
a)
Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit
der Beklagten für das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten
Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden
Rechtslage nicht. Die Vorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages
vom 20. Januar/12. Februar 1997 (MDStV, GBl. BW 1997 S. 181) über
die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sind - nicht anders als
die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (§§ 8 ff.
TDG) - auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch Art. 3
des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 20./21. Dezember
2001 (GBl. BW 2002 S. 208) ist der frühere § 5 MDStV aufgehoben und
die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in den §§ 6 bis 9 MDStV
neu geregelt worden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art.
21 Abs. 2), die sie umgesetzt haben, nicht auf die Haftung für das
Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold/Rücker in Wiebe/Leupold, Recht
der elektronischen Datenbanken, Stand 2003, Teil IV Rdn. 216 f.;
Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
5. Aufl., S. 640; vgl. weiter - zur Neufassung des
Teledienstegesetzes - die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1
Nr. 4 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und die
Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. 14/6098 S. 34, 37;
Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie,
BT-Drucks. 14/7345 S. 17 f.; Dustmann in Praxishandbuch Geistiges
Eigentum im Internet, 2003, S. 206 f.; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe,
Hyperlinks, 2002, Rdn. 135 ff., 146; Spindler, NJW 2002, 921, 924;
Müglich, CR 2002, 583, 590 f.; Stender-Vorwachs, TKMR 2003, 11, 15;
Koch, CR 2004, 213, 215 f.).
b) Ob die Beklagte
einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach den allgemeinen
Grundsätzen zu beurteilen.
aa) Auch wer ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem
Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer
(nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung
verpflichtet sein, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung
der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. BGHZ 148, 13, 17
- ambiente.de; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969,
970 = WRP 2003, 1350 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen,
m.w.N.). Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung
lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch durch
eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden (vgl. BGH,
Urt. v. 3.2.1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 116 = WRP 1976, 240
- VUS; vgl. auch BGHZ 106, 229, 235). Die Haftung als Störer setzt
daher die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 148,
13, 17 f. - ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung
von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Die Beurteilung, ob und
inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die
Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die
Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt,
zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970 f. -
Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Ob die Haftung
Dritter, die nicht selbst wettbewerbswidrig handeln, für
Wettbewerbsverstöße darüber hinaus einzuschränken ist, kann hier
offenbleiben (vgl. BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von
Vermessungsleistungen, m.w.N.).
bb) Die Beklagte
hat durch die als Hyperlink ausgestaltete Angabe der Internetadresse
www.b .com die Werbung der a. I. AG für die von ihr veranstalteten
Glücksspiele objektiv unterstützt.
Im
Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, daß die a.I. AG
ihrerseits dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt,
daß sie über das Internet im Inland dafür wirbt, an ihren
Glücksspielen teilzunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland
veranstaltet, weil sie damit gegen § 284 StGB verstößt. Diese gegen
die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen gerichtete
Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch dem
Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR
279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten; OLG
Hamburg MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer/Rinderle, CR
2003, 599, 600 ff.; vgl. weiter OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352;
Dietlein/Woesler, K&R 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I NJW 2004,
171, 172).
Die a. I. AG bietet
im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den
angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372, 373; BayObLG
NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39
f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne
die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu
besitzen. Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf
entbehrlich, daß der a.I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur
Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR
2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352;
Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003, 599,
600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen
Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S.
1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist
auf Glücksspiele nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d
dritter Spiegelstrich; a.A. Buschle, ELR 2003, 467, 472).
Die Vorschrift des
§ 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49
EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und
der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings
durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen
beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs.
C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff. - Gambelli). Die
Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das
Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist
insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker,
WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.). Sie trifft selbst keine Entscheidung
darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer
grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht
(vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon
deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit (a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125).
Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der
Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (vgl.
EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg.
1999, I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW
2004, 139, 140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen
Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und
49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW 2001, 2648,
2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veranstaltung
von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht
erlaubnisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten;
a.A. - in einem Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153).
Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles
auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest
aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet ist..
c) Eine
Störerhaftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gegeben,
weil diese weder bei dem Setzen des Hyperlinks auf die
Internetadresse www.b .com noch während der Zeit, in der sie den
Hyperlink auf den Internetauftritt der a. I. AG aufrechterhalten
hat, zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
aa) Der Umfang der
Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt
oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem
Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck
des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende
von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der
Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln
dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses
Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim
Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine
Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten
bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach
einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem
Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn
Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen
erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen
erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt
werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung
der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den
Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien
praktisch ausgeschlossen wäre.
bb) Die Beklagte
hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht verletzt. Nach
den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks
Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im
Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln,
unterstützt; ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß
sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines
redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat sich weder den Inhalt
des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten
Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht
noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur
Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur
Teilnahme an dessen Glücksspielen) angeregt. Die Beklagte hätte
daher ihre Prüfungspflichten nur dann verletzt, wenn sie sich bei
der erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden
Erkenntnis entzogen hätte, daß die Veranstaltung von
Online-Glücksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im
Internet aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilten Erlaubnis veranstaltet werde. Diese Voraussetzungen
liegen im Streitfall nicht vor.
Ohne eingehende
rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, dass eine in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges
Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu
veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser
Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I
NJW 2004, 171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, daß die inländischen
Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung
von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284
StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der
Niederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit
(Art. 49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW 2003, 1694, 1700 f.).
Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften "Gambelli" vom 6. November 2003 (Rs.
C-243/01, NJW 2004, 139) verwiesen (vgl. Buschle, ELR 2003, 467,
471; Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 124 f.).
Im Hinblick auf die
Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war die Beklagte
unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Setzen
des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach
zumutbarer Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im
Inland strafbares Tun unterstützt.
III. Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts war danach auch
hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert