
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 335/98
Entscheidung vom 5. Juli 2001
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr.
Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als einzige
Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr
angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und
vertreibt Scanner. Die Parteien streiten darüber, ob Scanner zu den
vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu
den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung durch Ablichtung oder ein
Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klägerin hat einen Tarif
herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem
Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei
Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen unterscheidet,
weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) für
Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssätzen nur nach unten ab. Die
Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Geräten, die zwei bis zwölf
Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis 600 dpi scannen können. Der
Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergütungssätze von 46,80 DM, für
Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d
Abs. 1 UrhG).
Aufgrund einer von der Beklagten erteilten
Auskunft nimmt die Klägerin, nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für
den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von
156.637,73 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage
entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR
1999, 415).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Scanner als
vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG
angesehen. Sie würden in Verkehr gebracht, um das Herstellen von Kopien von
Bild- oder Textvorlagen zu ermöglichen, wobei auch urheberrechtlich geschützte
Vorlagen erfasst und vervielfältigt würden. Der Einwand der Beklagten, den
Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es für eine Vervielfältigung stets der
Verbindung mit einem Computer und einem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig.
Denn es sei gerade der Scanner, der das zu vervielfältigende Werk aufnehme und
es in Datensätze umwandele, die dann von den angeschlossenen Geräten
weiterverarbeitet würden. Der Scanner stelle daher das für den
Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsgerät dar.
Auch die Einwände der Beklagten zur
Vergütungshöhe seien unberechtigt. Dass die Scanner der Beklagten nach
Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den gewerblichen, sondern vor allem für
den privaten Gebrauch bestimmt seien, könne nicht zu einer Befreiung von der
gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn es - wie von der Beklagten
vorgebracht - zutreffe, dass ihre Geräte nicht leistungsfähiger seien als die
von der Klägerin nicht erfassten Handscanner, könne daraus nur der Schluss
gezogen werden, dass auch für Handscanner eine Vergütung geschuldet sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten
Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht
angenommen, dass es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um
Vervielfältigungsgeräte handelt, also um Geräte, die dazu bestimmt sind,
geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG).
a) Die Revision wendet demgegenüber ein,
nach der Senatsrechtsprechung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von
Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine
entsprechende Zweckbestimmung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78,
GRUR 1981, 355, 357 f. - Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).
Den Scannern der Beklagten fehle die insofern vorauszusetzende technische
Eignung, weil sie nicht in der Lage seien, die der Vorlage entnommenen
Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der
Vergangenheit als für die technische Eignung maßgeblich abgestellt habe, erfolge
nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung
des Gesetzes noch nicht bekannter technischer Vorgang urheberrechtlich zu
beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe
gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang
funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen
hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, dass der durch den
Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen
Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfasst ist. Denn im
Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehörigen, auf dem
PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches
Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu
wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet
wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. -
Telefaxgeräte). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich,
dass die einzelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende
Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen
können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur
die Frage, für welches der in Rede stehenden Geräte - Scanner, PC oder Drucker -
die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht.
bb) Können Geräte - wie im Streitfall der
Scanner - nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines
Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu
einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach §
54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon
deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste
Vergütungssätze vorgesehen sind. Im übrigen ist es für eine derartige
Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise
davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur
Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt.
cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und
Drucker gebildeten Funktionseinheit ist der Scanner das Gerät, das am
deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein
Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Während fast jeder Scanner im
Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig
auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob
etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke
eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den
Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres
dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät entspricht. Ob die
Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners
vorgenommen wird - z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen
Textes auf die Festplatte -, "durch Ablichtung oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch
des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht
entschieden zu werden.
dd) Entgegen der Annahme der Revision steht
diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen
Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung
"Video-Recorder" (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Vergütungspflicht (damals § 53 Abs.
5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung zur Vervielfältigung bedeute
"nach dem heutigen Stand der Technik, dass das Videogerät in der Lage sein muss,
die in einem elektronischen Signal enthaltene Bild- und Toninformation einer
ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu
speichern". Damit wird jedoch nur darauf abgestellt, dass eine Eignung zur
Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bild- und Toninformation
voraussetzt, ohne damit - über den entschiedenen Fall hinaus - das Erfordernis
aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse stets das Gerät sein, auf
dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der Vorgang der Reprographie,
der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfasst
werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine
analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkömmlichen Fotokopiergerät
findet eine solche Speicherung nicht statt.
b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der
Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Scanner
dazu bestimmt sind, für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung nicht der
ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. -
Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten,
auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom
Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140,
326 - Telefaxgeräte) und so genannten Readerprintern angenommen worden, mit
deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar
gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121,
215 - Readerprinter).
2. Auch die Rügen, mit denen sich die
Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet,
sind nicht begründet.
a) Der Umstand, dass die gesetzlich
bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und
daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen,
kann nicht dazu führen, die mit dem Betrieb von Scannern verbundene
urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht freizustellen. Diese
Nutzung zu vernachlässigen würde - entsprechend den Ausführungen des Senats zu
Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) - dem Grundprinzip der gesetzlichen
Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die
immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu
erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, dass der Urheber an
jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen
ist.
b) Unbedenklich ist, dass der Tarif der
Klägerin bei Scannern auf Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen
abstellt.
Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif
wähle damit für die Leistungsstärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das
Gesetz, das für Vervielfältigungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke
abstellt, die mit dem Gerät pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der
Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das
Gesetz abstelle, gehöre - so die Revision unter Hinweis auf das
Beklagtenvorbringen - der Ausdruck der kopierten Seiten; werde mehr als ein
Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die Zahl der Vervielfältigungen, die pro
Minute gefertigt werden könnten, maßgeblich von der Leistungsstärke vor allem
des Druckers ab.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision
hat nicht dargetan, dass damit wirklich ein anderer, sachfremder Maßstab für die
Leistungsstärke gewählt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nicht
auch bei Fotokopiergeräten die Zahl der Vervielfältigungen pro Minute
unterschiedlich ist - je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro
Vorlage gefertigt werden. Da dies offen ist, wird auch bei der Anwendung der
gesetzlichen Vergütungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen
Vorlagen als maßgeblich anzusehen sein, so dass es auch dort nicht darauf
ankommt, wie viele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute
gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der Ansicht der Revision kein
Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsgeschwindigkeit, auf das die
Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt.
c) Die Revision wendet ferner ein, der von
der Klägerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, dass die
preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen
ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit lediglich für private, nicht für
kommerzielle Anwender in Betracht kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die gesetzliche
Bemessungsgrundlage für den Vergütungsanspruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet
gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung nach der Art und
dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen wahrscheinlich sei.
Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäßig
bezifferte Gerätevergütung abgegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage),
sondern allein die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der
Klägerin beanspruchten Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die
das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei
Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht
von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz
ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende
Tatbestand dem Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend
vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für
Geräte mit Einzugsschlitz, nicht für solche mit Vorlagenglas für gegeben
erachtet. Soweit zwischen herkömmlichen Kopiergeräten und Scannern ein
deutlicher Unterschied in der Leistungsfähigkeit besteht, ist darauf
hinzuweisen, dass sowohl die gesetzlich vorgesehenen Sätze als auch der von der
Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Tarif nach Leistungsstärke der Geräte
differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte niedrigere Vergütungssätze
vorsehen. Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im
Hinblick auf die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie
daher keinen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Hinblick
auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des
§ 54a Abs. 1 UrhG erfasst werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung - sei
es durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere
Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge - sinnvoll
erscheint.
III. Danach ist die Revision der Beklagten
zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.