
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 40/01
Entscheidung vom 13. November 2003
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr.
Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer "umgekehrten Versteigerung"
von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.
Der Kläger ist eine Vereinigung von
Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die
Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagte) zählt zu den größten
Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Verwertung von
Kraftfahrzeugen in Deutschland. Die Beklagte bewarb am 1. Juni 1999 in
der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Logo "SIXT buy a car" in
einem halbseitigen Inserat eine im Internet stattfindende
Gebrauchtwagen-Auktion. In der Überschrift der Anzeige heißt es in
kleiner Schrift wie folgt: "Bei Sixt kommen topgepflegte
Gebrauchtwagen unter den Hammer. Dabei sinkt der Preis, bis der erste
zuschlägt. Ohne Risiko: Gegen Ersatz der Transportkosten können Sie
das Auto zurückgeben. Infos unter www.sixt.de". Unter der Abbildung
eines Fahrzeugs ist in hervorgehobener Schrift zu lesen: "Was der
kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab".
Darunter findet sich in kleinerer Schrift der
Hinweis: "(Dienstags im Internet: Die Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion. Der
Preis sinkt alle 15 Sekunden um 300 Mark)". Ab der dritten Juni-Woche
1999 warb die Beklagte mit Preissenkungen von 250 DM alle 20 Sekunden.
Der Ablauf der "Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion" ist auf den
Internet-Seiten der Beklagten wie folgt dargestellt: Bei der jeden
Dienstag im Internet durchgeführten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor
registrierte Internet-Nutzer teilnehmen können, werden jeweils vier
Gebrauchtwagen angeboten. Preise und Daten dieser Fahrzeuge können ab
Mittwoch der dem Auktionstermin vorausgehenden Woche im Internet
abgefragt werden. Die Auktion beginnt mit einem Startpreis für den
angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichen Ladenpreis
entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM, bis
der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit "Ich kaufe!"
markierten "Zuschlagbutton" geklickt hat. Anschließend wird der
Auktionsgewinner von der Beklagten per E-Mail aufgefordert
mitzuteilen, ob und wann er eine Besichtigung des Fahrzeugs in München
wünscht. Er kann von einem Erwerb des Fahrzeugs absehen, ohne
irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Gegen Erstattung einer
Überführungsgebühr (pauschal 300 DM) kann er den Pkw auch an jeder
Sixt-Station in Deutschland besichtigen. Nach der Besichtigung steht
es dem Auktionsgewinner frei, das Fahrzeug zu dem bei der Auktion
zuletzt verlangten Preis zu erwerben oder von einem Erwerb abzusehen,
ohne weitere Kosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht
während der Internet- Auktion, sondern frühestens nach Besichtigung
des Fahrzeugs abgeschlossen.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten
Internet-Auktion handele es sich um eine unzulässige
Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus verstoße
die Werbung gegen § 1 UWG, weil der angesprochene Verbraucher in
unzulässiger Weise von einem sachgerechten Leistungswettbewerb
abgelenkt und dazu verleitet werde, allein deshalb an der
Gebrauchtwagen-Auktion teilzunehmen, um in den Genuß der besonderen
Kaufvorteile zu gelangen. Schließlich sei die Werbung auch
irreführend, da sie den unzutreffenden Eindruck einer Versteigerung
erwecke.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte
unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
sogenannte Rückwärtsauktionen für Gebrauchtwagen, bei denen die Preise
für die Gebrauchtwagen laufend sinken und der Zuschlag im Internet
erteilt wird, anzukündigen und/oder durchzuführen, insbesondere wenn
dies nach Maßgabe der nachstehend (verkleinert) eingeblendeten
Werbeanzeige geschieht:
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG München
GRUR-RR 2001, 112 = WRP 2001, 431).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches
Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Werbung für die
Internet-Auktion für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Dazu hat
es ausgeführt: Eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs.
1 UWG sei nicht gegeben. Zwar bewerbe die Beklagte eine
Verkaufsveranstaltung, da die Auktion als Werbemaßnahme und der
nachfolgende Abschluß des Kaufvertrags als Einheit gesehen werden
müßten. Die Aktion der Beklagten diene jedoch nicht der Beschleunigung
des Warenabsatzes. Die Beklagte stelle wöchentlich lediglich vier
Fahrzeuge für die Auktion zur Verfügung. Die beanstandete
"Rückwärtsauktion" enthalte auch keinerlei Momente, die über den
normalen Ablauf eines Gebrauchtwagenverkaufs hinausgingen.
Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken
i.S. von § 1 UWG sei bei der beworbenen Gebrauchtwagen-Auktion auch
nicht gegeben, da der Kauf nicht bereits mit dem Drücken des
Zuschlagbuttons zustande komme, sondern der Auktionsgewinner lediglich
die Möglichkeit zu einem späteren Kauf erhalte. Bis zu diesem
Zeitpunkt stehe er nicht mehr unter dem "Druck der Chance" und habe
genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen. Daß die Beklagte
durch dieses aleatorische Werbemittel die Aufmerksamkeit auf sich
lenke, sei grundsätzlich nicht verwerflich.
Ebenso wenig liege eine irreführende Werbung vor.
Es könne offenbleiben, ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher
den Eindruck habe, er erwerbe ein Fahrzeug im Wege einer
Versteigerung, während der Kaufvertrag tatsächlich erst hinterher bei
Gefallen abgeschlossen werde. Denn ein solcher Irrtum wäre jedenfalls
nicht wettbewerbsrelevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich bei der angekündigten
Internet-Auktion nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung gemäß §
7 Abs. 1 UWG handelt und die angegriffene Werbung auch nicht gegen §§
1 und 3 UWG verstößt.
1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der
Frage der Prozessführungsbefugnis des Klägers befaßt. Es bestehen
keine begründeten Zweifel an der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs.
2 Nr. 2 UWG. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich.
2. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis
zutreffend angenommen, daß es sich bei der angegriffenen Werbung nicht
um die Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen
Sonderveranstaltung handelt. Sonderveranstaltungen sind nach der
Legaldefinition des § 7 Abs. 1 UWG Verkaufsveranstaltungen im
Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den
Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen.
Es kann offenbleiben, ob - wie das
Berufungsgericht meint - eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige
Sonderveranstaltung schon deshalb nicht vorliegt, weil die Auktion der
Beklagten nicht in einem größeren Umfang der Beschleunigung des
Warenabsatzes dient als ein ohne Auktion beworbener
Gebrauchtwagenverkauf.
Die von der Beklagten angekündigte
Verkaufsveranstaltung findet entgegen der Auffassung der Revision
jedenfalls nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs i.S. von
§ 7 Abs. 1 UWG statt. Das Berufungsgericht hat zu dieser
Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG zwar keine Feststellungen
getroffen. Der Senat kann die Frage, ob es sich bei der
Internet-Auktion um eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs handelt, jedoch aufgrund des
unstreitigen Sachverhalts selbst abschließend entscheiden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine
Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr gehört oder
eine Unterbrechung desselben darstellt, kommt es nicht in jedem Fall
auf eine bereits bestehende Branchenübung an. Auch neue, noch
unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum regelmäßigen
Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn sie
als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb
billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im
Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. BGHZ
103, 349, 353 - Kfz-Versteigerung; BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR
241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler;
Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 244/95, GRUR 1998, 585, 586 = WRP 1998, 487 -
Lager-Verkauf). Das ist hier der Fall.
aa) Der durchschnittlich informierte Verbraucher
ist heute an Verkäufe von gebrauchten Artikeln im Internet durch
private und gewerbliche Anbieter gewöhnt. Regelmäßig werden dabei der
Preis und der Berechtigte durch eine Versteigerung ermittelt. Daß dies
bei gebrauchten Kraftfahrzeugen möglicherweise noch nicht
branchenüblich ist, steht der Annahme einer billigenswerten
Fortentwicklung auch in diesem Bereich nicht entgegen. Auf diese Weise
kann in wirtschaftlich vernünftiger Weise auf einem überörtlichen
Markt der vom Verkehr für den angebotenen Gebrauchtwagen akzeptierte
Preis leicht ermittelt werden.
bb) Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion
bedarf es - anders als bei einer herkömmlichen Versteigerung, bei der
der Kaufvertrag nach § 156 Satz 1 BGB durch Zuschlag zustande kommt -
nicht eines besonderen Schutzes des Verbrauchers vor Irrtümern in der
Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolgreicher Teilnahme an der
Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu einer
Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung. Der
Auktionsgewinner kann sich daher sowohl vor als auch nach der
Versteigerung in aller Ruhe über Konkurrenzangebote informieren und
seine Entscheidung für oder gegen einen Erwerb des Fahrzeugs nach
reiflicher Überlegung treffen.
b) Die angegriffene Werbung verstößt auch nicht
gegen § 1 UWG. Sie enthält keinen wettbewerbswidrigen Einsatz
sogenannter aleatorischer Reize.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, daß weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im
Rahmen einer Werbeanzeige noch der hiervon möglicherweise ausgehende
sogenannte aleatorische Reiz für sich allein ausreichen, um eine
Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es
müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, die den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen (vgl. BGH,
Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 -
Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003,
626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II).
Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz
aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung der
angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein
Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern
maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten
Gewinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95,
GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000,
820, 821 - Space Fidelity Peep-Show; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte
Versteigerung
II).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß bei der hier in Rede
stehenden Werbung für eine "umgekehrte Versteigerung" eines
Gebrauchtwagens im Internet mit in bestimmten Zeitintervallen
fallendem Preis die gemäß § 1 UWG erforderlichen besonderen
Unlauterkeitsumstände fehlen.
(1) Die beanstandete Werbeanzeige enthält
aleatorische Elemente. Diese liegen darin, daß bei der angekündigten
(umgekehrten) Gebrauchtwagen-Auktion der Startpreis für den
angebotenen Gebrauchtwagen in zuvor bestimmten zeitlichen Abständen um
einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt und der Zuschlag für
die Kaufoption demjenigen erteilt wird, der zuerst den aktuellen Preis
akzeptiert. Der Leser entnimmt der Anzeige, daß der Kaufpreis während
der Internet-Auktion alle 20 bzw. 25 Sekunden um 250 bzw. 300 DM
sinkt. Der von der Anzeige ausgehende Anreiz zum näheren Befassen mit
dem Angebot und zum Mitwirken bei der Auktion wird daher mit
ablaufender Zeit stärker und löst eine steigende suggestive Wirkung
aus. Allein der Anreiz, durch Zuwarten mit dem zweimaligen Anklicken
des markierten Zuschlagbuttons "Ich kaufe!" einen höheren "Gewinn"
erzielen zu können, da weniger gezahlt werden muß, führt bei einem
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des
Angebots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig
wegen des "Spiels" verleiten zu lassen. Die Befürchtung eines
potentiellen Käufers, ein anderer Käufer könnte ihm bei weiterem
Abwarten zuvorkommen, gehört zum allgemeinen geschäftlichen Verkehr.
Der aleatorische Reiz der hier zu beurteilenden Internet-Auktion ist
eher gering. Der Teilnehmer wird nicht angeregt, aktiv mitzubieten. Er
muß lediglich abwarten, ob der Startpreis auf den von ihm erhofften
Preis absinkt, um sich dann für das Angebot zu entscheiden.
(2) Der Annahme zusätzlicher besonderer Umstände,
die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufentschlusses durch die
beworbene umgekehrte Gebrauchtwagen-Auktion begründen, steht des
weiteren entgegen, daß die Anschaffungskosten für die angebotenen
Gebrauchtwagen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche
Investition darstellen. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb des
beworbenen Pkw erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und
Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (BGH, Urt. v. 26.3.1998 - I
ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM
Umwelt-Bonus; BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II).
Eine weitere Überlegungszeit steht dem Auktionsteilnehmer bei der von
der Beklagten beworbenen umgekehrten Gebrauchtwagen-Auktion deshalb
zur Verfügung, weil er nach seinem "Auktionsgewinn" die freie Wahl
hat, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug erwerben möchte oder nicht. Der
Kunde kann seine Entscheidung überdenken und ohne finanzielles Risiko
rückgängig machen. Er muß lediglich für den Fall, daß er sich das
Fahrzeug zu einer Besichtigung zu einer in Deutschland gelegenen
Sixt-Station bringen läßt, die dafür anfallenden (pauschal
berechneten) Transportkosten tragen.
Damit fehlt es an einer wettbewerbsrechtlich
sittenwidrigen Ausnutzung des Spieltriebs auch für den Fall, daß der
Verbraucher aufgrund der blickfangartig herausgestellten Werbung
zunächst annehmen sollte, er erwerbe das Fahrzeug verbindlich bereits
mit dem "Zuschlag".
(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine
wettbewerbswidrige Verleitung zum Kauf auch nicht der Aufforderung der
Beklagten entnommen werden, der Auktionsgewinner möge das Fahrzeug vor
einem endgültigen Erwerb besichtigen. Das Berufungsgericht hat
insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß der Auktionsgewinner nicht
genötigt ist, sich zur Abholung des "Gewinns" in ein Geschäftslokal
der Beklagten zu begeben, und daß sich der aleatorische Reiz
gegebenenfalls vor dem Computer in den eigenen vier Wänden "auf- und
auch wieder abbaut".
Das von der Revision angesprochene Gefühl der
Peinlichkeit, das sie darin sieht, daß der Kunde mit der Abstandnahme
vom Kauf sich dem (Selbst-)Vorwurf aussetzt, die Kaufaktion der
Beklagten "mißbraucht" zu haben, vermag das Kaufverhalten nicht,
jedenfalls aber nicht nennenswert zu beeinflussen und kann daher
vernachlässigt werden.
c) Das Berufungsgericht hat des weiteren
rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Werbung für die angekündigte
Internet-Auktion nicht irreführend i.S. von § 3 UWG ist. Es hat dabei
offengelassen, ob der angesprochene Verbraucher aus der Werbung den
Eindruck gewinnen könne, er erwerbe das angebotene Fahrzeug bereits im
Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Auktion, obwohl der
Kaufvertrag erst später bei Gefallen des Pkw abgeschlossen werde. Ein
solchermaßen erzeugter Irrtum sei jedenfalls nicht
wettbewerbsrelevant.
Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Revision meint demgegenüber unter
Wiederholung des Vortrags des Klägers, eine wettbewerbswidrige
Irreführung liege darin, daß der Verbraucher mit der beworbenen Aktion
die fehlerhafte Vorstellung verbinde, es werde ein öffentlich
bestellter Versteigerer tätig, es gehe somit alles mit rechten Dingen
zu. Das Berufungsgericht hat für eine dahingehende Fehlvorstellung des
Verbrauchers, der sich aufgrund der Werbeanzeige der Beklagten mit dem
Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs befaßt, zu Recht keine Anhaltspunkte
entnehmen können, ohne hierzu etwas ausführen zu müssen.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert