
BUNDESARBEITSGERICHT
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 7 ABR 19/92
Entscheidung vom 17. Februar 1993
In dem Beschlußverfahren (...) hat der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts (...) beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin
wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 1992 - 12 TaBV
52/91 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des
Arbeitsgerichts Köln vom 28. Mai 1991- 4 BV 83/91 - abgeändert. Der Antrag wird
zurückgewiesen. (...)
Gründe
A. Der Antragsteller ist der in der
Niederlassung Köln/Essen der beteiligten Arbeitgeberin gebildete, aus neun
Mitgliedern bestehende Betriebsrat. In der Niederlassung (...) sind ca. 500
Arbeitnehmer beschäftigt, darunter einige, die im Außendienst oder zu Hause
arbeiten.
Die Arbeitgeberin hat in ihrem Betrieb ein
Bürokommunikationssystem mit dem Namen "ALL-IN-1" eingerichtet. Es dient als
elektronische Post und hat Textverarbeitungs- und Ablagenfunktionen. Die
Mitarbeiter, die sämtlich im Betrieb über einen Bildschirm verfügen, tauschen
untereinander Mitteilungen über dieses System aus. Das Programm besitzt einen
Verteilerschlüssel "an alle", der von der Arbeitgeberin auch genutzt wird, um
allgemeine Personalnachrichten an alle Mitarbeiter weiterzugeben. Der
Verteilerschlüssel "an alle" ist für die Mitarbeiter nicht zugänglich. Zugang
hat lediglich ein im Rechenzentrum beschäftigter Angestellter, der angewiesen
ist, nur solche Mitteilungen über die Funktion "an alle" zu verbreiten, die ihm
von der Personalabteilung zu diesem Zweck vorgelegt werden. Informationen, die
über die Funktion "an alle" weitergegeben worden sind, können von den
Arbeitnehmern nur über eine sog. Lesefunktion vom Bildschirm gelöscht werden.
Hierfür ist es mindestens erforderlich, die Kopfzeile zu lesen.
Der Betriebsrat kann das System "ALL-IN-1"
eingeschränkt nutzen, um Nachrichten an die Personalabteilung oder an bestimmte
Mitarbeitergruppen zu übermitteln. Der Verteilerschlüssel "an alle" steht ihm
hingegen nicht offen. Die Arbeitgeberin hat in der Vergangenheit die mehrfach
vorgebrachte Bitte des Betriebsrats abgewiesen, bestimmte Informationen über die
Funktion "an alle" weiterzuleiten.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die
Arbeitgeberin müsse ihm uneingeschränkt Zugang zu der Verteilerfunktion "an
alle" gewähren. Er hat geltend gemacht, das ihm zur Verfügung gestellte
"Schwarze Brett" und die vierteljährlich erscheinende Informationsschrift des
Betriebsrats ermöglichten keine ausreichende Information der Mitarbeiter. Weil
im Betrieb die elektronische Kommunikation üblich sei, seien die Mitarbeiter auf
die Informationsübermittlung durch Bildschirm fixiert.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem
antragstellenden Betriebsrat für seine Bekanntmachungen im Rahmen seiner
Zuständigkeit die Benutzung des Bürokommunikationssystems "ALL-IN-1" mit dem
Verteilerschlüssel "an alle" für den Bereich des Betriebsrats K zu gestatten.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat erwidert, die Nutzung des
Verteilerschlüssels "an alle" sei kein gem. § 40 Abs. 2 BetrVG von ihr zur
Verfügung zu stellendes, erforderliches Sachmittel. Benutze der Betriebsrat
diese Funktion, so komme es zu einer Vermischung der Arbeitgeber- und der
Betriebsratssphäre. Der Betriebsrat sei der betriebliche Gegenspieler des
Arbeitgebers und könne daher nicht dem internen Kreis der Kollegen und
Vorgesetzten gleichgestellt werden. Um Mißbräuche zu verhindern, müsse sie als
Arbeitgeberin die alleinige Kontrolle über das System behalten, das gleichsam
das "Nervensystem" des Betriebs sei.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des
Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags
weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist
begründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrates zu Unrecht
stattgegeben. Dem Betriebsrat steht nicht das Recht zu, im Rahmen seiner
Zuständigkeit im Betrieb (...) der Arbeitgeberin den Verteilerschlüssel "an
alle" des Bürokommunikationssystems "ALL-IN-1" ohne Einschränkung zu benutzen.
I. Der Antrag ist zulässig. Er genügt
insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei dem Antrag
handelt es sich um einen Globalantrag. Ein Globalantrag ist als eindeutiges,
alle denkbaren Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend
bestimmt (BAG Beschluß vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - EzA § 40 BetrVG
1972 Nr. 67, unter B III 1 bis 2, m.w.N.; BAG Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 7
ABR 16/91 - EzA § 90 BetrVG 1972 Nr. 2, unter B I 2 der Gründe, m.w.N.). Ein
solcher Antrag ist nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er auch nur einen
Sachverhalt mitumfaßt, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne
Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch oder jedenfalls unter bestimmten
Voraussetzungen besteht (BAG Beschlüsse vom 18. September 1991 und 11. Dezember
1991, jeweils a.a.O.; auch schon BAGE 52, 160, 166 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG
1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).
II. Der Globalantrag des Betriebsrates ist
unbegründet. Ihm steht nicht einschränkungslos das Recht auf Benutzung des
Schlüssels "an alle" in dem im Betrieb der Arbeitgeberin vorhandenen
Kommunikationssystem zu.
1. Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht
hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt: Gemäß § 40 BetrVG habe der Arbeitgeber
alle Kosten zu tragen, die für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung
der Betriebsratsaufgaben erforderlich seien. Zu diesen Aufgaben gehöre auch eine
umfassende Information der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat
habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welcher Art und Weise er
die Belegschaft unterrichten wolle. Dabei seien die konkreten Verhältnisse des
einzelnen Betriebes zu beachten. Insoweit sei auf die konkrete technische
Infrastruktur und das technische Ausstattungsniveau des Betriebes abzustellen.
Die Arbeitgeberin bewerkstellige die gesamte innerbetriebliche Kommunikation
über das elektronische System, so daß die Arbeitnehmer auf dieses
Informationsmittel fixiert seien. Nach dem Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit dürfe der Betriebsrat nicht auf schwerfälligere oder
zeitraubendere Informationsmittel als die verwiesen werden, die die
Arbeitgeberin selbst benutze. Das Gesetz räume dem Betriebsrat in § 40 BetrVG
das Recht ein, auch solche Mittel zu benutzen, die der Organisationsgewalt des
Arbeitgebers unterlägen. Die Nutzung des elektronischen Informationssystems mit
dem Verteiler "an alle" sei auch erforderlich, um die Arbeitnehmer zu erreichen,
die für den Betrieb der Arbeitgeberin im Außendienst oder zu Hause arbeiteten.
Letztlich seien die anfallenden Kosten bei Benutzung des elektronischen
Informationssystems niedriger als die für die bisher benutzten
Informationsmittel. Ein möglicher Mißbrauch des Schlüssels "an alle" stehe der
Auswahl des Informationsmittels nicht von vornherein entgegen. Mißbräuchen könne
im konkreten Einzelfall begegnet werden.
2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Für den Antrag des Betriebsrates scheidet § 40
Abs. 1 BetrVG als Rechtsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift hat der
Arbeitgeber die "durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten" zu
tragen. Hierzu zählen die vom Betriebsrat bzw. von seinen einzelnen Mitgliedern
verursachten Kosten, wie z. B. Reisekosten oder Kosten der Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts zur Vertretung vor Gericht. Kennzeichen solcher Kosten ist, daß
sie in der Regel gesondert entstehen und gegenüber Dritten zu begleichen sind.
Um derartige Kosten geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vielmehr streiten
die Beteiligten darüber, ob die Arbeitgeberin dem antragstellenden Betriebsrat
die Benutzung des Schlüssels "an alle" im vorhandenen Kommunikationssystem
"ALL-IN-1" "zu gestatten" hat. Damit führen die Beteiligten einen Streit
darüber, ob die Bereitstellung dieses vorhandenen Schlüssels zu den sachlichen
Mitteln zählt, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen
Umfang zur Verfügung zustellen hat.
Dem Landesarbeitsgericht sind bei der
Anwendung des Begriffs "erforderlich" Rechtsfehler unterlaufen.
Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob ein
sachliches Mittel für den Betriebsrat erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber
zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur
einer eingeschränkten Überprüfung. Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dessen Anwendung nur
daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst
verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche
Umstände bei der Würdigung übersehen hat (BAGE 42, 259, 264 f. = AP Nr. 20 zu §
40 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe, mit Anm. Naendrup; BAG Beschluß vom 29.
November 1989 - 7 ABR 42/89 - AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972, unter II 2 b der
Gründe). Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts hält auch diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab nicht stand.
a) Zu den gesetzlichen Aufgaben des
Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer des
Betriebes umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Auch hierfür hat der
Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel nach § 40 Abs. 2
BetrVG zur Verfügung zu stellen (BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR
85/76 - AP Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972 mit Anm. Meisel = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr.
41 mit Anm. Herschel = SAE 1979, l64 ff. mit Anm. Roemheld).
b) Die Benutzung des im Betrieb der
beteiligten Arbeitgeberin vorhandenen Kommunikationssystems "ALL-IN-1" bzw. des
dazugehörenden Schlüssels "an alle" ist nicht schon deshalb als i.S. des § 40
Abs. 2 BetrVG nicht erforderlich anzusehen, weil derartige technische
Einrichtungen im Gesetz nicht als Mittel genannt werden, die dem Betriebsrat zur
Unterrichtung der Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen. Das
Betriebsverfassungsgesetz selbst nennt als Mittel bzw. Möglichkeiten des
Betriebsrates zur Unterrichtung der Arbeitnehmer in erster Linie die regelmäßige
Betriebsversammlung und den auf ihr vom Betriebsrat zu erstattenden
Tätigkeitsbericht (§§ 42 ff. BetrVG). Daneben kann die Abhaltung von
Sprechstunden (vgl. § 39 BetrVG) als Mittel vorrangig zur Unterrichtung des
Betriebsrates durch die Arbeitnehmer, in geringem Umfang als ein solches zur
Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat angesehen werden. Der
Betriebsrat ist indessen nicht auf diese im Gesetz ausdrücklich genannten
Informations- bzw. Kommunikationsmöglichkeiten beschränkt (BAG Beschluß vom 8.
Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 2 a der
Gründe; BAG Beschluß vom 21. November 1978, a.a.O.). Als geeignete und in der
Regel erforderliche Kommunikationsmittel sind insbesondere das "Schwarze Brett",
im Einzelfall auch Rundschreiben oder sonstige Informationsschreiben anerkannt
worden (BAG Beschluß vom 21. November 1978, a.a.O.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither,
BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 17, 18 und 44; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 77
ff., m.w.N.).
c) Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber
dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang zum Zweck der Information der
betriebsangehörigen Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu
stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles
anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen. Dabei ist es
grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu bestimmen, welche von mehreren
sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er in erforderlichem
Umfang zur Verfügung stellt (vgl. für das Zurverfügungstellen von Büropersonal
nach § 40 Abs. 2 BetrVG: BAGE 66, 120, 123 = AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972,
unter B I 3 der Gründe).
d) Die Erforderlichkeit des Mittels oder der
Unterrichtungsmethode bestimmt sich allein nach dem Bedürfnis und nach der
Notwendigkeit der Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat. Dagegen
ist das Kriterium, welche Kommunikationsmittel der Arbeitgeber seinerseits
einsetzt, nicht maßgeblich. Maßstab für die Erforderlichkeit des zu verwendenden
neuen Kommunikationsmittels oder Informationsmittels sind die Dringlichkeit der
Unterrichtung der Belegschaft und die etwaige Unzulänglichkeit anderer dem
Betriebsrat zur Verfügung stehenden Informationsmittel (BAG Beschluß vom 21.
November 1978, a.a.O.).
Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt,
indem es für die Erforderlichkeit der Benutzung des Schlüssels "an alle" auf das
bürotechnische Ausstattungsniveau im Betrieb der Arbeitgeberin abgestellt hat.
e) Die Erforderlichkeit zur Benutzung des
Schlüssels "an alle" i.S. des § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich auch nicht unter
Heranziehung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1
BetrVG. Auch diesen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht
zu folgen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG)
gebietet nicht, dem Betriebsrat die gleiche technische Ausstattung zur Verfügung
zu stellen, wie sie der Arbeitgeber zur Verfügung hat. Für Art und Umfang der
zur Verfügung zu stellenden Sachmittel kann aus dem Ausstattungsniveau des
Arbeitgebers keine generelle Erforderlichkeit für den Betriebsrat abgeleitet
werden. Zwar trifft die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht nur
den Betriebsrat, sondern auch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf die Arbeit
des Betriebsrates zudem nicht behindern (vgl. § 78 Satz 1 BetrVG). Beides
bedeutet aber nicht, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat uneingeschränkt
dasselbe technische Ausstattungsniveau schon aus dem Grunde zur Verfügung
stellen muß, weil der Arbeitgeber für sich selbst ein solches Niveau vorhält.
Deshalb muß dem Betriebsrat im vorliegenden Fall nicht schon deshalb ohne
Einschränkung eine elektronische Mailbox "an alle" zur Verfügung stehen, weil
die beteiligte Arbeitgeberin selbst eine solche zur Information ihrer
Mitarbeiter benutzt.
f) Ebensowenig genügt es zur Bejahung der
Erforderlichkeit, daß die Arbeit des Betriebsrats durch die Nutzung eines
bestimmten, im Betrieb zur Verfügung stehenden technischen Mittels nur
erleichtert wird (Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34). Selbst wenn es
im Einzelfall erforderlich ist, auf den Schlüssel "an alle" zurückzugreifen, um
die Belegschaft rechtzeitig zu informieren, z. B. bei einer sehr kurzfristigen
Änderung eines Termins oder des Ortes einer Betriebsversammlung, leitet sich die
Benutzung eines solchen Informationsweges nicht aus dem Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit ab, sondern folgt dann aus dem Merkmal der
Erforderlichkeit i.S. des § 40 Abs. 2 BetrVG (vgl. insoweit auch: Kort, CR 1992,
61l, 619).
g) Auch soweit das Landesarbeitsgericht die
Erforderlichkeit der Benutzung des Schlüssels "an alle" damit begründet, die
Arbeitnehmer im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin seien auf die
Informationsaufnahme via Bildschirm "fixiert", vermag der Senat ihm nicht zu
folgen. Einen Erfahrungssatz, daß Mitarbeiter, die Informationen vorrangig über
Bildschirme beziehen, auf diese Art der Informationsaufnahme derart "fixiert"
seien, daß sie auf anderen Wegen angebotene Informationen nicht mehr wahrnehmen,
gibt es nicht.
h) Entgegen der Ansicht des antragstellenden
Betriebsrates folgt aus dem angeblich geringeren betriebswirtschaftlichen
Aufwand bei Benutzung der Mailbox nicht, daß die uneingeschränkte Benutzung des
Schlüssels "an alle" als i.S. des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich zu
qualifizieren wäre. Zum Begriff der Erforderlichkeit gehört zwar neben der
objektiven Geeignetheit auch die Verhältnismäßigkeit des Sachmittels bzw. des
hierfür zu treibenden Aufwandes; der Aufwand muß in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung der Aufgabe des Betriebsrates stehen (BAG Beschluß vom
21. November 1978, a.a.O.). Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes
dient der Begrenzung der mit der zur Verfügungstellung sachlicher Mittel
verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers. Aus § 40 Abs. 2 BetrVG kann jedoch
keineswegs abgeleitet werden, ein Sachmittel sei schon deshalb vom Arbeitgeber
als erforderlich zur Verfügung zu stellen, weil es gegenüber anderen zur
Verfügung stehenden Sachmitteln einen geringeren Kostenaufwand nach sich zieht.
i) Die Erforderlichkeit der Nutzung des
Verteilerschlüssels "an alle" ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Betrieb der
Arbeitgeberin Angestellte im Außendienst und Arbeitnehmer angehören, die zu
Hause arbeiten. Dabei kann zugunsten des antragstellenden Betriebsrates davon
ausgegangen werden, daß sowohl die Außendienstmitarbeiter als auch diejenigen,
die zu Hause arbeiten, über das elektronische Kommunikationssystem "ALL-IN-l"
erreichbar sind. Die Möglichkeit oder gar Erforderlichkeit, diesen Mitarbeitern
Informationen zukommen zu lassen, die sie z.B. über das Schwarze Brett nicht
erreichen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht,
die uneingeschränkte Nutzung des Verteilerschlüssels "an alle" als erforderlich
zu qualifizieren. Der Betriebsrat ist bereits jetzt in der Lage, bestimmte
Gruppen mit Hilfe des "ALL-IN-1" Systems anzusprechen. Dies hat das
Landesarbeitsgericht übersehen.
III. Wegen dieser Rechtsfehler war der
angefochtene Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Aufgrund der vom
Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen konnte der Senat in der Sache
selbst entscheiden, weil weitere anspruchsbegründende Tatsachen ersichtlich
nicht vorgetragen werden können. Einer Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht bedurfte es daher nicht.
Der Antrag war zurückzuweisen. Dem Betriebsrat
steht nicht das uneingeschränkte Recht zur Benutzung des Schlüssels "an alle" im
Kommunikationssystem "ALL-IN-1" der beteiligten Arbeitgeberin zu. Der
antragstellende Betriebsrat ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Schwarzen
Bretter und auch der vierteljährlich erscheinenden Betriebsratszeitschrift
durchaus in der Lage, Mitteilungen, die "alle" betreffen, mit Hilfe dieser
Kommunikationsmittel hinreichend und rechtzeitig zu verbreiten, soweit dies
nicht bereits im Rahmen der Tätigkeitsberichte auf regelmäßigen
Betriebsversammlungen geschehen kann. Ob und inwieweit dem Betriebsrat daneben
in begründeten Einzelfällen eine Kommunikation mit Hilfe des Systems "ALL-IN-1"
unter Benutzung des Schlüssels "an alle" ermöglicht werden muß, z.B. bei
plötzlichen Verlegungen von Zeit oder Ort einer unmittelbar bevorstehenden
Betriebsversammlung, bedarf hier keiner Entscheidung, denn hierauf ist der
Sachantrag nicht gerichtet. Er umfaßt vielmehr alle Möglichkeiten der Benutzung
des Kommunikationssystems "ALL-IN-1" aus jedwedem Anlaß und zu jedwedem Zweck
innerhalb der Aufgaben und der Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrates
gegenüber allen Mitarbeitern. Da aber der gestellte Globalantrag auch Fälle
umfaßt, in denen es nicht erforderlich ist, sich dieses Systems unter Benutzung
des Schlüssels "an alle" zu bedienen, konnte ihm in dieser Allgemeinheit nicht
stattgegeben werden.