
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 160/01
Entscheidung vom 15. Januar 2004
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr.
Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger
auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6. März 1999 in der
Zeitung "R. " mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige für
Flüge ab D. . Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise
(z.B. "ab DM 449,-") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit der
Preisangabe stand in kleinerer Schrift: "+ 19,-*". Das Sternchen wies
auf die Angabe "Luftsicherheitskosten/ Auslandssteuern" hin.

Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht,
daß die Beklagte durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die
Preisangabenverordnung verstoßen habe. Darin liege auch ein
Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, wesentliche Belange der
Verbraucher zu berühren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen,
gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die
zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern in
den genannten Preis einzubeziehen.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt (KG GewArch 2001, 301).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit
ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.
I.
Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen
vollständigen Tatbestand enthält.
1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die
Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche
Verhandlung in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen
wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die
Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann,
wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat
(BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217 m.w.N., für BGHZ
vorgesehen).
Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen
unvollständigen Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es
insgesamt eine ausreichende Grundlage für die revisionsrechtliche
Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH NJW 2004, 217 m.w.N.). Der dem
Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist einfach gelagert. Das
Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die Parteien und
gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den Grund
der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.
II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem
Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann nicht zugestimmt
werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht
angenommen, daß die Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie
Prozeßvoraussetzung ist, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.
Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch
vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v.
14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro
V; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).
Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6. März
1999 war der Kläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
3 UWG in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung
wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher
Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) klagebefugt.
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge
und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von
Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs.
2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom 30. Juni 2000 geändert worden und erneut
durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 (SchuldRModG, BGBl. I S. 3138)
mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der letzten Änderung ist ein
Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG
prozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese
Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er nach § 22a AGBG in eine Liste
qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).
2.
Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus
§ 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht zu.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die
beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil
die bei den Flugreisen anfallenden Flughafenabgaben (Flughafengebühren
und Auslandssteuern) nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben
seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1
UWG. Die beanstandete Werbung habe zu einem greifbaren
Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurechnung der
Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehler
unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne
Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die
Flugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der
Preisangabenverordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von
Interessenten als Preise angesehen würden, zu denen noch Abgaben
kämen, auf die nicht hingewiesen werde.
Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der
Verbraucher. Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße
gegen die Preisangabenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge
zu beliebten Urlaubszielen, für die sich viele Verbraucher
interessierten.
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine
wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3
UWG berührt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und
von der Revision nicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte
durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen
hat. Die Beklagte hat mit Preisbestandteilen geworben, ohne die
Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR
104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; vgl.
auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP
2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).
bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind
grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren
Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug
aufweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt.
v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 -
Telefonischer Auskunftsdienst, für BGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck
der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die
Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert
werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht
vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2003, 1166, 1168 -
Fernflugpreise, m.w.N.).
cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der
zur Zeit der Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden
Fassung) werden die Voraussetzungen, unter denen ein
Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen
wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, nicht verringert,
sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden
steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine
Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher
berührt werden.
Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche
Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf
die beanstandete Handlung als solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH,
Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753 f. = WRP 1990, 169 -
Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281
= WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00,
GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz). Es genügt
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, daß die Handlung
ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.
Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der
Unterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die
wesentliche Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht,
daß Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung
gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen
Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn.
31b). Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es
auf den Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR
1989, 753 f. - Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35)
dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der
beanstandeten Anzeige werden keine wesentlichen Belange der
Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein
verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise
sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt.
Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann
die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise
und die jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und
Auslandssteuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander
zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.
Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das
Preisniveau auf den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen,
als dies bei korrekten Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher
unrichtiger Eindruck wird aber jedenfalls durch den Text der
übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korrigiert. Ein
verständiger Verbraucher kann den Hinweis, daß zu den Mindestpreisen
jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führt
zu der Erläuterung, daß dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und
Auslandssteuern zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar
neben der wichtigen Angabe, daß die Preise für Hin- und Rückflug
gelten. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine
nennenswerten Schwierigkeiten haben, die letztlich für die Flüge zu
zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch die beanstandete Art und
Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger
Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich
näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen,
daß die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher
berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und
Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Der Kläger kann den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.
mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen. Er ist zwar in eine Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4 UKlaG
eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten
aber als Anspruchsgrundlagen erst am 1. Januar 2002 und damit erst
nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung
begangen wurde (6.3.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3
SchuldRModG).
Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG,
kann der Kläger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil
auch diese Vorschrift erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist
(Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf
Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897). Der Kläger kann auch nicht
geltend machen, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten des § 22 AGBG
vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligen
Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört
werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren
einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH,
Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 -
Feldenkrais, m.w.N.).
IV.
Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil
aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
war zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann