
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: III ZR 96/03
Entscheidung vom 4. März 2004
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr.
Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26.
Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die
Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die
Zahlung einer Vergütung für die Inanspruchnahme von
Telefonmehrwertdiensten.
Die Klägerin betreibt im Raum B. ein
Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden
Teilnehmeranschlüsse zur Verfügung. Für Verbindungen, die nicht
zwischen ihren Netzkunden hergestellt werden, nimmt die Klägerin das
Netz der D. T. AG (nachfolgend DTAG) entgeltlich in Anspruch. Bei der
Anwahl von 0190- oder 0900-Mehrwertdiensten wird die Verbindung von
der DTAG zu dem Inhaber der Zuteilung der 0190- oder 0900-Rufnummer
weitergeleitet, der in der Regel ebenfalls als
Telekommunikationsunternehmen (Plattformbetreiber) tätig ist. Dieser
stellt seinerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung
und leitet die eingehenden Verbindungen an diese weiter. Zwischen dem
Anschlusskunden und der Klägerin, der Klägerin und der DTAG, der DTAG
und dem Plattformbetreiber sowie zwischen diesem und dem
Diensteanbieter bestehen jeweils gesonderte Verträge.
Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag
über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses geschlossen.
Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin,
die auszugsweise wie folgt lauteten:
"4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin)
in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet,
wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei
Vertragsschluß bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die
Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann, wenn sein Anschluß
durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten
hat."
Nach der Preisliste der Klägerin waren für die
Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten an die Klägerin Entgelte zwischen
0,41414 und 1,85599 pro Minute zu entrichten. Für die Verbindungen,
bei deren Herstellung die Klägerin das Netz der DTAG in Anspruch
nimmt, hat sie an diese einen Teil der von ihr vereinnahmten Beträge
abzuführen. Der ihr verbleibende Anteil ist bei der Nutzung von
Mehrwertdiensten höher als bei der Anwahl von geographischen
Rufnummern.
Von Mai bis August 2000 wurde von dem Anschluss
der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu der Rufnummer
0190-[...] hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf der
Grundlage ihrer Preisliste insgesamt 15.770,92 DM. Die genannte Nummer
ist an einen H. H. vergeben, von dem lediglich eine spanische
Postfachadresse bekannt ist. Darüber hinaus wurden weitere
Mehrwertdienste angewählt, für die die Klägerin 1.201,28 DM in
Rechnung stellte.
Die Beklagte hat behauptet, die Verbindungen zu
der oben genannten 0190-Nummer seien durch ein heimlich installiertes
Einwahlprogramm, einen so genannten Dialer, hergestellt worden. Ihr
seinerzeit 16-jähriger Sohn habe aus dem Internet eine Datei namens
"[...].exe" auf seinen Computer heruntergeladen, von der er
sich eine bessere Bilddarstellung versprochen habe. Nachdem er bemerkt
habe, dass lediglich eine teure 0190-Verbindung zu Erotikseiten
hergestellt wurde, habe er die Datei gelöscht. Diese habe aber zuvor
die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-Netzwerk)
heimlich derart verändert, dass sämtliche Verbindungen in das Internet
nicht mehr über die Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern
über die Nummer 0190-[...], ohne dass dies jeweils bemerkbar gewesen
sei.
Die Klage, mit der außer dem Entgelt für die
Verbindungen zu der vorgenannten Nummer auch weitere Forderungen
geltend gemacht wurden, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das
Kammergericht (NJW-RR 2003, 637) hat die Klage bis auf eine Teilsumme,
die andere Verbindungen betraf, und den Betrag, den die Beklagte zu
zahlen gehabt hätte, wenn die strittigen Einwahlen in das Internet
über die Standardverbindung der Klägerin erfolgt wären, abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der
Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen
Würdigung den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen der
Verbindungen zu der vorgenannten Nummer als zutreffend zugrunde
gelegt. Es hat die Klageabweisung im wesentlichen auf die Erwägung
gestützt, dem Anspruch der Klägerin wegen der Anwahl der Nummer
0190-[...] stehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB gegenüber. Dieser sei
darauf gerichtet, sie so zu stellen, als ob die Einwahl in das
Internet über die von der Klägerin angebotene Standardverbindung
erfolgt wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des
Diensteanbieters H. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser sei
Verhandlungsgehilfe für den Abschluss der jeweiligen Einzelverträge
gewesen, die aufgrund der Wahl der genannten Ziffernfolge im Rahmen
des Vertrages zwischen den Parteien zustande gekommen seien. Die
Klägerin sei mittels ihrer vertraglichen Beziehungen zur DTAG als
Wiederverkäuferin der Leistung des Mehrwertdiensteanbieters
aufgetreten. Sie müsse damit das Risiko von Einwendungen des
Anschlussinhabers tragen. Die Herstellung von Verbindungen zum
Mehrwertdiensteanbieter sei aufgrund des eigenen wirtschaftlichen
Interesses der Klägerin hieran auch nicht als neutrales Geschäft
anzusehen. Der Diensteanbieter H. habe seine Sorgfaltspflichten
gegenüber den potentiellen Kunden schuldhaft verletzt, indem er es
unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Herunterladen
des scheinbar der Verbesserung der Bilddarstellung dienenden Programms
ein sog. Dialer im DFÜ-Netzwerk installiere.
II.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe
entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Es habe nicht
berücksichtigt, dass die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die
Anwahl der Telefonnummer 0190-.......... sei ausschließlich durch
einen Dialer erfolgt, bestritten habe. Vielmehr begründe die Tatsache,
dass von dem Anschluss der Beklagten weitere 0190-Nummern angerufen
worden seien, die Vermutung, dass es sich insgesamt bei der Anwahl
solcher Nummern nicht um unbewusste Nutzungen gehandelt habe. Diese
Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die entsprechende
Behauptung der Beklagten im Tatbestand seines Urteils als strittig
gekennzeichnet.
Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit
der Frage auseinandergesetzt, ob sich durch das Herunterladen der
Datei "[...].exe" auf den vom Sohn der Beklagten benutzten
Computer heimlich ein Dialer installierte, der Einwahlen in das
Internet unbemerkbar zu der Rufnummer 0190-[...] umleitete. Das
Berufungsgericht hat dies unter Hinweis auf die unbestritten
gebliebenen, von der Beklagten vorgelegten Bildschirmausdrucke bejaht.
Es hat ferner als lebensfremd gewürdigt, dass die Beklagte oder ihr
Sohn bei zutreffender Information über den Dialer die Einwahl in das
Internet über die 0190-Nummer des H. vorgenommen hätten. Diese
Ausführungen zeigen, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der
Klägerin, dessen Berücksichtigung die Revision vermisst, einbezogen
hat. Die Würdigung des Sachverhalts hält sich in den Grenzen des
tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
III.
In materiellrechtlicher Hinsicht hält das
Berufungsurteil im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Durch den Abschluss des als
Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages
verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem
öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen,
unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender
Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder
Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat,
Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191; Graf
v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25;
so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat, Urteil vom 22. November 2001 -
III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Die wechselseitigen Ansprüche der
Parteien richten sich nach diesem Vertragsverhältnis.
Nimmt der Anschlusskunde einen so genannten
Mehrwertdienst in Anspruch, zu dem die Verbindung regelmäßig über eine
mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt
wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22.
November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die
technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im Rahmen des
Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des
Netzbetreibers (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis
mit dem Anbieter der die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffenden
Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um
Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22.
November 2001 aaO, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG in der hier
maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung
des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die
Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste
grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den
Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Hieraus hat der Senat
den Schluss gezogen, dass der Einwand der Sittenwidrigkeit der
Leistung des Diensteanbieters den Anspruch des Netzbetreibers auf das
für die Herstellung der 0190-Sondernummer-Verbindung geschuldete
erhöhte Entgelt unberührt lässt. Diese Rechtsprechung hat in der
Literatur vielfältige Kritik erfahren (ablehnend: Härting, recht der
mehrwertdienste - 0190/0900 -, 2004, Rn. 120; ders. DB 2002, 2147,
2148 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706 ff;
Fluhme NJW 2002, 3519, 3520 f; Spindler JZ 2002, 408 ff; Koos K&R
2002, 617, 618 ff; zustimmend: Schlegel MDR 2004, 125, 126; Eckhardt
CR 2003, 109 ff; Draznin MDR 2002, 265 ff).
Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der
vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung
(TKV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV
eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet geworden. Nach dieser
Bestimmung hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den
Kunden darauf hinzuweisen, dass er begründete Einwendungen gegen
einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser
Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die
Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick
auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden,
dass sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des
Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02,
Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5)
Allerdings würde sich am Ergebnis, nicht zuletzt unter
Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3983), nichts ändern. Hierauf näher einzugehen,
bietet der hier zu beurteilende Fall allerdings keinen Anlass.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung
des strittigen Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Telefondienstvertrag. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsverhältnis ergibt sich nicht, dass die Beklagte der Klägerin
eine Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190- Nummern für die
Verbindungen in das Internet schuldet, die der heimlich installierte
sog. Dialer hergestellt hat.
a) Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar
aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Nach dieser Bestimmung ist der
Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbindungsentgelte zu fordern, soweit
der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt
wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der
Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen
Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist nicht
unmittelbar einschlägig. Die Bestimmung regelt nicht die Folgen eines
Sachverhalts wie des vorliegenden, in dem durch Manipulationen Dritter
im Datenbestand des Anschlussendgeräts die Art der Nutzung des
Netzzugangs durch den Kunden oder einer sonst berechtigten Person
unbemerkt verändert wird. Vielmehr bestimmt sie die Rechtsfolgen von
physischen Zugriffen auf den Netzzugang (vgl. die amtliche Begründung
zu § 15 des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung = § 16 TKV in
BR-Drucks. 551/97, S. 36: "Nutzung des Netzzugangs in den
Räumlichkeiten des Kunden", und die Beispiele bei Ehmer in Beck’scher
TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh. § 41, § 16 TKV Rn. 18), durch die sich
Dritte anstelle des Kunden die Leistungen des Telekommunikationsnetzes
zunutze machen.
b) Jedoch weist der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag der Klägerin und nicht dem Anschlusskunden das
Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche
Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts zu, soweit der Kunde
dies nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden
Auslegung des Vertrages, wobei der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 TKV
herangezogen werden kann (vgl. auch Burg/Gimnich DRiZ 2003, 381, 385,
die sich ebenfalls auf den Rechtsgedanken von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV
berufen). Der Senat ist zu einer ergänzenden Auslegung des
möglicherweise nur im Bezirk des Kammergerichts anwendbaren Vertrages
befugt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 545 Rn. 7; siehe auch
BGHZ 24, 159, 164).
aa) Eine im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der
Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der
objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine
Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (z.B.:
Senatsurteile BGHZ 125, 7, 17; 84, 1, 7 und BGHZ 77, 301, 304;
Bamberger/ Roth/Wendtland, BGB, § 157 Rn. 35). Unmaßgeblich ist
grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung
beruht (Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 36).
Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in
Betracht, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen
gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 103; Palandt/Heinrichs,
BGB, 63. Aufl, § 157 Rn. 4).
Die Voraussetzungen für die ergänzende
Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Dem Vertrag zwischen den Parteien
liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend
AGB) zugrunde. Eine Regelung darüber, ob der Anschlusskunde das
tarifliche Entgelt auch für Verbindungen zu zahlen hat, die ein von
Dritten heimlich im DFÜ-Netzwerk installierter Dialer unbemerkt
herstellt, ist in dem Vorschriftenwerk nicht enthalten. Nummer 4.1
Satz 2 AGB ist ersichtlich an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV angelehnt und
trifft daher die zu beurteilende Fallkonstellation nicht unmittelbar.
Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist geboten, weil eine
interessengerechte Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des
ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht gefunden werden kann,
jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der erheblichen
wirtschaftlichen Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend
erforderlich ist. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die das
Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten,
existieren nicht.
bb) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich
danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer
Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner
vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten
(z.B.: Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/ Roth/Wendtland aaO, Rn. 41;
Palandt/Heinrichs aaO, Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses
hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag
schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen (z.B.:
BGHZ 77 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 40; Palandt/ Heinrichs
aaO). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als
zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben
(BGHZ 77 aaO; 40, 91, 104; Bamberger/Roth/Wendtland aaO).
Demnach sind Ausgangspunkt der ergänzenden
Vertragsauslegung im hier zur Entscheidung stehenden Fall der zwischen
den Parteien geschlossene Telefondienstvertrag und die ihm zu Grunde
liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Der vom Berufungsgericht festgestellte
Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Diensteanbieter H. ,
also im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Dritter, die
Einstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers des Sohnes der Beklagten
heimlich verändert hat. Die AGB enthalten eine Regelung über die
Zurechnung des Zugriffs Dritter auf den Teilnehmeranschluss in Nummer
4.1 Satz 2. Nach dieser Bestimmung trifft den Kunden nur dann eine
Vergütungspflicht für die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte,
wenn er diese zu vertreten hat. Nummer 4.1 Satz 2 der AGB und der
inhaltsgleiche § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV grenzen damit die Risikosphären
zwischen dem Netzanbieter und dem Anschlusskunden unter dem
Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines
Netzzugangs zu vertreten hat.
Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in
dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche Wertung auf die
Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel
CR 2003, 684, 685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim
NJW-RR 2002, 995, 996). Der in den vorgenannten Bestimmungen geregelte
Sachverhalt kommt dem hier zu beurteilenden sehr nahe. Beide haben
denselben Kern: Ein Dritter verschafft sich durch den Zugriff auf
einen Telekommunikationsanschluss zu Lasten seines Inhabers
Nutzungsvorteile. Beide Sachverhalte unterscheiden sich allerdings
durch den Weg, auf dem der Dritte auf den Anschluss des Kunden
zugreift, und durch die Art der (missbräuchlichen) Nutzung. Diese
Unterschiede in den technischen Details bilden jedoch keine sachliche
Grundlage für eine verschiedene Bewertung beider Sachverhalte im
Verhältnis zwischen Anschlusskunden und Netzbetreiber.
Allein die Erweiterung dieser in Nummer 4.1 Satz
2 AGB und in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV vorgenommenen Risikoverteilung auf
die hier zu entscheidende Konstellation führt zu einem angemessenen
Ausgleich der objektiven Interessen der Vertragsparteien.
Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, dass
die Klägerin, wie andere Netzanbieter auch, mit der Eröffnung des
Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein
Risiko veranlasst hat (vgl. zu diesem Kriterium für die Abgrenzung von
Risikosphären BGHZ 150, 286, 296; 114, 238, 245). Die Mehrwertdienste
sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt,
in erhöhtem Maße missbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des
Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des
Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu
dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9).
Die Klägerin zieht aus der risikobehafteten Nutzung der
Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie für die Herstellung
von Verbindungen zu diesen Diensten, auch unter Berücksichtigung der
an die DTAG abzuführenden Beträge, von ihren Kunden ein höheres
Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme der
Standarddienstleistungen. Genießt die Klägerin wirtschaftlichen Nutzen
aus einem von ihr mit veranlassten, missbrauchsanfälligen System, ist
es angemessen, sie die Risiken solchen Missbrauchs tragen zu lassen,
den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
c) Die Beklagte hat die Nutzung ihres
Telefonanschlusses für die von dem Dialer hergestellten Verbindungen
in das Internet jedenfalls insoweit nicht zu vertreten, als hierdurch
Kosten verursacht wurden, die diejenigen der Inanspruchnahme des von
der Klägerin bereitgestellten Standardzugangs überschritten.
aa) Die Einwahlen in das Internet durch ihren
Sohn als solche sind der Beklagten zuzurechnen. Dies hat das
Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und die Beklagte zur
Zahlung der Vergütung verurteilt, die für die Inanspruchnahme der
Interneteinwahlnummer der Klägerin zu entrichten gewesen wäre.
bb) Nicht zu vertreten hat sie hingegen, dass der
Dialer die Verbindungen mit der teureren Nummer 0190-[...]
herstellte und nicht die Standardnummer der Klägerin verwendet wurde.
Zu vertreten im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 AGB und § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG hat der Anschlussinhaber entsprechend § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und
Fahrlässigkeit (zu § 16 TKG: Ehmer aaO Rn. 17; Nießen in: Manssen,
Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar, Stand 7/03, C §
41/§ 16 TKV, Rn. 49). Ferner muss er sich das Verhalten derjenigen,
denen er Zugang zu dem Netzanschluss gewährt, entsprechend § 278 BGB
zurechnen lassen.
Die Beklagte und ihr Sohn handelten bei dem
Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs in der Zeit von Mai
bis August 2000 im Hinblick auf den Dialer nicht fahrlässig.
(1) Der Sohn der Beklagten verstieß nicht gegen
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er die vorgebliche
Bildbeschleunigungsdatei, in der sich der Dialer verbarg, lediglich
löschte und nicht auch die durch den Dialer bewirkten Veränderungen
der Einstellungen im DFÜ-Netzwerk rückgängig machte. Der
durchschnittliche Internetbenutzer muss nicht damit rechnen, dass sich
in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht
durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können.
(2) Es bestand für die Beklagte und ihren Sohn
auch keine besondere Veranlassung, die Zugangsprogramme darauf hin zu
überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen hatte, da sie keinen
Hinweis hierauf hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
war es bei der normalen, standardmäßigen Nutzung des auf dem Rechner
der Beklagten installierten Internetzugangsprogramms nicht zu
erkennen, dass sich der Dialer einnistete, die Einstellungen im
DFÜ-Netzwerk veränderte und die Einwahl in das Internet über die teure
0190-Verbindung herstellte.
(3) Weiterhin oblag es der Beklagten nicht,
vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente für einen Missbrauch
(hier: Zugang der Rechnung Ende August 2000), gleichsam routinemäßig
den Computer auf Dialer zu überprüfen, den Aufbau von Verbindungen in
das Internet zu überwachen und nur mit ausdrücklicher Freigabe
zuzulassen sowie ein so genanntes Dialerschutzprogramm einzusetzen.
Soweit derartige Vorkehrungen in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung gefordert werden (z.B.: AG Wiesbaden CR 2003, 754
[Leitsatz]; AG München NJW 2002, 2960 [Leitsatz]; zustimmend: Burg/Gimmich
aaO, S. 384 f; wie hier: LG Kiel aaO), ist dem nicht zu folgen.
(4) Schließlich war die Beklagte auch nicht
gehalten, vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch
den Zugang zu sämtlichen Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen, um
ihren Sorgfaltsobliegenheiten im Verhältnis zur Klägerin nachzukommen.
3. Die Klägerin, die allein einen Anspruch aus
eigenem Recht geltend macht, könnte auch keinen Anspruch aus einem
Vertrag zwischen der Beklagten und dem Diensteanbieter H. herleiten.
Dabei kann offen bleiben, ob der Netzbetreiber
nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von
Mehrwertdiensteanbietern auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu
machen (ablehnend z.B.: Piepenbrock/ Müller MMR 2000, Beilage 4, S.
15; Hoffmann aaO, S. 1707). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob
eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem
Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der
Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewusstsein des Sohnes der
Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen heimlichen Dialer: LG
Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003,
200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste – 0190/0900, Rn. 51 f;
Koenig/ Koch TKMR 2002, 457), oder ob eine mögliche Willenserklärung
des Anschlussnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung
anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6,
11; Klees aaO; Winter CR 2002, 899) und ob hier eine
Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber
abgegeben worden ist.
In Fällen wie dem vorliegenden könnte nämlich dem
Mehrwertdiensteanbieter ein Anspruch - wenn nicht schon aus culpa in
contrahendo, so jedenfalls - aus § 826 BGB entgegengehalten werden.
a) Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus §
826 BGB kann unter anderem die Veranlassung zum Vertragsschluss durch
eine vorsätzliche Täuschung sein (Senatsurteil vom 7. März 1985 - III
ZR 90/83 - WM 1985, 866, 868; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 826 Rn.
20; Staudinger/Oechsler, BGB (2003), § 826 Rn. 149; vgl. auch: BGH,
Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174).
Sollte im hier zur Beurteilung stehenden Fall ein Vertragsschluss
anzunehmen sein, hätte der Diensteanbieter H. diesen vorsätzlich in
sittenwidriger Weise durch Täuschung erschlichen. H. hat, wie das
Berufungsgericht festgestellt hat, über den Inhalt der Datei
"[...].exe" getäuscht. Die Werbung für die angebotene Software,
in der der Dialer verborgen war, war so gehalten, daß sich der falsche
Eindruck aufdrängte, es handele sich bei dem herunterzuladenden
Programm um ein solches, mit dem eine verbesserte
Übertragungsgeschwindigkeit bei der Internetnutzung erreicht werden
konnte. Zudem war der verschleiernde Hinweis gegeben, das
Herunterladen des Programms sei ungefährlich, weil es frei von Viren
sei. Darüber hinaus wurde nicht deutlich, dass ein Löschen des
Programms die Veränderungen der Computereinstellungen nicht rückgängig
machte, sondern dass dafür ein besonderes Programm erforderlich war.
Zwar war ein Hinweis auf ein Programm zur Entfernung der Datei gegeben
worden. Dieser enthielt aber nicht den entscheidenden Punkt, dass nur
so die erfolgten Änderungen rückgängig gemacht werden konnten. Das
gesamte Vorgehen H.'s war auf eine Täuschung über den Inhalt des
Programms angelegt. Hierdurch sollten die Computernutzer zu seinem
Vorteil zur unbemerkten Verwendung der teuren 0190- Verbindung bei der
Einwahl in das Internet und damit zu dem (möglichen) Vertragsschluss
veranlasst werden. Ein derartiges Vorgehen verstößt, unabhängig von
seiner eventuellen strafrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu Buggisch
NStZ 2002, 178, 179 ff), gegen die guten Sitten. Es ist ferner auf die
Schädigung der Internetnutzer beziehungsweise der Anschlussinhaber
durch überhöhte Telefonentgelte gerichtet. Bei alledem handelte H.
vorsätzlich. Der Vorsatz bezog sich auch auf die Schädigung. Insoweit
genügt der hier mindestens vorliegende dolus enventualis (vgl. BGH,
Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98 – NJW 2001, 3187, 3189;
Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 10; MünchKomm-BGB/ Wagner, 4. Aufl.,
§ 826 Rn. 19).
b) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist,
sofern infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des
Schädigers ein Vertragsschluss bewirkt wurde, nach § 249 Abs. 1 BGB
darauf gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, als ob vertragliche
Beziehungen nicht bestünden (Bamberger/Roth/ Spindler aaO, Rn. 20;
MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 43; Staudinger/ Oechsler aaO, Rn. 153;
vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000,
2669, 2670). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit
des Vertrages (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 2, 20; MünchKomm-BGB/Wagner
aaO, Rn. 40 jew. m.w.N.).
4. Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich der
übrigen Forderungen, wegen der das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dies
gilt insbesondere für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch
wegen entgangener Grundgebühren in Höhe von 486,35 € (951,21 DM), den
das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen hat.
Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
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Galke Herrmann