
BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 4 St RR 232/97
Entscheidung vom 11. November 1997
Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
(...) beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 24. Juni 1997 mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Augsburg sprach den Angeklagten am
18.7.1996 wegen der Anleitung zur Herstellung von in § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG
bezeichneten Gegenständen schuldig und verurteilte ihn zur Freiheitsstrafe von
sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das
Landgericht Augsburg verwarf am 24.6.1997 die Berufung des Angeklagten mit der
Maßgabe als unbegründet, daß gegen ihn eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
40 DM verhängt wurde.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des
materiellen Rechts.
II. Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344,
345 StPO) und begründet.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Wenige Tage vor dem 28.4.1993 verschaffte sich der Angeklagte
von einer nicht bekannten Mailbox eine Datei mit dem Titel "the big book of
mischief" bzw. "the Terrorist's Handbook". Das Handbuch enthält zahlreiche
Anleitungen zur Herstellung und Anwendung von Explosivstoffen und Waffen. Unter
der Ziffer 3.52 befindet sich eine Anleitung zur Herstellung von sogenannten
Molotow-Cocktails.
Unter dem Benutzernamen (...) hinterlegte der Angeklagte die
Datei am 28.4.1993 gegen 22.02 Uhr in der Mailbox des A.S. (...). Dabei war dem
Angeklagten bekannt, daß die Mailbox des A.S. den über 800 Mitgliedern der
"Augsburger Computerfreunde" ungehindert zur Verfügung stand. Bis etwa Mitte
1995 wurde die genannte Datei des Angeklagten 73 mal abgerufen.
Es hat darüber hinaus festgestellt, daß das gesamte Werk 93
DIN-A4 Seiten umfaßt.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe die
betreffende Datei per Zufall beim Surfen im Internet gefunden. Da er gleich
gemerkt habe, daß er etwas Besonderes gefunden habe, habe er es auch seinen
Freunden aus dem Club der Augsburger Computerfreunde - über 800 Personen -
zugänglich machen wollen. Aus diesem Grund habe er seinen Fund unter seinem
Benutzernamen (...) in der Mailbox des A.S. deponiert.
Das Handbuch habe er dabei aber nicht vollständig gelesen,
sondern habe es durch den Computer über den Bildschirm laufen lassen, wobei er
hin und wieder etwas gelesen habe. Das Inhaltsverzeichnis des Handbuchs habe er
sich allerdings genauer angeschaut. Ob er dabei etwas über Molotow-Cocktails
gelesen habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei ihm aber klar gewesen, daß das
Handbuch zahlreiche Anleitungen zur Herstellung und Anwendung von
Explosivstoffen und von Waffen enthalten habe. Obwohl er in der englischen
Sprache nur über Schulkenntnisse verfüge, habe er das Handbuch insoweit durchaus
verstanden. Das Ganze sei für ihn nur ein Spaß gewesen: Weder habe er Verbindung
zu irgendwelchen extremistischen Kreisen, noch habe er jemanden zur Herstellung
solcher Sachen anleiten wollen.
Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht ergänzend im
Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt:
Es mag sein, daß der Angeklagte nicht das ganze Handbuch
gelesen hat. Nach eigenem Bekunden wußte er aber, was der thematische Gegenstand
dieses Buches war. Er hat auch ausdrücklich eingeräumt, sich das
Inhaltsverzeichnis genauer angeschaut zu haben. Dort ist auf Molotow-Cocktails
ausdrücklich hingewiesen, wobei schon allein dieser Begriff allgemein bekannt
ist. Selbst wenn der Angeklagte dies überlesen haben sollte, so lag für ihn doch
nahe, daß in einem solchen Buch gerade auch die Herstellung von
Molotow-Cocktails behandelt wird, die zu den gängigsten Gegenständen dieser Art
gehören. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hat der Angeklagte, der sein
Interesse für Chemie im übrigen ausdrücklich bekundet hat, daher nach Auffassung
der Kammer durchaus gerechnet.
Es mag ferner zutreffen, daß der Angeklagte das Ganze als
eine Art Scherz aufgefaßt hat. Andererseits hat er gewußt, daß er durch sein
Verhalten die betreffende Datei einem größeren Kreis von immerhin aber 800
Personen zugänglich gemacht hat, wobei es nicht mehr in seiner Hand lag, was
weiter damit geschehen würde.
Somit ist davon auszugehen, daß der Angeklagte bewußt das
betreffende Handbuch verbreitet hat und dabei zumindest billigend in Kauf
genommen hat, daß das Handbuch auch eine Anleitung zur Herstellung von
Molotow-Cocktails enthält.
2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die
Verurteilung des Angeklagten nicht.
2.1. Nach § 53 Abs. 1 Satz i Nr. 5 WaffG i.d.F. der
Bekanntmachung vom 8.3.1976 (BGBl I S. 432) macht sich unter anderem strafbar,
wer vorsätzlich entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 WaffG zur Herstellung von in § 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG bezeichneten Gegenständen anleitet oder auffordert. Zu
den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WaffG aufgeführten Gegenständen gehören Waffen,
die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen dazu bestimmt sind, leicht
entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand
entstehen kann. Zu diesen Waffen zählen Molotow-Cocktails (Steindorf in
Erbs/Kohlhass Strafrechtliche Nebengesetze Waffengesetz - Stand: 1.5.1995 - § 37
Rn. 16 m.w.N.).
2.2. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß
die vom Angeklagten per E-Mail (zum Begriff vgl. NJW- CoR 1995, 226 - Stichwort:
E-Mail) verbreitete Datei "Terrorist's Handbook" als Anleitung zur Herstellung
von Molotow-Cocktails zu werten ist. Nach allgemeiner Auffassung wird unter dem
Begriff der Anleitung (s. § 130a StGB) eine unterrichtende Darstellung
verstanden, die insbesondere durch Hinweise technischer Art konkrete Kenntnisse
darüber vermittelt, wie eine bestimmte Straftat begangen werden kann (BT-Drucks
7/3030 S. 8 und 10/6286 S. 8; LK/von Bubnoff StGB 11. Aufl. 130a Rn. 10; Tröndle
StGB 48. Aufl. 5 130a Rn. 3). Eine Anleitung in diesem Sinne liegt somit vor,
wenn sie tauglich ist, d.h. die zur Verwirklichung einer Straftat geeignete
Begebungsweise so genau und allgemein verständlich beschreibt, daß diese in der
geschilderten Weise begangen werden kann (SK/Rudolphi StGB II - Stand: August
1994 - § 130a Rn. 6). Darüber hinaus muß sie die Tendenz zur Begehung einer
Straftat erkennen lassen und damit mittelbar eine entsprechende Tatbegehung
fördern (Rogall GA 1979, 11/19; Sturm JZ 1976. 347/349; Sehnarr NStZ 1990,
252/258; Laufhütte MDR 1976, 44l/445; Tröndle und von Bubnoff jeweils a.a.O.).
Diesen Kriterien entspricht die verfahrensgegenständliche Datei jedenfalls
insoweit, als sie die Herstellung von Molotow-Cocktails beschreibt (vgl. hierzu
auch Laufhütte MDR 1996. 441/445 Fn. 62).
2.3. Die Sachrüge erweist sich aber als begründet, weil die
vom Landgericht zur Begründung der Täterschaft des Angeklagten getroffenen
Feststellungen unzureichend sind.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WaffG stellt die vorsätzlich
begangene Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung verbotener Gegenstände
unter Strafe. Täter kann in diesem Sinne nur sein, wer selbst anleitet oder
auffordert. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die
Verbreitung eines fremden Textes mit strafbarem Inhalt nicht an sich schon die
Strafbarkeit des Verbreiters als Täter begründet. So erfüllt das bloße
Verbreiten eines zur Begehung einer Straftat auffordernden Textes den Tatbestand
des § 111 StGB nur dann, wenn derjenige, der die Äußerung verbreitet, sie durch
eine eigene Mitteilung oder durch die Art und Weise der Wiedergabe zu seiner
eigenen Erklärung macht (OLG Frankfurt am Main NJW 1983, 1207 m.w.N.; Tröndle §
111 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser StGB 25. Aufl. § 111 Rn. 3; Lackner StGB 20.
Aufl. § 111 Rn. 3).
Das gleiche gilt für das bloße Verbreiten eines fremden
Textes, durch den eine Straftat im Sinn des § 140 StGB gebilligt wird. Auch
insoweit muß der Wille des Täters erkennbar werden, durch das Verbreiten der
Texte Dritter gleichzeitig eine Straftat selbst zu billigen (BGH NJW 1990,
2828/2830; Schönke/Schröder/Cramer § 140 Rn. 5; Lackner § 140 Rn. 4, 130 Rn. 8;
Rudolphi § 140 Rn. 9).
Das Landgericht hat jedoch keinerlei Feststellungen
getroffen, aus denen sich erschließen würde, daß sich der Angeklagte den Inhalt
der verbreiteten Datei zu eigen gemacht und damit selbst zur Herstellung
verbotener Gegenstände angeleitet hätte. Insoweit hat es übersehen, daß es sich
bei § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WaffG um ein Äußerungsdelikt und nicht um ein
Verbreitungsdelikt handelt (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 2828/2831).
Dem steht nicht entgegen, daß die Bundesregierung im
Gesetzgebungsverfahren zur Begründung des nunmehrigen § 37 Abs. 1 Satz 3 WaffG
ausgeführt hat, das Verbot der sogenannten Molotow-Cocktails sei relativ
unwirksam, solange ungestört Anleitungen zu ihrer Herstellung verbreitet werden
dürfen und jedermann ungestört zu ihrer Herstellung auffordern darf (BT-Drucks
VI/2628 S. 42). Entscheidend für die Auslegung der Strafnorm des § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 WaffG ist der Wortsinn, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und
dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (Tröndle § 1 Rn.
10a m.w.N.). Hieraus erschließt sich eindeutig, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
WaffG im Gegensatz zu § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht als
Verbreitungsdelikt, sondern als Äußerungsdelikt konzipiert ist. Handelt der
Täter somit durch Verbreiten eines fremden Textes mit strafbarem Inhalt, so
erfüllt er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
WaffG nur dann, wenn er damit selbst zur Herstellung verbotener Gegenstände
anleitet. Gerade das hat das Landgericht nicht festgestellt, so daß die
Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben kann.
III. Wegen des aufgezeigten Mangels (§ 337 StPO) wird das
angefochtene Urteil daher mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
(§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg
zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch
einstimmig gefaßten Beschluß.
IV. Für das weitere Verfahren wird bemerkt, daß nach § 53
Abs. 4 WaffG auch die fahrlässige Tatbestandserfüllung unter Strafe gestellt
ist.