
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 211/98
Entscheidung vom 1. März 2001
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16.
Juli 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kl. ist der
Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) angeschlossenen
Anstalten u. a. die Sendungen "Tagesschau" (erste Sendung 1952, für ARD seit
1952) und "Tagesthemen" (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte
Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen eingetragenen
Wortmarken "Tagesschau" und Tagesthemen".
Die Bekl. veranstaltet das
durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm "ProSieben". Sie beabsichtigt, eine
Nachrichtensendung "Tagesbild" zu nennen, ggf. "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro
7-Tagesbilder".
Mit der vorliegenden -
1991 erhobenen - Klage nimmt der Kl. die Bekl. aus den Marken und Werktiteln
sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorgetragen, die Titel
"Tagesschau" und "Tagesthemen" genössen eine überragende Bekanntheit. Die
Bekanntheit von "Tagesschau" sei überwältigend. Die 20-UhrAusgabe der
"Tagesschau" werde regelmäßig von acht bis neun Mio., die "Tagesthemen" würden
von vier bis fünf Mio. Zuschauern gesehen. "Tagesschau" und "Tagesthemen"
seien als Titel von Nachrichtensendungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem
Verkehr also fast durchweg bekannt. Der beabsichtigte Titel "Tagesbild" sei
mit "Tagesschau" und "Tagesthemen" verwechselbar. Dabei sei neben der
Ähnlichkeit der Titel und der gattungsmäßigen Identität der damit bezeichneten
Leistungsangebote der auf Grund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich
zu berücksichtigen. Außerdem lehne sich die Bekl. erkennbar an die
"Tagesschau" an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit
"Tagesbild" assoziativ an "Tagesschau" und "Tagesthemen" an.
Der Kl. hat beantragt, der Bekl. zu verbieten, eine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel
"Tagesbild" und/oder "Pro 7-Tagesbild" und/oder "Pro 7-Tagesbilder"
anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten
Die Bekl. ist der Klage
entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und sich
darauf berufen, dass die Bezeichnung "Tagesbild" rein beschreibend sei,
jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde. An den Bestandteilen
"Tages-" und "-bild" bestehe außerdem ein überragendes Freihaltebedürfnis.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr geläufig sei, das
zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkunternehmen keine
Wirtschaftsbeziehungen bestünden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat
die Bekl. auf die Berufung des Kl. antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg, GRUR
1999, 76;WRP 1998, 1095).
Die hiergegen gerichtete
Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der
Klage.
I. Das BerGer. hat in der
beabsichtigten Verwendung der Titel "Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" und "Pro
7-Tagesbilder" einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
der Ausbeutung des guten Rufs einer berühmten Marke gesehen. Nach dem
Sachverständigengutachten, das in dem den Titel "Tagesreport" betreffenden
Parallelverfahren eingeholt worden sei, handelte es sich bei der Bezeichnung
"Tagesschau" um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten
Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht habe und sogar den
höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden
Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, dass der Sendetitel "Tagesschau" aus den
üblichen Begriffen "Tag" und "Schau gebildet sei. Die Bezeichnung sei nicht
glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Name einer Sendung
und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefasst zu werden. Dem stehe nicht
entgegen, dass es sich um eine "sprechende" Kennzeichnung handele. Der weite
Schutzumfang der Kennzeichnung "Tagesschau" werde auch nicht durch ein
Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs-
oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensendung gebildet
worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeichnung
"Tagesschau" freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, dass es außerhalb
der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil "Tages" aufweise. Die
"Tagesschau" genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders guten
Ruf. Die Bekl. beute den guten Ruf des Titels "Tagesschau" aus, wenn sie ihre
Nachrichtensendung "Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder"
nenne. Die Bekl. beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff,
sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer
bestimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher
Teil der Zuschauer unwillkürlich "Tagesbild" mit "Tagesschau" assoziieren.
Auch wenn die Bestandteile "Schau" und "bild" für sich genommen nicht ähnlich
seien, sei eine Ähnlichkeit zwischen "Tagesschau" und "Tagesbild" im
maßgeblichen Gesamteindruck auf Grund des gemeinsamen Wortanfangs, des
gleichen Wortaufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der
beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, dass
der Kl. mit "Tagesthemen" noch einen weiteren Titel mit hoher
Verkehrsbekanntheit und Wertschätzung besitze und sich "Tagesbild" ohne
weiteres in diese Reihe einfüge; andere Titel, bei denen ebenfalls "Tages-" am
Wortanfang stehe, gebe es sonst nicht.
Die Rechtsprechung, wonach
bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits unwesentliche Unterschiede
ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, sei auf den Streitfall
nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede stehende Rufausbeutung nach
§ 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne zu
unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zeitungstitel jahrzehntelang
nebeneinander, so dass sich das Publikum daran gewöhnt habe, auf Unterschiede
genauer zu achten. Auf Grund der Verwendung des Titels "Tagesbild" erwarteten
dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sendung wie die "Tagesschau", so
dass beim Zuschauer eine bewusste oder unbewusste Übertragung von Güte- und
Sympathievorstellungen nahe liege. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass
diese Erwägungen auch bei der Wahl des Titels "Tagesbild" eine Rolle gespielt
hätten. die Bekl. handele daher mit diesen Anhängen an die "Tagesschau"
bewusst und gezielt.
II. Für die Beurteilung
des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen des Markengesetzes
maßgeblich.
1. Der Kl. hat seine -
1991 erhobene - Klage einerseits auf §§ 24, 31 WZG und § 16 1 UWG und
andererseits - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines berühmten
Kennzeichens - auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein kennzeichenrechtlicher Schutz
in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Bestimmungen des am 1. 1. 1995 in
Kraft getretenen Markengesetzes zur Anwendung. Denn die Parteien streiten
allein über eine für die Zukunft beabsichtigte Verwendung der Bezeichnungen
"Tagesbild", "Pro 7-Tagesbild" und "Pro 7-Tagesbilder", so dass es nicht um
die Weiterbenutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht
(§§ 152, 153 I MarkenG).
2. Das BerGer. hat nicht
auf die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zurückgegriffen, den vom Kl.
beanspruchten Schutz einer berühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr
ohne weiteres der Bestimmung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon
ausgegangen, dass auch unter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der
bekannten oder berühmten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche
heringezogen werden könnten.
Dem kann nicht beigetreten
werden. Wie der BGH in der - erst nach Erlass des Berufungsurteils
veröffentlichten - Entscheidung "MAC Dog" (BGHZ 138, 349 = GRUR 1999, 161 =
NJW 1998, 3781 = LM H. 1/1999 § 14 MarkenG Nr. 7) betont hat, ergibt sich der
Schutz bekannter Kennzeichnungen seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in
erster Linie aus § 9 I Nr. 3 und § 14 II Nr. 3 sowie aus § 15 III MarkenG (§
152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als
eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der
Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese
Regelung lässt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des
§ 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349 [351. f])
Auch im Streitfall kann §
1 UWG für den Schutz der bekannten oder berühmten Klagekennzeichen nur
insoweit herangezogen werden, als dem Markengesetz ein solcher Schutz nicht
entnommen werden kann. Das BerGer. hätte danach in erster Linie prüfen müssen,
ob sich der vom Kl. beanspruchte Schutz aus den markengesetzlichen
Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder Markenschutz, ergibt. Einen
Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten Grundsätze zum Schutz bekannter
oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1 UWG hätte es nur in Betracht ziehen
dürfen, soweit das Markengesetz den Schutz solcher Kennzeichen nicht
abschließend regelt.
3. Die Notwendigkeit,
zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markengesetzes zu prüfen, führt indessen
noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Feststellungen,
die das BerGer. zu § 1 UWG getroffen hat, erlauben auch in
kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung in der
Revisionsinstanz.
III. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch lässt sich nicht aus den Werktiteln "Tagesschau" und
"Tagesthemen" herleiten (§§ 5, 15 MarkenG).
1. Dem Kl. steht gegenüber
der Bekl. kein Unterlassungsanspruch aus § 5 I und III, § 15 II und IV MarkenG
zu.
a) Allerdings kommt den
beiden Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" von Haus aus hinreichende
Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5 I und III MarkenG geschützt
zu sein.
aa) In der Rechtsprechung
ist anerkannt, dass bei Titeln von Rundfunksendungen keine hohen Anforderungen
an die Unterscheidungskraft zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 1993, 769 [770] =
NJW-RR 1993, 1319 LM H. 2/1994 § 15 UWG Nr. 146 = WRP 1993, 755 Radio
Stuttgart;GRUR 2001,Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 57). Dies gilt in
gesteigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im
Allgemeinen so gewählt, dass dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres
entnommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier - ähnlich wie bei
Zeitungsund Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, GRUR 1999, 235 [237] = NJW-RR
1999, 338 = LM H. 3/1999 § S MarkenG Nr. 14 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine,
m.w. Nachw.; ferner BGH, GRUR 2000,70 [721 = NJW-RR 1999,1643 = LM H. 3/2000 §
5 MarkenG Nr. 17 SZENE; GRUR 2000, 504 [5051 = NJW-RR 2000, 1062 LM H. 9/2000
§ 14 Mar-kenG Nr. 10 = WRP 2000, 533 = FACTS) - an Titel gewöhnt, die sich an
beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft
aufweisen.
bb) Wie das BerGer. in
anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kann dem nicht
entgegengehalten werden, dass an den fraglichen Bezeichnungen - hier
"Tagesschau" und "Tagesthemen" - ein allgemeines Freihaltebedürfnis bestehe.
Da es sich bei dem Titel "Tagesschau" unstreitig um eine - der "Wochenschau"
nachempfundene - Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein solches Interesse von
vornherein aus. Im Hinblick darauf, dass es sich bei beiden Titeln um im
Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offen bleiben, ob für den
Titel "Tagesthemen" etwas anderes gelten würde. Denn auch für die nach § 5
MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, dass das Schutzhindernis eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des
Kennzeichens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden
kann (vgl. BGHZ 4, 167 [1691 = GRUR 1952, 418 = NJW 1952, 503 = LM § 16 UWG
Nr. 2 - DUZ; BGHZ 21, 85 = GRUR 1957,29 [31] = NJW 1956, 1559 = LM § 16 UWG
Nr. 17 - Der Spiegel; GRUR 1959, 45 [47] = LM § 16 UWG Nr. 30 - Deutsche
Illustrierte; GRUR 1968, 259 = LM § 16 UWG Nr. 58 - NZ; GRUR 1998, 638 [6391 =
NJW-RR 1988, 877 = LM § 16 UWG Nr. 103 - Hauer's Auto-Zeitung; BGHZ 74, 1 [6
f.1 = GRUR 1979, 470 = NJW 1979, 2311 = LM § 16 UWG Nr. 78 - RBB/RBT, Inger/Rohnke,
§ 5 Rdnr. 28; Fezer, MarkenR, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdnr. 50; Deutsch/Mittas,
Titelschutz, Rdnrn. 91, 95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennnzeichens,
§ 2 Rdnrn. 90 f. und § 6 Rdnrn. 45 f.). Dass diese Voraussetzungen bei beiden
Titeln erfüllt sind, unterliegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad
keinem Zweifel.
cc) Schließlich kann die
Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem Argument verneint werden, es
bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden Angaben die Gefahr, dass aus den
geschützten Werktiteln "Tagesschau" und "Tagesthemen" gegen rein beschreibende
oder aus anderen Gründen freizuhaltende Bezeichnungen vorgegangen werden
könne. Denn dieser Gefahr kann bei der Bemessung des Schutzumfangs Rechnung
getragen werden (vgl. BGH, GRUR 1985, 461 [4621 = LM § 16 UWG Nr. 92 = WRP
1985, 338 - Gefa/Gewa; Goldmann, § 5 Rdnr. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, GRUR
1999, 238 [240] = NJW-RR 1999, 340 LM H. 5/1999 § 8 MarkenG Nr. 14 = WRP 1999,
189 Tour de Culture; GRUR 1999, 988 [9901 = NJW-RR 1999, 1647 = LM H. 1/2000 §
8 MarkenG Nr. 18 = WRP 1999, 1038 = HOUSE OF BLUES).
b) Es besteht indessen
keine Gefahr, dass das Publikum den Titel "Tagesbild", den die Bekl. für ihre
Nachrichten Sendung gewählt hat, mit den Titeln des Kl. ("Tagesschau" und
"Tagesthemen") verwechselt (§ 15 11 MarkenG). Wird die Bezeichnung "Tagesbild"
- sei es im Singular oder im Plural - noch die Senderangabe "Pro 7-"
vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechslung noch ferner.
Für die Frage der
Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf drei Faktoren
abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die
Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität
oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich
gegenüberstehenden Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH GRUR 1997,
468 [4701 = NJW 1997, 1928 = LM H. 9/1997 § 5 MarkenG Nr. 6 = WRP 1997, 1093 -
NetCom; GRUR 1999, 492 [4941 = NJW-RR 1999, 1202 = LM H. 8/1999 § 5 MarkenG
Nr. 16 = WRP 1999, 523 = Altberliner).
aa) Auf Grund der
jahrzehntelangen Benutzung und auf Grund der durch hohe Einschaltquoten
belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel "Tagesschau" und
"Tagesthemen", die der Kl. für seine Nachrichtensendungen verwendet, durch
eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werktitel nach § 5 I und III
MarkenG im Allgemeinen nur der Unterscheidung eines Werks von einem anderen,
ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werks und damit auf
eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl. BGH, GRUR 1994, 908 [9101
= NJW-RR 1994, 1460 = LM H. 1/1995 § 16 UWG Nr. 149 = WRP 1994, 743 - WIR IM
SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235 [2371 = NJW-RR 1999, 338 = LM H. 3/1999 § 5 MarkenG
Nr. 14 - Wheels Magazine, m. w. Nachw.). In der Rechtsprechung ist aber
anerkannt, dass der Verkehr mit bekannten Werktiteln häufig auch die
Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGHZ 102,
88 [91f.] = GRUR 1988, 377 = NJW 1988, 1672 = LM § 1 WZG Nr. 34 - Apropos
Film; BGHZ 120, 228 [230] = GRUR 1993, 692 = NJW 1993, 852 = LM H. 5/1993 § 16
UWG Nr.138 - Guldenburg; BGH, GRUR 1999, 581 [582] = NJWR-RR 1999, 692 = LM H.
8/1999 § 5 MarkenG Nr. 15 = WRP 1999, 519 - Max; GRUR 2000, 504 [505] = NJW-RR
2000, 1062 = LM H. 9/2000 § 14 MarkenG Nr. 10 - FACTS). So verhält es sich im
Streitfall: Nach den getroffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht
nur einen überaus hohen Bekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch
weit gehend - im Falle der "Tagesschau" sogar fast durchweg - zutreffend der
ARD zugeordnet.
bb) Die Bekl.
beabsichtigt, den Titel "Tagesbild" ebenfalls für eine Nachrichtensendung zu
verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unternehmenskennzeichen oder der
Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken entspricht bei Werktiteln die
Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132 [139f.] = GRUR 1977, 543 =
NJW 1977, 951 = § 16 UWG Nr. 76 - Der 7. Sinn; Inger/Rohnke, § 15 Rdnrn. 89
ff.; Deutsch/Mittas, Rdnrn. 116 ff. m. w. Nachw.). Im Streitfall steht eine
Verwendung der beanstandeten Bezeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.
cc) Die sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen - "Tagesschau" und "Tagesthemen" auf der
einen und "Tagesbild" bzw. "Pro 7-Tagesbild(er)" auf der anderen Seite -
weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestandteil "Tages-"
überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine die
Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen
unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden
Bestandteil ("-schau" und "-themen" auf der einen und "-bild" auf der anderen
Seite) deutlich voneinander.
dd) Bei Berücksichtigung
dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden Werktitel näher bestimmenden
Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen.
(1) Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche Teile des Verkehrs den Titel "Tagesbild"
bzw. "Pro 7-Tagesbild(er)" in der Weise mit "Tagesschau" oder "Tagesthemen"
verwechseln, dass sie den einen Titel für den anderen halten (unmittelbare
Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt naturgemäß der - bereits
angeführte - geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Titel
eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten Bestandteil
voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche
Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber gleichermaßen
geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil ("Tages-"). Auch die
Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der
Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im Allgemeinen stark
beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen
Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen,
dass der Verkehr - ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH,
GRUR 1991, 331 [3321 = NJW 1991, 1352 = LM H. 31/1991 § 16 UWG Nr. 126 = WRP
1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; GRUR 1992, 547 [5491 = NJW-RR 1992, 1128 =
LM H. 11/1992 § 16 UWG Nr. 134 = WRP 1992, 759 = Morgenpost; GRUR 1997, 661
[663] = DtZ 1997, 285 = LM H. 9/1997 § 5 MarkenG Nr. 7 = WRP 1997, 751 - B.
Z./Berliner Zeitung) gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede zu beachten. An
dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln vermag auch der
vom BerGer. angeführte Umstand nichts zu ändern, dass es bislang keine
Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Klagetiteln
aufweisen.
(2) Wie bereits
ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 I und III MarkenG im Allgemeinen der
Unterscheidung eines Werks von einem anderen. sie sind daher in der Regel nur
gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH, GRUR
1999, 235 [2371 = NJW‑RR 1999, 33 8 = LM H. 3/1999 § 5 MarkenG Nr. 14 - Wheels
Magazine). Den Titeln "Tagesschau" und "Tagesthemen" entnimmt der Verkehr
dagegen, wie ebenfalls dargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so dass
hier - neben der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - auch die Gefahr einer
Zuordnung als Teil einer Serie in Betracht zu ziehen ist.
Im Streitfall kann
indessen ausgeschlossen werden, dass der Verkehr den Titel "Tagesbild" - bei
"Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder" liegt dies ohnehin fern - dem Kl.
oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendungen
zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil "Tages-" beginnen.
Maßgeblich hierfür ist, dass der Fernsehzuschauer - wie sich aus der
Lebenserfahrung ergibt - im Allgemeinen schon wegen der vorgenommenen
Senderwahl, aber auch auf Grund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten
Sender weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen
die augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen
Fernsehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass das
Publikum die Nachrichtensendung der Bekl. mit dem Titel "Tagesbild" in die
Linie von "Tagesschau" und "Tagesthemen" einordnet und dem Kl. oder generell
der ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses
Kontextes stattfinden - etwa im persönlichen Gespräch oder in
Programmzeitschriften und sonstigen Zeitungsartikeln -, treten demgegenüber in
ihrer Bedeutung für eine mögliche Verwechslung zurück.
(3) Eine relevante
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls ausgeschlossen werden.
Zwar erscheint es durchaus möglich, dass das Publikum, wenn es dem Titel
"Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbild(er)" zum ersten Mal begegnet, eine
gedankliche Verbindung zur "Tagesschau" oder zu den "Tagesthemen" der Kl.
herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen des
Titelschutzes -ebenso wie im Rahmen des § 14 11 Nr. 2 MarkenG - für die
Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz EuGH, SIg.
1997,I-6191 = GRUR 1998, 387 [389 Rdnrn. 18 ff.] = NJW 1998, 741 = LM H.
2/1998 MarkenRL Nr. 2c - SabeI BV/Puma AG; GRUR Int 2000, 899 [901 Rdnrn. 341
= EuZW 2000, 504 = MarkenR 2000, 255 = Marca Moda/Adidas; BGH, GRUR 1999, 155
[157] = NJW 1998, 3052 0 LM H. 4/1999 EinigungsV [Anl. 1 Kap. III E 11 1 § 101
Nr. 1 = WRP 1998, 1006 ‑ DRIBECK's LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147;
BGH, GRUR 2000, 875 [8771 = LM H. 4/2001 MarkenRL Nr. 3 = WRP 2000, 1142 -
Davidoff). Vielmehr muss die gedankliche Verbindung konkret zu einer
Verwechslungsgefahr führen, die auch darin bestehen kann, dass das Publikum
auf Grund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder
wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Werke annimmt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr auf Grund der Übereinstimmung im
Bestandteil "Tages-" eine solche - etwa lizenzvertragliche - Verbindung
annimmt, bestehen im Streitfalt nicht.
2. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 5 I und III, § 15 III und IV
MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stützen. Verwendet die Bekl. - wie
beabsichtigt - die Bezeichnung "Tagesbild", wird dadurch die Wertschätzung, die
die Werktitel des Kl. genießen, nicht in unzulässiger Weise ausgenutzt.
a) Auf Grund der getroffenen
Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der Kl. für die Titel "Tagesschau"
und "Tagesthemen" grundsätzlich den Schutz des § 15 III MarkenG in Anspruch
nehmen kann. Der Schutzumfang der Klagekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf
das berechtigte Interesse anderer Sendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen
ebenfalls "sprechende" Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wie der BGH im
Zusammenhang mit Marken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder
sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine
sachgerechte Bestimmung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG
Rechnung zu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des
Markenschutzes gegen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, GRUR 1997, 634 [6361
= NJW‑RR 1998, 43 LM H. 1/1998 § 8 MarkenG Nr. 9 = WRP 1997, 758 Turbo II; GRUR
1999, 238 [240] = NJW‑RR 1999, 340 LM H. 5/1999 § 8 MarkenG Nr. 14 - Tour de
Culture, jeweils m. w. Nachw.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem
beschriebenen Freihaltebedürfnis - hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen,
abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre
Nachrichtensendungen zu wählen - im Rahmen des Merkmals "ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise" Rechnung zu tragen. Dagegen kommt die Bestimmung des
§ 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da
im Rahmen des § 15 III MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprüfung
vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 II Nr. 3 und § 23
Nr. 2 MarkenG BGH, GRUR 1999, 992 [9941 = NJW‑RR 1999, 1344 = LM H. 2/2000 § 14
MarkenG Nr. 9 - BIG PACK).
b) Das BerGer. hat sich mit
dieser Erwägung in anderem Zusammenhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes
Interesse der Bekl. jedoch zu unrecht verneint. Wie bereits dargelegt,
entspricht es einer allgemeinen Übung, den Titel von Fernsehnachrichtensendungen
so zu wählen, dass er unzweideutig auf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu
zählen neben den hier in Rede stehenden Titeln des Kl. Bezeichnungen, die - wie
etwa die Titel "heute", "heute journal", "aktuell", "Aktuelle Stunde", "News",
"Nachrichten", "Abendschau" - von Haus aus nur eine geringe oder gar keine
Unterscheidungskraft aufweisen. Ohne eine Beschränkung des Schutzumfangs
bestünde gerade im Hinblick auf die hohe Bekanntheit, die derartige Titel
genießen, die Gefahr, dass es später auf den Markt getretenen Sendeunternehmen
von vornherein versagt wäre, die Titel ihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche
Weise zu bilden. Sie wären vielmehr auf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum
Auskunft über den Inhalt der Sendung gegeben, oder auf glatt beschreibende
Angaben (wie z. B. "Nachrichten") angewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf §
23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden könnten. Zwar wird sich eine gewisse
Benachteiligung der jüngern Sendeanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl
denkbarer Bezeichnungen nicht vermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch
dadurch möglichst gering zu halten, dass an die Verwechslungsgefahr strenge
Anforderungen gestellt werden und der Schutzumfang bekannter oder berühmter
Titel oder Marken entsprechend beschränkt wird.
c) Das Freihaltebedürfnis
kann auch nicht mit der vom BerGer. in anderem Zusammenhang angestellten
Erwägung in Abrede gestellt werden, es gebe keine sonstigen
Nachrichtensendungen, deren Titel mit "Tages-" beginne. Denn die Alleinstellung,
die der Kl. bislang genießt, ist auch darauf zurückzuführen, dass er über
Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veranstalter ausgesetzt war und es
dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen anderer Anbieter gab. Soweit
zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit einem überwältigenden
Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwendung des Bestandteils
"-bild" einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe) Verwechslungsgefahr
bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine Folge der Entscheidung
des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW‑RR
1992, 549 = WRP 1992, 117; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485 [489]).
d) Diese Erwägungen führen
dazu, dass ein unlauteres Ausnutzen oder eine unlautere Beeinträchtigung der
Wertschätzung der vom Kl. verwendeten Titel zu verneinen ist. Denn die Nähe der
sich gegenüberstehenden Zeichen ist dadurch bedingt, dass es nur eine
beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an beschreibende Angaben anklingende
Bezeichnung von Nachrichtensendungen gibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung
des BerGer. keinen Schluss auf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt,
dass mit der Einführung des dualen Systems die neuen Anbieter an dem von den
öffentlich-rechtlichen Unternehmen gesetzten Standard gemessen wurden und
positive (oder negative) Assoziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen
Nachrichtensendungen verband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen
übertragen wurden. Doch auch wenn diese Wirkung bei der hier in rede stehenden
Nähe der Bezeichnungen etwas stärker sein sollte; ist sie wiederum nur
vorübergehender Natur und muss im Hinblick auf das berechtigte Interesse der
Bekl. hingenommen werden.
IV. Auch soweit der Kl.
seine Klage auf die eingetragenen Marken "Tagesschau" und "Tagesthemen" stützt,
hat er keinen Erfolg.
1. Ein markenrechtlicher
Unterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, 14 II und V MarkenG steht dem Kl.
gegenüber der Bekl. nicht zu. Denn es besteht keine Gefahr, dass das Publikum
den Titel, den die Bekl. für ihre Nachrichtensendung gewählt hat ("Tagesbild",
"Pro 7-Tagesbild" oder "Pro 7-Tagesbilder"), mit den Marken des Kl.
("Tagesschau" und "Tagesthemen") verwechselt. Insoweit kann auf die Ausführungen
Bezug genommen werden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint
wurde (o. unter III 1 b). Unterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr von Marken (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von
Werktiteln (§ 15 II MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen
jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung.
2. Der Unterlassungsanspruch
ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 4 Nr. 1, 14 III und V MarkenG. Dabei
kann offen bleiben, ob der Schutz der bekannten Marke aus § 14 II Nr. 3 MarkenG
auch gegenüber Zeichen gilt, die - wie vorliegend - für Waren oder Leistungen
verwendet werden, die den von der bekannten Marke erfassten Waren oder
Leistungen ähnlich oder mit ihnen identisch sind (vgl. dazu das
Vorabentscheidungsersuchen BGH, GRUR 2000, 875 [878 f.] = LM H. 4/2001 MarkenRL
Nr. 3 - Davidoff).
a) Soweit die Bestimmungen
des Markengesetzes auch auf den Schutz der bekannten Marke im
Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier - wie bei den bekannten
Werktiteln (dazu o. unter III 2 a) -, dass dem schützenswerten Interesse anderer
Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre
Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzumfangs der
bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sachgerechte
Handhabung des Merkmals "Ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise"
geschehen. Im Streitfall hat die Bekl. der allgemeinen Übung folgend, mit dem
Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre Sendung
eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. Soweit dieser
Titel wegen der Obereinstimmung im Bestandteil "Tages-"Assoziationen zu den
bekannten Marken des Kl. weckt, ist eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung
hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und unlauter
bezeichnet werden kann. Im Einzelnen sind hierbei dieselben Erwägungen
maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten
Ansprüche geführt haben (dazu o. unter III 2 b-d).
b) Käme eine Anwendung des §
14 II Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeitsbereich nicht in Betracht, müsste insofern
auf § 1 UWG zurückgegriffen werden. Hierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte
zu berücksichtigen, die bei der Prüfung von § 14 II Nr. 3 und § 15 III MarkenG
dazugeführt haben, dass ein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise
verneint worden ist.
V. Danach ist das
angefochtene Urteil auf die Revision der Bekl. aufzuheben. Das die Klage
abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)