
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I
ZR 317/99
Entscheidung vom 11. April 2002
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 [...]
für R E C H T erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 16. September 1999 unter Zurückweisung der
weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich
aus der nachstehenden Abänderung ergibt:
Auf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klageänderung liegende
Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I, 1.
Kammer für Handelssachen, vom 19. August 1998 unter Zurückweisung der
Rechtsmittel im übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden
unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,
m geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen "vossius.de"
oder "vossius.com" zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich
öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, daß es sich
nicht um die Homepage der Kläger handelt.
2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann
und in welchem Umfang sie den Domain-Namen "vossius.de" benutzen.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten den Schaden zu ersetzen haben, der
den Klägern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagten
den Domain-Namen "vossius.de" benutzt haben.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um
die Berechtigung an den Domain-Namen "vossius.de" und "vossius.com".
Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm
betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Klägern geführte Kanzlei
entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund
der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf genoß,
führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien beginnend
mit "Vossius", dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verständigten sich die
Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung "Vossius & Partner" zu führen.
Am 1. März 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Kläger zu 1 bis 6 einen
Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung enthält.
Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1 werde
nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein.
In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es:
Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte.
European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses
Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die
Reihe fort. Der Sozius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverständnis zur
Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden. Ende 1989
kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag
vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des
Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden verwenden die Kläger
für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine
Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die
Kanzleibezeichnung
VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli 1992
als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem Sohn, den
Beklagten zu 2 und zu 3, gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese Sozietät
führt seit Ende 1992 die Bezeichnung
DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.
Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Klägern zu 1
bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung
weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den
Klägern "jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens". Im
Februar 1999 kündigte er "jegliche etwa (noch) bestehende
Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens ,Vossius', insbesondere in der
Bezeichnung ,Vossius & Partner'".
Im März 1997 ließ der Beklagte zu 3 für die Sozietät der Beklagten den
Domain-Namen "vossius.de" registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in
der Folge Informationen über die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine
Kontaktaufnahme war unter der E-Mail-Adresse
"kanzlei@vossius.de"
möglich. Im Frühjahr 1998 ließ der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift
den Domain-Namen "vossius.com" registrieren und richtete eine Homepage ein, von
der ein Querverweis auf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten führte.
Die Kläger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen "vossiuspartner.de" und
"vossiusundpartner.de" sowie "vossiuspartner.com" und "vossiusandpartner.com".
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung der
Domain-Namen "vossius.de" und "vossius.com" sowie durch die E-Mail-Adresse
"kanzlei@vossius.de" die
ihnen an der Bezeichnung "Vossius & Partner" zustehenden Namensrechte. Sie haben
zuletzt beantragt,
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen "vossius.de"
und/oder "vossius.com" sowie als
E-mail-Adresse "kanzlei@vossius.de"
zu benutzen;
2. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC ... auf die Inhaberschaft
an dem Domain-Namen "vossius.de" und gegenüber der Network Solutions, Inc. ...
auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen "vossius.com" zu verzichten und der
Löschung dieser Domain-Namen zuzustimmen;
3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in
welchem Umfang sie den Domain-Namen "vossius.de" benutzen, in welchem Umfang
hierüber Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche
Honorareinnahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der
jeweiligen Kontaktaufnahme und der Höhe der durch die entsprechenden Mandate
erzielten Honorareinnahmen;
4. festzustellen, daß die Beklagten den Klägern den Schaden zu ersetzen haben,
der diesen aus der Benutzung des Domain-Namens "vossius.de" und der
E-mail-Adresse
"kanzlei@vossius.de"
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie eine
Berechtigung der Kläger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung "Vossius &
Partner" zu verwenden. Im übrigen verfüge der Beklagte zu 1 über die älteren
Namensrechte. Den Beklagten könne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen
Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Verurteilung den in zweiter
Instanz geringfügig geänderten Klageanträgen angepaßt (OLG München ZUM-RD 1999,
474 = K&R 1999, 570).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren
Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat
angenommen, daß die Kläger berechtigt seien, den Namen "Vossius" in ihrer
Kanzleibezeichnung zu führen. Dieses Recht sei weder durch die Umwandlung der
Sozietät von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine
Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die Kündigung erloschen,
die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999 erklärt habe. Im
Hinblick auf die Berechtigung der Kläger, die Kanzleibezeichnung "Vossius &
Partner" zu führen, müsse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine
"prioritätsjüngere" Namensträgerin behandeln lassen. Ohnehin seien
Verwechslungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, daß beide Kanzleien den
Namen "Vossius" verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher große Ähnlichkeit
aufwiesen. Mit den Domain-Namen "vossius.de" und "vossius.com" hätten sich die
Beklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Kläger angenähert. Die
Beklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr - soweit möglich -
durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze abzumildern.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise
Erfolg. Ein auf Verzicht und Löschung der fraglichen Domain-Namen gerichteter
Anspruch steht den Klägern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
können sie nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen.
Zum Unterlassungsantrag:
Den Klägern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibezeichnung "Vossius
& Partner" gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 Abs.
2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt, die Domain-Namen "vossius.de"
und "vossius.com" im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die
geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein weitergehender
Unterlassungsanspruch steht den Klägern dagegen nicht zu.
Die Kläger haben an der Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" als Name der
Sozietät bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre 1986 ein
Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt ungeachtet der
Rechtsform, in der die Sozietät betrieben wird; insbesondere kann auch der Name,
unter dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäftsverkehr auftritt,
nach § 5 MarkenG geschützt sein (vgl. Teplitzky in Großkomm. UWG, § 16 Rdn. 12;
anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser kennzeichenrechtliche
Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich einem parallel dazu
bestehenden möglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v.
22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. - shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen).
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 MarkenG einen
befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des
Unternehmenskennzeichens, § 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal "befugterweise" im
früheren § 16 UWG Teplitzky in Großkomm. UWG, § 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner
Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl/Rohnke, MarkenG, §
15 Rdn. 12). Im Streitfall können sich die Kläger auch im Verhältnis zu den
Beklagten als Träger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht
berufen. Denn entgegen der Auffassung der Revision sind die Kläger berechtigt,
die Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" zu führen. Dies hat der Senat im
Rechtsstreit I ZR 195/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 ("VOSSIUS & PARTNER")
entschieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Klägern durch die Vereinbarung
vom 1. März 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung
auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu führen. Diese auf unbegrenzte
Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Kündigung seitens
des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung der Sozietät in
eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden.
Den Beklagten ist es nach §§ 5, 15 MarkenG untersagt, die Domain-Namen "vossius.de"
und "vossius.com" im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, daß es
zu Verwechslungen mit den Klägern kommen kann.
aa) Die Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner", aus der die Kläger Schutz
beanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius geprägt. Dieser Bestandteil der
Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prägenden Teil der beanstandeten Domain-Namen
überein, die ebenfalls für das Angebot einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei
verwendet werden.
bb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, daß der
übereinstimmende, jeweils prägende Bestandteil der sich gegenüberstehenden
Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht hat
zutreffend darauf abgestellt, daß die Beklagten nach dem Recht der Gleichnamigen
verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer
Kanzleibezeichnung, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der
Kläger zu halten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als
Patent- oder Rechtsanwälte unter ihrem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. zum
Recht der Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 13 -
shell.de, m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rücksichtnahme, weil sie
erst seit 1992 den Namen "Vossius" in Alleinstellung benutzen, während die
Kanzlei der Kläger bereits seit 1986 als "Vossius & Partner" firmiert (vgl. OLG
München WRP 1993, 708).
cc) Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, daß die
Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz
beifügen (z.B. "volkervossius.de"). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei
Verwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise begegnet
werden.
(1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Beklagten nicht hinreichend
Abstand von der Kanzleibezeichnung der Kläger gehalten. Zwar ist es üblich, daß
als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollständigen Namen oder
Geschäftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die Internetseiten
der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den eingerichteten
Adressen "vossius.de" oder "vossius.com" vermuten. Gleichwohl können die Kläger
grundsätzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen. Denn auch
bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse "vossius.de" oder "vossius.com"
nahe.
(2) Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, daß die Beklagten die
Domain-Namen "vossius.de" und "vossius.com" als Adresse für ihren
Internetauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit
vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v.
22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ff. - shell.de, m.w.N.) gebietet es
vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen. So können
die Beklagten das Gebot der Rücksichtnahme auch auf andere Weise unter
Beibehaltung des Domain-Namens "vossius.de" oder "vossius.com" erfüllen, indem
sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich
machen, daß es sich nicht um das Angebot der Kanzlei "Vossius & Partner"
handelt, und zweckmäßigerweise - wenn die Kläger an einem solchen Hinweis
interessiert sind - zusätzlich angeben, wo dieses Angebot im Internet zu finden
ist (vgl. zur Vermeidung einer Irreführung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 -
Mitwohnzentrale.de).
(3) Die Einschränkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen ("...
falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der
Beklagten deutlich gemacht wird, daß es sich nicht um die Homepage der Kläger
handelt"). Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer
Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 -
I ZR 284/89, GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 - Katovit, m.w.N.; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt aber nur,
wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es - wie im
Streitfall - abstrakt gefaßt, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor
aufgenommen werden, um zu vermeiden, daß auch erlaubte Verhaltensweisen vom
Verbot erfaßt werden.
dd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der die
beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die Beklagten zu
1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres für den Domain-Namen "vossius.de",
den der Beklagte zu 3 für die Sozietät angemeldet hat und der von der Sozietät
verwendet worden ist. Was den Domain-Namen "vossius.com" angeht, haften die
Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als Störer. Nachdem sie Kenntnis von den
Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der Sozietät in ihrer
Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu untersagen.
Die Kläger können dagegen nicht beanspruchen, daß die Beklagten die Verwendung
der E-Mail-Adresse
"kanzlei@vossius.de"
unterlassen.
Wäre den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens "vossius.de" im
geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon die Benutzung einer
abgeleiteten E-Mail-Adresse ebenfalls erfaßt. Im Streitfall kommt dagegen eine
Untersagung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten
E-Mail-Adresse eine selbständige Verwechslungsgefahr ergäbe. Dies ist indessen
nicht der Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen
nicht isoliert, sondern - wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte - im
Zusammenhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. Für eine theoretisch
denkbare isolierte Verwendung - beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der der
Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur
Kontaktaufnahme angegeben ist - bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschließen, daß sich
(potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Kläger wenden
wollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten
E-Mail-Adresse bedienen mit der Folge, daß die entsprechende Korrespondenz statt
bei den Klägern bei den Beklagten eingeht. Eine möglicherweise verbleibende
Gefahr von Irrläufern ist jedenfalls nicht größer als bei der auf herkömmlichem
Wege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Klägern hinzunehmenden
Ähnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen.
Zum Schadensersatzantrag:
In dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des
Domain-Namens "vossius.de" zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem
Grunde nach auch die Verpflichtung, den Klägern den aus diesem Verhalten
entstandenen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem
Verschulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden
an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn
der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer
anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig
handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen
bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl.
BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 19 f. - shell.de, m.w.N.).
Der das Unterlassungsgebot einschränkende Zusatz kann hier entfallen, weil ein
aufklärender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war.
Zum Auskunftsantrag:
Zur Berechnung ihres Schadens können die Kläger Auskunft darüber verlangen, seit
wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen "vossius.de" benutzt
haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Kläger erfahren wollen, in welchem
Umfang über die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu späteren Mandanten
entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch erzielt wurden, ist nicht
begründet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Kläger über Umstände zu
informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2
BRAGO, § 2 BORA, § 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insbesondere kann von den
Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Mandanten zu offenbaren, die
möglicherweise früher die Dienste der Kläger in Anspruch genommen haben, dann
aber - aus welchen Gründen auch immer - zu den Beklagten übergewechselt sind.
Den Bedenken, die sich aus dem Verschwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende
Auskunftsverpflichtung ergeben, könnte auch mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt
nicht begegnet werden, weil die Kläger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen
könnten, welche (konkret bezeichneten) früheren Mandanten zu den Beklagten
gewechselt sind. Honorareinnahmen wären nur dann aussagekräftig, wenn sie
bestimmten Mandaten zuzuordnen wären und die Kläger darlegen könnten, daß sie,
die Kläger, in diesen Fällen mandatiert worden wären.
Zum Löschungsanspruch:
Den Klägern steht ein auf Löschung gerichteter Beseitigungsanspruch hinsichtlich
der Domain-Namen "vossius.de" und "vossius.com" schon deswegen nicht zu, weil -
wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt - die Verwendung dieser Domain-Namen auch
im geschäftlichen Verkehr nicht unter allen Umständen untersagt werden kann.
Im Streitfall kommt hinzu, daß die Beklagten als Träger des bürgerlichen Namens
Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entsprechenden
Domain-Namens für private Zwecke haben können und daß eine solche Verwendung
zumindest hinsichtlich von "vossius.com" auch in Rede steht. Die
kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch immer
nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr. Selbst wenn
die Kläger beanspruchen könnten, daß die Beklagten die beanstandeten
Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, käme ein
Beseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die
Verwendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden könnte.
Das ist indessen nicht der Fall.
Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar haben die
Kläger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeichnung "Vossius &
Partner" erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung käme indessen
nur in Betracht, wenn den Klägern an den in Rede stehenden Domain-Namen
wesentlich bessere Rechte zustünden als den Beklagten. So hat der Senat im Falle
"shell.de" der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus der berühmten Marke und
dem berühmten Firmenschlagwort "Shell" ausnahmsweise einen auch auf den privaten
Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Löschung
(Verzicht auf die Registrierung) gegenüber einem Beklagten zugebilligt, dessen
bürgerlicher Name ebenfalls Shell lautete. Die berechtigten Interessen der
Shell GmbH an diesem Domain-Namen überwogen dort deutlich das Interesse des
Trägers des bürgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S.
11 ff. - shell.de). In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte
Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, hinsichtlich der
Registrierung ihres Kennzeichens als Domain-Name dem Gerechtigkeitsprinzip der
Priorität unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v.
22.11.2001 - I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. - shell.de). Dem muß sich
grundsätzlich sogar derjenige unterwerfen, der über ein relativ stärkeres Recht
verfügt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im Hinblick auf die Fülle von
Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden
Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.
Im Streitfall können die Kläger keine Rechte an einer Verwendung des Namens
Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Ansprüche
beziehen sich auf die vollständige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich
bei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den bürgerlichen Namen
der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Kläger den Beklagten die Verwendung
dieses Domain-Namens für private Zwecke nicht untersagen könnten, können sie
auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten zur Löschung
und über die eingeschränkten Verpflichtungen zur Unterlassung und
Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende
Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In
Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die
Berufung der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)