
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: VI ZR 335/02
Entscheidung vom 23. September 2003
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 23. September 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und
Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist ein lnternetprovider, der u.a.
K. und G. unter deren Internetdomains den lnternetzugang sowie
Webspace zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger verlangt von ihr
Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM. Er behauptet, auf
den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis zum 28.
Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische
Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und
Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die
Beklagte durch Telefonate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach
hingewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der
Beklagten verneint, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die
Beklagte eine positive Kenntnis von dem vom Kläger behaupteten Inhalt
der beanstandeten lnternetseiten besessen habe. Eine Haftung des
Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte komme gemäß § 5 Abs. 2
TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten - Teledienstgesetz)
jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht. Es sei
Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das
Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen,
daß dieser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.
II.
Diese Ausführungen halten einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Als Anspruchsgrundlage kommt §
823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das
Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vorschrift
voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen
Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBI.
I 1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls
zu Recht verneint.
1. Ein lnternetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG
a.F. für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann
verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und es ihm
technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern.
Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu
einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten
Inhalts an, so daß ein “Kennenmüssen“ nicht genügt. Dies zieht die
Revision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl
dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den
Diensteanbietern die notwendige Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa
Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW
1997, 3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe,
Die Haftung für fremde Online-lnhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel
des Internet-Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie
Begründung zu § 5 TDG, BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e
der Bundesregierung BT-Drucks. 13/81 53 S. 9).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die
Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als
Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die hiernach
erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der lnternetseiten
trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische
Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen
und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen
Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile
vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24.
November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem
Grundsatz hat die Bestimmung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.
a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung
bislang mit der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F.
nicht ausdrücklich befaßt. Nach wohl überwiegender Meinung in der
Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast
für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die Haftung gern. § 5
TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.; Decker, MMR 1999,
7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke, Von der
Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87;
GoIa-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig
Rothe, aaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die
Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis
anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der
Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen habe. Eine Umkehr der
Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut
nicht.
Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2
TDG a.F. handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den
Diensteanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen
Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen und beweisen, daß
er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW
1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921, 925; Schneider, GRUR 2000, 969,
973).
b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind
die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F.
als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte
anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge,
daß die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller trifft.
aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich,
daß die Vorschrift nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die
Haftung des Diensteanbieters ist. So heißt es in den Motiven des
Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für
fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen nach der
geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 20). Auch der
Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung
unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die
Regelungen zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen
Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach im Grundsatz eine
Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem zweiten Schritt die
straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385
S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F. im Schrifttum
eine Art ‘Filterfunktion‘ beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen
sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor
die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des
jeweiligen Rechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn
NJW 1997, 2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43;
Rothe, aaO, 3. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des
lnternet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung
rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet, 2000, 5.
209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum lnternetrecht, 2000, S.
207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, 5. 215; Haedicke, CR 1999, 309,
313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen
Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für
eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche
anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem
Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen.
bb) Diese Auflassung entspricht auch dem Sinn und
Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung
der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß
es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten
und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von
Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte
zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5
Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter dadurch, daß für die
Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt
wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/
7385, 5. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem
Anbieter die Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden
Inhalts auferlegt.
3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position
des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder
Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu stärken. Auch
wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den “Urheber“, der
die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch nehmen kann,
kann er doch jederzeit dem Anbieter “Kenntnis geben“ und dies
entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen,
ohne daß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen
Fällen ergeben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen
muß (vgl. etwa § 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die
tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis
nicht unmittelbar zugänglich, sondern kann nur aus den Umständen
geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch nicht
außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur
durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt werden kann.
Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder
unzumutbar noch unmöglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider
konkret auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden
Inhalt in seinem lnternetangebot hingewiesen hat. Wenn er ein
konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennt und
beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und
Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server
mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt,
wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die
Kenntnis des Providers ausreichen, wenn dieser hiermit die fraglichen
Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand auffinden kann (vgl. Bleisteiner,
Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet: unter besonderer
Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des
Medien-dienste-Staatsvertrags, 1999, 3. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7,
9; Rothe, aaO, 5. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung
für Informationen im Internet, 2002, S. 108 f.).
4. Unter den Umständen des zu entscheidenden
Falles ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen
Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm nach
den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Die
Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vorgetragen hat, er
habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen
aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm
behaupteten Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch
nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt,
welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber
erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner
abschließenden Überlegungen zur Wissenszurechnung im Bereich des
Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37; 135, 202, 206; BGH, Urteile vom
12. November 1998 - IX ZR 145/98 – NJW 1999, 284, 286 und vom 13.
Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359, 360).
5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und
als nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu
wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
6. Die Revision des Klägers ist daher mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Pauge
Stöhr Zoll