
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 StR 70/03 (LG
Stuttgart)
Entscheidung vom 22. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1. [...]
2. [...]
3. [...]
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung am 20. Mai 2003 in der Sitzung vom 22. Mai
2003, an denen teilgenommen haben:
[...]
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 werden
verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem
Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs.
1 Nr. 3a und Nr. 5 StGB - wegen Vorliegens eines unvermeidbaren
Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) - und von dem weiteren Vorwurf des
unerlaubten Betreibens einer Automatenvideothek gemäß § 12 Abs. 4
Nr. 2 JÖSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 9 JÖSchG und § 7 Abs. 4 JÖSchG -
wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit - freigesprochen. Die dagegen
gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen der
Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
I.
Die Angeklagten W. und B. eröffneten am 15.
Februar 2001 in S. eine sogenannte Automatenvideothek. Dabei wurden
sie von der Firma C. , die die erforderlichen Automatensysteme
vertreibt und bundesweit bereits rund 70 Automatenvideotheken
ausgerüstet hatte, beraten und unterstützt. Etwa 30 % der an den
Automaten erhältlichen Filme hatten pornographische Inhalte im Sinne
der sogenannten „weichen Pornographie“. Ab November 2001 beteiligte
sich der Mitangeklagte T. an dem Unternehmen, der im wesentlichen
die Rolle eines „stillen Gesellschafters“ einnahm.
Das Geschäftslokal bestand aus einem größeren
Raum mit Zugang von der Straße. Darin befand sich an der Wand
gegenüber der Eingangstür der Ausgabeautomat mit einem
tastaturgesteuerten Bildschirm von rund 25 x 25 cm Größe. An diesem
Bildschirm konnten Informationen über das Filmangebot einschließlich
der Werbebilder auf den Umschlaghüllen der Videokassetten eingesehen
werden. Diese Werbebilder hatten, soweit es sich um pornographische
Filme handelte, auch pornographische Inhalte. Um die Anmietung
(nachfolgend entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch im Hinblick
auf eine bessere Verständlichkeit als „Ausleihe“ bzw. „Verleih“
bezeichnet) von Videofilmen durch Minderjährige zu verhindern,
hatten die Angeklagten entsprechend dem System der Firma C. folgende
Vorkehrungen getroffen:
Zur Nutzung der als Club betriebenen Videothek
war ein schriftlicher Aufnahmeantrag auszufüllen. Der Kunde
verpflichtete sich darin, die ihm erteilte Chipkarte und das
ausgeliehene Material Minderjährigen nicht zugänglich zu machen. Für
den Fall der Zuwiderhandlung war die Kündigung der Mitgliedschaft
angedroht. Anhand des Antrages und des vorzulegenden
Personalausweises wurde die Volljährigkeit des Kunden geprüft.
Danach erhielt er Chipkarte und PIN. Außerdem wurde sein
Daumenabdruck biometrisch erfaßt und in den Verleihautomaten
gespeichert. Mit der Chipkarte war die Tür zum Automatenraum zu
öffnen. Die Besichtigung des Filmangebotes und die Ausleihe von
Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN
und Daumenabdruck. Der Automatenraum war videoüberwacht. Die
gefertigten Aufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am
folgenden Tag überprüft, um festzustellen, ob sich unberechtigte,
insbesondere minderjährige Personen im Automatenraum aufgehalten
hatten. Irgendwelche Auffälligkeiten wurden hierbei nicht bemerkt.
Die Firma C. war durch Rechtsanwälte beraten,
die sich auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Automatenvideotheken relevanten Rechtsfragen spezialisiert hatten.
Auf dieser Grundlage hatten die Angeklagten vor Inbetriebnahme der
Automatenvideothek von der C. die Auskunft erhalten, daß deren
Betrieb in der beschriebenen Form in Deutschland rechtlich zulässig
sei. Am 28. Juni 2001 erschienen die Zeugen R. vom Amt für
öffentliche Ordnung der Stadt S. und Se. von der
Landespolizeidirektion S. im Geschäftslokal der Angeklagten und
erklärten ihnen, daß der Betrieb der Automatenvideothek rechtswidrig
und strafbar sei. Hiervon unterrichteten die Angeklagten W. und B.
die Firma C. , die ihnen mitteilte, daß die Rechtslage noch nicht
endgültig geklärt sei, es jedoch Urteilegäbe, nach denen das
Betreiben einer Automatenvideothek in der vorliegenden Form
rechtlich zulässig sei. Außerdem veranlaßte die Firma C. , daß sich
Rechtsanwalt E. , der jetzige Verteidiger W. s, mit den Angeklagten
W. und B. in Verbindung setzte. Er erklärte ihnen, daß nach seiner
Ansicht das Betreiben einer Videothek rechtlich zulässig sei, riet
aber, Sichtblenden anzubringen, worauf sie Türen und Fenster so
beklebten, daß der Geschäftsraum von außen nicht mehr einsehbar war.
Seitens des Rechtsamtes der Stadt S. wurde in der Folgezeit nichts
gegen den Betrieb der Videothek unternommen, weil der Ausgang eines
beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen
Berufungsverfahrens abgewartet werden sollte.
In diesem Verfahren hatte das
Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 31. Oktober 2001 in
erster Instanz den Betrieb einer gleichartigen Automatenvideothek
für rechtlich zulässig erklärt (VG Karlsruhe GewArch 2002, 120).
Entsprechend hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorangegangenen
Eilverfahren entscheiden (VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü
GewArch 2001, 479).
Die Freisprüche halten im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen
Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB
(Verbot gewerblicher Vermietung, ausgenommen in Ladengeschäften)
strafbar gemacht, denn die Automatenvideothek erfüllt - so wie sie
hier nach Anbringung der Sichtblenden betrieben wurde - den
Ausnahmetatbestand des (besonderen) Ladengeschäfts im Sinne dieser
Vorschrift.
a) Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des
Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 in § 184
Abs. 1 StGB eingefügten Bestimmung Nr. 3a war es, Minderjährige
effektiv gegen die sich aus der - damals neuen - Vertriebsform der
Vermietung von Videokassetten ergebenden sittlichen Gefahren
abzuschirmen (BTDrucks. 10/2546 S. 16 ff.; siehe auch BGH NJW 1988,
272; OLG Hamm NStZ 1988, 415; HansOLG Hamburg NJW 1992, 1184). Das
ursprünglich vorgesehene vollständige Vermietungsverbot hat der
Gesetzgeber jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken
eingeschränkt. Die Ausnahmeregelung für Ladengeschäfte war daher ein
Kompromiß, der einerseits Minderjährigen den Zugang zu solchen
Schriften in der Öffentlichkeit verschließt, Erwachsenen aber
gewisse Zugangswege zu weicher Pornographie offenhält. Das Vermieten
pornographischer Schriften, zu denen auch Videokassetten gehören (§
11 Abs. 3 StGB), wurde aus diesem Grund auf Geschäfte konzentriert,
die auf den Vertrieb solcher Schriften spezialisiert sind.
Maßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für
das Merkmal „Ladengeschäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB war danach,
daß in solchen - speziellen - Geschäften der Kontakt von
Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten effektiv
unterbunden wird. Dazu muß das Geschäft zum einen bestimmte
räumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen separaten
Zugang haben. Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber zum
anderen durch eine personale Komponente gesichert: „Nach den
vorliegenden Erfahrungen ist das dortige Personal, ohne daß
Schwierigkeiten bekanntgeworden wären, in der Lage, Minderjährigen
den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verwehren, so daß der
Kontakt von Minderjährigen mit dem Massengeschäft mit
pornographischen Videokassetten, namentlich der Vermietung,
unterbunden wird“ (BTDrucks. 10/2546 S. 25).
b) Die räumlichen Voraussetzungen eines
derartigen Ladengeschäfts sind hier gegeben, denn die
Automatenvideothek verfügte über einen separaten Zugang von der
Straße (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 31).
c) Die Revision weist allerdings zutreffend
darauf hin, daß der Zutritt und der Mietvorgang nicht unmittelbar
durch Personal überwacht wurde. Der Senat ist indes der Ansicht, daß
hier ein im Hinblick auf die Effektivität gleichwertiger, im
wesentlichen technischer, aber auch personaler Schutz gegeben war
(ähnlich VG Karlsruhe GewArch 2002, 120 und die Entscheidungen im
Eilverfahren VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001,
479; OVG NRW GewArch 2002, 303). Einen Kontakt Minderjähriger mit
pornographischen Videokassetten hat das Landgericht ebensowenig
festgestellt wie eine Gefahr für einen solchen Kontakt, die größer
gewesen wäre als bei herkömmlichen „Bedienvideotheken“. Unter dieser
Voraussetzung - allerdings nur unter dieser Voraussetzung -, daß der
Schutz gleich effektiv ist, handelt es sich bei einer
Automatenvideothek um ein Ladengeschäft.
aa) Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ im
Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu verstehen ist, wird aus dem
Gesetzeswortlaut allein nicht klar (BGH NJW 1988, 272). Dem Wort
„Ladengeschäft“ läßt sich nicht zwingend entnehmen, daß damit nur
solche Geschäfte gemeint sind, bei denen Personal im Laden und
insbesondere beim Kontakt mit dem Kunden ständig anwesend sein muß.
Ein solches Erfordernis, das insbesondere die ältere Rechtsprechung
aufgestellt hatte (vgl. nur LG Hamburg NStZ 1989, 181; LG Stuttgart
MDR 1986, 424; LG Verden NStZ 1986, 118), ließe sich nur aus den
ursprünglichen - die damaligen Vertriebspraktiken im Blick
behaltenden - Vorstellungen des Gesetzgebers und der Ratio des
Ausnahmetatbestandes ableiten. Da technische Sicherungen der hier
vorliegenden Art erst in neuerer Zeit verfügbar sind, lag dieses
Verständnis des Merkmals „Ladengeschäft“ für die herkömmlichen
Vertriebspraktiken nahe.
bb) Auch in neueren Entscheidungen wird,
insbesondere vom Bayerischen Obersten Landesgericht (Urteil vom 28.
November 2002 - 4 St RR 95/2002), weiterhin die Ansicht vertreten,
daß der Begriff des Ladengeschäfts stets die Anwesenheit von
Personal voraussetze; dieses Erfordernis könne nicht durch
technische Vorkehrungen ersetzt werden. Ähnlich hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - 24 B 02.322)
bei der Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG entschieden; er hält eine
Zugangskontrolle durch Personen für unerläßlich. Beide
Entscheidungen stützen diese Ansicht unter anderem auch darauf, daß
der Gesetzgeber mit der Einführung des am 1. April 2003 in Kraft
getretenen Jugendschutzgesetzes - JuSchG - (BGBl I 2002 S. 2730) in
anderen Bestimmungen technische Sicherungen gestattet habe, ohne
aber in § 184 StGB (und insbesondere der vergleichbaren Bestimmung
des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) den Begriff des Ladengeschäfts
entsprechend zu modifizieren. Den daraus gezogenen Schluß - der
Gesetzgeber des JuSchG habe unter dem Begriff des Ladengeschäfts
weiterhin nur Geschäftsräume mit Personal zu Aufsichts- und
Überwachungszwecken verstanden - hält der Senat nicht für
zutreffend.
Zunächst läßt sich den Gesetzesmaterialien zum
JuSchG nichts dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber für ein
Ladengeschäft die Anwesenheit von Personal vorausgesetzt hat.
Insbesondere kann aus dem Umstand, daß jugendgefährdende Bildträger
im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG an den in § 12 Abs. 4 JuSchG
geregelten Örtlichkeiten auch künftig nicht mittels Automaten
angeboten werden dürfen (BTDrucks. 14/9013 S. 21), nicht abgeleitet
werden, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften mit Personal
zulässig. Die spezifische Regelung des § 12 Abs. 4 JuSchG betrifft
nämlich gerade keine Ladengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a
StGB. Sie erfaßt vielmehr allein den Betrieb von Videoautomaten in
Jugendlichen frei zugänglichen Bereichen. Daß dort Bildträger ohne
Jugendfreigabe nicht an Automaten angeboten werden dürfen, liegt
nahe. Deshalb sind die Ausführungen des Gesetzgebers in diesem
strikten Regelungszusammenhang zu sehen. Sie sind nicht übertragbar
auf einen anderen, in § 12 Abs. 4 JuSchG nicht geregelten örtlichen
Bereich, hier das Ladengeschäft. Die Schlußfolgerung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (aaO) - wenn schon Sicherungsvorkehrungen
für jugendfreie Filme in § 12 Abs. 4 JuSchG notwendig seien, dann
sei eine nicht von Personen kontrollierte Abgabe von
jugendgefährdenden Medien erst recht verboten - geht daher von einem
unzutreffenden Ansatz aus. Das zeigt schon folgende Überlegung:
Bestünde abgesehen von den durch § 12 Abs. 4 JuSchG erfaßten Fällen
das generelle Verbot des öffentlichen Anbietens von Videos mittels
Automaten fort, so wäre selbst ein Automatenbetrieb in einem durch
Personal überwachten Ladengeschäft strafbar, weil diese
Vertriebsform in § 12 Abs. 4 JuSchG gerade nicht geregelt ist. Von
dem Verbot würde zudem das Angebot jugendfreier Bildträger innerhalb
von gewerblich genutzten Räumen erfaßt. Um diesen
Wertungswiderspruch auflösen zu können, geht der Bayerische
Verwaltungsgerichthof über den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4
JuSchG hinaus davon aus, daß ein Automatenangebot unter Aufsicht
zulässig sei (BayVGH aaO). Zu dieser personellen Komponente läßt
sich den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 4 JuSchG jedoch nichts
entnehmen. Soweit der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG an den
Begriff des Ladengeschäfts anknüpft, hat er offenbar die
entsprechende frühere Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM übernommen.
Das schließt nicht aus, den Begriff des Ladenschäfts im Hinblick auf
inzwischen technisch mögliche und von Personaleinsatz unabhängige
Sicherungsmaßnahmen anders auszulegen als bisher.
cc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität
der Überwachung durch Personal gleichwertigen technischen und
personalen Schutz vor Jugendgefährdungen ist auch die
Automatenvideothek ein Ladengeschäft im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr.
3a StGB.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 184 Abs.
1 Nr. 2 StGB - es ging um das Ausstrahlen pornographischer Filme -
entschieden, daß ein Zugänglichmachen nicht vorliege, wenn
„Vorkehrungen getroffen werden, die den visuellen Zugang
Minderjähriger zu dem Inhalt der Filme regelmäßig verhindern“ (BVerwGE
116, 5, 14 ff.). Dazu sei erforderlich, daß zwischen der
pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine „effektive
Barriere“ bestehe, die er überwinden müsse, um die Darstellung
wahrnehmen zu können. Ein Zugänglichmachen könne ausscheiden, wenn
im System angelegte effektive Sicherungsmaßnahmen zur Anwendung
kämen. Entsprechendes muß für den Ausnahmetatbestand des § 184 Abs.
1 Nr. 3a StGB gelten. Auch hier ist zwischenzeitlich eine technische
Entwicklung eingetreten, die der Gesetzgeber bei Einfügung dieser
Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnte. Der nach wie vor
unveränderte Schutzzweck der Norm, daß in solchen - speziellen -
Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen
Videokassetten effektiv unterbunden wird, kann heute auch durch
(überwiegend) technische Vorkehrungen gewährleistet werden. Daß
technische Vorkehrungen grundsätzlich ein geeignetes Mittel hierzu
sein können, hat der Gesetzgeber gerade auch in dem hier betroffenen
Bereich anerkannt, wie die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 JuSchG und
die Regelungen für die - wohl bedeutsamste - Vertriebsform durch
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (vgl. § 3 Abs.
2 GjSM; jetzt § 16 JuSchG) zeigen (vgl. auch BTDrucks. 15/88 S. 12).
Diese geänderte Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der gebotenen,
am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft“
in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB zu beachten (OVG NRW aaO).
dd) Wenn dieses Ziel des Jugendschutzes auch
auf andere Weise gleich effektiv wie durch Personal erreicht werden
kann, ist dem Normzweck hinreichend Rechnung getragen.
Gleichwertigkeit setzt allerdings folgendes voraus: Zunächst hat
eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der Videothek
stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkehrungen,
die Minderjährigen die Anmietung pornographischer Filme im Sinne
einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen (BVerwGE 116,
5, 14ff.). Es muß also gewährleistet sein, daß die technischen
Kennungen zur Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene
ausgegeben werden.
ee) Diesen Anforderungen genügte die von den
Angeklagten betriebene Automatenvideothek.
Eine zuverlässige Alterskontrolle war hier
gewährleistet, da Chipkarte und PIN erst nach persönlichem Kontakt
mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben wurden (vgl.
BVerwGE 116, 5, 15). Diese Kontrolle enthält auch eine personale
Komponente, die hier sogar zuverlässiger war als die Alterskontrolle
bei einer herkömmlichen Bedienvideothek.
Eine „effektive Barriere“ für den Zugriff auf
den Automaten bestand zudem und vor allem durch die Erfassung und
Abfrage der biometrischen Daten des Kunden. So war sichergestellt,
daß nur Erwachsene die Anmietung am Automaten vornahmen. Bei dieser
Sachlage war die Anmietung durch Minderjährige regelmäßig zu
verhindern. Technische Mängel des Systems, die
Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnen könnten - und zum Wegfall der
Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes führen würden - sind hier
ebensowenig festgestellt wie Mißbrauchsfälle.
ff) Der Senat verkennt nicht, daß auch bei
dieser Vertriebsform, trotz der technischen Vorkehrungen, Mißbräuche
nur „regelmäßig“ zu verhindern waren.
Mißbrauchsmöglichkeiten waren unter den hier
gegebenen Umständen aber nicht in größerem Maße eröffnet als bei
einer herkömmlichen, mit Personal ausgestatteten Videothek. Die
Gefahr, daß ein erwachsener Kunde jugendgefährdendes Filmmaterial an
Minderjährige weitergibt, besteht in beiden Fällen gleichermaßen.
Ein solches Verhalten ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Die
Möglichkeit, daß ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten
Erwachsenen in die Automatenvideothek begleitet und sich dort mit
dessen Hilfe indiziertes Material am Bildschirm aussucht, sieht der
Senat durchaus. Sie ist indes dadurch eingegrenzt, daß bei der hier
praktizierten Videoüberwachung des Automatenraumes solch ein -
grundsätzlich strafbares - Verhalten dokumentiert wird und auch die
Kündigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen kann. Richtig
ist auch, daß anwesendes Personal einen solchen Mißbrauch sofort
verhindern könnte, wogegen im Falle einer Automatenvideothek nur
eine nachträgliche - strafrechtliche und vertragsrechtliche -
Sanktion nach Auswertung der Überwachungsaufzeichnungen möglich ist.
Der Senat hat schließlich auch bedacht, daß die Hemmschwelle für
einen Mißbrauch bei Überwachungspersonal größer sein dürfte als bei
der Überwindung von technischen Hindernissen.
Dieser Nachteil einer Automatenvideothek wird
jedoch durch Vorteile, die ein technisches Sicherungssystem
gegenüber einer Kontrolle allein durch Personal bietet, aufgewogen.
Die technische Identifizierung des Kunden anhand gespeicherter
biometrischer Daten bietet eine zuverlässigere Alterskontrolle als
durch Ladenpersonal, das menschlichen Unzulänglichkeiten z.B.
infolge von Wahrnehmungsfehlern, Täuschung, Unaufmerksamkeit,
Ablenkung und dergleichen unterliegt. Der Jugendschutz wird dort im
übrigen erst durch Eingreifen des Personals und damit regelmäßig
nach Betreten der Videothek durch den Minderjährigen verwirklicht.
Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Jugendliche - zumindest
kurzfristig - regelmäßig innerhalb des Geschäftslokals, was ihm die
kurzfristige Wahrnehmung von indiziertem Material ermöglicht. Hier
hingegen war bereits das Betreten des Geschäftsraums überhaupt erst
unter mißbräuchlicher Mitwirkung eines Erwachsenen möglich.
gg) Nach allem gewährleisteten die hier
getroffenen und umgesetzten technischen Vorkehrungen eine
Jugendschutzkontrolle, die - insgesamt betrachtet - in ihrer
Effektivität nicht hinter einer Kontrolle mittels Personal
zurückblieb. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Beurteilung
in den Fällen anders ausfallen muß, bei denen die technischen
Vorkehrungen und die praktische Handhabung den hier geforderten
Standards nicht entsprechen. Unberührt bleibt im übrigen das Verbot
sogenannter „harter Pornographie“ im Sinne von § 184 Abs. 2 StGB.
d) Nach den Feststellungen war der
Automatenraum Minderjährigen auch - was zusätzlich erforderlich ist
- unzugänglich, weil dieser nur mittels der ausschließlich an
Erwachsene ausgegebenen Chipkarte betreten werden konnte. Die
Chipkarte bildete ein ausreichendes tatsächliches und rechtliches
Hindernis für Jugendliche, zu dessen Überwindung erst die
mißbräuchliche und grundsätzlich strafbare Mitwirkung eines
Erwachsenen erforderlich war (vgl. dazu BVerwGE 116, 5, 14; Lenckner/Perron
in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 11). Gegen einen
Mißbrauch der Chipkarte hatten die Angeklagten zudem Vorkehrungen
durch Videoüberwachung des Automatenraumes getroffen.
e) Nach den Feststellungen des Landgerichts war
der Automatenraum jedenfalls nach Anbringen der Sichtblenden auch
nicht mehr einsehbar. Ein nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB strafbares
Verhalten des Angeklagten T. scheidet damit aus, da sich dieser erst
nach diesem Zeitpunkt an dem Geschäftsbetrieb der Mitangeklagten
beteiligt hatte.
2. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß
der Automatenraum wegen der tatsächlichen Gegebenheiten auch vorher
im Rechtssinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht einsehbar war,
kann der Senat offenlassen. Selbst wenn man von einer Einsehbarkeit
bis dahin und damit einem tatbestandsmäßigen Verhalten ausgeht,
unterlagen die Angeklagten W. und B. insoweit jedenfalls einem
unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB).
Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines
Irrtums rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit es ausführt, die
Angeklagten seien „nunmehr“, nach Anbringen der Sichtblenden, davon
ausgegangen, alles getan zu haben, um die Videothek weiterbetreiben
zu können, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht, daß sie vor diesem Zeitpunkt über ein
entsprechendes auch nur latent vorhandenes Unrechtsbewußtsein
verfügt hätten. Das Landgericht teilt nämlich an anderer Stelle der
Urteilsgründe mit, die „jungen und geschäftsunerfahrenen“
Angeklagten seien vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch die Firma
C. rechtskundig beraten worden und hätten auf die Richtigkeit dieser
Auskünfte, wonach der Betrieb der Automatenvideothek rechtlich
zulässig sei, vertraut.
Der Irrtum war für die Angeklagten nicht
vermeidbar. Für juristische Laien lag es nicht nahe, daß die
Anbringung von Sichtblenden an dem Automatenraum aus Rechtsgründen
zur Vermeidung einer Jugendgefährdung möglicherweise selbst dann
erforderlich war, wenn - wie hier - beim Blick von außen lediglich
der Verleihautomat sichtbar war und die Wahrnehmung weitgehend
derjenigen entsprach, die sich dem Betrachter beim Blick in den
Geldautomatenbereich einer Bank erschließt. Es kommt hinzu, daß der
Bedienungsvorgang als solcher nach den Feststellungen des
Landgerichts von außen nicht zu beobachten war, weil der Kunde sich
zum Zwecke der Bedienung unmittelbar vor dem Automaten aufhalten
mußte und die Sicht auf den nur 25 x 25 cm großen
tastaturgesteuerten Bildschirm verdeckte, über den Auswahl und
Anmietung erfolgte.
Vor diesem Hintergrund bestand für die
Angeklagten bis zum Erscheinen der Zeugen Se. und R. auch kein Anlaß,
weitergehenden Rechtsrat einzuholen. Die Angeklagten waren durch die
Firma C. rechtlich beraten, die ihre Kenntnisse ihrerseits von auf
die einschlägigen Rechtsfragen spezialisierten Rechtsanwälten
ableitete und an die Angeklagten weitergab. Die Firma C. verfolgte
zwar erkennbar eigene wirtschaftliche Interessen. Nach den
Feststellungen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre
Rechtsauskünfte von diesem Interesse derart geprägt waren, daß sie
gleichsam nur „Feigenblattfunktion“ erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17
Vermeidbarkeit 3 und 4), zumal ein beachtlicher Teil der
Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Firma C. bestätigt hat
(VG Karlsruhe aaO; VGH BaWü aaO; ferner OVG NRW aaO).
3. Der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB
ist, entgegen der Ansicht des Landgerichts, hier nicht erfüllt.
Diese Vorschrift verbietet die Werbung für pornographische Schriften
und will verhindern, daß Personen unter 18 Jahren für
pornographisches Material interessiert und auf mögliche
Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (vgl. Laufhütte in LK 11.
Aufl. § 184 Rdn. 34). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im
übrigen war der Automatenraum Jugendlichen nicht zugänglich. Soweit
er bis zum Anbringen der Sichtblenden einsehbar war - insoweit kommt
nur eine Strafbarkeit der Angeklagten W. und B. in Betracht -
unterlagen diese - wie dargelegt - einem unvermeidbaren
Verbotsirrtum.
4. Verstöße gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG aF in
Verbindung mit den entsprechenden Straf- und
Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 12 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 und Abs.
4 Nr. 2 JÖSchG aF) scheiden aus, nachdem diese Vorschriften mit
Einführung des JuSchG am 1. April 2003 außer Kraft getreten sind.
Das an die Stelle des JÖSchG getretene JuSchG ist insoweit das nach
§ 2 Abs. 3 StGB bzw. - soweit Ordnungswidrigkeiten in Rede stehen -
§ 4 Abs. 3 OWiG mildere Recht, da es - wie oben ausgeführt - kein
dem § 7 Abs. 4 JÖSchG entsprechendes absolutes Verbot des Betriebs
von Automatenvideotheken in der Öffentlichkeit mehr enthält. Soweit
§ 12 Abs. 4 JuSchG die Vermietung von Bildträgern mittels Automaten
regelt, betrifft diese Vorschrift nur noch die Voraussetzungen,
unter denen diese an in § 12 Abs. 4 JuSchG genannten Orten
aufgestellt werden dürfen. Sie ist hier nicht einschlägig, da der
nicht frei zugängliche Automatenraum keiner der in § 12 Abs. 4 Nr. 1
bis 3 JuSchG genannten Örtlichkeiten unterfällt.
5. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1
JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegt ebenfalls
nicht vor, nachdem die Voraussetzungen des in seinem Regelungsgehalt
für die hier vorliegende Fallgestaltung identischen § 184 Abs. 1 Nr.
3a StGB nicht erfüllt sind.