
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 296/00
Entscheidung vom 26. Juni 2003
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v.
Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2000 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im
Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2000 teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
den Domain-Namen „maxem.de" zu nutzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der
Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de",
der für den Beklagten registriert ist.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner
Maxem. Er ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und
Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte verwendet „Maxem" seit 1991/92
als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im
Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seines Großvaters
und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und des
eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998
unterhält der Beklagte unter „www.maxem.de" eine private Homepage.
Auf der ersten Seite dieser Homepage, auf der ein Ritter aus einer
Märchenwelt abgebildet ist, wird der Betrachter mit dem Text „Welcome
to EverQuest! You have entered West Freeport." begrüßt. Maxem ist
auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an einem
privaten Rollenspiel („Multiuser-Rollenspiel") beteiligt.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei
unter „maxem.de" im Internet präsentieren. Er ist der Ansicht, der
Beklagte verletze sein Namensrecht. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
den Namen „Maxem" in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage
zu nutzen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er
steht auf dem Standpunkt, ihm stünden an dem Namen „Maxem", den er
als Aliasnamen führe, ebenfalls Rechte aus § 12 BGB zu.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok. 232/2000). Das
Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG
Köln CR 2000, 696).
Hiergegen richtet
sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Klägers,
mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte
beantragt,
die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das
Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch
des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
In der Verwendung
des Domain-Namens „Maxem“ sei zwar ein Namensgebrauch zu sehen. Der
Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Beklagte ein
Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Namen
„Maxem“ als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen
verschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene.
Er verwende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete
auf seiner Homepage unter diesem Namen auf, ohne einen direkten
Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Wesentlich für die
Namensfunktion sei die individualisierende Unterscheidungskraft zur
Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgeltung komme es nur an,
wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht
unterscheidungskräftig sei.
Der Namensgebrauch
sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Verwendung des Namens
durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des Klägers
verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des
Namensgebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung
gebracht werde. Der Ausdruck aus einer handelsüblichen
Telefonbuch-CD zeige, daß es noch eine nicht unerhebliche Anzahl von
Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trügen.
Der Kläger habe
unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit erlangt, daß
die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen einen
Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder
wirtschaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen
entsprechenden Domain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger
jedoch nicht auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung
stützen könne, werde ein solches Interesse von § 12 BGB nicht
geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besseres Recht
an dem Namen „Maxem“ berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namens
genieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung
sei es daher, daß der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten
erworben habe.
Schließlich lasse
sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten;
denn der Beklagte habe den Namen „Maxem“ nicht gewählt, um den
Kläger zu behindern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.
II. Die gegen
diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu einem
wesentlichen Teil Erfolg.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der
Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ in das
Namens-recht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser
Gebrauch ist unbefugt, weil dem Beklagten keine eigenen Rechte an
dem Namen „Maxem“ zustehen (dazu 2.). Der Unterlassungsanspruch des
Klägers bezieht sich indessen allein auf den Domain-Namen „maxem.de“
und damit auch auf sämtliche davon abgeleiteten E-Mail-Adressen;
dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Verwendung
des Namens oder Namensbestandteils „maxem“ im Rahmen einer
E-Mail-Adresse tangiert (dazu 3.).
1. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der
Internet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das
Namensrecht des Klägers.
a) Dem Kläger als
dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“ steht an diesem
Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der
Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens –
also gegen jede Namensanmaßung – vorgehen.
b) Läßt ein
nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse
registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der
berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.
aa) Verwendet ein
Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, ist
darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung zu
sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de). Eine – stets rechtswidrige
– Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers
zur Führung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in
MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in
Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name
aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es
bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten
der Berechtigung des Namensträgers. Anders als die Namensleugnung
ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie
liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119,
237, 245 – Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung
ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung
eines fremden Namens als Internet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ
149, 191, 199 – shell.de).
bb) Schon jeder
private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten
führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in
Staudinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte,
der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem
Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 – röm.-kath.). Eine
derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den
fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse
verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff
verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den
(bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen
Internet-Auftritts.
Zwar wiegt diese
Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht
besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch
wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung
reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte
Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
Diese
Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch
einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die
Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse
des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung
gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder
Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in
der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger
geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland
üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im
Internet aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, daß ein
anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als
Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht aber nicht
zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen
Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens
ausgeschlossen wird.
2. Der Gebrauch
des Namens „Maxem“ in der beanstandeten Internet-Adresse „maxem.de“
ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der
Umstand, daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im
Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als
Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen
namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem
Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich,
daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte,
vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem
Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese
Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
a) Im Schrifttum
ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der
Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder
ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem
Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung
besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren
Sinne zu beantworten (vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12
Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-Komm. BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12.
Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth,
BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts
und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namensschutz für
einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich die
Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems;
BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).
Stünde jedem
Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz
zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes
derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen
Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des
Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits
mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der
Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der
Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte
sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen
fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
b) Das
Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit
dem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem
Vorbringen läßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der
Beklagte verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt;
dort kommt dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die
eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu. Der
Beklagte trägt selbst vor, daß es in der „Cybergemeinde“ weitgehend
üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitznamen zu
verwenden.
3. Der
Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf
die Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem
Top-Level-Domain „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen
schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung
seines Namens als Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser
Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den
Domain-Namen „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung
von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse
ableiten z.B. „maxem@maxem.de“). Dagegen besteht keine Veranlassung,
dem Beklagten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu
untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen
des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte beispielsweise
die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.
III. Das
Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die
Klageabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „maxem.de“
bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des
Landgerichts abzuändern und der Beklagte dem Klageantrag
entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v.
Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant
Schaffert