
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I ZR 216/99
Entscheidung vom 17. Mai 2001
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als
40 sogenannte Mitwohnzentralen aus verschiedenen deutschen Städten unter der
Bezeichnung "Verband der Mitwohnzentralen e.V." zusammengeschlossen haben.
Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von
Wohnraum. Im Internet sind der Kläger und seine Mitgliedsvereine unter der
Bezeichnung "www.HomeCompany.de" zu finden. Der Beklagte zu 2 ist ein
konkurrierender Verband, in dem sich in Deutschland mehr als 25 andere
Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung "Ring Europäischer Mitwohnzentralen e.V."
organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte zu 2 unter dem Domain-Namen "www.Mitwohnzentrale.de"
auf. Auf der Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2 nach Städten
geordnet mit Telefon- und Faxnummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen
aufgeführt. Einige der Mitglieder verfügen über eine eigene Homepage für ihre
örtliche Mitwohnzentrale, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseite
des Beklagten zu 2 aufgerufen werden kann. Der Beklagte zu 1, der in H. "Die
Mitwohnzentrale" betreibt, ist Mitglied des Beklagten zu 2 und zugleich sein
Vorsitzender. Der Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei es verwehrt, unter
dem Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de" im Internet aufzutreten, weil
Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien.
Der Begriff "Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die
Kurzzeitvermietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl
von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des
Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen. Die Verwendung des
Gattungsbegriffes "Mitwohnzentrale" als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem
sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme
auf die Homepage der Beklagten. Deshalb seien die Beklagten verpflichtet, sich
unterscheidungskräftiger Zusätze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sich
nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der
gebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die Beklagten seien
auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die
Bezeichnung "Mitwohnzentrale" sei für ihn, den Kläger, ein Namensbestandteil,
den er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Internet nicht nutzen könne.
Schließlich liege in der Verwendung der Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" auch
eine irreführende Alleinstellungswerbung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain "www.Mitwohnzentrale.de" oder "Mitwohnzentrale.de"
ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Zu einer
wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen komme es nicht. Die Benutzer
des Internet bedienten sich - jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige
Abkürzungen oder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele -
sogenannter Suchmaschinen, um sich das vorhandene Angebot zu erschließen. Dabei
werde der Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer
beispielhaften Suche sogar häufiger als sie und vor dem Beklagten zu 2 genannt
worden. An einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im
übrigen schon deshalb, weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit
dem identischen Begriff unter einer anderen sogenannten First-Level-Domain (z.B.
".com") oder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B. mit dem Plural
"Mitwohnzentralen") unter derselben First-Level-Domain registrieren zu lassen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg CR 1999, 779 =
MMR 2000, 40 = K&R 2000, 190 = OLG-Rep 2000, 81).
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de"
ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige
Behinderung des Klägers gesehen, zu deren Unterlassung die Beklagten
verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren
Absatzbehinderung des Klägers durch ein Abfangen potentieller Kunden, die sich
im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte Kenntnis
der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten gelangten durch
Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der Beklagten mit der
Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht werde und ein
Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff "Mitwohnzentrale" beschreibe nicht
eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Branchenbezeichnung
eingeführt. Er stelle - im markenrechtlichen Sinne - eine rein beschreibende,
von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft
dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung als Domain-Name führe
aufgrund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer erheblichen
Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Beklagten und
könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben.
Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer suche den Zugang zu
Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die
Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise durch
Eingabe von "Mitwohnzentrale.de" fündig geworden sei, werde im Regelfall
keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen,
selbst wenn er erkenne, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um einen Verband
handele, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches
Nutzerverhalten machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunutze.
Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der
Kundenströme und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs
"Mitwohnzentrale" im Internet darauf, daß die Beklagten durch die unlautere
Verwendung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst
einfachen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluß der Mitbewerber böten und
anschließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten,
die sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die Mühe
machten, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach
Alternativangeboten zu suchen.
Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten werde dadurch erheblich
verstärkt, daß direkt von der Homepage des Beklagten zu 2 aus Verknüpfungen mit
den Mitgliedsunternehmen möglich seien. Hierdurch werde zusätzlich der
Möglichkeit entgegengewirkt, daß Interessenten die Homepage zur Kontaktaufnahme
mit einzelnen Anbietern verlassen müßten und dabei auch auf das Angebot von
Wettbewerbern stoßen könnten.
Das unlautere Verhalten der Beklagten mache allerdings keinen vollständigen
Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur
Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es
vielmehr, daß die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend
unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungsbezeichnung
"Mitwohnzentrale" als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1
UWG gesehen.
a) Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine
Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber.
Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß freilich noch
ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen
Beeinträchtigung und - eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung steht
im Streitfall nicht zur Debatte - von einer unzulässigen individuellen
Behinderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung
im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an
seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche
Zweckrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der
beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung
nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Bergmann in
Großkomm.UWG, § 1 Rdn. A 3). Dies läßt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung
der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der
Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1
UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 285), wobei sich
die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren
muß.
b) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere
Absatzbehinderung des Klägers durch ein "Abfangen" potentieller Kunden gesehen.
Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im Internet
das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, gelangten
zufällig auf die Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche nach
anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten machten
sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Beurteilung
kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist.
Das Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der
Senatsmitglieder angenommen, daß sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach
Informationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten
Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der
Internet-Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die
Annahme des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß an
generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann.
Dabei ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten
Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu
einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996,
325, 328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten jedoch
den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung "Mitwohnzentrale"
als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht. (1) Führt die
Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen
Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben:
Einerseits ist es denkbar - und hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen -,
daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot
zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern
fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer
weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website
verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag
bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen,
weil der Verkehr - etwa bei "www.rechtsanwaelte.de" (vgl. LG München I NJW 2001,
2100). .], "www.autovermietung.com" (vgl. OLG München CR 2001, 463) oder "www.sauna.de"
(vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) - von vornherein erkennt, daß die gefundene
Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert (vgl. auch
Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen
der Eindruck einer Alleinstellung ergeben. Bei der hier in Rede stehenden
Bezeichnung "Mitwohnzentrale" mag eine derartige Irreführungsgefahr naheliegen,
sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn
der Gefahr der Irreführung können die Beklagten auch auf andere Weise als durch
die beantragte Unterlassung entgegenwirken - etwa dadurch, daß sie auf ihrer
Homepage einen Hinweis darauf anbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den
Kläger als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.).
(2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als
Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen
(vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen - von der
Gefahr einer Irreführung abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung
beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den
§§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und
verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der
Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR
167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity
Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000, 193). Erscheint einem solchen
Internet-Nutzer - wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat - die
Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen
Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die
Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle
ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder
Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt
der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen "www.rechtsanwaelte.de",
"www.autovermietung.com" oder "www.sauna.de") ferner nicht zur Annahme einer
Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der
Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des
Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere
Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001,
111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182). (3) Die vom Berufungsgericht gezogene
Parallele zur Fallgruppe des unlauteren Abfangens (potentieller) Kunden des
Mitbewerbers besteht im Streitfall nicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen
liegen auch beim sogenannten Abfangen von Kunden wettbewerbskonformes und
wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter
nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich auch um die potentiellen Kunden
seines Mitbewerbers bemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres
Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen
zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des
Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963,
197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I
ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; Urt. v.
15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung;
Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer
Gattungsbezeichnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden
Situation ausgegangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den
eigenen Vorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende
Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209, 214;
ders., K&R 2001, 111, 113). Es geht - wie das Landgericht Hamburg in der
Entscheidung "lastminute.de" zutreffend betont hat (CR 1999, 617, 618) - nicht
um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden. (4) Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauterkeit im Streitfall auch
nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung "Mitwohnzentrale"
begründen (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 = WRP 1997, 341 -
wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB 1997, 1057, 1061;
anders Kur, CR 1996, 325, 328). Der vom Berufungsgericht herangezogene
markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von
Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke,
MarkenG, § 8 Rdn. 52). Im Streitfall besteht indessen keine Gefahr, daß die
Möglichkeiten des Klägers, die von ihm bzw. seinen Mitgliedern angebotenen
Dienstleistungen mit dem Begriff "Mitwohnzentrale" zu beschreiben, dadurch
beschnitten werden, daß die Beklagten diesen Begriff als Domain-Name verwenden.
Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung
werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet. Die Monopolisierung einer
Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl.
LG München I NJW 2001, 2100 - rechtsanwaelte.de. LG Köln MMR 2001, 55, 56 -
zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001,
111, 113), kann den Beklagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine
unlautere Aneignung von Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in
Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219). Auch dem Kläger geht
es nicht darum, daß der Begriff "Mitwohnzentrale" in dem Sinne freigehalten
wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt
vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs, daß der fragliche Begriff
von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. Würde diesem
Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zerstört, die der
Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff
direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie
interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den vom
Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen verwiesen
(vgl. dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111, 113;
ferner Härting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnungen als
Domain-Namen seien benutzerfreundlich). (4) Der Gesichtspunkt des
Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer abgewandelten Form eine Rolle
spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf ein
Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht nur darum, das angemeldete
Zeichen für den allgemeinen und damit auch für seinen Gebrauch freizuhalten. Dem
Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, daß
er Ausschließlichkeitsrechte an einem Gattungsbegriff erwirbt und sich damit
einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft (vgl. hierzu auch unten
unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen,
weswegen der den Beklagten durch die Registrierung von "Mitwohnzentrale"
zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu mißbilligen wäre. Anders als
die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. etwa zu den Niederlanden Sosnitza,
K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619) kennt die für die
Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain ".de" zuständige
Einrichtung DENIC eG keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer
Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von
Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen,
wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt.
Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als
erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht, kann
nicht als unlauter angesehen werden.
2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen
Gesichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.
Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die Mitbewerber -
hier den Kläger und seine Mitglieder - in ihren wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender
einen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der
Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996,
325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß sich die Beklagten
einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die
Parallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß der
Verwender einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine
rechtlichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt.
Das Fehlen rechtlicher Regelungen über die Registrierung von Internet-Adressen
stelle jedoch - so wird zu erwägen gegeben - eine bedauerliche, allein durch die
Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zur
Störung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur aaO). Der damit
aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Registrierung von
Domain-Namen oder - was ebenfalls denkbar wäre - entsprechend restriktive
Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC wünschenswert wären,
braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu fragen ist allein,
ob die - teilweise als solche empfundene - Lücke nachträglich durch Bejahung
eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden kann. Dies ist zu
verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung
generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe
registrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt,
die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung von
Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen gefährdet wären. Im übrigen entstünden
eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal auch hier zu
fragen wäre, ob - entsprechend § 8 Abs. 3 MarkenG - die fehlende
Unterscheidungskraft oder das Freihaltebedürfnis durch Verkehrsdurchsetzung
überwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifel
gezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordene
Verwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen im
Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen
ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entsprechenden
wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, Internet und Kennzeichenrecht,
in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettinger, CR 2000,
618, 620; vgl. ferner Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 219; skeptisch
äußern sich auch Jaeger-Lenz in Lehmann [Hrsg.], Rechtsgeschäfte im Netz -
Electronic Commerce, 1999, S. 184, 199; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215 f.; Völker/Weidert,
WRP 1997, 652, 659; Strömer, K&R 2000, 192; Ernst, BB 1997, 1057, 1061; Poeck in
Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69; Hartmann, CR 1999,
782). Dabei ist unumstritten, daß sich die Verwendung eines Gattungsbegriffs im
Einzelfall - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden
Alleinstellungsbehauptung - als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG; dazu
Thiele/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann, WRP 1997, 1003 f.; Sosnitza, K&R
2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325, 329 f.; Wagner,
ZHR 162 [1998], 701, 718; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 328; Viefhues in
Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 213 f.). Darüber hinaus kann sich die
Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als mißbräuchlich
erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch
Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des
registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier "de") oder
dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.
3. Für den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer Teilhabe Dritter an
generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber
aaO Teil 6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268) fehlt es danach an einer
rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung einer
Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestünde, dem
durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet werden könnte, wäre
es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu verwehren, anderen
Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises auf ihr Angebot nur
gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000, 610 mit Anm. Abel).
Damit bestünde die Gefahr, daß sich der Streit um die Behinderung als Streit
über das angemessene Entgelt fortsetzt.
4. Ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kläger durch die
Domain-Bezeichnung der Beklagten in seinem Namensrecht nicht beeinträchtigt
wird.
5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem
Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn
es liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im
Internet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um den
einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen handelt, und
deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht hat
aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist
nachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der
Kläger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der
Domain-Bezeichnung "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz
untersagt wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbot
nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen "Mitwohnzentrale.de"
zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen wird,
daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen
gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag
umfaßt ist.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das
Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.