
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I
ZR 100/96
Entscheidung vom 10. Dezember 1998
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr.
Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1996
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlegt die Zeitung
"Handelsblatt" und das Wirtschaftsmagazin "WirtschaftsWoche". Unter der
Bezeichnung "G. -Wirtschaftsdatenbank" bietet sie daneben die Online-Nutzung des
Inhalts eigener und fremder Publikationen, an denen sie die erforderlichen
Rechte erworben hat, gegen Entgelt an.
Die Beklagte erbringt für Kunden entgeltliche
Leistungen zum Aufbau elektronischer Pressearchive; sie verwertet dazu auch
Beiträge aus dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche". Dabei geht die
Beklagte wie folgt vor: Sie läßt sich von den Kunden Exemplare der
auszuwertenden Zeitungen oder Zeitschriften übermitteln, in denen die zu
archivierenden Beiträge bereits gekennzeichnet sind. Die entsprechenden Seiten
werden zunächst ganz in ein Datenverarbeitungssystem eingelesen. Darauf werden
die gewünschten Beiträge elektronisch ausgeschnitten und einem von den
Auftraggebern vorgegebenen Archivsystem angepaßt, wobei die Beiträge
gegebenenfalls indexiert werden. Das so bearbeitete Dokument wird dem Kunden am
folgenden Arbeitstag - je nach seinem Wunsch - als ablagefähiges Papierdokument,
als digitalisiertes Faksimile oder auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt.
Elektronisch gespeicherte Beiträge geben die Kunden zur Archivierung in ihre
Datenverarbeitungsanlagen ein. Danach werd en bei der Beklagten sämtliche
gespeicherten Daten gelöscht. Sollten mehrere Auftraggeber Beiträge, die auf
derselben Zeitungs- oder Zeitschriftenseite stehen, archivieren lassen - ein
Fall der bisher allerdings noch nicht vorgekommen ist -, würde die betreffende
Seite nur einmal eingelesen. In diesem Fall würde von jedem Kunden ein eigenes
Exemplar der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift verlangt oder auf seine
Kosten beschafft werden.
Die Beklagte bietet auch an, aus Zeitungs-
oder Zeitschriftenexemplaren, die von dem Kunden oder für diesen beschafft
werden, die zu archivierenden Beiträge selbst herauszusuchen, hat aber noch
keinen derartigen Auftrag erhalten.
Die Klägerin hat der Beklagten, die sie als
Wettbewerberin bei der Sekundärnutzung veröffentlichter Presseinformationen
ansieht, vorgeworfen, bei ihrer Tätigkeit in wettbewerblich unlauterer Weise
fremde Leistungen zu übernehmen. Die Beklagte biete - fast tagesaktuell -
praktisch den gesamten redaktionellen Inhalt des "Handelsblatts" und der "WirtschaftsWoche"
in elektronisch gespeicherter Form an und behindere dadurch den Absatz von
Mehrfachabonnements dieser Periodika. Die elektronische Speicherung erweitere
die Möglichkeit der Nutzung der übernommenen Beiträge "theoretisch grenzenlos".
Bisherige Mehrfachbezieher könnten bei Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten
mit nur einem Exemplar auskommen, weil dann eine unbestimmte Zahl ihrer
Betriebsangehörigen an verschiedenen Orten die Veröffentlichungen über Endgeräte
nutzen könnte.
Die Beklagte handele auch deshalb
wettbewerblich unlauter, weil sie ihre Tätigkeit ohne Rücksicht auf fremde
Urheberrechte durchführe. Bei Erstellung und Nutzung elektronischer
Pressearchive komme es technisch bedingt zu einer Vielzahl von
Vervielfältigungen. Die Beklagte könne sich wegen dieser Nutzungshandlungen
nicht auf die Schranken des Urheberrechts berufen. Durch ihren Rechtsbruch
verschaffe sich die Beklagte einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb:
Während sie, die Klägerin, für die Nutzung fremder Beiträge in der "G.
-Wirtschaftsdatenbank" hohe Entgelte zahlen müsse, leiste die Beklagte an sie
für die Nutzung der Beiträge des "Handelsblatts" und der "WirtschaftsWoche"
keine Vergütungen.
Die Klägerin hat in erster Instanz mit dem
Hauptantrag begehrt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen,
1. im Auftrag eines Dritten (Kunden) zur
Erstellung eines Kundenarchivs diesem
a) die Wirtschafts- und
Medienberichterstattung aus "Handelsblatt" und/oder "WirtschaftsWoche",
b) themenbezogen ausgewählte Artikel aus
"Handelsblatt" und/oder "WirtschaftsWoche", die der Dritte oder die Beklagte
nach Themenangaben des Dritten ausgewählt hat,
auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung
zu stellen.
...
Die Beklagte hat eine unlautere Behinderung
der Klägerin und eine Verletzung von Urheberrechten in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt und dabei nur noch das Begehren ihres alten Klageantrags zu 1 b in
geänderter Fassung als Hauptantrag weiterverfolgt. Insoweit hat sie beantragt,
der Beklagten zu untersagen,
ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung im Auftrag
eines Kunden (Dritten) für dessen "Archiv" diesem themenbezogen ausgewählte
Beiträge (Artikel) aus "Handelsblatt" und/oder "WirtschaftsWoche", die der
Dritte oder welche die Beklagte nach Themenangaben des Dritten ausgewählt hat,
auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Daneben hat die Klägerin Hilfsanträge
gestellt.
Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag
stattgegeben (OLG Düsseldorf GRUR 1997, 75).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer
Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Abweisung des ursprünglichen
Klageantrags zu 1 a durch das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig
geworden, weil die Klägerin insoweit nicht Berufung eingelegt hat. Der
Beurteilung des Berufungsgerichts, der frühere Klageantrag zu 1 a sei von dem -
in Neufassung - weiterverfolgten früheren Klageantrag zu 1 b mit umfaßt und
daher im Berufungsverfahren rechtshängig geblieben, kann nicht zugestimmt
werden. Die dem Senat ohne Einschränkung mögliche Auslegung der Klageanträge
ergibt vielmehr, daß der Klageantrag zu 1 a ein weitergehendes Klageziel hatte
als der ursprüngliche Klageantrag zu 1 b, der allein mit dem Hauptantrag des
Berufungsverfahrens weiterverfolgt worden ist. Der Klageantrag zu 1 a richtete
sich gegen die behauptete Übernahme der gesamten Wirtschafts- und
Medienberichterstattung des "Handelsblatts" und der "WirtschaftsWoche", während
der Klageantrag zu 1 b nur die Übernahme themenbezogen ausgewählter Artikel aus
den genannten Presseerzeugnissen zum Gegenstand h at. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut der Klageanträge und mit besonderer Deutlichkeit aus dem Vorbringen der
Klägerin, mit dem diese auf den Vorhalt der Beklagten, das Verhältnis der
Klageanträge zu 1 a und zu 1 b sei unklar, die Zielrichtung ihrer Anträge
erläutert hat. Dabei hat die Klägerin ausgeführt, die "Buchstaben a und b des
Klageantrags zu 1" seien erforderlich, weil sich der Kundenauftrag zur
Erstellung eines Archivs auf die gesamte Wirtschaftsberichterstattung aus
"Handelsblatt" und/oder "WirtschaftsWoche", aber auch auf bestimmte Themen
hieraus beziehen könne.
II. Der vom Berufungsgericht zuerkannte
Hauptantrag ist entgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt (§ 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach diesem Antrag soll der Beklagten verboten werden, ohne
Zustimmung der Klägerin einem Kunden in dessen Auftrag für sein Archiv
themenbezogen ausgewählte Beiträge aus dem "Handelsblatt" und/oder der "WirtschaftsWoche"
auf elektronischen Datenträgern gespeichert zur Verfügung zu stellen. Dabei
sollen sowohl die Fälle erfaßt werden, in denen der Kunde die Beiträge
ausgewählt hat, als auch solche, in denen die Beklagte die Auswahl nach
Themenangaben des Dritten getroffen hat. In dieser Einbeziehung zweier
Handlungsformen in den Antrag liegt - anders als die Revision meint - kein
Widerspruch.
III. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag
aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch zuerkannt.
Mit ihrem Angebot von Archivierungsleistungen stehe die Beklagte im Wettbewerb
zur Klägerin, soweit diese die "G. -Wirtschaftsdatenbank" betreibe und das
"Handelsblatt" und die "WirtschaftsWoche" verlege. Die Beklagte verschaffe sich
dabei einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung, wenn sie ohne Zustimmung
der Klägerin Kunden themenbezogen ausgewählte Beiträge aus dem "Handelsblatt"
und der "WirtschaftsWoche" auf elektronischen Datenträgern überlasse. Sie
liefere für die Pressearchive ihrer Kunden unstreitig neben nicht
urheberrechtsschutzfähigem Material auch Zeitungs- und Zeitschriftenartikel aus
dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche", die als Schriftwerke i.S. des § 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Die Dienstleistungen der
Beklagten für elektronische Pressearchive seien ohne Beschränkung auf die
Vervielfältigung urheberr echtlich geschützter Beiträge zu verbieten, weil sie
darauf angelegt seien, urheberrechtlich geschützte ebenso wie nicht geschützte
Werke zu nutzen.
Die elektronische Archivierung von
Schriftwerken setze eine Vielzahl von Vervielfältigungen, die dem Urheber
vorbehalten seien, voraus. Im Bereich der Beklagten fänden solche
Vervielfältigungen statt, wenn ganze Seiten aus dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche"
in die Datenverarbeitungsanlage eingelesen würden und wenn danach die einzelnen
Artikel zunächst in den Datenspeicher der Beklagten und dann auf den für den
Kunden bestimmten Datenträger übernommen würden. Weitere Vervielfältigungen
fänden später im Bereich des Kunden bei der elektronischen Nutzung des
Pressearchivs statt.
Die Beklagte habe an den urheberrechtlich
geschützten Beiträgen des "Handelsblatts" und der "WirtschaftsWoche" keine
Vervielfältigungsrechte erworben und könne sich bei deren elektronischer
Archivierung auch nicht auf eine Schranke des Urheberrechts berufen.
Elektronische Archive seien wegen der Möglichkeiten ihrer Nutzung, die sehr viel
weiter gingen als bei herkömmlichen Papier- und Mikrofilmarchiven, von § 53 Abs.
2 Nr. 2 UrhG nicht erfaßt. Auf diese Vorschrift könne sich die Beklagte, soweit
sie Beiträge selbst zur Archivierung auswähle, auch deshalb nicht berufen, weil
sie mit dieser Dienstleistung über die bloße Herstellung von
Vervielfältigungsstücken für einen anderen hinausgehe. Die Urheberrechtsschranke
des § 53 Abs. 2 Nr. 4a UrhG greife nicht ein, weil die Beklagte aus den
betreffenden Ausgaben der Zeitungen oder Zeitschriften jeweils mehr als nur
einzelne Beiträge verwerte.
IV. Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Revisionsangriffe haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das auf der Grundlage des § 1 UWG
ausgesprochene Verbot, ohne Zustimmung der Klägerin Auftraggebern themenbezogene
Beiträge aus dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche" auf elektronischen
Datenträgern für die Verwendung in Pressearchiven zur Verfügung zu stellen, ist
maßgeblich darauf gestützt, daß es die Beklagte bei dieser Dienstleistung darauf
angelegt habe, urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich zu nutzen. Damit
allein kann ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot jedoch nicht begründet
werden.
Die Verletzung fremden Urheberrechts begründet
für sich keine Ansprüche von Mitbewerbern wegen unlauteren Wettbewerbs. Etwas
anderes gilt auch dann nicht, wenn feststeht, daß es nach der Art und Weise des
Vorgehens des in Anspruch genommenen Unternehmens regelmäßig zu
Urheberrechtsverletzungen kommen muß. Die durch das Urheberrechtsgesetz
begründeten Rechte sind zwar von allen Wettbewerbern zu beachten, haben aber
nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln
und dadurch zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen. Sie sollen als
Individualrechte allein die Interessen der Urheber und derjenigen schützen, die
ihre Rechtsposition von diesen ableiten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus,
daß Eingriffe in das Urheberrecht strafbewehrt sind.
Die Verletzung fremden Urheberrechts führt als
solche auch dann nicht zu Ansprüchen von Mitbewerbern wegen unlauteren
Wettbewerbs, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Ein
Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, gewinnt durch diesen
Rechtsbruch allerdings Vorteile, die es möglicherweise auch im Wettbewerb
einsetzen kann: Es nutzt geschützte Werke, die nach der Rechtslage nur mit
Zustimmung des Urheberberechtigten genutzt werden dürften und deshalb bei
rechtmäßigem Vorgehen zur gewerblichen Verwertung regelmäßig gar nicht oder nur
gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es
jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen
Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG zuzugestehen. Eine andere Entscheidung stünde
in Widerspruch zur Zielsetzung des Urheberrechtsgesetzes, dem Urheber
grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk
verwertet wird (vgl. dazu auch OLG Köln GRUR 1983, 1 33 und 517; OLG Hamm GRUR
1984, 539, 540; Dirschl, Individualrechtsverletzungen als Wettbewerbsverstöße
und erweitertes Klagerecht aus § 13 Abs. 1, 1a UWG, 1985, S. 206 ff.; Traub,
Festschrift für Quack, 1991, S. 119, 129 ff.; a.A. Bappert/Maunz/Schricker,
Verlagsrecht, 2. Aufl., § 9 Rdn. 14 S. 306 f.; Schricker/Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl. [erscheint demnächst], Einl. Rdn. 38 f.; Gerhardus,
Berührungspunkte des Urheber- und des Wettbewerbsrechts, 1994, S. 163 f.;
Seifert, ZUM 1985, 81 ff.; Sack, ZUM 1987, 103, 126 f.). Diese
Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein,
Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie
gegen Verletzer vorgegangen werden soll. Ebenso wie es dem Urheberberechtigten
freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen
verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu
verfolgen. Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest
teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit
Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch
die Grundlage zu nehmen, daß er in Eingriffe in seine Rechte einwilligt oder
Nutzungsrechte einräumt, weil die Rechtswidrigkeit bereits begangener Urhebe
rrechtsverletzungen und die daraus Dritten für die Vergangenheit erwachsenen
wettbewerbsrechtlichen Schadens- und Auskunftsansprüche nicht rückwirkend durch
eine entsprechende Erklärung des Urheberberechtigten beseitigt werden könnten.
Die Anwendung des § 1 UWG ist neben den
sondergesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes allerdings nicht
ausgeschlossen. Es müssen aber besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände
des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten, welche die beanstandete
Handlung als unlauter i.S. des § 1 UWG erscheinen lassen (BGHZ 134, 250, 267 -
CB-infobank I, m.w.N.). Auf solche Umstände stellt der noch zur Entscheidung
stehende Unterlassungsantrag jedoch nicht ab.
2. Die Unterlassungsklage ist gleichwohl noch
nicht abweisungsreif. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann nicht
abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nicht
in gleicher Weise wie auf § 1 UWG auch auf § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG stützen
wollte mit der Begründung, daß die Beklagte bei der Verwertung von Beiträgen aus
dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche" stets auch in ihr zustehende
urheberrechtliche Befugnisse eingreife. Dies bedarf der Erörterung mit den
Parteien; gegebenenfalls wird der Klägerin Gelegenheit zu geben sein,
sachdienliche Anträge zu stellen (§ 139 Abs. 1 ZPO).
Der noch anhängige Unterlassungsantrag stellt
nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, daß die Beklagte gerade Rechte der
Klägerin verletzt. Der Gegenstand des Unterlassungsantrags ist aber auch unter
Heranziehung der Antragsbegründung auszulegen. Das entsprechende Vorbringen der
Klägerin ist jedoch unklar. In der Klageschrift wird der Unterlassungsantrag
auch damit begründet, daß die Klägerin der Beklagten die Verwertung der Beiträge
aus dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche" nicht gestattet habe. Auch in
ihrer Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren mit
darauf gestützt, daß sie es als Verlegerin der - im Antrag genannten - Periodika
"Handelsblatt" und "WirtschaftsWoche" nicht hinnehmen müsse, daß die Beklagte
ihr Geschäft auf der Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen zu ihrem Nachteil
aufbaue. Ebenso geht aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (BU S. 8 Abs. 1,
vgl. auch S. 11 Abs. 2 "in erster Linie") hervor, daß die Klägerin das Vorgehen
der B eklagten auch deshalb als wettbewerbswidrig beanstandet hat, weil diese
ihr für die urheberrechtlich relevanten Nutzungen keine Vergütungen zahle. Im
Schriftsatz vom 3. Februar 1996 (S. 3) hat die Klägerin dagegen betont, die
Klage sei auf § 1 UWG, nicht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestützt; es gehöre
deshalb nicht zu den Voraussetzungen des Klageanspruchs, daß die Klägerin selbst
als Inhaberin urheberrechtlicher Befugnisse betroffen sei.
V. Für das weitere Verfahren wird auf
folgendes hingewiesen:
1. Ein Unterlassungsantrag, der nicht darauf
gestützt ist, daß urheberrechtliche Befugnisse an konkret bezeichneten Beiträgen
im "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche" verletzt seien, sondern auf die
Behauptung, daß bei jeder Verwertung urheberrechtlich schutzfähiger Beiträge aus
diesen Periodika in urheberrechtliche Befugnisse der Klägerin eingegriffen
werde, wäre unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht unbestimmt (vgl.
BGHZ 134, 250, 253 f. - CB-infobank I).
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend
entschieden hat, greift die Beklagte unbefugt in die Vervielfältigungsrechte der
Urheberberechtigten ein (§ 16 Abs. 1 UrhG), wenn sie elektronische Datenträger
mit themenbezogen aus dem "Handelsblatt" und der "WirtschaftsWoche" ausgewählten
Beiträgen erstellt, falls die Beiträge urheberrechtlich geschützt sind. Da die
Beklagte die geschützten Werke in jedem Fall auch dauerhaft in elektronischer
Form - insbesondere auf Datenträgern - vervielfältigt, kommt es im vorliegenden
Fall nicht auf die Frage an, ob § 16 Abs. 1 UrhG auch lediglich vorübergehende
Vervielfältigungen eines Werkes im Arbeitsspeicher einer
Datenverarbeitungsanlage erfaßt. Auf die Urheberrechtsschranke des § 53 Abs. 2
Nr. 2 UrhG kann sich die Beklagte bei ihrer Tätigkeit nicht berufen, da auch die
Unternehmensarchive ihrer Auftraggeber nicht unter diesen
Privilegierungstatbestand fallen.
a) Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2
UrhG liegen auch dann nicht vor, wenn die Beklagte zur Erstellung
unternehmenseigener elektronischer Archive ihrer Kunden lediglich in der Weise
Hilfe leistet, daß sie nur von den Kunden konkret bezeichnete urheberrechtlich
geschützte Sprachwerke auf Datenträgern vervielfältigt und in dieser Form zur
Einspeicherung in die Unternehmensarchive zur Verfügung stellt.
Ein elektronisches Pressearchiv, das ein
Unternehmen - wie dies hier der Fall ist - zur Benutzung durch eine Mehrzahl von
Mitarbeitern einrichtet, ist kein Archiv i.S. des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG (ebenso
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 53 Rdn. 26 [erscheint
demnächst]; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, 1996, S.
55; abweichend Flechsig, ZUM 1996, 833, 841 ff.; vgl. weiter Dreier in Schricker
(Hrsg.), Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, 1997, S. 164
ff.).
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung "CB-infobank
I" (BGHZ 134, 250, 257) ausgeführt hat, bezieht sich die Vorschrift des § 53
Abs. 2 Nr. 2 UrhG nur auf Archive, deren Zweck sich in einer unter sachlichen
Gesichtspunkten geordneten Sammlung vorhandener Werke zum internen Gebrauch
erschöpft. Der Gesetzgeber hat bei dieser Bestimmung insbesondere an Fälle
gedacht, in denen z.B. eine Bibliothek ihre Bestände auf Mikrofilm aufnimmt, um
Raum zu sparen oder um die Filme an einem vor Katastrophen sicheren Ort
unterzubringen. Die Freistellung solcher Fälle vom urheberrechtlichen
Erlaubnisvorbehalt wurde damit begründet, daß der Urheber davon nicht betroffen
werde, weil hier keine zusätzliche Verwertung des Werkes vorliege. Es sollte
jedoch verhindert werden, daß die Vorschrift von Bibliotheken dazu benutzt wird,
ihre Bestände durch Vervielfältigung entliehener Exemplare zu erweitern. Aus
diesem Grund wurde bestimmt, daß die Vervielfältigung nur in einem durch den
Zweck gebotenen Um fang zulässig ist und nur dann, wenn als Vorlage ein eigenes
Werkstück benutzt wird (Begr. zu § 55 Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs eines
Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270 S. 73).
An dieser Zielsetzung des Gesetzgebers hat
sich die Auslegung des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zu orientieren, wobei zudem zu
berücksichtigen ist, daß die Schranken des Urheberrechts ohnehin grundsätzlich
eng auszulegen sind (vgl. BGHZ 134, 250, 263 f. - CB-infobank I). Demgemäß ist
es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die
Vervielfältigung geschützter Werke zum Zweck ihrer Aufnahme in
unternehmenseigene elektronische Pressearchive auszudehnen. Die Nutzung eines
solchen Archivs mag zwar auf Betriebsangehörige beschränkt sein; auch dann geht
aber der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten weit über diejenigen hinaus, die durch
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG freigestellt werden sollten. Anders als ein herkömmliches
- auf Papier oder Mikrofilm gesammeltes und nur "am Ort" benutzbares - Archiv
kann ein in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichertes Archiv schnell,
kostengünstig und vom Urheberberechtigten kaum kontrollierbar weiter auf
Datenträgern vervielfältigt und verbreite t werden. Auf diesem Weg, aber auch
durch Einspeicherung in die zentrale Datenverarbeitungsanlage eines
unternehmenseigenen Netzwerkes, kann ein elektronisches Archiv ohne besondere
Schwierigkeiten zahlreichen Mitarbeitern zur Benutzung am Arbeitsplatz -
gegebenenfalls auch zeitgleich - zur Verfügung gestellt werden. Dies hat nicht
nur zur Folge, daß der Zugang zur Nutzung geschützter Werke bei elektronischen
Unternehmensarchiven im Vergleich zu herkömmlichen Archiven ganz erheblich
erleichtert und im allgemeinen auch der Nutzungsumfang erheblich verstärkt wird;
es wird dadurch auch die Gefahr begründet, daß die den Urhebern vorbehaltene
Auswertung ihrer Werke in wesentlichem Umfang beeinträchtigt wird. Die Klägerin
hat dazu im vorliegenden Fall nachvollziehbar dargelegt, daß die fast
tagesaktuelle Auswertung ihrer Periodika "Handelsblatt" und "WirtschaftsWoche"
für die Zwecke elektronischer Unternehmensarchive dazu führen kann, daß die
betreffenden Unternehmen auf Mehrfachabonnements ganz oder teilweise verzichten.
b) Bei der gegebenen Sachlage muß nicht
entschieden werden, ob die Berufung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG im vorliegenden
Fall auch deshalb nicht durchgreift, weil die Beklagte selbst dann, wenn ihr
Auftraggeber die zu archivierenden Beiträge ausgewählt hat, neben der rein
technischen Dienstleistung der Vervielfältigung auf Datenträgern auch sonstige
Leistungen für die Zwecke des Archivs erbringt (vgl. dazu BGHZ 134, 250, 261 -
CB-infobank I; Flechsig, ZUM 1996, 833, 840). Bei der Vervielfältigung von
Beiträgen nach eigener Auswahl kann sich die Beklagte ohnehin nicht auf die
Archivzwecke ihrer Auftraggeber berufen, weil sie sich in diesen Fällen nicht
mehr - wie erforderlich - auf rein technische Hilfeleistungen beschränkt (vgl.
BGHZ 134, 250, 261 - CB-infobank I).
c) Ebensowenig ist es mit § 53 Abs. 2 Nr. 2
UrhG vereinbar, wenn Vervielfältigungsstücke für die Archive verschiedener
Auftraggeber nicht jeweils neu mit Hilfe jeweils eigener Werkstücke der
einzelnen Auftraggeber erstellt werden (vgl. BGHZ 134, 250, 258 f. - CB-infobank
I).
Erdmann v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm Pokrant