
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: StR 801/97
Entscheidung vom 7. April 1998
In der Strafsache
(...)
wegen Ausübung verbotener Prostitution u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 7. April 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt (...) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (...) als Verteidiger des Angeklagten M.
Rechtsanwalt (...) als Verteidiger des Angeklagten P.
Justizangestellte (...) als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Traunstein vom 19 August 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen verbotener
Ausübung der Prostitution und Untreue in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die Angeklagte P.
wegen verbotener Ausübung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zur Bewährung
ausgesetzt worden. Soweit die Angeklagten darüber hinaus angeklagt worden sind,
gemeinschaftlich ein Verbrechen ,,des Menschenraubs, des Mordes, des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung"
verabredet zu haben, indem sie dem Zeugen D. per Internet angeboten haben, ihm
ein Kind für sadistische Handlungen in ihrem "S/M-Studio" unter Inkaufnahme auch
des Todes des Opfers zur Verfügung zu stellen, hat das Landgericht die
Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch
richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf Verfahrensrügen und
die Sachbeschwerde gestützt ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet als Verletzung des
§ 26 StPO, die Strafkammer habe den Freispruch auch damit begründet, daß "nach
der Erinnerung des Zeugen H." bei diesem ein Käfig bereits um den Jahreswechsel
1996/1997 bestellt worden sei und nicht erst unmittelbar vor dem 14. Januar
1997. Der Zeuge H. sei in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Die
Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge kann dahinstehen, denn entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin beruht das Urteil nicht auf dieser Aussage.
Während die Revision vorträgt, aus der Zeugenaussage hätte sich ergeben, daß der
Zeuge sich gegenüber der Angeklagten P. bereit erklärt hatte, sich nach den
Kosten eines Käfigs zu erkundigen, ist das Landgericht über die behauptete
Aussage hinaus von einer bereits erfolgten Bestellung eines Käfigs beim Zeuge H.
im Zusammenhang mit der Ausstattung des "S/M-Studios" ausgegangen.
Soweit die Rüge Elemente einer Aufklärungsrüge nach § 244
Abs. 2 StPO enthält, ist sie unzulässig, weil der von der Revision angeführte
Aktenvermerk über die Angaben des Zeugen H. gegenüber der Polizei nichts dafür
hergibt, daß die Angeklagten zum Zeitpunkt der Bestellung irgend etwas mit einem
Kind vorhatten und dafür den Käfig "dringend benötigten".
2. Unzulässig ist auch die Rüge nach § 261 StPO, die
Strafkammer habe die Vernehmung des Angeklagten M. vor dem Ermittlungsrichter
verwertet, obwohl diese nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei. Es
ist ohne weiteres möglich, daß der geständige Angeklagte dort seine Angaben vor
dem Ermittlungsrichter bestätigt hat.
3. Die Beschwerdeführerin macht schließlich einen Verstoß
gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend, der darin liege, daß das Landgericht nicht
durch einen Sachverständigen ermittelt habe, "daß ein Käfig in einem S/M-Studio
sehr wohl ein Indiz für pädosadistische Behandlungen ist". Auch diese Rüge ist
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt nicht vor, wodurch
sich das Tatgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, war über den in Aussicht
genommener Käfig nichts bekannt. Ohne nähere Einzelheiten, etwa dessen
Abmessungen oder Ausstattung, fehlten wesentliche Anknüpfungstatsachen dafür,
daß der Käfig nicht nur allgemein in einem "S/M-Studio" sondern insbesondere für
eine geplante Kindesmißhandlung hätte verwendet werden können. Dem Vorbringen
ist auch nicht zu entnehmen, woraus sich aus dem Blickwinkel einer
naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die die Revision nicht benennt, eine
beweiserhebliche besondere Eignung des Käfigs gerade für "pädosadistische
Behandlungen" ergeben haben könnte.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1 a) Nach den Feststellungen betrieben die
beiden Angeklagten im Keller ihres Wohnhauses ein neu eingerichtetes
"S/M-Studio", für das sie auch im Internet Kunden suchten. Am 3. Januar 1997 kam
es aufgrund dieser Internet-Anzeigen zwischen dem Angeklagten M. unter dem
Pseudonym "Sado-Henker" und dem Zeugen D. zu einem Erstkontakt. Dabei bot M. dem
Kunden die Beschaffung eines Kindes für extrem sadistische Praktiken für 7.000
DM bis 10.000 DM an. D. antwortete am 6. Januar 1997 durch Telefax, er wünschte
ein weibliches Opfer, das nicht jünger als zwölf Jahre alt sein sollte, für
extrem "bizarre Praktiken", darunter "Vergewaltigung". Die Angeklagte P. nahm in
einen Telefongespräch am 14. Januar 1997 Kontakt mit D. auf. Sie erklärte, sie
arbeite mit dem "Sado-Henker" zusammen und habe ein Haus mit einem Keller, wo
"geeignete schalldichte Räume" vorhanden seien. Seine Bestellung eines Kindes
sei angenommen. D. werde eine Nachricht übermittelt, wenn das Kind verfügbar
sei. Im Rahmen dieses Gespräches wurde auch angesprochen, daß es "kein Problem"
sei, wenn das Opfer der sadistischen Praktiken "zum Schluß kaputt ist"; das
Angebot der Angeklagten wurde deshalb auch auf die Entsorgung des "Kadavers" für
3.000 DM erweitert, der Preis für die Überlassung von Opfer und Räumen auf
12.000 DM angehoben
D., der sich am nächsten Tag der Polizei offenbarte,
versuchte am 19. Januar 1997 telefonisch, das Kind "abzubestellen". Bei diesem
Telefongespräch erklärte die Angeklagte P. "Aber ich mein‘s schon ernst". Auf
Frage von D. erklärte die Angeklagte, sie habe sich schon darum bemüht ein Kind
zu beschaffen, "aber es dauert ein bißl". Das Gespräch endete mit der Bemerkung:
"Aber es kommt auf Dich zu".
b) Das Landgericht hat nicht feststellen
können, daß die den Vorwurf bestreitenden Angeklagten das Angebot, dem Kunden
ein Kind für extreme sexuelle Praktiken zur beliebigen Verfügung bis hin zur
Tötung zu überantworten, tatsächlich ernst gemeint haben. Dagegen spreche
insbesondere, daß sie - entgegen den telefonischen Beteuerungen der Angeklagten
P. - tatsächlich nichts unternommen hätten, ein Kind in ihre Gewalt zu bringen.
Auch seien die Angeklagten bisher noch nicht in solcher Weise in Erscheinung
getreten. Die Bestellung eines Käfigs für das "S/M-Studio" deute nicht auf eine
geplante Beschaffung von Kindern hin, sei vielmehr "eine angemessene
Ausstattung" für ein "S/M-Studio". Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, wie die Angeklagten ein Kind für die genannten Zwecke in ihre
Gewalt hätten bringen wollen. Versuche, an einen Menschenhändler heranzutreten,
seien nicht festzustellen. Geld für eine Zahlung an eine solche Person hätten
sie nicht zur Verfügung gehabt. Anzeichen für die Planung einer eigenhändigen
Entführung eines Kindes seien nicht erkennbar. Die Kellerräume des im bebauten
Ortsbereich gelegenen Hauses seien – entgegen der Anpreisung der Angeklagten P.
- mangels Schallisolierung auch nicht für die besprochenen Praktiken, bei denen
das Opfer hätte schreien sollen, geeignet gewesen. Daher sei die Einlassung der
Angeklagten, es habe sich bei dem Dialog über das Internet und dem Gespräch am
Telefon um übertriebene Äußerungen zur Erforschung der Reaktion gehandelt (ein
"Spiel", das "außer Kontrolle geraten" sei), nicht zu widerlegen.
Das Landgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass der
subjektive Tatbestand einer Verbrechensverabredung nur für denjenigen
Beteiligten der Verabredung erfüllt ist, der die Tat ernstlich will (BGHR StGB §
30 Abs. 2 Mindestfeststellungen 1; BGH, Urt. Vom 29. Juli 1980 – 1 StR 326/80;
Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 29; Maurach JZ 1961, 137,
139, Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 62; Trödle, StGB 48. Auflage § 30 Rdn. 12).
Da das Landgericht sich hiervon bezüglich der beiden Angeklagten nicht
überzeugen konnte, hat es die Strafbarkeit wegen einer Verbrechensverabredung zu
Recht verneint, die für das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach §
176 StGB ohnehin nicht in Betracht kommt.
Auch seine Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Welches Ergebnis die zusammenfassende Würdigung der Beweisanzeichen
zur subjektiven Tatseite erbringt, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (vergl.
BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1). Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn
ein Rechtsfehler vorliegt, weil die Beweiswürdigung des Tatgerichts
widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an
die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit stellt (Kleinknecht/Meyer-Goßer
aaO § 337 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Solche Fehler deckt die Revision indes nicht auf,
wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift im einzelnen
erläutert hat.
3. War die Ernstlichkeit des Vorhabens der Angeklagten zur
Mitwirkung an Verbrechen des Zeugen D. nicht festzustellen, so stand dies auch
der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung oder Annahme eines Erbietens dieses
Zeugen zur Begehung von Verbrechen entgegen. Zwar genügt dabei für den Vorsatz,
daß der Anstifter oder Annehmende damit rechnet, der präsumtive Täter werde
seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln (Cramer in Schönke/Schröder
aaO § 30 Rdn. 28; Roxin in LK aaO § 30 Rdn. 98). Doch gilt dies nicht, wenn er
davon ausging, ohne seine Mitwirkung könne die Tat von dem anderen nicht
begangen werden (vergl. BGHSt 18, 160, 161). Dies lag hier auf der Hand, so daß
es keiner weiteren Ausführungen dazu im Urteil bedurfte.
4. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen öffentlicher
Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB kommt nach den Feststellungen nicht
in Betracht. Soweit die Revision meint, bereits in dem Werbeangebot für das
"S/M-Studio" sei eine solche Straftat zu erblicken, geht sie fehl. Die
Aufforderung muß sich auf eine bestimmte Straftat beziehen, die in der
Aufforderung wenigstens ihrem rechtlichen Wesen nach gekennzeichnet ist (Eser in
Schönke/Schröder aaO Rdn. 13). Daran fehlt es bei der allgemeinen Werbung für
ein "S/M-Studio".
Hinsichtlich der Kommunikation zwischen den Angeklagten und
dem Zeugen D. über pädosadistische Behandlungen eines kindlichen Opfers ist der
Tatbestand des § 111 StGB deshalb nicht erfüllt, weil sich die Angeklagten,
nachdem der Kontakt per Internet zustande gekommen war, an eine Einzelperson
gewendet hatten (Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 4).
Schäfer Ulsamer Granderath Brüning
Boetticher