
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 251/99
Entscheidung vom 17. Mai 2001
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet unter
der Bezeichnung "Ambiente" in Frankfurt am Main eine Messe für Tischkultur,
Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin
der Marke "Messe Frankfurt Ambiente", die für die Durchführung und Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen eingetragen ist.
Die Beklagte ist die DENIC. Sie
vergibt die Domain-Namen (Internet-Adressen), die mit ".de" enden. Bei der
Endung ".de" handelt es sich um die auf Deutschland hinweisende sogenannte
Top-Level-Domain; der unmittelbar davor befindliche Bestandteil eines
Domain-Namens wird als Second-Level-Domain bezeichnet. Die Beklagte registriert
einen Domain-Namen, der aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann,
für den Anmelder, wenn er nicht bereits für einen anderen eingetragen ist; dabei
prüft sie nicht, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.
Als die Klägerin die
Bezeichnung "ambiente.de" für sich registrieren lassen wollte, stellte sie fest,
daß diese von der Beklagten bereits an einen Dritten - den Streithelfer der
Beklagten - vergeben worden war. Die Klägerin verlangte vom Streithelfer unter
Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung "Ambiente" die Freigabe des
Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin zwar strafbewehrt, jede
Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die Bezeichnung "ambiente.de"
im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain-Namen freizugeben.
Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der
Unterlassungserklärung, die Überlassung des Domain-Namens gegenüber dem
Streithelfer zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die Beklagte
lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein;
danach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser
den Domain-Namen "ambiente.de" freigibt.
Die Klägerin ist der Ansicht,
die Beklagte sei nach der Erklärung des Streithelfers, "ambiente.de" im Internet
nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die für ihn bestehende Registrierung
aufzuheben und den Domain-Namen "ambiente.de" nunmehr für sie einzutragen. Die
Beklagte sei als marktbeherrschendes Unternehmen gegenüber allen Interessenten
gehalten, ihre Registrierungsrichtlinien genau zu beachten. Nach diesen
Richtlinien sei die bloße Reservierung eines Domain-Namens nicht mehr möglich.
Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Registrierung bei gleichzeitiger
Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemals nutzen zu wollen, komme einer
bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei daher nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit dem Streithelfer zu beenden.
Die Klägerin hat beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Domain-Inhaber
der Zeichenfolge "Ambiente" unter der TOP-Level-Domain ".de" aufzuheben und den
Antrag der Klägerin auf Registrierung einer Zeichenfolge "Ambiente" als
Domain-Name unter der TOP-Level-Domain ".de" zu den in ihren Vergaberichtlinien
in der aktuellen Fassung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre
Registrierung als Domain-Inhaberin vorzunehmen;
hilfsweise:
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer bereits für
den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klägerin zur
Registrierung des Zeichens "Ambiente" unter der TOP-Level-Domain ".de"
abzuweisen
Die Beklagte und ihr
Streithelfer sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage
mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG Frankfurt a.M. WRP 1999, 366). Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 214 =
WuW/E DE-R 442)
Mit der Revision verfolgt die
Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat
einen Anspruch der Klägerin auf Umschreibung der fraglichen Bezeichnung
verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Bei der Prüfung der
kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Second-Level-Domain seien die Grundsätze der Pressehaftung im Wettbewerbsrecht
entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Registrierung und unberechtigte
Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die Kennzeichenrechte eines Dritten
verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise behindere, könne
die Beklagte als Vergabestelle danach nur unter zwei Gesichtspunkten in Anspruch
genommen werden: Entweder die Beklagte wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß
des Dritten fördern, oder sie sperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine
Rechtswidrigkeit nicht, obwohl er für sie erkennbar das Kennzeichen- oder
Wettbewerbsrecht in grober Weise verletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß
sei etwa dann anzunehmen, wenn ein Domain-Name für die Beklagte unschwer
erkennbar mit einem berühmten Kennzeichen übereinstimme und der Anmelder sich
daran in unzulässiger Weise anhängen oder den Domain-Namen in ersichtlich
rechtswidriger Weise blockieren wolle.
Darüber hinaus seien auch
Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte halte auf
dem Markt für die Vergabe von Second-Level-Domains unter der Top-Level-Domain
".de" ein Monopol, zumindest sei sie ein marktstarkes Unternehmen. Bei der im
Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB erforderlichen Interessenabwägung sei allerdings
ebenfalls darauf abzustellen, daß die Beklagte - ähnlich einem Presseunternehmen
bei der Aufnahme von Anzeigen - nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es
sei der Beklagten nicht zuzumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen
anzustellen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten -
hier der Klägerin und dem Streithelfer - im einzelnen zu überprüfe und zu
beurteilen. Ein Anspruch gegenüber der Domain-Vergabestelle auf Löschung und
Neuvergabe einer Second-LeveI-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die
vorbestehende Registrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber
des Domain-Namens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.
Bei Zugrundelegung dieser
Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Begehren der Klägerin zu
entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die vom Streithelfer abgegebene
Unterwerfungserklärung zu einem entsprechenden Vertrag geführt habe oder ob
lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Streithelfer in
Betracht kämen. Auch wenn ein solcher Vertrag zustande gekommen sei, sei es der
Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen vertraglichen Verhältnisse zwischen
den Parteien zu überprüfen und abschließend zu beurteilen. Im übrigen habe die
Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die Annahme nahegelegt, ihr rechtliches
Verhältnis zum Streithelfer sei noch nicht abschließend geklärt; denn sie habe
seine Unterlassungserklärung nicht als ausreichend angesehen und weitere
Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe die Unterwerfungserklärung des
Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinbarung geführt, sei ein Anspruch
gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen. Der Begriff "Ambiente" komme in
zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen und Schlagwörtern vor, so daß aus der
Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher Anspruch gegen den Streithelfer aus
der für die Klägerin geschützten Bezeichnung "Messe Frankfurt Ambiente" nicht
offensichtlich gewesen sei.
Die Prüfung der Zulässigkeit
einer bestimmten Second-Level-Domain falle danach zunächst allein in den
Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die Aufgabe der Domain-Vergabestelle
sei es in erster Linie, kostengünstig, rasch und zuverlässig die Verwaltung des
Domain-Systems und dabei insbesondere die Vergabe von neuen Second-Level-Domains
durchzuführen. Ihre Aufgabe sei es dagegen nicht, im Konfliktfalle die sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen im Hinblick auf sämtliche Anspruchsgrundlagen
umfassend zu prüfen. Nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares
Urteil gegen den ersten Anmelder - hier den Streithelfer - vorgelegt werde, in
dem diesem die Registrierung oder Benutzung des fraglichen Domain-Namens
untersagt und mit dem er zu deren Freigabe verpflichtet werde, könne von der
Beklagten verlangt werden, die bisherige Registrierung aufzuheben und nach der
Reihenfolge der Warteliste zu verfahren.
II. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten kein
Anspruch auf Löschung und Neuvergabe des Domain-Namens "ambiente.de" zusteht.
1.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß der Klägerin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Bei der Prüfung kennzeichen- und
wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht
lediglich eine Haftung der Beklagten wegen der Mitwirkung an einer
Rechtsverletzung durch den Streithelfer in Betracht gezogen. Der Streitfall
bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte selbst unmittelbar
Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben
könnte. Das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte
für einen Dritten ist - vergleichbar dem Eintragen einer Marke durch das
Deutsche Patent- und Markenamt - nicht als ein Benutzen im geschäftlichen
Verkehr i.S. der §§ 14, 15 MarkenG anzusehen. Soweit die Revision dies in
Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streithelfers ab:
Indem er "ambiente.de" als Domain-Name habe registrieren lassen, habe er bereits
Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im Streitfall
offenbleiben (vgl. dazu ÖOGH MarkenR 2001, 253, 254 - cyta.at), weil eine
unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch
nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des
Domain-Namens "ambiente.de" die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden
Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken des
Wettbewerbs i.S. des § 1 UWG zu handeln.
Auch eine mittelbare
Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die das Berufungsgericht
grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfall nicht in Betracht.
Das Markengesetz, das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorbereitungshandlungen als
Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu Starck, Festschrift Piper, S.
627 ff.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht abschließend
(vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 - adp; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn.
136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzung von
Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der
Teilnahme, die ein vorsätzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt
es im Streitfall.
Das Berufungsgericht hat
eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerin haftet, weil sie - ohne
Verschulden - mit der Registrierung des Domain-Namens eine zurechenbare Ursache
für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den Streithelfer gesetzt hat.
Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine
Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf
Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal
an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden
Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über
Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung
von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung
zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315
f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR
40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 - Suchwort, zum Kennzeichenrecht;
Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 -
Möbelklassiker, zum Urheberrecht, jeweils m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat
weiter zu Recht angenommen, daß der Beklagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf
offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die
Beklagte ist regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines
Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer zu erkennen ist,
daß die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt (vgl. ÖOGH,
Medien und Recht 2001, 328, 331 f. - fpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001, 51; LG
Magdeburg K&R 1999, 426, 428 = MMR 1999, 607; Abel, CR 1999, 788 f.; Hoeren, WuB
V F § 14 MarkenG 2.00; Welzel, MMR 2000, 39 f.; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28,
33 ff.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 719 ff.; Bücking, Namens- und
Kennzeichenrecht im Internet, 1999, Rdn. 252; zweifelnd: Völker/Weidert, WRP
1997, 652, 661 f.; für eine weitergehende Prüfungspflicht: Völker, WuB V F § 14
MarkenG 1.00, Rdn. 3; gegen eine Prüfungspflicht: A. Nordemann, NJW 1997, 1891,
1896 f.; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.1, S. 16).
Diese eingeschränkten Prüfungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die -
automatisierte - Erstregistrierung eines Domain-Namens, sondern greifen erst
dann ein, wenn die Beklagte darauf hingewiesen wird, daß die eingetragene
Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt.
aa) Wie weit die
Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der Senat unter
Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer
Inanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar
handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 122/92, GRUR
1995, 62, 64 f. - Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993,
561, 562 = WRP 1993, 476; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 821 =
WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 227/93, GRUR 1996, 71, 72 f. = WRP
1996, 98 - Produktinformation I bis III; GRUR 1997, 313, 315 f. -
Architektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu
erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise
nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für
den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR
127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90,
GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung I und II; GRUR 1994, 841,
842 f. - Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP
1997, 1059 - Branchenbuch-Nomenklatur).
bb) Für die Phase der
ursprünglichen Registrierung sind der Beklagten nach diesen Grundsätzen unter
Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die
Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflichten zuzumuten. Auch die
Revision vertritt nicht den Standpunkt, daß die Beklagte gehalten gewesen wäre,
bereits die Erstregistrierung von "ambiente.de" durch den Streithelfer zu
verweigern. Aufgabe der Beklagten ist es, die Second-Level-Domains unterhalb der
deutschen Top-Level-Domain ".de" zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte, die
keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, nimmt
diese Aufgabe im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer wahr. Die Erfüllung dieser
Aufgabe liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Würde sie nicht von einer
privaten Organisation wie der Beklagten übernommen, müßte sie - wie teilweise im
Ausland - von staatlichen Stellen erfüllt werden, ebenso wie staatliche Stellen
im Allgemeininteresse auch Straßennamen und Hausnummern vergeben oder Marken
eintragen (Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35). In Deutschland wird derzeit kein
Anlaß gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderen rechtlichen
und organisatorischen Rahmen zu überführen (vgl. dazu Hoeren, CR 1996, 355, 356;
Wagner aaO S. 704 f.; Strömer, Online-Recht, 1997, S. 52). Nach Ansicht der
Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der deutschen
Internetgemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gewährleistet eine
funktionsfähige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen
(BT-Drucks. 14/3956 v. 28.7.2000, S. 4). Die Beklagte, die nur wenige
Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrierungsverfahren insbesondere
dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichst schnelle und preiswerte
Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemeldeten Domain-Namen in einem
automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt, ohne dabei
zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen (zu den
technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Domainvergabe vgl.
Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29 f.; zur Domainvergabe im Ausland vgl. Strömer,
Online-Recht, 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.). Nur auf diese Weise war die Beklagte
bislang in der Lage, die Registrierung einer großen Zahl von
Second-Level-Domains zu bewältigen. Jede Prüfung - auch wenn sie sich auf völlig
eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße beschränken würde - ließe sich mit
dem bewährten automatisierten Verfahren nicht in Einklang bringen.
cc) Aber auch wenn die Beklagte
von einem Dritten auf eine - angebliche - Verletzung seiner Rechte hingewiesen
wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten. In dieser zweiten Phase
ist die Beklagte nur dann gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn die
Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für die Beklagte ohne weiteres
feststellbar ist. Auch für diese zweite Phase gilt, daß weiterreichende
Prüfungspflichten die Beklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr
erschweren würden (vgl. Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in: Loewenheim/Koch,
Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 325, 373; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35
f.). Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten
Domain-Bezeichnung fällt - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -
grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er
die als Domain-Name zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain-Namen
für seine Zwecke nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, daß
der angemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat
dementsprechend nach den Registrierungsbedingungen der Beklagten, die auch
insoweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten
Internet-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29),
bei der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, daß er die Bezeichnung auf
ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keine
Anhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben. Die Beklagte
könnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen, wenn
sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer
registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung
einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Verstoß gegen Rechte Dritter
dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelmäßig nicht in der
Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Wäre die Beklagte
gehalten, sämtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nachzugehen,
wäre die Prüfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt. Ihre
personelle und sachliche Ausstattung würde bei der großen Zahl der zu
bearbeitenden Registrierungsanträge und bei den vielfältigen Konfliktfällen für
eine solche Prüfung nicht ausreichen. Die Klärung des Konflikts könnte dabei
keineswegs endgültig der Beklagten überlassen werden; maßgeblich wäre auch bei
einer Prüfung durch die Beklagte die gerichtliche Klärung des Streits zwischen
den beiden Prätendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem
bessere Rechte beanspruchenden Dritten. Im übrigen erscheint es auch nicht
angemessen, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die
Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu
verlagern. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht verwehrt werden,
Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletzt zu
sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des
Domain-Namens geltend zu machen. Anders liegt es nur dann, wenn die Beklagte
ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, daß ein
registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen,
von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden
Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, daß sie die
Registrierung aufhebt.
b) Die - von der Revision im Streitfall geltend gemachte - Verletzung von
Kennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger
gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig
ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR
2000, 39, 40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; Köhler in
Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall nicht gegeben.
aa) Die Beklagte kann in aller
Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung eines Domain-Namens eine
Verwechslungsgefahr begründet und damit gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
verstößt. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, zu denen
insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden drei
Beurteilungselemente - Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens,
Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität oder Ähnlichkeit der
damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen - gehören (vgl. BGH, Urt. v.
16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN,
m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich - wie die Revision meint - in Datenbanken
ohne großen Aufwand über aktuell vergebene Marken informieren und darüber hinaus
in Erfahrung bringen könnte, für welche Waren oder Dienstleistungen der
Domain-Name genutzt wird, wäre es ihr jedenfalls nicht ohne weiteres möglich,
die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebotenen Abwägung
aller Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minder schwierig ist es
im allgemeinen für die Beklagte, zuverlässig zu beurteilen, ob es sich bei einer
Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nutzung des
Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 211/98, Umdr. S. 14
ff. - Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse im
Markenrecht voraus, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht
vorausgesetzt werden können. Eine Markenrechtsverletzung kann - wie das
Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für die Beklagte allenfalls dann
offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch
ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen
Verkehrskreisen verfügt (vgl. Wagner aaO S. 721; weitergehend Völker aaO Rdn. 4;
Ubber, WRP 1997, 497, 511). Ferner müssen sich - um von einer Offenkundigkeit
sprechen zu können - diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne
weiteres erschließen.
bb) Das Berufungsgericht hat zu
Recht angenommen, daß die Beklagte bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht als
Störerin im Rahmen einer möglichen Markenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht
der Revision konnte die Beklagte im Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung nicht
erkennen, daß die Nutzung des Domain-Namens "ambiente.de" durch den Streithelfer
die von der Klägerin beanspruchte, nicht eingetragene bekannten Marke "Ambiente"
verletzt (§ 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
(1) Ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, daß die
Nutzung des Domain-Namens "ambiente.de" Markenrechte der Klägerin verletzt,
liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auch nicht
ausnahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namens
"ambiente" mit einer berühmten Marke "Ambiente" der Klägerin übereinstimmen
würde. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Marke "Ambiente" für die von
ihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beim
allgemeinen Publikum über eine herausragende Verkehrsbekanntheit verfüge. Daraus
läßt sich jedoch nicht darauf schließen, daß dieser Umstand auch für die
Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres auf der Hand liegt.
(2) Ob kennzeichen- oder
wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, war zudem für die Beklagte auch
deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil - wie die Revisionserwiderungen
der Beklagten und des Streithelfers zu Recht geltend machen - nicht festgestellt
(und auch nicht vorgetragen) ist, daß der Streithelfer den Domain-Namen "ambiente.de"
im geschäftlichen Verkehr verwendet. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts nutzt der Streithelfer den Domain-Namen nur in der Weise, daß
er auf der entsprechenden Homepage Fotografien verschiedener Städte und
Landschaften eingestellt hat.
(3) Schließlich bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer durch die Benutzung des
Domain-Namens "ambiente.de" die Wertschätzung der - unterstellt - bekannten
Marke "Ambiente" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt. Auch wenn dem Streithelfer - wie die Revision geltend macht -
bei der Verwendung des mit der Klagemarke identischen Domain-Namens die mit der
Klägerin verbundenen Gütevorstellungen zugute kämen und auf diese Weise
zusätzlich Gäste auf seine Homepage gelockt würden, könnte nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, daß dies in unlauterer Weise geschieht.
(4) Eines rechtskräftigen
Titels, durch den der Inhaber des Domain-Namens zur Unterlassung dieser
Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dann nicht, wenn der
Inhaber des Domain-Namens den Dritten durch eine Unterwerfungserklärung klaglos
gestellt hat. Für die Beklagte kann eine solche Erklärung jedoch nur dann
maßgeblich sein, wenn zwischen dem Dritten und dem Inhaber des Domain-Namens
kein ernsthafter Streit über die Wirksamkeit des entsprechenden
Unterlassungsvertrags besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben. Der Beklagten war es nicht ohne weiteres möglich, selbst zu beurteilen,
ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn - wie die Revision
meint - der Beklagten zuzumuten wäre, den ihr bekannten Schriftwechsel zwischen
der Klägerin und dem Streithelfer rechtlich zu würdigen, könnte sie dem doch den
Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsvertrags nicht
eindeutig entnehmen. Die Klägerin hat selbst in diesem Schriftwechsel die
Unterwerfungserklärung des Streithelfers als unzureichend bezeichnet. Unter
diesen Umständen kann sie nicht erwarten, daß die Beklagte einen Anspruch der
Klägerin gegenüber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifelsfrei
bejaht.
2.Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen,
daß der Klägerin auch keine kartellrechtlichen Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1
GWB zustehen. Die Beklagte verfügt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr
vergebenen Top-Level-Domains ".de" auf dem deutschen Markt für die Vergabe von
Second-Level-Domains über eine überragende Stellung. In der Ablehnung, den
Domain-Namen "ambiente.de" dem Streithelfer zu entziehen und ihn für die
Klägerin zu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr
fällt die gebotene Interessenabwägung (dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 - KZR 35/97,
GRUR 2000, 95, 96 = WRP 1999, 1175 - Feuerwehrgeräte, m.w.N.) zugunsten der
Beklagten aus. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin über bessere
Rechte an der Domain-Bezeichnung "ambiente.de" verfügt. Jedenfalls ist das
Interesse der Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis grundsätzlich höher zu
bewerten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung der
Störerhaftung maßgebend sind. Nur wenn es für die Beklagte offenkundig und
eindeutig zu erkennen ist, daß die Nutzung des Domain-Namens Rechte des Dritten
beeinträchtigt, tritt ihr Interesse hinter das des Dritten zurück mit der Folge,
daß die Beklagte die Die Unbilligkeit ergibt sich - entgegen der Ansicht der
Revision - auch nicht daraus, daß die Beklagte gegenüber dem Streithelfer zur
fristlosen Kündigung berechtigt wäre, weil dessen Verhalten eine nach den
Registrierungsbedingungen unzulässige Reservierung des Domain-Namens "ambiente.de"
darstellt. Ob ein solches Kündigungsrecht bestünde, wenn der Streithelfer - wie
in seiner strafbewehrten Unterwerfungserklärung gegenüber der Klägerin
angekündigt - den Domain-Namen nicht nutzen würde, kann offenbleiben, weil der
Streithelfer nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des
Berufungsgerichts unter "ambiente.de" eine Homepage betreibt. Registrierung des
ersten Anmelders aufzuheben hat.
III. Danach ist die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des Streithelfers erstreckt,
beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.