
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 ZR 149/97
Entscheidung vom 1. Dezember 1999
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr.
Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 1996 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und auf
Auskunftserteilung gerichteten Anträgen, die sich auf das ausgesprochene
Unterlassungsgebot beziehen, abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1995 unter Zurückweisung
der weitergehenden Rechtsmittel geändert und wie folgt insgesamt neu gefaßt:
1. Der Beklagte zu 1 wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, verurteilt, es zu unterlassen,
a) Dritten die Verwendung des Bildnisses von Marlene
Dietrich und/oder die Verwendung des Bildnisses von Marlene Dietrich zusammen
mit ihrem handschriftlichen Namenszug und/oder dem Namen "Marlene" zur
Kennzeichnung von Waren oder gewerblichen Leistungen oder in der Werbung für
Waren oder gewerbliche Leistungen zu gestatten, wenn dies geschieht wie in der
Vereinbarung zwischen der Lighthouse Musical Produktionsgesellschaft mbH mit
der FIAT Automobil AG gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 1993;
b) Schriftwerke zu verbreiten, die Werbeanzeigen von Unternehmen enthalten, in
denen unter der Verwendung des Namens "Marlene" und einer bildlichen
Darstellung von Marlene Dietrich für Waren oder gewerbliche Leistungen
geworben wird, wenn dies geschieht wie bei der Bewerbung von Kosmetikartikeln
des Unternehmens "Ellen Betrix" in dem Programm zur Aufführung des Musicals
"Sag mir, wo die Blumen sind";
c) Waren zum Verkauf anzubieten, anbieten zu lassen, zu verbreiten oder
verbreiten zu lassen, auf denen sich ein Bildnis von Marlene Dietrich
befindet, wenn die Waren keine zusätzlichen verbalen oder symbolhaften
Informationen über die Person, das Leben oder das Wirken von Marlene Dietrich
enthalten oder für Kunstwerke, die Marlene Dietrich betreffen, werben.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1 der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch seine zu unterlassenden Handlungen
bisher entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
3. Der Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, der Klägerin
über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß den Unterlassungsgeboten
Auskunft zu erteilen
a) durch Vorlage einer Aufstellung aller Umsätze, die er
durch die Erteilung von Lizenzen an dem Warenzeichen Nr. 2022193 "Marlene"
oder durch andere Nutzungsvereinbarungen über die Verwendung der Bezeichnung
Marlene erzielt hat, geordnet nach Kalender-Vierteljahren unter Angabe des
Namens und der vollständigen Anschrift des Lizenznehmers, des Inhalts der
Nutzungsvereinbarung, ihrer Dauer sowie des mit dem einzelnen Lizenznehmer
erzielten Umsatzes;
b) durch Vorlage einer Aufstellung der von der Lighthouse Musical
Produktionsgesellschaft mbH und/oder ihm hergestellten und/oder in den Verkehr
gebrachten Waren und Dienstleistungen, soweit sie mit der Bezeichnung bzw. dem
Namen Marlene oder Marlene Dietrich, mit dem Bildnis von Marlene Dietrich
und/oder mit ihrem handschriftlichen Namenszug Marlene versehen sind, unter
Angabe
aa) einer genauen Beschreibung der betreffenden Ware
und/oder Dienstleistung;
bb) der hergestellten und verkauften Stückzahlen;
cc) des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers;
dd) der durch den Vertrieb bzw. die Ausübung der Dienstleistung erzielten
Umsätze, geordnet nach Kalender-Vierteljahren;
c) durch Vorlage einer Aufstellung der Umsätze, die die
Lighthouse Musical Produktionsgesellschaft mbH und/oder er selbst durch die
Erteilung von Lizenzen an dem Namen bzw. der Bezeichnung Marlene oder Marlene
Dietrich, an Bildnissen von Marlene Dietrich sowie an ihrem handschriftlichen
Namenszug Marlene erzielt haben, unter Angabe des Namens und der vollständigen
Anschrift des Lizenznehmers, des Inhalts der Nutzungsvereinbarung und ihrer
Dauer sowie des mit dem einzelnen Lizenznehmer erzielten Umsatzes.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die
Klägerin 62 % der Gerichtskosten, 37 % der außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, der
Beklagte zu 1 trägt 38 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten
der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
erster Instanz selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
14 % und der Beklagte zu 1 86 %, von den Kosten der Revision die Klägerin 30 %
und der Beklagte zu 1 70 %.
Tatbestand:
Die Klägerin ist das einzige Kind und die Alleinerbin der am
6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Sie ist zugleich
Testamentsvollstreckerin für den Nachlaß ihrer Mutter.
Der Beklagte zu 1 (im folgenden: der Beklagte) produzierte im Jahre 1993 ein
Musical über das Leben Marlene Dietrichs. Es wurde Anfang April 1993 in Berlin
uraufgeführt und zunächst bis Ende Mai 1993 unter dem Titel "Sag mir, wo die
Blumen sind", sodann bis Ende Juni 1993 unter dem Titel "Marlene" gespielt.
Weitere Aufführungen des nicht sehr erfolgreichen Musicals fanden nicht statt.
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der - nicht mehr bestehenden -
Lighthouse Musical Produktionsgesellschaft mbH (im folgenden: Lighthouse
Musical). Er ist Inhaber der Marke Nr. 2022193 "Marlene", die nach Anmeldung im
Juni 1992 noch im selben Jahr u.a. für die Ausarbeitung, Produktion und
Aufführung literarischer und/oder musikalischer unterhaltender Darbietungen für
Bühne und Film eingetragen wurde. Einen auf die Löschung dieser Marke
gerichteten Antrag hat die Klägerin bereits in erster Instanz zurückgenommen.
Lighthouse Musical räumte der FIAT Automobil AG - entsprechend einem
Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23. Juni 1993 - Rechte zur Produktion
und Vermarktung von zweihundert Exemplaren eines Sondermodells des Typs Lancia Y
10 "Marlene" ein und gestattete ihr insbesondere, den Schriftzug "Marlene", ein
Bildnis von Marlene Dietrich aus dem Jahre 1930 sowie das eingetragene
Warenzeichen "Marlene" zu nutzen. Im Gegenzug warb FIAT bei der Vorstellung des
Fahrzeugs vereinbarungsgemäß für das Musical. Sie bot das Lancia Sondermodell
"Marlene" mit beträchtlichem Werbeaufwand an und verkaufte davon einhundert
Fahrzeuge.
In dem Programm zur Aufführung des Musicals "Sag mir, wo die Blumen sind" war
eine doppelseitige Anzeige des Unternehmens Ellen Betrix abgedruckt, in der
unter der Überschrift "Marlene-Look" und unter Verwendung einer Marlene Dietrich
darstellenden Zeichnung Kosmetikartikel beworben wurden. Als Gegenleistung
stellte das Unternehmen für die Aufführung des Musicals sämtliche Schminkmittel
in einem Wert von 2.000 bis 3.000 DM zur Verfügung.
Lighthouse Musical ließ ferner zahlreiche sogenannte Merchandising-Artikel
(Telefonkarten, Henkeltassen, T-Shirts, Armbanduhren, Anstecker) und Postkarten
herstellen, die mit einem Bildnis von Marlene Dietrich und - mit Ausnahme der
Anstecker - mit dem ursprünglichen Titel des Musicals "Sag mir, wo die Blumen
sind" versehen waren. Diese Gegenstände wurden im Juni 1993 an einem Stand vor
dem Theater zum Verkauf angeboten.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verwendung des Bildnisses, des Namens
und des Namenszuges von Marlene Dietrich aus eigenem Recht und aus ihrer
Rechtsstellung als Testamentsvollstreckerin für den Nachlaß ihrer Mutter auf
Unterlassung, Feststellung seiner Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung
in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich
aus einer Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte ihrer Mutter. Außerdem
hat sie die geltend gemachten Ansprüche auf an sie abgetretene Rechte der
Unternehmen amerikanischen Rechts Marlene Inc. und M. Dietrich Inc. gestützt.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsentscheidung noch
von Bedeutung - zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
verurteilen, es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr den Namen Marlene zum Zwecke
der Bewerbung und/oder Kennzeichnung von Waren zu verwenden und/oder
verwenden zu lassen, wenn dies im Zusammenhang mit der Person, dem Leben und
dem Werk von Marlene Dietrich erfolgt;
b) im geschäftlichen Verkehr Gegenstände gewerblicher Art, die mit
Bildnissen von Marlene Dietrich versehen sind, herzustellen und/oder
herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu
verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;
c) im geschäftlichen Verkehr Gegenstände gewerblicher Art, die mit einem
handschriftlichen Namenszug von Marlene Dietrich für deren Vornamen versehen
sind, herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder
anbieten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;
wenn diese Handlungen zu a) bis c) jeweils nicht im Rahmen einer
künstlerischen Auseinandersetzung mit der Person Marlene Dietrichs oder den
Informationsinteressen der Allgemeinheit an Marlene Dietrich als absolute
Person der Zeitgeschichte erfolgen;
hilfsweise:
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von
Ordnungsmitteln zu unterlassen,
a) Dritten die Verwendung des Bildnisses von Marlene
Dietrich und/oder die Verwendung des Bildnisses von Marlene Dietrich
zusammen mit ihrem handschriftlichen Namenszug und/oder dem Namen "Marlene"
zur Kennzeichnung von Waren oder gewerblichen Leistungen und in der Werbung
für Waren oder gewerbliche Leistungen zu gestatten;
b) Schriftwerke zu verbreiten, die Werbeanzeigen von Unternehmen enthalten,
in denen unter der Verwendung des Namens "Marlene" und einer bildlichen
Darstellung von Marlene Dietrich für Waren oder gewerbliche Leistungen
geworben wird;
c) Waren zum Verkauf anzubieten, anbieten zu lassen, zu verbreiten oder
verbreiten zu lassen, auf denen sich ein Bildnis von Marlene Dietrich
befindet, wenn die Waren keine zusätzlichen verbalen oder symbolhaften
Informationen über die Person, das Leben oder das Wirken von Marlene
Dietrich enthalten;
2. festzustellen, daß der Beklagte ihr allen Schaden zu
ersetzen hat, der ihr durch seine zu unterlassenden Handlungen bisher
entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird bzw. die erlangte
Bereicherung herauszugeben hat;
3. den Beklagten ferner zu verurteilen, ihr über den Umfang
der Verletzungshandlungen gemäß den Unterlassungsgeboten Auskunft zu erteilen
a) durch Vorlage einer Aufstellung aller Umsätze, die er
durch die Erteilung von Lizenzen an dem Warenzeichen Nr. 2022193 "Marlene"
oder durch andere Nutzungsvereinbarungen über die Verwendung der Bezeichnung
Marlene erzielt hat, geordnet nach Kalender-Vierteljahren unter Angabe des
Namens und der vollständigen Anschrift des Lizenznehmers, des Inhalts der
Nutzungsvereinbarung, ihrer Dauer sowie des mit dem einzelnen Lizenznehmer
erzielten Umsatzes;
b) durch Vorlage einer Aufstellung der von Lighthouse Musical und/oder ihm
hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Waren und Dienstleistungen,
soweit sie mit der Bezeichnung bzw. dem Namen Marlene oder Marlene Dietrich,
mit dem Bildnis von Marlene Dietrich und/oder mit ihrem handschriftlichen
Namenszug Marlene versehen sind, unter Angabe
aa) einer genauen Beschreibung der betreffenden Ware
und/oder Dienstleistung;
bb) der hergestellten und verkauften Stückzahlen;
cc) des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Herstellers;
dd) der durch den Vertrieb bzw. die Ausübung der Dienstleistung erzielten
Umsätze, geordnet nach Kalender-Vierteljahren;
c) durch Vorlage einer Aufstellung der Umsätze, die
Lighthouse Musical und/oder er selbst durch die Erteilung von Lizenzen an
dem Namen bzw. der Bezeichnung Marlene oder Marlene Dietrich, an Bildnissen
von Marlene Dietrich sowie an ihrem handschriftlichen Namenszug Marlene
erzielt haben, unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des
Lizenznehmers, des Inhalts der Nutzungsvereinbarung und ihrer Dauer sowie
des mit dem einzelnen Lizenznehmer erzielten Umsatzes.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Er ist der Ansicht, ein möglicher Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht Marlene Dietrichs durch Werbemaßnahmen für das Musical sei
von der Kunstfreiheit gedeckt. Im übrigen könne eine Verletzung postmortaler
Persönlichkeitsrechte keine Schadensersatzansprüche begründen, weil diese Rechte
nur immaterielle Interessen schützten.
Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag in der Fassung
des Hauptantrages zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die dagegen
von beiden Seiten eingelegte Berufung hat das Kammergericht - unter
Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - dem Unterlassungsantrag in der
Fassung des Hilfsantrages mit Einschränkungen stattgegeben (KG AfP 1997, 926 =
KG-Rep 1997, 124) und den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
verurteilt, es zu unterlassen,
a) Dritten die Verwendung des Bildnisses von Marlene
Dietrich und/oder die Verwendung des Bildnisses von Marlene Dietrich zusammen
mit ihrem handschriftlichen Namenszug und/oder dem Namen "Marlene" zur
Kennzeichnung von Waren oder gewerblichen Leistungen oder in der Werbung für
Waren oder gewerbliche Leistungen zu gestatten, wenn dies geschieht wie in der
Vereinbarung zwischen Lighthouse Musical und der FIAT Automobil AG gemäß dem
Schreiben des Beklagten vom 23. Juni 1993;
b) Schriftwerke zu verbreiten, die Werbeanzeigen von Unternehmen enthalten, in
denen unter der Verwendung des Namens "Marlene" und einer bildlichen
Darstellung von Marlene Dietrich für Waren oder gewerbliche Leistungen
geworben wird, wenn dies geschieht wie bei der Bewerbung von Kosmetikartikeln
des Unternehmens "Ellen Betrix" in dem Programm zur Aufführung des Musicals
"Sag mir, wo die Blumen sind";
c) Waren zum Verkauf anzubieten, anbieten zu lassen, zu verbreiten oder
verbreiten zu lassen, auf denen sich ein Bildnis von Marlene Dietrich
befindet, wenn die Waren keine zusätzlichen verbalen oder symbolhaften
Informationen über die Person, das Leben oder das Wirken von Marlene Dietrich
enthalten oder für Kunstwerke, die Marlene Dietrich betreffen, werben.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat
nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als die Klägerin nicht aus
abgetretenem Recht klagt. Im Umfang der Annahme verfolgt die Klägerin ihre
zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen
wendet, daß das Berufungsgericht der Klage mit dem Unterlassungsantrag nur in
einer eingeschränkten Fassung des Hilfsantrages stattgegeben hat. Sie hat jedoch
insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung der Klage mit dem
Feststellungs- und dem Auskunftsantrag richtet; in diesem Umfang führt die
Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten.
I. Zum Unterlassungsantrag:
Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den
Unterlassungsantrag in der Fassung des Hauptantrages wegen mangelnder
Bestimmtheit abgewiesen und dem Unterlassungsantrag in der Fassung des
Hilfsantrages nur mit einschränkenden Zusätzen stattgegeben hat.
1. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht zuerkannten
Unterlassungsantrag in der Fassung des Hauptantrages für zu unbestimmt gehalten,
weil der einschränkende Nebensatz "wenn diese Handlungen zu a) bis c) jeweils
nicht im Rahmen einer künstlerischen Auseinandersetzung mit der Person Marlene
Dietrichs oder den Informationsinteressen der Allgemeinheit an Marlene Dietrich
als absolute Person der Zeitgeschichte erfolgen" den Streit über den Umfang des
Verbotes unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagere. Diese
Beurteilung weist entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler auf.
Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Klageantrag und Urteilsformel
ist zwar nicht schlechthin unzulässig. Sie kann hingenommen werden, wenn über
den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht,
so daß die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Etwas anderes gilt aber
dann, wenn zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob das beanstandete
Verhalten unter einen auslegungsbedürftigen Begriff fällt. Bei dieser Sachlage
darf der fragliche Begriff in der Urteilsformel nicht verwendet werden, weil
sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren
verlagert würde (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489,
491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). So verhält
es sich vorliegend: Die Parteien streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen
Handlungen, wie sie im Hauptantrag unter a) bis c) allgemein umschrieben sind,
noch im Rahmen einer künstlerischen Auseinandersetzung mit der Person Marlene
Dietrichs erfolgen. Gerade die Frage, wann die Beschäftigung mit der Person
Marlene Dietrichs von künstlerischen und wann sie von wirtschaftlichen
Interessen geleitet ist, ist zwischen den Parteien streitig. Während die
Klägerin der Ansicht ist, das beanstandete Verhalten diene ausschließlich der
Gewinnerzielung, vertritt der Beklagte die Auffassung, die angegriffenen
Handlungen dienten lediglich der Werbung für das Musical und damit indirekt der
künstlerischen Auseinandersetzung mit der Gestalt der Marlene Dietrich.
Eine Sachentscheidung über den Hauptantrag könnte unter diesen Umständen
lediglich unter Heranziehung des Parteivorbringens und der Urteilsgründe (vgl.
BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 -
Unbestimmter Unterlassungsantrag II, m.w.N.) Aufschluß darüber geben, wie das
konkret beanstandete Verhalten zu beurteilen ist. Mit ihrem Hauptantrag verfolgt
die Klägerin aber ein weitergehendes Anliegen: Ihr geht es um eine
verallgemeinerungsfähige Aussage darüber, wie andere Verhaltensweisen zu
beurteilen sind. Diese ließe sich aber dem Urteilsausspruch auch unter
Heranziehung der Entscheidungsgründe gerade nicht entnehmen.
2. In der Fassung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht
dem Unterlassungsantrag nur mit einschränkenden Zusätzen stattgegeben: Die
Hilfsanträge zu a) und b) seien zu weit gefaßt. Es könne dem Beklagten nicht
untersagt werden, mit Namen und Bildnis von Marlene Dietrich für Waren oder
gewerbliche Leistungen zu werben, die sich in dem durch Art. 5 GG geschützten
Bereich der Informations-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit hielten. Es sei
insbesondere nicht zu beanstanden, daß mit dem Vornamen Marlene und einem
Bildnis von Marlene Dietrich etwa für eine Biographie, ein Musical oder einen
Film über Marlene Dietrich geworben werde. Deshalb sei der Verbotstenor jeweils
auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
Auch diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die
Hilfsanträge werden durch die vom Berufungsgericht vorgenommenen Einschränkungen
nicht unzulässig verändert (§ 308 ZPO); sie werden weder ihrer Bestimmtheit
beraubt, noch verfehlt der eingeschränkte Unterlassungsausspruch den Kern des
erstrebten Verbots. Dabei ist zu beachten, daß sich im vorliegenden
Revisionsverfahren allein die Frage stellt, ob die in der beschriebenen
Einschränkung liegende Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens zu Recht
erfolgt ist. Die erfolgte Verurteilung des Beklagten steht dagegen nicht zur
Überprüfung (§ 559 Abs. 1 ZPO).
Die Urteilsformel wird entgegen der Ansicht der Revision durch die
konkretisierenden Zusätze ("wenn dies geschieht wie ...") nicht unbestimmt. Das
Berufungsgericht hat den Unterlassungsausspruch zu a) und b) in der Weise auf
die konkrete Verletzungsform beschränkt, daß auf die (im Tatbestand des
angefochtenen Urteils wiedergegebene) Vereinbarung zwischen Lighthouse Musical
und FIAT sowie auf die (ebenfalls im Tatbestand beschriebene) Werbung für
Kosmetikartikel des Unternehmens Ellen Betrix Bezug genommen wird. Umfang und
Reichweite der Urteilsformel sind damit hinreichend bestimmt.
Der beschränkte Urteilstenor bringt auch den Kern des Verletzungsvorwurfs
richtig zum Ausdruck und verkürzt das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht
auf unzulässige Weise. Ein Verbot, das - wie hier - auf die konkrete
Verletzungshandlung bezogen ist, beschränkt sich nicht auf identische
Verletzungsfälle, sondern umfaßt auch Abweichungen, die den Kern der
Verletzungshandlung unberührt lassen; es erstreckt sich auch auf solche
Handlungen, die dem verbotenen Verhalten in seinen charakteristischen Merkmalen
entsprechen (st. Rspr.; BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N). Soweit die
Revision in diesem Zusammenhang einwendet, aufgrund der Beschränkung werde
beispielsweise der Verkauf von Merchandising-Artikeln nicht untersagt, läßt sie
unberücksichtigt, daß ein derartiges Verhalten zwar nicht von Buchstabe a) und
b), wohl aber von Buchstabe c) des Verbotstenors erfaßt wird.
Auch soweit das Berufungsgericht das beantragte Verbot in Buchstabe c) dadurch
eingeschränkt hat, daß die Werbung für - Marlene Dietrich betreffende -
Kunstwerke vom Verbot ausgenommen bleibt, ist der Urteilsausspruch noch
hinreichend bestimmt. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die zur
Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, wird deutlich, daß ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, wenn die Werbung selbst unmittelbar auf ein Marlene
Dietrich betreffendes Kunstwerk - sei es ein Musical oder seien es Filme, Bücher
oder Theaterstücke - hinweist.
II. Zum Feststellungs- und zum Auskunftserteilungsantrag:
Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das
Berufungsgericht die Klage mit dem Feststellungsantrag und mit dem auf
Auskunftserteilung gerichteten Antrag abgewiesen hat. Dabei ist das
Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein
Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten nicht in Betracht kommt, weil
Schuldner eines Bereicherungsausgleichs nicht der Beklagte persönlich, sondern
Lighthouse Musical wäre. Als rechtlich unzutreffend erweist sich jedoch die
Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zu. Entgegen dieser Ansicht kann die
Klägerin von dem Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Das
von § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine
besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht
dienen nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch vermögenswerter Interessen
der Persönlichkeit (dazu 1.). Die entsprechenden - die vermögenswerten
Interessen schützenden - Bestandteile des Persönlichkeitsrechts von Marlene
Dietrich sind mit deren Tod auf die Klägerin übergegangen (dazu 2.). Der
Beklagte hat diese Rechte rechtswidrig und schuldhaft verletzt und hat deshalb
Schadensersatz zu leisten und der Klägerin Auskunft zu erteilen (dazu 3.). Unter
diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob sich ein solcher Anspruch
auch aus § 1 UWG ergeben könnte (dazu 4.).
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit dem Jahre 1954 als ein durch Art. 1
und 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich
nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht" anerkannt (st. Rspr. seit
BGHZ 13, 334, 338 - Leserbriefe). Es gewährleistet gegenüber jedermann den
Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Besondere Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind das
Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Namensrecht (§ 12 BGB). Sie
gewähren Persönlichkeitsschutz für ihren Regelungsbereich (vgl. BGHZ 30, 7, 11 -
Caterina Valente; BGH, Urt. v. 26.6.1979 - VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732, 733 =
NJW 1979, 2205 - Fußballtor).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen
dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz
des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch
verwirklicht, daß bei einer Verletzung dieser Rechte neben Abwehransprüchen auch
Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die nicht nur auf den Ersatz
materieller, sondern - wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt
und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden
kann - auch auf den Ausgleich immaterieller Schäden gerichtet sind. Dieser
Ausgleich beruht allerdings nicht auf einem Schmerzensgeldanspruch nach § 847
BGB, sondern auf einem Rechtsbehelf, der unmittelbar auf den Schutzauftrag aus
Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 u. 292 = GRUR 1974,
44, 46, 48 u. 50 - Soraya). Die Zubilligung einer Geldentschädigung in
derartigen Fällen beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch
Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit
der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGHZ 128,
1, 15 - Erfundenes Exklusivinterview; BGH, Urt. v. 5.12.1995 - VI ZR 332/94,
GRUR 1996, 373, 374 = NJW 1996, 984 - Caroline von Monaco I).
Darüber hinaus schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen
Ausprägungen aber auch vermögenswerte Interessen der Person. Der Abbildung, dem
Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme kann ein
beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im allgemeinen auf der
Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit - meist durch
besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet erworben -
beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein damit
verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, daß sie Dritten gegen
Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der
Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung für Waren
oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwertung ihrer
Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig weniger ideelle
als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil diese sich
weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr finanziell
benachteiligt sehen (vgl. Schlechtriem, Festschrift Hefermehl, 1976, S. 445,
465; Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, 1995, S. 266).
Der Bundesgerichtshof hat die kommerziellen Interessen an der Persönlichkeit von
jeher in den durch die Persönlichkeitsrechte gewährleisteten Schutz einbezogen:
Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die allein dem Berechtigten zustehende
freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein
Bildnis oder sein Name - entsprechendes gilt für andere kennzeichnende
Persönlichkeitsmerkmale - den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird
(BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 81, 75, 80 - Carrera). Im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Interessen an der Persönlichkeit hat der Bundesgerichtshof
anerkannt, daß das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile
aufweist (BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto). Dementsprechend hat er das Recht am
eigenen Bild als ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht bezeichnet und
generell bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ersatzansprüche für
möglich erachtet (BGHZ 20, 345, 353 u. 355 - Paul Dahlke; 30, 7, 16 - Caterina
Valente; BGH, Urt. v. 17.11.1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138, 140 - Familie
Schölermann; GRUR 1979, 732, 734 - Fußballtor; Urt. v. 14.4.1992 - VI ZR 285/91,
GRUR 1992, 557, 558 = NJW 1992, 2084 - Joachim Fuchsberger).
2. Die vermögenswerten Bestandteile des Rechts von Marlene
Dietrich am eigenen Bild und Namen sind auf die Klägerin als Alleinerbin
übergegangen. Denn ungeachtet ihrer Übertragbarkeit unter Lebenden sind diese
Bestandteile - anders als die dem Schutz ideeller Interessen dienenden
höchstpersönlichen Bestandteile - vererblich.
a) Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller
Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden
und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht
übertragbar und nicht vererblich (vgl. BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; v. Gamm,
Urheberrechtsgesetz, Einf. Rdn. 94, 96, 102, 109; MünchKomm./Gitter, BGB, 3.
Aufl., § 1 Rdn. 57). Niemand kann sich seines Rechts am eigenen Bild, seines
Namensrechts oder eines sonstigen Persönlichkeitsrechts vollständig und
abschließend entäußern; dies stünde im Widerspruch zur Garantie der
Menschenwürde (Art. 1 GG) und zum Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 GG; vgl.
Schricker, Festschrift Hubmann, 1985, S. 409, 413; Götting aaO S. 132 f.).
b) Die Frage, ob die dem Schutz kommerzieller Interessen an
der Persönlichkeit dienenden vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts übertragbar und vererblich sind, hat der Bundesgerichtshof
bislang nicht ausdrücklich entschieden. In einigen Entscheidungen ist aber
bereits angedeutet, daß der Grundsatz der Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit
nicht notwendig für alle Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gilt. So hat er
in der "Mephisto"-Entscheidung ausgesprochen, "daß das Persönlichkeitsrecht -
abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches
Recht unübertragbar und unvererblich ist" (BGHZ 50, 133, 137). In der "NENA"-Entscheidung
hat er offengelassen, ob die Übertragung des Rechts am eigenen Bild wegen seines
Rechtscharakters als allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen ist (BGH,
Urt. v. 14.10.1986 - VI ZR 10/86, GRUR 1987, 128 = NJW-RR 1987, 231). Ein
beachtlicher Teil des Schrifttums tritt für die Übertragbarkeit und
Vererblichkeit der mit Persönlichkeitsrechten verbundenen vermögensrechtlichen
Befugnisse ein (Hubmann, Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl. 1967, S. 132 f.; ders.,
Anm. zur NENA-Entscheidung in Schulze Rspr.z.UrhR, BGHZ 356, 5 ff.; Klippel, Der
zivilrechtliche Schutz des Namens, 1985, S. 523 ff.; Forkel, GRUR 1988, 491 ff.;
Freitag, Die Kommerzialisierung von Darbietung und Persönlichkeit des ausübenden
Künstlers, 1993, S. 165 ff.; Magold, Personenmerchandising, 1994, S. 497, 506;
Schertz, Merchandising, 1997, Rdn. 380 und 388; Hahn, NJW 1997, 1348, 1350;
Lausen, ZUM 1997, 86, 92; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor §
12 UrhG Rdn. 10; vgl. auch Götting aaO S. 66 ff. und 130 f.; Ernst-Moll, GRUR
1996, 558, 562; Ullmann, AfP 1999, 209, 210 ff.; Beuthien/Schmölz, K&R 1999, 397
f.; dies., Persönlichkeitsschutz und Persönlichkeitsgüterrechte, 1999, S. 32 ff.
u. 62 f.). Andere halten diese Befugnisse wegen ihres persönlichkeitsrechtlichen
Charakters für schlechthin unübertragbar (Schack, AcP 195 (1995), 594 f. und
600; ders., Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 51; Pietzko, AfP 1988,
209, 216 f.; J. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S.
51 f.).
c) Eine Reihe von Gesichtspunkten spricht dafür, daß die
vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts nicht in derselben Weise
unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden sind wie der Teil des
Persönlichkeitsrechts, der dem Schutz ideeller Interessen dient. Hinzu kommt das
besondere Schutzbedürfnis, dem nur dadurch Rechnung getragen werden kann, daß
die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts als vererblich
angesehen werden. Ob dieser Teil des Persönlichkeitsrecht unter Lebenden
übertragen werden kann oder ob an ihm Nutzungsrechte eingeräumt werden können,
bedarf demgegenüber im Streitfall keiner Entscheidung.
aa) Zunächst zeigen die Beispiele anderer Rechte, daß sich
der Charakter eines Rechts in der Einschätzung durch die Rechtsordnung zu ändern
vermag.
So hat das Reichsgericht das Recht an der Firma noch als Namensrecht und damit
als Persönlichkeitsrecht angesehen (RGZ 9, 104, 105 f.; 58, 166, 169). Der
Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten; er hat das
materielle Firmenrecht als ein Vermögensrecht eingestuft und dies damit
begründet, daß sich der Name in diesem Bereich weitgehend von einer bestimmten
Person gelöst habe und mit einem Objekt - einem Unternehmen oder einer
Personenvereinigung - verbunden werde; dadurch kämen beachtliche
vermögensrechtliche Interessen ins Spiel, die die ideellen Interessen am Namen
überwiegen und völlig verdrängen könnten (vgl. BGHZ 85, 221, 223). Auch die
Firma, die einen Personennamen enthält, kann daher - zusammen mit dem
Handelsgeschäft (vgl. §§ 22, 23 HGB) - grundsätzlich ohne Einschränkungen
übertragen und vererbt werden.
Das Warenzeichenrecht wurde vom Reichsgericht ebenfalls noch als
Persönlichkeitsrecht eingeordnet (RGZ 69, 401, 403 - Nietzsche-Briefe; 108, 8,
9 - Saccharin; 113, 413, 414 - Der Tod und der Tor). Inzwischen hat sich die
Marke von ihrer Bindung an den Geschäftsbetrieb und die
Unternehmerpersönlichkeit vollständig gelöst. Sie kann ohne Geschäftsbetrieb
erworben (§ 7 MarkenG) sowie übertragen und vererbt werden (§ 27 Abs. 1 MarkenG).
Auch die Marke, die aus einem Personennamen oder einem Personenbildnis besteht,
ist heute ein frei verkehrsfähiges Immaterialgüterrecht.
bb) Das Bild, der Name und andere kennzeichnende
Persönlichkeitsmerkmale können schon seit jeher - als ein Reflex der von der
Rechtsordnung gewährten Abwehrrechte gegenüber einer unbefugten Verwendung -
kommerziell verwertet und insbesondere für Werbezwecke eingesetzt werden (vgl.
etwa RGZ 74, 308, 311 f. - Graf Zeppelin). Damit war stets auch ein Schutz
vermögenswerter Interessen verbunden, der aber nicht notwendig als ein
selbständiger Bestandteil des Persönlichkeitsrechts angesehen werden mußte. In
den vergangenen Jahrzehnten haben sich die technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse jedoch geändert (vgl. J. Helle, RabelsZ 60
(1996) 448, 459 f.): Persönlichkeitsmerkmale können mit verbesserten technischen
Möglichkeiten in Bild und Ton festgehalten, vervielfältigt und verbreitet
werden. Sie sind aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Massenmedien in
einem zuvor nicht gekannten Ausmaß wirtschaftlich nutzbar geworden. In der
Werbung spielt der sogenannte Imagetransfer eine große Rolle, bei dem es darum
geht, positive Assoziationen, die die Verbraucher mit einer bekannten
Persönlichkeit verbinden, auf das zu bewerbende Produkt umzuleiten. In dieser
Hinsicht tragen bekannte Persönlichkeiten in nicht unerheblichem Umfang zur
Wertschöpfung bei. Die Möglichkeit der Vermarktung der Persönlichkeit etwa
bekannter Sportler oder Künstler ist - ohne diesen Vorgang zu bewerten - zu
einem wichtigen, nicht mehr wegzudenkenden Faktor in der Produktentwicklung
geworden.
cc) Die Anerkennung der Vererblichkeit der vermögenswerten
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist geboten, um den Schutz gegenüber
einer kommerziellen Nutzung von Name, Bildnis und sonstigen
Persönlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen durch Nichtberechtigte zu
gewährleisten. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nur gewährleistet, wenn der Erbe in
die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser
unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte
Nutzung vorgehen kann.
Zwar ist das fortwirkende Lebensbild der Persönlichkeit nach ständiger
Rechtsprechung auch nach dem Tode weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen
geschützt (BGHZ 50, 133, 136 ff. - Mephisto; 107, 384, 391 - Emil Nolde, m.w.N.).
Desgleichen wirken jedenfalls das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) und
möglicherweise auch das Namensrecht (BGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde) über den
Tod hinaus fort. Jedoch werden dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer
postmortalen Verletzung dieser Rechte lediglich Abwehransprüche, nicht aber
Schadensersatzansprüche zuerkannt, weil ein Verstorbener keinen durch eine
Geldzahlung auszugleichenden Schaden erleiden könne (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1974
- VI ZR 89/73, GRUR 1974, 794, 795 - Todesgift; Urt. v. 4.6.1974 - VI ZR 68/73,
GRUR 1974, 797, 800 = NJW 1974, 1371 - Fiete Schulze). In diesen Fällen ging es
allein um die Beeinträchtigung ideeller Interessen, zu deren Schutz der
höchstpersönliche Achtungsanspruch fortwirkt, der zwar nicht übertragbar und
nicht vererblich ist, der aber nach dem Tode von einer hierzu ermächtigten
Person zu Abwehrzwecken wahrgenommen werden kann (BGHZ 50, 133, 137 f. -
Mephisto). Die zugebilligten Abwehransprüche nützen indessen nur wenig, wenn die
Rechtsverletzung - wie es häufig der Fall ist - bereits beendet ist, bevor der
Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt. Darüber hinaus erscheint es
unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem
Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen
verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen
Dritten preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben oder Angehörigen
oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl.
Götting aaO S. 281; Magold aaO S. 493 f., 660 f.; Schertz aaO Rdn. 388).
Teilweise werden im Schrifttum allerdings Bedenken dagegen erhoben, der
zunehmenden Kommerzialisierung der Persönlichkeit Vorschub zu leisten. Es
handele sich um eine mögliche gesellschaftliche Fehlentwicklung, der die
Rechtsordnung entgegentreten müsse, weil sich die Schaffung eines marktgängigen
Immaterialgüterrechts in letzter Konsequenz gegen das Individuum richte und
seine Persönlichkeit für Dritte verfügbar mache (Schack, AcP 195 (1995), 594 f.;
ders., Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 51). Diese Bedenken sind
zwar nicht von der Hand zu weisen, greifen jedoch letztlich nicht durch. Zum
einen wird der Schutz der Persönlichkeit durch die Anerkennung eines
eigenständig vererblichen vermögenswerten Bestandteils des
Persönlichkeitsrechts, bei dessen Verletzung der Berechtigte eigene Abwehr- und
Schadensersatzansprüche erlangen kann, eher gestärkt als geschwächt. Dies gilt
nicht zuletzt in Fällen, in denen der Name, das Bildnis oder andere
Persönlichkeitsmerkmale eines Verstorbenen von Dritten entgegen dem Willen der
Erben und/oder Angehörigen und entgegen dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen
Trägers des Persönlichkeitsrechts zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
Denn allein mit Hilfe von Abwehransprüchen läßt sich das Persönlichkeitsrecht in
dieser Situation nicht wirksam schützen, weil Sanktionen nur für den
Wiederholungsfall zur Verfügung stehen. Auch ein Bereicherungsanspruch kann in
diesen Fällen versagen, wenn - wie vorliegend - die Bereicherung nicht in der
Person des Verletzers eingetreten ist. Im übrigen setzt auch ein
Bereicherungsanspruch (vgl. BGH GRUR 1987, 128 - NENA) eine entsprechende
rechtliche Güterzuordnung voraus (dazu Götting aaO S. 62 f. m.w.N.).
Zum anderen ist zu bedenken, daß die Rechtsordnung hinsichtlich der Vermarktung
rechtlich geschützter Positionen kein starres System bildet, an dem sich die
Wirklichkeit orientieren müßte. Vielmehr kommt dem Recht neben der nicht zu
bestreitenden Aufgabe, durch Wertentscheidungen vorgegebene Grenzen zu setzen,
auch eine dienende Funktion zu, indem es einen Ordnungsrahmen auch für neue
Formen der Vermarktung bieten muß, die im Interesse sowohl des Vermarkters als
auch desjenigen liegen, der eine solche Vermarktung seiner Person gestatten
möchte. Zwar muß die Rechtsordnung den Forderungen, die sich aus der
fortschreitenden Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts ergeben, dort
entgegentreten, wo höherrangige rechtliche oder ethische Prinzipien dies
gebieten (vgl. Schlechtriem aaO S. 445, 453, 457; Chr. Krüger, GRUR 1980, 628,
637; Dasch, Die Einwilligung zum Eingriff in das Recht am eigenen Bild, 1990, S.
22 f.; Götting aaO S. 66 f.). Ein ineffektiver, auf Abwehrbefugnisse
beschränkter Schutz des Persönlichkeitsrechts stellt indessen kein Mittel gegen
eine unerwünschte Vermarktung der Persönlichkeit dar. Gerade dem Interesse, das
Lebensbild eines Verstorbenen nicht durch eine uneingeschränkte kommerzielle
Nutzung der Merkmale seiner Persönlichkeit zu beeinträchtigen, kann am besten in
der Weise gedient werden, daß sich der Erbe als Inhaber der vermögenswerten
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gegen eine unbefugte Nutzung zur Wehr
setzen kann und ihm dabei - ungeachtet der Unterschiede, die sich nach dem Tode
hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite des Persönlichkeitsrechts ergeben
können (vgl. BGHZ 50, 133, 140 f. - Mephisto) - grundsätzlich dieselben
Ansprüche zu Gebote stehen wie dem lebenden Träger des Persönlichkeitsrechts.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich die Befugnisse des Erben vom Träger
des Persönlichkeitsrechts ableiten und nicht gegen seinen mutmaßlichen Willen
eingesetzt werden können. Mit der Befugnis des Erben, die vermögenswerten
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts in der Weise wahrzunehmen, daß er gegen
eine unbefugte Verwendung des Bildnisses oder des Namens des Verstorbenen
einschreitet, ist daher nicht ein uneingeschränktes positives Benutzungsrecht
verbunden, das auch gegen die ausdrücklichen oder mutmaßlichen Interessen des
verstorbenen Trägers des Persönlichkeitsrechts eingesetzt werden könnte.
Vielmehr darf der Erbe die nach dem Tode (fort-)bestehenden
Vermarktungsmöglichkeiten nur unter Berücksichtigung dieses Willens nutzen. Im
Streitfall, in dem es um den Ausgleich für eine unbefugte Nutzung geht, steht es
außer Frage, daß die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen im Interesse ihrer
verstorbenen Mutter liegen.
d) Während die dem Schutz der ideellen Interessen des
Verstorbenen dienenden Abwehransprüche von den Angehörigen (§ 22 Sätze 3 und 4
KUG) oder von einem hierzu berufenen Wahrnehmungsberechtigten (vgl. BGHZ 50,
133, 139 f. - Mephisto) geltend zu machen sind, kommen als Träger der
vermögenswerten Befugnisse allein die Erben in Betracht (a.A. Magold aaO S. 572
f.), die mit den genannten Berechtigten nicht notwendig identisch sind. Es
stellt jedoch kein Argument gegen die Vererblichkeit der vermögenswerten
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts dar, daß die Berechtigung hinsichtlich
der ideellen und der kommerziellen Interessen auseinanderfallen kann.
Werden die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vererbt,
bleiben sie doch zur Wahrung der ideellen Interessen des Rechtsträgers
untrennbar mit den unveräußerlichen höchstpersönlichen Bestandteilen des
Persönlichkeitsrechts verknüpft. Denn durch die kommerzielle Verwertung werden
häufig auch die Befugnisse berührt, die den Angehörigen (§ 22 Satz 2 KUG) oder
sonstigen Wahrnehmungsberechtigten zustehen. Insofern stellt sich die Lage nicht
anders dar als beim Urheberrecht, bei dem ebenfalls die auf den Schutz der
ideellen Interessen gerichteten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse (§§
11 ff. UrhG) häufig nicht in derselben Hand liegen wie die Nutzungsrechte (dazu
Forkel, GRUR 1988, 491, 493 ff.; Götting aaO S. 133, 279). Dies bedeutet, daß
Nutzungen, durch die auch in urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse
eingegriffen wird, nicht nur der Zustimmung des Nutzungsberechtigten, sondern
auch des Inhabers des Urheberpersönlichkeitsrechts bedürfen. Nicht anders
verhält es sich, wenn beispielsweise das Bildnis des Verstorbenen für
kommerzielle Zwecke verwendet werden soll: Hier ist die Zustimmung sowohl des
Erben als des Inhabers der vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts als auch der Angehörigen erforderlich (§ 22 Satz 3 KUG).
Ebenso können durch eine kommerzielle Verwendung von Persönlichkeitsmerkmalen
die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten ideellen Interessen
des Verstorbenen tangiert sein mit der Folge, daß der Wahrnehmungsberechtigte
gegen eine solche Verwendung trotz Zustimmung der Erben einschreiten könnte. Im
Streitfall liegen diese Berechtigungen allerdings in einer Hand, weil die
Klägerin sowohl Alleinerbin als auch einzige Angehörige von Marlene Dietrich ist
(vgl. § 22 Satz 4 KUG).
e) Auch der Einwand mangelnder Rechtssicherheit läßt sich
nicht mit Erfolg gegen die Vererblichkeit der vermögenswerten Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts ins Feld führen. Die Möglichkeit der kommerziellen
Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen hat sich - wie oben dargelegt (unter
II.2.c)aa)) - aus dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz ideeller Interessen
entwickelt. Daher liegt die Annahme nahe, daß der Schutz kommerzieller
Interessen zeitlich nicht über den Schutz der ideellen Interessen an der
Persönlichkeit hinausreichen kann. Einen Anhaltspunkt bietet insofern die
Zehnjahresfrist des § 22 Satz 2 KUG, wobei offenbleiben kann, ob ein längerer
Schutz der kommerziellen Interessen dann in Betracht zu ziehen ist, wenn und
soweit sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise ein längerer
Schutz ideeller Interessen ergibt (vgl. BGHZ 50, 133, 140 f. - Mephisto). Denn
im Streitfall geht es um die Verwendung von Namen und Bildnis von Marlene
Dietrich in der Zeit kurz nach ihrem Tode.
3. Der Beklagte hat die auf die Klägerin übergegangenen
vermögenswerten Bestandteile des Rechts von Marlene Dietrich am eigenen Bild und
Namen rechtswidrig und schuldhaft verletzt und ist daher zur
Schadensersatzleistung sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt der geltend gemachte
Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht keine besondere
Eingriffsintensität der Rechtsverletzung voraus. Zwar kommen bei einer
Verletzung ideeller Interessen auf Geldentschädigung gerichtete Ansprüche nur zu
Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts (s.o. unter II.1.) und nur bei
schwerwiegenden Beeinträchtigungen in Betracht. Bei einer Verletzung materieller
Interessen, wie sie hier in Rede steht, gilt dies aber nicht. Wer die
vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts schuldhaft verletzt,
haftet ebenso wie bei der Verletzung anderer vermögenswerter
Ausschließlichkeitsrechte für den eingetretenen Schaden, ohne daß es darauf
ankäme, wie schwerwiegend der Eingriff war.
a) Das Recht Marlene Dietrichs am eigenen Bild (§ 22 KUG) ist
- wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dadurch verletzt worden,
daß ihr Bildnis ohne die erforderliche Einwilligung für das Sondermodell Lancia
Y 10 "Marlene", für die Kosmetikwerbung des Unternehmens Ellen Betrix und für
Merchandising-Artikel verwendet worden ist.
aa) Bei den verwendeten Fotografien und Zeichnungen handelt
es sich um Bildnisse i.S. von § 22 Satz 1 KUG. Ein Bildnis im Sinne dieser
Bestimmung ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in
einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1965 - Ib
ZR 126/63, GRUR 1966, 102 - Spielgefährtin I, m.w.N.). Dabei spielt es keine
Rolle, auf welche Art und Weise das Bildnis hergestellt worden ist, so daß der
Bildnisschutz nicht nur Fotografien, sondern auch andere Darstellungsarten wie
z.B. Zeichnungen erfaßt (vgl. Schricker/Gerstenberg/Götting, Urheberrecht, 2.
Aufl., § 60/§ 22 KUG Rdn. 4).
bb) Diese Bildnisse sind ohne Zustimmung der Klägerin als der
Inhaberin der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts und -
worauf es freilich zur Begründung der Schadensersatzverpflichtung nicht ankommt
- als der Berechtigten nach § 22 Satz 3 KUG verbreitet worden.
cc) Die Zustimmung der Klägerin war auch nicht entbehrlich.
Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden. Bei
Marlene Dietrich handelt es sich - was auch die Revisionserwiderung nicht in
Zweifel zieht - um eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte (vgl. BGHZ
20, 345, 349 f. - Paul Dahlke; 24, 200, 208 - Spätheimkehrer; 131, 332, 336 -
Caroline v. Monaco II). Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem
schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch
Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein
Geschäftsinteresse befriedigen will (st. Rspr.; BGHZ 20, 345, 350 - Paul Dahlke;
BGH, Urt. v. 1.10.1996 - VI ZR 206/95, GRUR 1997, 125, 126 = NJW 1997, 1152 -
Bob-Dylan-CD, m.w.N.). So liegt es hier. Die Verwendung des Bildnisses diente
vorliegend nicht der Vermittlung von Informationen über das Leben oder das
Schaffen von Marlene Dietrich, sondern ausschließlich der Werbung für Autos,
Kosmetika und Merchandising-Artikel.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich um
Werbemaßnahmen für das Musical, die von der Kunstfreiheit gedeckt seien. Zwar
fällt auch die Werbung für ein Kunstwerk unter den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG. Denn die Kunstfreiheit schützt nicht nur die eigentliche künstlerische
Betätigung, den "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens, sondern auch den
"Wirkbereich", in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft
wird. Hierzu zählt auch die Werbung für das Kunstwerk (vgl. BVerfGE 77, 240, 251
f. m.w.N.). Mit dem Bildnis und dem Namen von Marlene Dietrich sollte jedoch
nicht für das Musical geworben, sondern ausschließlich der Absatz der damit
ausgestatteten Produkte gefördert werden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen diesen Produkten und dem
Musical kein für Dritte erkennbarer Zusammenhang. Auf den Produkten wird nicht
auf das Musical hingewiesen; selbst bei dem auf den Telefonkarten, den
Armbanduhren und der Henkeltasse befindlichen Text "Sag mir, wo die Blumen sind"
handelt es sich nicht nur um den ursprünglichen Titel des Musicals, sondern auch
um den Titel eines Liedes, das im besonderen Maße zur Bekanntheit von Marlene
Dietrich beigetragen hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb
geboten, weil die Unternehmen FIAT und Ellen Betrix für die Verwendung von
Bildnis und Namen Marlene Dietrichs jeweils eine Gegenleistung erbracht haben,
die dem Musical zugute kommen sollte. Dies ändert nichts daran, daß das Bildnis
von Marlene Dietrich nicht unmittelbar als Mittel eingesetzt worden ist, die
Öffentlichkeit auf das Musical aufmerksam zu machen.
b) Durch die Nennung des Namens "Marlene" in der Werbung ist
ferner das der Klägerin als Erbin von Marlene Dietrich zustehende Recht verletzt
worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden
darf (vgl. BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; 81, 75, 78 - Carrera). Diese
Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des
Namensträgers dient, ebenfalls einen vermögenswerten vererblichen Bestandteil
des Persönlichkeitsrechts dar. Auf die Verletzung namensrechtlicher Befugnisse
(§ 12 BGB), die möglicherweise auch bei einer nicht namensmäßigen Benutzung in
Betracht kommen kann, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Namensträger
habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt
(vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; 126, 208, 216 - McLaren),
kommt es dabei nicht an.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in der beanstandeten
Verwendung des Namenzuges "Marlene" ein unbefugtes Gebrauchmachen des Namens von
Marlene Dietrich zu sehen ist. Zwar werden Vornamen in Alleinstellung meist
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden. Dies mag im Falle von
Marlene Dietrich im Hinblick auf ihre überragende Bekanntheit und die
verhältnismäßig starke Kennzeichnungskraft ihres Vornamens anders sein (vgl.
auch BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 -
Uwe, zu § 12 BGB), kann jedoch vorliegend offenbleiben, weil in der konkreten
Verletzungsform, die das Berufungsgericht allein zum Gegenstand der Verurteilung
gemacht hat, der Vorname nicht isoliert, sondern jeweils zusammen mit einem
Bildnis von Marlene Dietrich verwendet worden ist.
c) Der Beklagte hat für die Verletzung der vermögenswerten
Bestandteile des Persönlichkeitsrechts von Marlene Dietrich einzustehen. Er hat
als alleiniger Geschäftsführer von Lighthouse Musical der FIAT Automobil AG die
Verwendung des Bildnisses und des Vornamens von Marlene Dietrich gestattet und
ist damit an der erfolgten Rechtsverletzung zumindest als Gehilfe beteiligt. Er
war ferner für die Herausgabe und den Inhalt des Programmheftes verantwortlich,
in dem unter Verwendung des Bildnisses und des Vornamens von Marlene Dietrich
für Kosmetikartikel geworben wurde. Die von ihm vertretene
Produktionsgesellschaft hat schließlich die Merchandising-Artikel mit dem
Bildnis von Marlene Dietrich herstellen lassen und zum Verkauf angeboten. Unter
diesen Umständen braucht auf die Möglichkeit einer Störerhaftung nicht
zurückgegriffen zu werden, weil das beanstandete Verhalten dem Beklagten als
Geschäftsführer unmittelbar zuzurechnen ist.
Der Beklagte hat schließlich nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft
gehandelt. Er konnte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht
annehmen, daß Bildnis und Name der kurz zuvor verstorbenen Marlene Dietrich ohne
Zustimmung der Alleinerbin und einzigen Angehörigen für Werbezwecke verwendet
werden dürften (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1971 - VI ZR 95/70, GRUR 1972, 97, 99 =
NJW 1971, 698 - Liebestropfen).
d) Der Beklagte hat der Klägerin daher den Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die Persönlichkeitsrechtsverletzungen bereits entstanden
ist und künftig noch entstehen wird. Die Klägerin kann den ihr entstandenen
Schaden entweder konkret oder nach der Lizenzanalogie berechnen oder den
Verletzergewinn herausverlangen (vgl. BGHZ 20, 345, 353 f. - Paul Dahlke). Um
die für sie günstigste Art der Schadensberechnung wählen und den Schaden
berechnen zu können, hat die Klägerin Anspruch auf die beantragte
Auskunftserteilung.
4. Unter den gegebenen Umständen bedarf es keiner Klärung, ob
der Klägerin auch Ansprüche aus § 1 UWG zustehen. Ohnehin böte das
Wettbewerbsrecht keine Möglichkeit, den Streitfall ohne Rückgriff auf das
Persönlichkeitsrecht zu lösen. Auch wenn zwischen den Parteien ein
Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, läßt sich eine Zuordnung der
Vermarktungsmöglichkeiten nicht wettbewerbsrechtlich, sondern nur über das
Persönlichkeitsrecht begründen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, § 92
Abs. 1 ZPO.