
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: X ZB 15/98
Entscheidung vom 11. Mai 2000
In der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung (...) hat der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 durch (...) beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Anmelderin wird der Beschluss des 17. Senats (Technischen
Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentamt zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes
des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin hat am 17.
Mai 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in Japan beim
Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung „Dialog-Analyseeinrichtung für
natürliche Sprache“ ein Patent angemeldet. Die Prüfungsstelle G10L des Deutschen
Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin
Beschwerde eingelegt. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin
zuletzt beantragt, ein Patent mit folgender Fassung des Patentanspruches 1 zu
erteilen:
"Sprachanalyseeinrichtung
vom Dialogtyp mit:
a) einer
Satzeingabeeinrichtung (1), die der Eingabe eines zu analysierenden Textes in
einer Sprache dient, wobei ein Satz das Textes aus syntaktischen Einheiten
besteht,
b) einer
Wörterbucheinrichtung (4), in der syntaktische Einheiten gespeichert sind, und
der Attribute für syntaktische Einheiten entnehmbar sind,
c) einer
Grammatikeinrichtung (5), die für die Sprache des Textes möglichen
linguistischen Beziehungen zwischen syntaktischen Einheiten, denen jeweils ein
Attribut zugeordnet ist bereitstellt, wobei der Inhalt der Wörterbucheinrichtung
(4) und der Grammatikeinrichtung (5) in einem Speicher gespeichert ist,
d) einer
Feststelleinrichtung (2), die mittels der Wörterbucheinrichtung den Satz in
syntaktische Einheiten aufteilt und für jede syntaktische Einheit mögliche
Attribute feststellt und mittels der Grammatikeinrichtung anhand der als möglich
erkannten Attribute alle möglichen linguistischen Beziehungen zwischen den
Attributen, die jeweils einer syntaktischen Einheit zugeordnet sind, feststellt,
wobei jede auf diese Weise festgestellte mögliche linguistische Beziehung
zwischen den syntaktischen Einheiten des Satzes eine Kandidatenbeziehung
darstellt, die möglicherweise korrekt ist, und
e) eine
Dialog-Auswahlweinrichtung (9), mit der im Dialog mit einem Benutzer, wenn für
eine syntaktische Einheit mehr als eine Kandidatenbeziehung möglich ist, eine
korrekte Beziehung, aus den Kandidatenbeziehungen basierend auf einer
Befehleseingabe von einer Betriebseinheit ausgewählt werden kann, gekennzeichnet durch
f) einen Bewertungsblock
(8), der die Kandidatenbeziehungen dahingehend bewertet, ob sie eine höhere oder
geringere Wahrscheinlichkeit haben korrekt zu sein, und durch
g) eine
Bevorzugungs-Analyseeinrichtung (10), die, wenn für mehrere
Kandidatenbeziehungen keine klärende Auswahl über die Dialog-Auswahleinrichtung
getroffen wurde, die durch den Bewertungsblock als wahrscheinlichste bewertete
Kandidatenbeziehung als korrekt auswählt."
Wegen der
weiteren Patentansprüche wird auf die Akten des Beschwerdeverfahrens verwiesen.
Das
Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; die Entscheidung ist in
BPatGE 40, 62 und Mitt. 1998, 473 veröffentlicht. Mit ihrer zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
II. Die kraft Zurückweisung
statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. a) Das
Bundespatentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands des zur Entscheidung
gestellten Patentanspruchs 1 verneint, weil dieser nicht auf einer technischen
Leistung beruhe. Aus dem Umstand, dass der Patentanspruch auf eine
Einrichtung (Vorrichtung) bezogen sei, ergebe sich nicht schon, dass ein
Gegenstand dem Kreis der patentfähigen Erfindungen zuzurechnen sei. Ein
Gegenstand der technische und nichttechnische Aspekte umfasse, gebe jedenfalls
dann eine patentfähige Erfindung an, wenn er einen Beitrag zum Stand der
Technik enthalte und dieser Beitrag auch die weiteren
Patentierungsvoraussetzungen erfülle. Der Beitrag, mit dem sich der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 von bekannten Sprachanalyseeinrichtungen unterscheide,
bestehe in der Lehre, eine Satzkonstruktion durch einen Bewertungsblock auf
möglicherweise korrekte Kandidatenbeziehungen zu bewerten und durch eine
Bevorzugungs-Analyseeinrichtung die Kandidatenbeziehung mit der höchsten
Wahrscheinlichkeit auswählen zu lassen, sofern die Auswahl nicht vom Benutzer
selbst vorgenommen werde. Hierzu habe zunächst ein Sprachwissenschaftler die
Wahrscheinlichkeit für die einzelnen Interpretationsmöglichkeiten festlegen
müssen; dabei handle es sich um eine nichttechnische Leistung. Die Anmelderin
begehre allerdings Schutz für eine Einrichtung, die selbsttätig nach bestimmten
grammatikalischen Erkenntnissen arbeite. Die dazu erforderliche Umsetzung der
nichttechnischen Erkenntnisse in eine technische Einrichtung sei Sache eines
Datenfachmannes. Die von diesem zu erbringende Leistung habe lediglich in der
Erstellung eines Grammatikanalyseprogramms bestanden, das sodann in eine übliche
Datenverarbeitungseinrichtung zu laden und von dieser auszuführen gewesen sei.
Dies bewege sich im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns und bereichere den
Stand der Technik nicht. Eine andere technische Leistung sei bei der Umsetzung
der nichttechnischen Erkenntnisse in eine technische Einrichtung mit
entsprechender Arbeitsweise weder erkennbar noch erforderlich. In der
erfindungsgemäßen Satzanalyse und Zuordnung von Wahrscheinlichkeiten zu
bestimmten Satzkonstruktionen liege auch keine Aufeinanderfolge von technischen
Einzelmaßnahmen, die das zugrundeliegende Programm zu einem patentfähigen
„technischen Programm“ mache. Eine Komprimierung des Textes erfolge allenfalls
nach grammatikalischen und damit untechnischen Gesichtspunkten. Die beanspruchte
Sprachanalyseeinrichtung lehre schließlich keine neue Brauchbarkeit einer
Datenverarbeitungseinrichtung.
b) Die
Rechtsbeschwerde greift die Auffassung des Bundespatentgerichtes an, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 der im Streit stehenden Anmeldung nicht
technisch sei. Zwar habe das Bundespatentgericht zutreffend gesehen, dass dieser
Gegenstand als Vorrichtung nicht von den Patentierungsausschüssen nach § 1 Abs.
2 PatG erfasst werde. Die mit der Lehre des Streitpatents verbundene
Informationsreduktion (Entropieverminderung) erfordere auch eine aktive,
energieaufwendige Verarbeitung durch die Einrichtung, z.B. einem Computer. Eine
selbständig arbeitende, zur Umsetzung der technischen Lehre energieverbrauchende
Einrichtung sei technisch. Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter die
Auffassung des Bundespatentgerichts, dass zunächst die nicht technische Leistung
eines Sprachwissenschaftlers erforderlich sei, dem es bekannt sei, bei Fehlen
einer eindeutigen Analyse des Sinngehalts auf statistische Wahrscheinlichkeit
zurückzugreifen, und dessen Erkenntnisse in eine technische Einrichtung
umgesetzt werden müssten. Ein unsinniger Satz habe keine statistische
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit. Selbst wenn dem Sprachwissenschaftler die
Wahrscheinlichkeitsberechnung nahe lege, fehle jede Anregung, diese nur dann zur
automatischen Auswahl zu verwenden, wenn keine Auswahl mittels der
Dialog-Auswahleinrichtung getroffen werde. Schließlich meint die
Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe in unzulässiger Weise Argumente
aus dem Bereich der erfinderischen Tätigkeit mit solchen aus dem Bereich der
Technizität vermischt sowie die technische Umsetzung verkannt, die einen
technischen Kompromiss zwischen einer optimalen Textanalyse durch reinen
Dialogvorgang und einer vollautomatischen Textanalyse verkörpere und damit zu
einem suboptimalen Arbeitsergebnis führe.
c) Die auf eine Verletzung
der Bestimmung des § 1 PatG gestützten Rügen der Rechtsbeschwerde erweisen sich
im Ergebnis als begründet. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, mit der
dieses das Vorliegen einer Lehre zum technischen Handeln als Element des
Erfindungsbegriffs verneint hat, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Die Im Streit stehende
Patentanmeldung betrifft nach ihrem Patentanspruch 1 eine
Sprachanalyseeinrichtung mit bestimmten Bestandteilen, die in diesem
Patentanspruch im einzelnen aufgeführt sind. Wie das Bundespatentgericht
festgestellt hat, handelt es sich um eine Einrichtung, die unter Verwendung
einer üblichen Datenverarbeitungsanlage verwirklicht werden kann, wobei der
Bewertungsblock und die Bevorzugungsanalyseeinrichtung sowohl durch Hardware als
auch durch Software realisiert werden können. Diese Anlage benötigt weiter eine
Eingabeeinrichtung und eine Anzeigeeinrichtung. Die übrigen Merkmale beschreiben
die funktionellen Mittel, mit denen die Textbearbeitung zu realisieren ist,
wobei auf einer bestimmten Ebene von einer Bedienperson eine Auswahl zwischen
verschiedenen Möglichkeiten erfolgen kann und andernfalls die Auswahl nach einem
bestimmten Algorithmus ohne Zutun der Bedienperson getroffen wird. Dies zieht
auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
bb) Nach den Feststellungen
des Bundespatentgerichts ist das Patentbegehren mithin auf eine Vorrichtung
(Datenverarbeitungsanlage), die in bestimmter, näher definierter Weise
programmtechnisch eingerichtet ist und nicht auf ein Verfahren oder ein Programm
gerichtet. Einer derartigen Vorrichtung kommt entgegen der Auffassung des
Bundespatentgerichts der erforderliche technische Charakter ohne weiteres zu.
(1) Es entspricht
gefestigter Rechtsprechung des Senats zum geltenden nationalen wie europäischen
Recht, dass Patentschutz nur für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt
wird (BGHZ 115, 23, 30 - chinesische Schriftzeichen; Sen.BeschI. v. 13.12.1999
-X ZB 11/98 - Logikverifikation, Umdruck S. 10f., zur Veröffentlichung in BGHZ
vorgesehen; vgl. BGHZ 117, 144, 148 f. - Tauchcomputer). Der Begriff der Technik
im patentrechtlichen Sinn ist im Gesetz nicht naher definiert und entzieht sich
als der Abgrenzung des durch die technischen Schutzrechte Schutzfähigen
dienender Rechtsbegriff einer eindeutigen und abschließenden Festlegung. Er hat
vielmehr eine Wertung (vgl. hierzu Sen.Beschl. Logikverifikation, aaO, s. 12f.)
bezüglich dessen zur Voraussetzung, was technisch und deshalb dem Patentschutz
zugänglich sein soll. Damit knüpft er jedenfalls auch an dem Verständnis an, das
den Begriff der Technik herkömmlich ausfüllt. Hierzu rechnet ohne weiteres eine
industriell herstellbare und gewerblich einsetzbare Vorrichtung zu deren Betrieb
Energie eingesetzt („verbraucht“) wird und innerhalb derer unterschiedliche
Schaltzustände auftreten, wie dies bei einem Universalrechner, aber ebenso bei
einer besonders konfigurierten Datenverarbeitungsanlage der Fall ist
(vgl. zum technischen Charakter einer solchen Anlage schon BGHZ 67, 22, 27 f –
Dispositionsprogramm; BGHZ 117, 144, 149 – Tauchcomputer; BPatG GRUR 1999, 1078
ff. = Mitt. 2000, 33 ff. – „automatische Absatzsteuerung“; weiter Melullis, GRUR,
1998, 843,848,850). Dass der Rechner in bestimmter Weise programmtechnisch
eingerichtet ist, nimmt ihm nicht seinen technischen Charakter, sondern fügt ihm
als technischem Gegenstand lediglich weitere Eigenschaften hinzu, auf deren
eigenen technischen Charakter es für die Beurteilung des technischen Charakters
der Anlage als solcher nicht ankommt. Dass eine Datenverarbeitungsanlage als
solche technischen Charakter aufweist, ist zudem soweit ersichtlich ernstlich
nirgends in Zweifel gezogen worden. Die Diskussion um die Technizität bezieht
sich im wesentlichen auf Programme, die auf solchen Anlagen ablaufen und auf
Verfahren, die mit ihnen durchgeführt werden. Darum geht es hier nicht.