
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKE
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 138/99
Entscheidung vom 22. November 2001
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr.
Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im
Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufungen der Parteien wird das
Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter
Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, das Zeichen “shell.de” außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im
Internet als Domain-Name zu verwenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird
dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der
Verwendung der im Tatbestand wiedergegebenen Homepage und/oder des
Domain-Namens “shell.de” in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen,
Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen
entstanden ist oder noch entstehen wird.
Der Beklagte wird ferner verurteilt,
gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens “shell.de” zu
verzichten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des landgerichtlichen
Verfahrens und des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 51 % und der
Beklagte 49 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die
Klägerin 71 %, der Beklagte 29 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die für den Beklagten
registrierte Internet-Adresse “shell.de”.
Die Klägerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie
ist ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell.
Sie wurde am 12. Oktober 1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft
gegründet und vor kurzem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der
Klägerin ist Inhaberin zweier Wortmarken “SHELL”, die eine eingetragen u.a. für
Treibstoffe aller Art (Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen für eine
Fülle von Dienstleistungen, u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung
und der Ausbildung (Zeitrang 2.4.1979). Der Beklagte heißt Andreas Shell. Er
betreibt im Nebenberuf ein Unternehmen, das u.a. Übersetzungen sowie die
Erstellung von Pressetexten anbietet.
Ein Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch
Inhaberin einer Vielzahl anderer Domain-Namen ist, ließ bei der DENIC die
Adresse “shell.de” im April 1996 für sich registrieren und bot der Klägerin kurz
darauf an, ihren Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und
zu organisieren. Nachdem die Klägerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war,
bot ISB die Internet-Adresse “shell.de” dem Beklagten an. Der Beklagte nahm
dieses Angebot an – er ist inzwischen Inhaber dieses Domain-Namens – und
richtete unter der Adresse “shell.de” die nachstehend wiedergegebene, im
Original in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein
Unternehmen hinwies:

Die Klägerin hat die Verwendung der
Internet-Adresse “shell.de” durch den Beklagten als eine Verletzung ihrer
berühmten Marken sowie als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat den Beklagten
auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens “shell.de” und der oben
wiedergegebenen Homepage in Anspruch genommen und beantragt, die Verpflichtung
des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie
Auskunft sowie die Umschreibung des Domain-Namens “shell.de” auf sich begehrt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat es dem Beklagten
untersagt,
1. das Zeichen “Shell.de” im Internet als
Domain-Namen zu verwenden;
2. in der Werbung für Textverarbeitung,
Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von
Printbeiträgen die oben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen
“Shell.de” zu verwenden.
Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung
des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2
festgestellt und den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit
die Klägerin mit der Klage die Umschreibung des Domain-Namens “Shell.de” auf
sich begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide
Parteien Berufung eingelegt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollständigen
Klageabweisung verfolgt, während sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer
Klage mit dem Umschreibungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat
sie im Berufungsverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der
DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens “shell.de” zu verzichten.
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der
Klägerin verpflichtet hat, das Zeichen “shell.de” als Domain-Namen im Internet
nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er
entsprechend verändert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des
Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags
hat es die Klage abgewiesen, nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte.
Auf die Berufung der Klägerin hat es den Beklagten zusätzlich verurteilt,
gegenüber der DENIC Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die
Umschreibung des Domain-Namens “shell.de” auf die Klägerin einzuwilligen (OLG
München WRP 1999, 955).
Hiergegen richtet sich die Revision des
Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin sowohl
hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens “shell.de” als auch
hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des
Domain-Namens “shell.de” für das Übersetzungs- und Pressebüro des Beklagten
bejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse könne
Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Für “shell.de” gelte dies bereits
wegen der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der Marke
“Shell”; dies führe dazu, daß derjenige, der die Internet-Adresse “shell.de”
anwähle, eine Homepage der Klägerin und nicht die einer ihm unbekannten Person
mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person
Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei im
Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Klägerin schutzwürdig.
Hierzu zähle aber auch das Interesse der Klägerin, im geschäftlichen Bereich
nicht behindert zu werden. Die Klägerin werde aber behindert, wenn
Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet würden und
auf der Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten,
sich von der Klägerin abzusetzen, als umgekehrt. Schließlich bestehe auch ein
Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen “shell.de” nicht auf eine
falsche Fährte gelockt zu werden.
Im
Streitfall komme noch hinzu, daß der Beklagte die Registrierung des
Domain-Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es in grob sittenwidriger
Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens “shell.de” mit
der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Da die Klägerin gegen den Dritten ohne
weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch
der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.
Die
vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer Erledigung
des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, daß der Beklagte auch weiterhin unter
dem Domain-Namen “shell.de” erreichbar sei und Dritte über “shell.de” in
geschäftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im übrigen ändere die
Unterlassungserklärung auch nichts daran, daß die Klägerin weiterhin gehindert
sei, “shell.de” für sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden.
Das
Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Klägerin auf Überschreibung des
Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei es
sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die
patentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 PatG) oder auf den
Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im
Falle des § 894 BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich
mit der Registrierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten.
II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung des Beklagten kann
die Klägerin nicht mehr verlangen, daß der Beklagte die Verwendung der
Internet-Adresse “shell.de” im geschäftlichen Verkehr unterläßt (1.). Dagegen
hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung
dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen (2.). Auch
die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsgericht mit
Recht bejaht (3.). Schließlich besteht kein Anspruch der Klägerin auf
Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen, daß der
Beklagte gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen verzichtet (4.).
1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des
Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr:
Das
angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten die
Verwendung von “shell.de” im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.
a)
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 12 BGB auch insoweit
bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens im geschäftlichen
Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.
Mit
dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die Stelle
verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im
Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1
und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich
geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus
den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits für
die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog; BGH, Urt. v. 14.1.1999
– I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 – BIG PACK; Urt. v. 29.4.1999
– I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 – SZENE; Urt. v. 20.10.1999 –
I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 – ARD-1; BGHZ 147, 56, 60 f. –
Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 – I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 – Bit/Bud) sowie für geographische Herkunftsbezeichnungen (BGHZ 139,
138, 139 f. – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000 – I ZR 126/98, GRUR 2001,
73, 76 = WRP 2000, 1284 – Stich den Buben; Urt. v. 19.9.2001 – I ZR 54/96, GRUR
2002, 160, 161 = WRP
2001, 1450 – Warsteiner III) entschieden hat, ist in dem
Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes für die
gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein
Raum. Nicht anders verhält es sich mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG
geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz
geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor
(vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 – I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604
– Rolex‑Uhr mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des
Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7;
Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR,
3. Aufl., § 2 MarkenG Rdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch
Teplitzky in Großkomm.UWG, § 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416
Fn. 86a; ders., CR 1998, 243).
b)
Ob die Klägerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens “shell.de”
im geschäftlichen Verkehr auf ihre – wie das Berufungsgericht festgestellt hat –
überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung “Shell” stützen kann
(§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offenbleiben (vgl. dazu
unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgegebenen strafbewehrten
Unterlassungserklärung fehlt es – wie die Revision mit Erfolg rügt – an dem für
den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden Merkmal der Begehungsgefahr,
hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93,
GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl.
v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 – Wegfall der
Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 10.7.1997
– I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 – Der M.-Markt packt aus; Urt.
v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 – TCM-Zentrum;
Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179
– Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsgericht
eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private
Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklagten
auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung berücksichtigt
nicht hinreichend, daß es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf die
erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das
Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden
erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr aus (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das
Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und
Berufsausübung zuzurechnen.
2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des
Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs:
Ohne
Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten
die Verwendung des Domain-Namens “shell.de” außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch auf
Unterlassung aus § 12 BGB zu.
a)
Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB
im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des
Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem
Handeln im privaten Verkehr – also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15
MarkenG – die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von
vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 –
Rolex‑Uhr mit Diamanten).
Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des
Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen. Zwar ist
nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil
einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum
Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. – Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15).
Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines
Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden
Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche
Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 –
I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 – KSB; GRUR 1998, 696, 697 –
Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraussetzung ist
bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.
b)
Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung “Shell”
als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft
eingegriffen.
aa)
Läßt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen
registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeicheninhabers
massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete
Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain “.de” nur einmal vergeben werden kann.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein erheblicher Teil
des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daß in die
Adreßzeile der Name
des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (“www.shell.de”) eingegeben wird
(vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 – Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden
Kennzeichens als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der
Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens
ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten
Internet-Nutzer auf einfache Weise Information über das Unternehmen zu
verschaffen.
bb)
Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt
darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm NJW‑RR 1998, 909, 910 – Krupp; OLG Köln
CR 2000, 696 – maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 – alsdorf.de; NJW‑RR 1999, 622, 623
– herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R 2000, 496, 497 – luckau.de), nicht
dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346 – ufa.de;
kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240). Denn eine – stets rechtswidrige –
Namensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung
seines Namens bestritten wird (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann
in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus
technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der
Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten.
Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an
weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt
den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 –
Universitätsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als
Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher
Gebrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung,
und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten
Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers
gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewenheim/Koch,
[Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein – zu einer
Identitätsverwirrung führender – unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen
bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur
hat registrieren lassen (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bücking,
Namens- und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118).
Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines
Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.
c)
Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daß der Beklagte selbst
Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens “Shell” daher grundsätzlich nicht
als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung des eigenen
Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der
Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt
dazu, daß der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als
Internet-Adresse verwenden darf.
aa)
Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daß an sich niemandem verwehrt
werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen
Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 – Ib ZR 101/63, GRUR 1966, 623,
625 = WRP 1966, 30 – Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984
– I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 – Familienname; BGHZ 130,
134, 148 – Altenburger Spielkartenfabrik), und daß dies erst recht im
nichtgeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt
Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung
mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im
privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu
verwenden, daß diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29,
256, 263 f. – ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229). Ein
derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn
sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem
Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu
vermeiden, klar zurücktritt.
bb)
Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in
Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als
Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl.
BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de). Ihm muß sich grundsätzlich auch der
Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daß sein
Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-Name
registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick auf
die Fülle von möglichen Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer einfach
zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden
haben.
Dem
Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daß er sich den
streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat übertragen
lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet – entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts – kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein
berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist.
Hätte die Klägerin den Domain-Namen “shell.de” von ISB erworben, wäre ihre
Inhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs
durch den Beklagten.
cc)
Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart
unterschiedlichem Gewicht, daß es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel
bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete
Rücksichtnahme, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um
zu vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der
Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft.
Auf
seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Kennzeichen
“Shell” eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, daß ein Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile den
Domain-Namen “shell.de” eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw.
ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der
Suche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als
Internet-Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. – Mitwohnzentrale.de), setzt
von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des
Suchergebnisses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten
Unternehmens eingibt, im allgemeinen erwarten, daß er auf diese Weise relativ
einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen
häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent und können – wenn sie auf dem
deutschen Markt tätig sind – unter der mit der Top-Level-Domain “.de” gebildeten
Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der
am Internet-Angebot der Klägerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne
weiteres darüber informiert werden, daß ihre Internet-Seiten unter einem anderen
Domain-Namen als “shell.de” zu finden sind. Die Feststellungen des
Berufungsgerichts belegen im übrigen die Annahme, daß ein Großteil der
Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn “shell.de” zur
Homepage des Beklagten führt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der
Domain-Name “shell.de” bis zum 1. Oktober 1998 über 270.000 mal aufgerufen
worden, während im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage
des Beklagten genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden
Schluß gezogen, daß die Internet-Nutzer in den restlichen Fällen eine Homepage
des Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem
ihnen klar geworden war, daß sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.
Auf
der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen Shell ohne
unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Sein Recht, diesen
Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den Domain-Namen,
also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten
Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten
im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private
Homepage des Beklagten unter “shell.de” zu finden. Als ein eher kleiner,
homogener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des
Domain-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter
diesen Umständen angenommen, daß dem Beklagten zugemutet werden kann, seiner
Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.
3. Zum Antrag auf Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung:
Das
Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von
Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des
Domain-Namens “shell.de” und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend
bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck
gebracht, daß sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke “Shell”
gestützt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG
ergibt. Da es sich bei “Shell” daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen
handelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG
begründet.
a)
Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen – hier: shell.de – ohne
weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmenskennzeichen zu,
wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeinträchtigt, daß
ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot verwendet. Die erforderliche
Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zeichens (vgl. BGH, Urt. v.
2.4.1987 – I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 = WRP 1987, 667 – Camel Tours; Urt.
v. 22.3.1990 – I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 – Telefonnummer 4711) liegt
allerdings weniger darin, daß – auf den Streitfall bezogen – durch die
Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum bekannten Zeichen der
Klägerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 412 f.; Florstedt,
www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; Völker/Weidert, WRP 1997, 652,
659). Denn der Werbewert des Klagezeichens “Shell” wird schon dadurch deutlich
beeinträchtigt, daß die Klägerin an einer entsprechenden Verwendung ihres
Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem Internet-Auftritt
interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.
b)
Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die
Verwendung der in den Farben der Klägerin gehaltenen Homepage, sondern auch für
den Domain-Namen “shell.de”.
Allerdings muß derjenige, der – wie vorliegend der Beklagte – lediglich seinen
bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegenüber dem
bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenabwägung zu
entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen
“Shell” identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prüfung muß bereits im
Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und nicht erst bei § 23
MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick darauf, daß die
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht “ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” erfolgen darf, grundsätzlich keine
eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen
zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).
Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann auf die
Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Verkehr
verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht
verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem
bürgerlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung
seines Namens als Internet-Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf,
daß das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann, steht
also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder
Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR
1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Prioritätsregel, d.h.
dabei, daß der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren
lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden
Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daß dem Beklagten ein
unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.
c)
Die Annahme, den Beklagten treffe für sein Verhalten auch ein Verschulden, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an
die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach
ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der
Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen
Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt
daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt,
in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl.
BGHZ 141, 329, 345 f. – Tele-Info-CD, m.w.N.).
4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des
Domain-Namens:
Der
Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu.
Sie kann jedoch – was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat –
einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten auf den
Domain-Namen “shell.de” beanspruchen.
a)
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des
Domain-Namens “shell.de” zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa)
Das Berufungsgericht hat – in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung – auf
Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die
patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den
Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht
jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es zwar ein absolutes Recht an einer
Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber
jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens
gibt. Dem Gesetz läßt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten
Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999,
487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).
bb)
Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen
Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2, §§ 681, 667
BGB oder – wenn es am Vorsatz fehlt – einen Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR
1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daß der Eintrag
eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person
zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber
einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-Adresse zustehen, handelt es
sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der
Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen
zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG
Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).
cc)
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin nicht die
Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck/Jooss in
Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur
aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999,
487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR
1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der
Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende
Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, daß es noch
weitere Prätendenten geben kann, die – wird das schädigende Ereignis weggedacht
– vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für einen Anspruch auf
Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der
Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen
sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein
Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet,
besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in
Frage zu stellen.
b)
Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB
Beseitigung verlangen und beanspruchen, daß der Beklagte gegenüber der DENIC auf
den Domain-Namen “shell.de” verzichtet. Wie oben – unter II.2.b)bb) a.E. –
dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch die
Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unter
“shell.de” eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.
III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem
Beklagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich
bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das
Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens
eingeräumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der
Klägerin zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im übrigen ist die
Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert