
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: VIII ZR 13/01
Entscheidung vom 7. November 2001
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli
1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw
geschlossen haben.
Die r. ... .de AG in H. ... (im folgenden: r.
... .de) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung "r. ... private
auktionen" Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur
teilnehmen konnte, wer sich zuvor bei r. ... .de angemeldet und dabei die
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für r. ... .de Verkaufsveranstaltungen" (im
folgenden: AGB) anerkannt hatte. Die AGB lauteten auszugsweise wie folgt:
Präambel
(3) Auf ... private auktionen finden § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung
über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung.
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) R. ... .de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen
Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft
werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der
Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten
Zusicherungen und Erklärungen gegenüber r. ... .de abzugeben. R. ... .de
handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3
BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die
geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von ... anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen
angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2
genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand
angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die r. ...
.de-Website abgeben.
(4) Kaufangebote, die unter dem von ... dem
anbietenden Teilnehmer geforderten Mindestkaufpreis liegen, sind unwirksam.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden,
handelt r. ... .de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164
Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der
Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten
unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes.
Der anbietende Teilnehmer wird von r. ... .de vom Zustandekommen des
Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages
nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem
anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
Der Beklagte, der nebenberuflich mit
EU-reimportierten Kraftfahrzeugen handelte, richtete unter seinem Benutzernamen
für den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat eine Angebotsseite mit einer
Fahrzeugbeschreibung ein. Er legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der
Gebote sowie die Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene Erklärung ab,
in der es unter anderem heißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die
Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Einen Mindestkaufpreis
setzte der Beklagte nicht fest. Die Angebotsseite wurde für fünf Tage auf der
Web-Site von r. ... .de freigeschaltet.
Der Kläger gab unter seinem Benutzernamen acht Sekunden vor Auktionsende mit
26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. R. ... .de teilte dem Kläger durch
eine E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter
Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu
setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln.
Der Beklagte lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der
Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er war jedoch zu
einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von "ca. 39.000 DM" bereit. Vorsorglich
focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe
des Startpreises an.
Der Kläger hat den Beklagten auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung
von 26.350 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG
Münster, JZ 2000, 730). Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, JZ 2001,
764 = NJW 2001, 1142). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen
ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen.
Die Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten stelle bereits ein
rechtsverbindliches Verkaufsangebot des Beklagten dar, das der Kläger durch sein
Höchstgebot angenommen habe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den
Parteien bei ihrer Anmeldung gegenüber r. ... .de akzeptiert worden seien,
bildeten die Auslegungsgrundlage dafür, wie die Parteien als Erklärungsempfänger
bzw. r. ... .de als deren Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen
der Parteien verstehen durften. Soweit die vom Beklagten mit der Freischaltung
abgegebene Erklärung in § 5 Abs. 4 AGB als Annahme bezeichnet werde, liege darin
eine rechtlich unschädliche Falschbezeichnung; tatsächlich erfülle diese
Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei
nicht lediglich eine "invitatio ad offerendum". Selbst wenn die mit der
Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Beklagten nicht als
Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine
antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den
Kläger - wirksam abgegebenen Angebots dar.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer AGB-Kontrolle bestünden gegen die Wirksamkeit
der Willenserklärung des Beklagten keine Bedenken. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von r. ... .de entfalteten über ihre Bedeutung für die
Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung im Verhältnis
der Parteien zueinander, so daß es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme. Keine der
beiden Vertragsparteien sei Verwender der AGB. Sähe man gleichwohl den Beklagten
als Verwender an, so unterfiele er nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes. Wäre
dagegen der Käufer als Verwender anzusehen, dann hielte § 5 Abs. 4 der AGB einer
Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls stand; § 10 Nr. 5 AGBG sei ohnehin
nicht anwendbar.
Die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung greife nicht
durch. Der geltend gemachte Erklärungsirrtum habe, wie der Beklagte im Rahmen
seiner persönlichen Anhörung eingeräumt habe, nicht vorgelegen; im übrige fehle
es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung
und an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung.
Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nichtig; § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b VO Nr. 5 b GewO richteten sich nur an den
Auktionsveranstalter.
Die Verbindlichkeit sei auch klagbar. Bei der Internet-Auktion handele es sich
nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Parteien haben einen wirksamen
Kaufvertrag über den vom Beklagten auf der Web-Site von r. ... .de angebotenen
Pkw geschlossen.
1. Verträge kommen zustande durch auf den Vertragsschluß gerichtete, einander
entsprechende Willenserklärungen, in der Regel durch Angebot ("Antrag") und
Annahme nach §§ 145 ff BGB, bei Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag (§ 156
BGB). Diese Willenserklärungen können, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, auch durch elektronische Übermittlung einer Datei im Internet -
online - abgegeben und wirksam werden.
2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das
Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. ... .de an
den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende
Willenserklärung von r. ... .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es
kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den
Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive)
Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der
Parteien wirksam abbedungen wurde.
3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB
zustande gekommen.
a) Außer Frage steht, daß das online abgegebene Höchstgebot des Klägers eine
wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Beklagten gerichtete
Willenserklärung darstellt.
Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es auf seiten des Beklagten nicht an
einer entsprechenden Willenserklärung. Diese liegt nach den zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts darin, daß der Beklagte die von ihm
eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung seines Pkw mit der
(ausdrücklichen) Erklärung freischaltete, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt
das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an.
Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben,
ob die Willenserklärung des Beklagten rechtlich, wie das Berufungsgericht
gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Klägers als
dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut der vom
Beklagten abgegebenen Erklärung nahe legt und vom Berufungsgericht hilfsweise
angenommen wird, die Willenserklärung des Beklagten eine - rechtlich zulässige -
vorweg erklärte Annahme des vom Kläger abgegebenen Höchstgebots darstellt.
Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts r. ... .de als Empfangsvertreter der
Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130
Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§
145 ff BGB zustande gekommen.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die vom Beklagten
abgegebene Erklärung in Verbindung mit der zugleich bewirkten Freischaltung
seiner Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen PKW gerichtete
Willenserklärung darstellt und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
aa) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines
rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 -
II ZR 73/92, NJW 1993, 2100 unter I 1). Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges
Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung.
Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der vom Beklagten bewirkten
Freischaltung seiner Angebotsseite im Verhältnis zum Kläger zu Recht nicht
allein auf den Inhalt der Angebotsseite, der bei der Online-Auktion auf dem
Bildschirm erscheint, abgestellt, sondern die Erklärung einbezogen, welche der
Beklagte bei der Freischaltung abzugeben hatte, um die Freischaltung zu bewirken
(§§ 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 AGB), und die der Beklagte durch Anklicken der
entsprechend vorformulierten Erklärung bei der Freischaltung auch tatsächlich
abgegeben hat. Diese ausdrückliche Erklärung des Beklagten, die zwar auf der
Angebotsseite selbst nicht erschien, aber r. ... .de als Empfangsvertreter des
Klägers zugegangen ist, stellte in Verbindung mit dem Inhalt der Angebotsseite,
auf den sie sich bezog, die auf den Abschluß des Kaufvertrags mit dem
Meistbietenden gerichtete Willenserklärung des Beklagten dar.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich in unzulässiger Weise
über den eindeutigen Wortlaut der vom Beklagten bei der Freischaltung
abgegebenen Erklärung hinweggesetzt, berührt dies nur die nicht
entscheidungserhebliche Frage, ob die Willenserklärung des Beklagten als Angebot
oder als vorweggenommene Annahme zu qualifizieren ist, nicht jedoch deren
Charakter als rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
bb) Die Willenserklärung des Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, hinreichend bestimmt. Zwar richtete sie sich an eine
nicht konkret bezeichnete Person (ad incertam personam). Sie genügte aber dem
Bestimmtheitserfordernis, weil zweifelsfrei erkennbar war, mit welchem
Auktionsteilnehmer der Beklagte abschließen wollte, nämlich (nur) mit dem, der
innerhalb des festgelegten Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgab (vgl.
Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rdnr. 4; Staudinger/Bork, BGB, 13. Aufl., §
145 Rdnr. 19).
cc) Für das Verständnis der bei der Freischaltung abgegebenen Erklärung des
Beklagten bedarf es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat,
eines Rückgriffs auf § 5 Abs. 4 AGB. Zwar können Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Internet-Auktionen als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, wenn
Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich sind.
Verständnislücken können dann unter Rückgriff auf die durch die Anerkennung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der
Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der
Online-Auktion geschlossen werden. Die bei der Freischaltung gesondert
abgegebene Erklärung des Beklagten ("Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die
Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.") ließ jedoch den
Bindungswillen des Beklagten - unmißverständlich - bereits aus sich heraus
erkennen, ohne daß für das Verständnis dieser Erklärung auf die entsprechende -
gleichlautende - Bestimmung in § 5 Abs. 4 AGB zurückgegriffen werden mußte.
dd) Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und
Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakters seiner Erklärung
bewußt war. Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens,
Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der
Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der
Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ
109, 171, 177). Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht
binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Dem Erklärenden verbleibt nur
die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119 ff BGB in
den dort bestimmten Grenzen.
4. Gründe für eine Unwirksamkeit der Willenserklärung des Beklagten und damit
des Kaufvertrages liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere nicht, wie die
Revision geltend macht, aus dem AGB-Gesetz.
a) Nach Auffassung der Revision fehlt es an einer verbindlichen Willenserklärung
des Beklagten, weil die Klausel in § 5 Abs. 4 AGB nach § 9 AGBG unwirksam sei;
sie benachteilige den Einlieferer unangemessen und sei auch mit wesentlichen
Grundgedanken des § 156 BGB unvereinbar. Dem kann nicht gefolgt werden.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Parteien bereits bei ihrer
Anmeldung als (künftige) Nutzer der Auktionsplattform gegenüber r. ... .de
anerkannt haben, im Verhältnis der Parteien zueinander von keiner Seite
"gestellt" wurden, so daß keine Vertragspartei "Verwender" im Sinne des § 1 AGBG
ist. Mit dieser Feststellung ist allerdings die Frage, ob Bestimmungen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters von Internet-Auktionen einer
Kontrolle nach dem AGB-Gesetz auch insoweit unterliegen, als sie das
Vertragsverhältnis der Auktionsteilnehmer untereinander betreffen, nicht bereits
abschließend zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Senats können vom Versteigerer verwendete
Auktionsbedingungen für herkömmliche Versteigerungen (§ 156 BGB) einer
Inhaltskontrolle durchaus auch insoweit unterliegen, als sie den Kaufvertrag
zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (Senatsurteil vom 23. Mai 1984 -
VIII ZR 27/83, NJW 1985, 850 = WM 1984, 1056; Senatsurteil vom 19. Dezember 1984
- VIII ZR 286/83, ZIP 1985, 550). Ob diese Rechtsprechung auf
Versteigerungsbedingungen für Online-Auktionen übertragbar ist oder hierfür
andere rechtliche Konstruktionen oder dogmatische Begründungen zu entwickeln
sind, bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung (zum Stand
der Diskussion zu dieser Frage vgl. Wiebe, Vertragsschluß bei Online-Auktionen,
MMR 2001, 109, ders. in Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen 2001, S. 69 ff.;
Spindler, Vertragsabschluß und Inhaltskontrolle bei Internet-Auktionen, ZIP
2001, 809; Sester, Vertragschluß bei Internet-Auktionen, CR 2001, 98; Rüfner,
Virtuelle Marktordnungen und das AGB-Gesetz, MMR 2000, 597; Ulrici, Zum
Vertragsschluß bei Internet-Auktionen, NJW 2001, 1112; Grapentin, Vertragsschluß
bei Internet-Auktionen, GRUR 2001, 713; Hartung/Hartmann, "Wer bietet mehr?" -
Rechtsicherheit des Vertragsschlusses bei Internet-Auktionen, MMR 2001, 278;
Hager, Die Versteigerung im Internet, JZ 2001, 786; Burgard, Online-Marktordnung
und Inhaltskontrolle WM 2001, 2102). Denn hier geht es nicht um
Versteigerungsbedingungen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des
Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Ersteigerer betreffen (z.B.
Vorleistungspflicht des Ersteigerers, Senatsurteil vom 23. Mai 1984, aaO),
sondern um den Vertragsabschluß selbst.
Der Vertragsabschluß hat grundsätzlich invidividuellen Charakter, auch wenn die
Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile
besitzen. Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer Prüfung gemäß
Vorschriften, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen, nicht in
Betracht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388 =
WM 1982, 444; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW 1985,
1394 = WM 1985, 757 unter A II 2 a). Ob dies auch dann gilt, wenn auf einen
Vertragsschluß gerichtete Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthalten sind oder von ihnen fingiert werden, kann im Streitfall dahingestellt
bleiben. Die individuelle Willenserklärung, die der Beklagte selbst abgegeben
hat, indem er die auf seine Angebotsseite bezogene Erklärung, er nehme bereits
zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot an, unmittelbar vor der Freischaltung mit
einem Häkchen versehen ("angeklickt") und durch die Eingabe "Auktion starten" r.
... .de zugeleitet hat, unterliegt jedenfalls keiner Inhaltskontrolle nach §§ 9
ff AGBG.
Daran ändert auch nichts, daß die Willenserklärung des Beklagten teilweise
vorformuliert war und insoweit der Formulierung in § 5 Abs. 4 AGB entsprach.
Denn § 5 Abs. 4 AGB gibt der vom Beklagten bei der Freischaltung persönlich
abgegebenen Willenserklärung - wie oben dargelegt (II 3 b cc) - keinen anderen
Inhalt als diese aus sich selbst heraus hat.
Insoweit unterscheidet sich § 5 Abs. 4 AGB auch von Vertragsabschlußklauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Voraussetzungen eines
Vertragsabschlusses anders regeln wollen als in §§ 145 ff BGB und eine
unmittelbare Auswirkung auf das Zustandekommen eines Vertrages beanspruchen.
Daran fehlt es bei § 5 Abs. 4 AGB, der die auf den Vertragsschluß gerichtete
Willenserklärung des Anbieters nicht ersetzt und ihr auch keine von §§ 145 ff.
BGB abweichende rechtliche Wirkung verleiht. Die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen Vertragsabschlußklauseln der vorgenannten Art bereits vor
Vertragsschluß Wirkung für den Abschluß eines Vertrages haben können, bedarf
deshalb im Streitfall keiner Erörterung (vgl. dazu Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen,
aaO, § 2 Rdnr. 63; Staudinger/Schlosser, aaO, § 2 Rdnr. 39).
b) Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam wegen Irrtums (§ 119
BGB) angefochten. Der zunächst behauptete Erklärungsirrtum (fehlerhafte Eingabe
des Startpreises) lag, wie die Revision einräumt, nach den tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der erstmals in der Revision
behauptete Inhaltsirrtum, wonach der Beklagte mit der Veröffentlichung seiner
Angebotsseite keine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben wollen, unterliegt
als neues tatsächliches Vorbringen nicht der Beurteilung durch das
Revisionsgericht (§ 561 Abs. 1 ZPO).
c) Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge ein
etwaiger Verstoß des Auktionsveranstalters gegen § 34 b Abs. 1 GewO und § 34 b
Verordnung Nr. 5 b GewO nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages
zwischen den Parteien führen würde, werden von der Revision nicht angegriffen.
d) Soweit die Revision schließlich meint, eine Verbindlichkeit des Beklagten sei
nicht begründet worden, weil es sich bei der vorliegenden Internet-Auktion um
ein Spiel (§ 762 BGB) gehandelt habe, verkennt sie, daß die Preisbildung für
einen dort angebotenen Gegenstand - wie bei einer herkömmlichen Versteigerung -
eine gewisse Zufälligkeit nur insoweit aufweist, als die Stärke der Nachfrage im
Angebotszeitraum ungewiß ist. Dies macht die Online-Auktion aber ebenso wie eine
herkömmliche Versteigerung nicht zum Spiel. Das Berufungsgericht hat mit Recht
darauf hingewiesen, daß der Anbieter die Möglichkeit hat, das Bietgeschehen
durch entsprechende Vorgaben zu steuern (Höhe des Startpreises, Festlegung der
Bietschritte und des Bietzeitraumes) und das Risiko einer Verschleuderung wegen
zu geringer Nachfrage auszuschließen (Festlegung eines Mindestpreises). In der
Auktion wurde von den Parteien ein ernsthafter wirtschaftlicher Geschäftszweck
verfolgt, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen mit einer Preisbildung
durch zeitlich beschränkte Bieterkonkurrenz gerichtet war. Dieser Zweck schließt
die Annahme eines Spiels aus (vgl. BGHZ 69, 295, 301).
(...)