
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 StR 184/00
Entscheidung vom 12. Dezember 2000
Das Urteil des LG Mannheim vom 10.
November 1999, 5 KLs 503 Js 9551/99 wird aufgehoben.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in
Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in
einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1
und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen
Volksverhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die
Strafzumessung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine
Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die
Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des
Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
A.
I. Der 1944 in Deutschland geborene Angeklagte ist
australischer Staatsbürger. Er emigrierte 1954 mit seinen Eltern nach
Australien. Nachdem er dort Philosophie, Deutsch und Englisch studiert hatte,
kam er 1970/1971 nach Deutschland, wo er als Lehrer an einer Werkschule tätig
war. Anschließend studierte er in Deutschland. 1977 begab er sich nach Afrika,
1980 kehrte er nach Australien zurück und war dort als Lehrer tätig.
1996 schloß sich der Angeklagte mit Gleichgesinnten in
Australien zum "Adelaide Institute" zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992
befaßte er sich mit dem Holocaust. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er
über das Internet zugänglich machte, in denen er "revisionistische" Thesen
vertrat. Darin wurde unter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten
und als Erfindung "jüdischer Kreise" dargestellt, die damit finanzielle
Forderungen durchsetzen und Deutsche politisch diffamieren wollten.
II. Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der
Verurteilung:
1. Internet-Fall II.1: Zwischen April 1997 und März 1999 -
der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt - speicherte der Angeklagte
Webseiten auf einem australischen Server, die von der homepage des Adelaide
Institutes über dessen Internetadresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten
enthielten drei englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften
"Über das Adelaide Institut", "Eindrücke von Auschwitz" und "Mehr Eindrücke von
Auschwitz". Darin heißt es unter anderem: "In der Zwischenzeit haben wir
festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von vier Millionen Toten von Auschwitz
... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. Dies allein ist schon eine gute
Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 Millionen Menschen nicht in Auschwitz
gestorben sind - ein Grund zum Feiern." "Wir erklären stolz, daß es bis heute
keinen Beweis dafür gibt, daß Millionen von Menschen in Menschengaskammern
umgebracht wurden." "Keine dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche
Tatsachen oder schriftliche Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der
fragwürdigen Zeugenaussagen, welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind,
die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben."
2. Fall II.2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin
Günter Deckert, weil dieser Max Mannheimer, einen Überlebenden von Auschwitz,
beleidigt hatte. Darauf schrieb der Angeklagte aus Australien einen "offenen
Brief" an die Richterin und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere
Adressaten, auch in Deutschland, unter anderem an die Berliner Zeitschrift "Sleipnir".
Den englischsprachigen Text des Briefes stellte er in die homepage des Adelaide
Institutes ein. In dem Brief warf er Mannheimer vor, Lügen über Auschwitz zu
erzählen, und er schrieb unter anderem: "Ich habe Auschwitz im April 1997
besucht und bin aufgrund meiner eigenen Nachforschungen jetzt zu der
Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in den Kriegsjahren niemals
Menschengaskammern in Betrieb hatte."
3. Internet-Fall II.3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999
stellte der Angeklagte eine weitere Webseite in die homepage des Adelaide
Institutes ein. Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des
Angeklagten mit der Überschrift "Fredrick Töbens Neujahrsgedanken 1999". Darin
heißt es unter anderem: "In diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der
Jahrtausendwende können wir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und mit
Sicherheit feststellen: die Deutschen haben niemals europäische Juden in
todbringenden Gaskammern im Konzentrationslager Auschwitz oder an anderen Orten
vernichtet. Daher können alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den
aufgezwungenen Schuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein
halbes Jahrhundert lang versklavt hat." "Auch wenn die Deutschen jetzt aufatmen
können, müssen sie sich doch darauf gefaßt machen, daß sie weiterhin diffamiert
werden, da Leute wie Jeremy Jones von den organisierten Juden Australiens sich
nicht über Nacht grundlegend ändern. Ihre Auschwitz-Keule war ein gutes
Instrument für sie, das sie gegen alle diejenigen geschwungen haben, die mit
ihrer politischen Überzeugung nicht einverstanden sind, um sie ‚funktionsfähig
zu machen', wie Jones sich äußerte."
Das Landgericht konnte bei den Internet-Fällen weder
feststellen, daß der Angeklagte von sich aus Online-Anschlußinhaber in
Deutschland oder anderswo angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu
übermitteln (zu "pushen"), noch daß - außer dem ermittelnden Polizeibeamten -
Internetnutzer in Deutschland die homepage des Adelaide Institutes angewählt
hatten.
III. Die Publikationen des Angeklagten hat das Landgericht
wie folgt rechtlich gewürdigt:
1. In allen drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten
wegen Beleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener verurteilt.
2. In allen drei Fällen habe der Angeklagte das
Verfolgungsschicksal der ermordeten und überlebenden Insassen des
Konzentrationslagers Auschwitz geleugnet. In den Fällen II.1 und II.3 habe er
den Holocaust als erfundenes Druckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und
im Fall II.3 zusätzlich auch zur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.
Durch das von vornherein beabsichtigte öffentliche
Zugänglichmachen dieser die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und
Verunglimpfungen habe der Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß
dadurch der öffentliche Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten
Artikel seien geeignet gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in
die Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.
Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach §
130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine
Verurteilung auch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat
vor, für die deutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3)
gelte das deutsche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung
betrifft (§ 3 StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB)
gegeben, denn gehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in
Australien, und einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB)
könne es bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht
geben. Auch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.
B.
Presserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall II.1 schon
deshalb nicht eingetreten, weil kein Presseinhaltsdelikt vorliegt, denn es geht
nicht um die körperliche Verbreitung eines an ein Druckwerk gegenständlich
gebundenen strafbaren Inhalts (vgl. BGH NStZ 1996, 492).
C. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge
Erfolg.
I. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
1. Rechtsanwalt B. , der Wahlverteidiger des Angeklagten vor
dem Landgericht, war am 25. März 1999 wegen Volksverhetzung verurteilt worden,
weil er in einem anderen Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Deckert
einen Beweisantrag gestellt hatte, mit dem er den Völkermord an der jüdischen
Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verharmlost hatte. Die
Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof
in der Revisionshauptverhandlung vom 6. April 2000 verworfen (BGHSt 46, 36).
2. Unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige
Revisionsverfahren hatte der Verteidiger deshalb am 3. November 1999 - noch vor
Beginn der zweitägigen Hauptverhandlung am 8. November 1999 - sein Wahlmandat
niedergelegt und darum gebeten, ihn auch nicht als Verteidiger zu bestellen,
weil er sich nicht in der Lage sehe, eine effiziente Verteidigung zu führen.
Gleichwohl bestellte der Vorsitzende der Strafkammer am 4. November 1999
Rechtsanwalt B. als Verteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung,
dieser sei nicht gehindert, an der ordnungsgemäßen Durchführung des
Strafverfahrens durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken.
Am ersten Hauptverhandlungstag gab Rechtsanwalt B. nach
Feststellung der Personalien des Angeklagten eine Erklärung ab, in der er
konkret darlegte, daß er zu einer substantiierten Verteidigung nicht in der Lage
sei. In der jetzigen Lage gäbe es für ihn - aus Angst vor weiterer
Strafverfolgung - nur die Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verlassen oder
schweigend zu verbleiben. Er werde jedoch die Hauptverhandlung, solange er
beigeordnet sei, nicht verlassen. Die Verantwortung, ob der Angeklagte
sachdienlich verteidigt sei, liege daher beim Vorsitzenden. Am zweiten
Hauptverhandlungstag stellte der Angeklagte den Antrag auf Zurücknahme der
Bestellung von Rechtsanwalt B. und auf Beiordnung eines namentlich benannten
anderen Verteidigers. Der vorgeschlagene Verteidiger lehnte jedoch die
Verteidigung wegen Arbeitsüberlastung ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt B.
nahm der Vorsitzende nicht zurück. Rechtsanwalt B. sei nicht gehindert, den
Angeklagten im Rahmen der Gesetze zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis sei
ersichtlich nicht gestört. Im übrigen sei dem Angeklagten die persönliche
Situation seines Verteidigers bekannt gewesen; gleichwohl habe er keinen anderen
Verteidiger beauftragt. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot komme eine
Zurücknahme der Bestellung nicht in Betracht.
Rechtsanwalt B. stellte in der Hauptverhandlung keine
Beweisanträge; nach dem Schluß der Beweisaufnahme machte er keine Ausführungen
und stellte auch keinen Antrag.
3. Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten Revision ein.
Nachdem der Bundesgerichtshof in dem Verfahren gegen Rechtsanwalt B. den Termin
für die Revisionshauptverhandlung bestimmt hatte, wies Rechtsanwalt B. das
Landgericht darauf hin, daß mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst
nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu rechnen sei, und beantragte erneut
die Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Vorsitzende der Strafkammer
lehnte den Antrag ab. In der von ihm verfaßten Revisionsbegründungsschrift erhob
Rechtsanwalt B. lediglich die allgemeine Sachrüge. Er machte unter Hinweis auf
die oben geschilderten Vorgänge geltend, er sei gehindert, die Sachrüge näher
auszuführen, und beantragte die Bestellung eines anderen Verteidigers zur
weiteren Revisionsbegründung, insbesondere zu der Frage, ob der Angeklagte vor
dem Landgericht ordnungsgemäß verteidigt war. Diesen Antrag ließ der Vorsitzende
der Strafkammer unbeschieden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat mit
Verfügung vom 25. Juli 2000 die Bestellung von Rechtsanwalt B. zurückgenommen
und dem Angeklagten einen anderen Verteidiger bestellt, der die Verfahrensrüge
erhoben und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten hat.
II. Mit dieser Verfahrensrüge wird der absolute
Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Rechtsanwalt B. sei aus
Furcht vor eigener Bestrafung daran gehindert gewesen, den Angeklagten
sachgerecht und effektiv zu verteidigen. Er sei zwar körperlich anwesend
gewesen, in der Hauptverhandlung jedoch untätig geblieben, insbesondere habe er
keinen Schlußvortrag gehalten (§ 145 Abs. 1 StPO).
III. Der Senat kann offen lassen, ob der absolute
Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH
NStZ 1992, 503), denn sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der
Strafkammer über die Auswahl und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme
der Bestellung liegt ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.
1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger
bestellt wird, als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung
durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die
Statthaftigkeit einer solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte
zuvor eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher
Weise für eine Entscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der
Bestellung abgelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311; BGH NStZ 1992, 292; NStZ
1995, 296 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; StV 1997,
565).
2. Die Entscheidungen des Vorsitzenden verletzten § 140 und §
141 StPO und damit das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (vgl.
auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK). Sie verstießen zudem gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 39, 310, 312). Es lag ein wichtiger Grund vor,
Rechtsanwalt B. nicht zu bestellen und dessen Bestellung zurückzunehmen.
Als wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme
der Bestellung kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, dem
Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen
Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Fürsorgepflicht
gegenüber dem Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig verbieten, einen
Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonflikts
möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BVerfG - Kammer - NJW 1998,
444).
Bei Rechtsanwalt B. lag ein solcher Interessenkonflikt
offensichtlich vor. Er konnte den Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes
Strafverfahren nicht unbefangen verteidigen. Da die Maßstäbe für die Grenzen
eines zulässigen Verteidigerverhaltens in Fällen der vorliegenden Art (§ 130
Abs. 5 StGB) höchstrichterlich noch nicht geklärt waren, konnte er keine
effektive Verteidigung führen, denn er mußte besorgen, sich selbst strafbar zu
machen.
IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,
daß im Fall II.2 zu prüfen sein wird, ob neben dem Leugnungstatbestand (§ 130
Abs. 3 StGB) auch eine qualifizierte Auschwitzlüge (§ 130 Abs. 1 StGB) vorliegt.
D. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge
überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3
tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.
I. Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben
einen volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
2 StGB als auch nach § 130 Abs. 3 StGB.
1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte
Auschwitzlüge (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des §
130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2
StGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.
a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE
90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt,
sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und
Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die
Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung: "... häufig
fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat
abgesehen haben.". Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen
"Schuldkomplex", "versklavt" und "Auschwitz-Keule".
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen,
daß der Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form
des Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 22), gegeben ist.
Es liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1
insbesondere durch die Formulierung "ein Grund zum Feiern" und im Fall II.3
insbesondere durch die Formulierung "mit dem sie eine bösartige Denkungsweise
ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat". Da die Behauptungen darauf
ausgingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in
Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein Angriff
gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch BGHSt 40, 97, 100;
von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 12, 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 130 Rdn. 7).
c) Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in der
Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1
StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258; 1994,
140; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 18; Lenckner aaO § 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl,
StGB 23. Aufl. § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 130 Rdn. 5, 20b).
Die Feststellungen belegen (vgl. UA S. 21), daß die Äußerungen dazu bestimmt
waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende
feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen (vgl.
BGHSt 40, 97, 102).
2. Zugleich wird - was gleichfalls angeklagt ist - eine unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1
StGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). Die vom
Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und
Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit
öffentlich (Lackner/Kühl aaO § 80a Rdn. 2). Der Leugnungstatbestand des § 130
Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB
(von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).
3. Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des §
130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1
StGB verdrängt, wenn sich - wie hier - die Äußerung gegen Teile der
(inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner aaO § 130 Rdn. 27; für Tateinheit
auch insoweit wohl von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).
4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des §
130 Abs. 5 StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht
vor. Die Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG
- Kammer - Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988,
933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschluß vom 6. September 2000 - 1
BvR 1056/95 -).
5. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von § 130
Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muß.
a) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3
StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt 39, 371
zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB und in NJW 1999,
2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese Deliktsform
auch als "potentielles Gefährdungsdelikt" bezeichnet (BGH NJW 1994, 2161; vgl.
auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die Deliktsbezeichnung von
untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte sind jedenfalls eine
Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW 1999, 2129).
b) Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der
Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB
6. Aufl. § 130 Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 28;
Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für
Heinitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige
Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999,
2129 zu § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG).
Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur
Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch
aufgrund generalisierender Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG
Hamburg MDR 1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von
Bubnoff aaO § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 2; Lenckner aaO § 130
Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn. 19 i.V.m § 126 Rdn. 4; Streng in der
Festschrift für Lackner S. 140 ).
Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung
im Einzelfall möglich.
c) Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung
entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren
Eignungsdelikten wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1
StGB (BGHSt 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3
AWG (BGH NJW 1999, 2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Umgang mit
gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381, 385; BGH
NStZ 1994, 436; 1997, 189).
d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß
berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der
Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt
29, 26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH
NStZ 1981, 258).
6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu
stören.
a) Eine solche Eignung wird durch die bisherigen
Feststellungen belegt. Im Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des
Internets, also aufgrund konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden - und
darauf kam es dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an -, daß
die Publikationen einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden.
b) Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen
zu verbreiten (UA S. 3, 4) und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit
auch in Deutschland die Artikel lesen konnte (UA S. 18; die mißverständlichen
Ausführungen auf UA S. 43 widersprechen dem nicht). Er wollte damit auch aktiv
in die Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen deutscher
"Revisionisten" eingreifen, wie der "offene Brief" mit seinem Verteilerkreis im
Fall II.2 zeigt.
c) Es ist offenkundig, daß jedem Internet-Nutzer in
Deutschland die Publikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren.
Die Publikationen konnten zudem von deutschen Nutzern im Inland weiter
verbreitet werden. Daß gerade deutsche Internet-Nutzer - unbeschadet der
Abfassung in englischer Sprache - zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten
und gehören sollten, ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen
nahezu ausschließlichen Bezug zu Deutschland hat (etwa: "untersuchen wir die
Behauptung, daß die Deutschen systematisch sechs Millionen Juden umgebracht
haben"; "Die Jagdsaison auf die Deutschen ist eröffnet"; "Daher können alle
Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen Schuldkomplex leben";
"Die Deutschen können wieder stolz sein").
d) Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der
Angeklagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche
Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören
und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf
Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (UA S. 21).
II. Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete
Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in
den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in Verbindung
mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum
Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 3.
Alt. StGB).
1. Die Auslegung des Merkmals "zum Tatbestand gehörender
Erfolg" muß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem
Grundgedanken der Vorschrift soll deutsches Strafrecht - auch bei Vornahme der
Tathandlung im Ausland - Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung
von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der
jeweiligen Strafvorschrift ist (BGHSt 42, 235, 242; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9
Rdn. 24). Daraus folgt, daß das Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im
Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen
Tatbestandslehre ermittelt werden kann.
2. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber
durch verschiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kann
konkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber
abstrakt-konkrete (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 AWG) und
rein abstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der Gesetzgeber den
Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des Rechtsguts und der
spezifischen Gefährdungslage ab.
Daß konkrete Gefährdungsdelikte - als Untergruppe der
Erfolgsdelikte - dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort
haben, ist weitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20 und
Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1875 m.w.N.). Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
stehen zwischen konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind
unter dem hier relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit
konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine
zu vermeidende Gefährdung - den Erfolg - im Tatbestand der Norm ausdrücklich
bezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort jedenfalls
dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht der Senat
nicht zu entscheiden.
3. Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9
StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf
das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der Volksverhetzung
nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eignung zur
Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland (Collardin CR 1995, 618:
speziell zur Auschwitzlüge, wenn der Täter in Deutschland wirken will; Kuner CR
1996, 453, 455: zu Äußerungen im Internet; Beisel/Heinrich JR 1996, 95; Heinrich
mit beachtlichen Argumenten in GA 1999, 72; ähnlich Martin ZRP 1992, 19: zu
grenzüberschreitenden Umweltdelikten).
a) Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei
Schaffung des Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng aaO).
Schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte er dem
Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik
entgegenwirken und schon den Anfängen wehren (Streng aaO S. 508: "Klimaschutz").
Mit der Einfügung des Leugnungstatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB im Jahre 1994
betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, "eine Vergiftung des politischen
Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft zu verhindern" (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auch Bundesministerin der Justiz bei
der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der Leugnung des
nationalsozialistischen Völkermordes - BTDrucks. 12/7421 - am 18. Mai 1994,
Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 19671). Der
Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz vorverlagern; schon die
"Vergiftung des politischen Klimas" sollte unterbunden werden. Die
Vorverlagerung der Strafbarkeit war - wie das Abstellen auf das "politische
Klima" zeigt - auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gar eine
individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine einzelne
Äußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng aaO S. 512, der zusätzlich
darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen, nicht aber
verletzt werden muß).
b) Auch sonst wird der Begriff des Erfolgsorts nicht im Sinne
der allgemeinen Tatbestandslehre verstanden.
So hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten
Gefährdungsdelikten einen "zum Tatbestand gehörenden Erfolg" im Sinne des § 78a
Satz 2 StGB (Verjährungsbeginn) durchaus für möglich gehalten: "Bei diesen
Delikten [§ 326 Abs. 1 StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der
Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung,
nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung
besteht" (BGHSt 36, 255, 257; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 11).
Auch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen
begangen werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, "der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" (vgl. BGH NStZ 1997, 545:
Tatbestandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die
lediglich nicht fahrlässig war; BGHSt 38, 325, 338: die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt,
dieser Tatbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht
auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn.
2; Lackner/Kühl aaO § 13 Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13
Rdn. 3; aA Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 2, 15).
c) Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung
vertreten wird, abstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne
des § 9 StGB haben (OLG München StV 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem
Tätigkeitsdelikt; KG NJW 1999, 3500; Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20; Tröndle/Fischer
aaO § 9 Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 9 Rdn. 6; Lackner/Kühl
aaO § 9 Rdn. 2; Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. S. 117; Horn/Hoyer JZ 1987, 965,
966; Tiedemann/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; Cornils JZ 1999, 394: speziell
zur Volksverhetzung im Internet), wird nicht immer hinreichend zwischen rein
abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten differenziert. Aber auch
dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß abstrakt-konkrete bzw. potentielle
Gefährdungsdelikte - als Unterfall der abstrakten Gefährdungsdelikte - keinen
Erfolgsort hätten (Hilgendorf NJW 1997, 1873; Satzger NStZ 1998, 112), vermag
das nicht zu überzeugen.
Die Verneinung eines Erfolgsorts bei abstrakten
Gefährdungsdelikten wird zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber
ersichtlich auf den geänderten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das 2. StrRG vom 4.
Juli 1969 (BGBl I S. 717), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl I 1973 S.
909), wurde der Erfolgsort nicht mehr nur mit dem "Erfolg", sondern mit dem "zum
Tatbestand gehörenden Erfolg" umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder gar eine
Gefahrverwirklichung gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten
Gefährdungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort sein.
Allerdings war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine
Begrenzung des § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie
Sieber (NJW 1999, 2065, 2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal "zum
Tatbestand gehörender Erfolg" sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des
Erfolges in enger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in:
Niederschriften über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission IV, AT, 38.
bis 52. Sitzung, 1958, S. 20).
Mit der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur Friedensstörung in den Tatbestand
des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes die enge Beziehung
des Eintritts des Erfolges zum Straftatbestand umschrieben und damit den zum
Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.
d) Auch die vermittelnden Meinungen von Oehler
(Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 257), Jescheck (Lehrbuch des
Strafrechts AT 4. Aufl. S. 160; nicht eindeutig Jescheck/Weigend, Lehrbuch des
Strafrechts AT 5. Aufl. S. 178) und Sieber (NJW 1999, 2065), die bei der hier
vorliegenden Fallgestaltung zu einer Verneinung des Erfolgsorts führen würden,
vermögen an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern.
4. Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der
Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art
liegt auch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die
Tat betrifft ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen
besonderen Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl.
Jescheck/Weigend aaO S. 179; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Derksen NJW 1997,
1878, 1880; Martin ZRP 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzung dieses Rechtsguts
gerade von dieser Strafvorschrift unterbunden werden.
Das Äußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der
inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren
Menschenwürdeverletzungen und will - wegen der besonderen Geschichte
Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen
Eigendynamik entgegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat
aufgrund der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an
den Juden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland (vgl. von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 45; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn. 8a;
Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union betreffend die Bekämpfung
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. Juli 1996, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1996, Nr. L 185/5).
5. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland
gehandelt haben könnte (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer
Internet-Nutzer die Seiten auf dem australischen Server aufgerufen und damit die
Dateien nach Deutschland "heruntergeladen" hätte. Der Senat hätte allerdings
Bedenken, eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der
Angeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließlich
der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internets) zur
- physikalischen - "Beförderung" der Dateien ins Inland bedient hätte. Eine
Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefes (vgl. dazu
Gribbohm aaO § 9 Rdn. 39) entwickelten Handlungsbegriffes (zu Rundfunk- und
Fernsehübertragungen siehe auch KG NJW 1999, 3500) auf die Datenübertragung des
Internets liegt eher fern.
III. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte
der Beleidigung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Roxin aaO § 10 Rdn.
102; Hilgendorf NJW 1997, 1783, 1876) und der Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 189 Rdn. 2) in den Internet-Fällen. Die
Ehrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. BVerfG - Kammer -
Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -) trat jedenfalls mit der
Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17; Tröndle/Fischer
aaO § 185 Rdn. 15; Lenckner aaO § 185 Rdn. 5, 16). Hierbei handelte es sich
nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich der Staat Kenntnis
verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).
IV. Die somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende
Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 und II.3 führt zur Aufhebung der
in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da der
Schuldspruch im Fall II.2 von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht
angegriffen wird, war die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe nicht
aufzuheben, denn insoweit enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten
begünstigenden Rechtsfehler.