
ARBEITSGERICHT WESEL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 Ca 4021/00
Entscheidung vom 21. März 2001
Die Parteien streiten über
die Wirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen
fristlosen Kündigung.
Die Klägerin ist bei der
Beklagten seit dem 17.06.1994 als Buchhalterin zu einer Bruttomonatsvergütung in
Höhe von 5.606,00 DM beschäftigt. Zwischen den Parteien schwebt ein
Kündigungsschutzverfahren unter dem AZ: 3 Ca 2892/00, in dem die Klägerin eine
von der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2000 zum 31.12.2000 ausgesprochene
ordentliche Kündigung anficht.
Mit Schreiben vom
15.12.2000, der Klägerin zugegangen am 18.12.2000, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos
Die Klägerin ist der
Ansicht, dass keine Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB rechtfertigen könnten.
Sie beantragt,
festzustellen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose
Kündigung vom 15.12.2000, zugestellt am 18.12.200, beendet wird, sondern
mindestens bis zum 31.12.2000 fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie begründet die mit
Schreiben vom 15.12.2000 gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose
Kündigung wie folgt:
Im August/September 1999 sei in ihrem Betrieb eine neue Computeranlage
installiert worden. Jeder Arbeitnehmer, so auch die Klägerin, habe einen
Computerarbeitsplatz erhalten. Erst anlässlich eines Routinebesuchs des
Servicetechnikers ... habe ihr Geschäftsführer am 12.12.2000 rein zufällig
erfahren, dass mit der Anschaffung der Computeranlage auch ein Internetzugang
installiert worden sei, dies allein am Arbeitsplatz der Klägerin. Die anderen
Arbeitsplätze seien nicht mit einem Internetzugang versehen worden. Ihr
Geschäftsführer habe bis dahin keine Überlegungen zur Präsentation der Beklagten
im Internet z.B. auf einer eigenen Homepage angestellt. Angebote über die
Einrichtung eines Internetzugangs seien ohne sein Wissen und Wollen durch die
Prokuristin ..., die Vorgesetzte und Tante der Klägerin, eingeholt worden. Die
entsprechende Auftragsbestätigung habe er lediglich abgezeichnet, ohne sie zur
Kenntnis zu nehmen. Ihr Geschäftsführer habe nicht gewusst, dass sich die
Klägerin überhaupt mit dem Internet beschäftige. Es könne zutreffend sein, dass
es für den Internetzugang kein password gäbe. Der Zugang zum Computer der
Klägerin und damit auch zum Internet hätte aber der Eingabe eines passwords
bedurft. Dieses sei den übrigen Arbeitnehmern nicht bekannt gewesen. Sie hätten
daher weder auf den Rechner der Klägerin, noch auf das Internet Zugriff nehmen
können.
Die Klägerin sei allein
zwischen September 1999 und September 2000 insgesamt zwischen 80 bis 100 Stunden
im Internet eingewählt gewesen. Dies entspreche bei Zugrundelegung einer
40-Stundenwoche mindestens zwei vollen Arbeitswochen. Ausweislich der zur
Gerichtsakte gereichten Internetprotokolle habe die Klägerin das Internet mit
Ausnahme des Aufrufs der Homepage der Firma ... einzig und allein zu privaten
Zwecken und nicht in ihrem geschäftlichen Interesse vorgenommen. Es solle nicht
in Abrede gestellt werden, dass sie auch einmal die Seiten des Mitbewerbers ...
geöffnet habe und auch bei der Deutschen Bundesbahn und wegen einer
Altersvorsorge einmal Informationen abgerufen habe. Hierbei handele es sich aber
im Vergleich zu der privaten Internetnutzung um einen verschwindend geringen
Anteil, der kaum erwähnenswert sei. Auch wenn die reinen Telefonkosten, die
durch die Internetnutzung entstanden seien, nicht hoch wären, sei jedoch ein
erheblicher finanzieller Schaden durch die entgangene Arbeitszeit entstanden. Ob
der Interneteinrichter empfohlen habe, sich im Internet fit zu machen und hierzu
Ratschläge gegeben habe, sei ihr nicht bekannt. Dies sei auch unerheblich. Die
Internetfirma sei in Bezug auf ihre Mitarbeiter eine Fremdfirma und könne keine
verbindlichen Anweisungen zur Nutzung geben. Darüber hinaus könne nicht
angenommen werden, dass eine Nutzung in dem erfolgten Ausmaß gemeint gewesen
sei. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung habe es zu deren Rechtfertigung
nicht bedurft. Der Pflichtverstoß sei angesichts des Ausmaßes der
Internetnutzung so schwer gewesen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit hätte
erkennen müssen. Sie hätte nicht von einer Billigung ihrer Verhaltensweise
ausgehen dürfen.
Die Klägerin wendet
demgegenüber ein:
Der Geschäftsführer der
Beklagten habe von der Installation eines Internetarbeitsplatzes im Betrieb
gewusst. Dies ergebe sich ausweislich der vom Geschäftsführer der Beklagten
abgezeichneten Auftragsbestätigung vom ... in Verbindung mit dem Schreiben der
Firma ... vom 10.08.1999 (s. Bl. 31 ff. d.A.). Seit 1996 sei durchgängig mit dem
Geschäftsführer der Beklagten über die Nutzung des Internets im Betrieb
gesprochen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Prokuristin
gebeten, alles für die Internetnutzung Erforderliche zu veranlassen und Details
auszuarbeiten. Bei der Installation des Internets sei kein password
eingearbeitet worden, so dass der Zugang jedem freigestanden habe. Von dem
Einrichter sei empfohlen worden, sich durch Surfen im Internet mit dessen
Nutzung vertraut zu machen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei dabei gewesen,
als sie dieser Empfehlung gefolgt sei. Damit sei die Kündigung schon wegen
Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Alle
Beschäftigten im Betrieb hätten Zugang zum Internet gehabt. Sie bestreite
nachdrücklich, auf den von der Beklagten angegebenen Seiten gesurft zu haben.
Sie habe zum Teil bei Mitbewerbern der Beklagten gesurft. Auch habe sie
gelegentlich Infoseiten im Interesse von Kollegen angeklickt, wie z.B. die
Homepage ... und ... für den ... . Außerdem habe sie die Homepage
verschiedenster Anbieter nur angeklickt und sogleich wieder ausgeklickt. Sie
habe insgesamt höchstens zehn Stunden das Internet im Betrieb der Beklagten
genutzt. Die Telefonkosten hierfür hätten höchstens 50,00 DM betragen. Der
Geschäftsführer der Beklagten hätte überdies über die jeweiligen
Telefonrechnungen von der Internetnutzung Kenntnis nehmen können. Er habe diese
kontrolliert und abgezeichnet. Wenn er nicht mit der Internetnutzung
einverstanden gewesen wäre, hätte er zunächst eine Abmahnung statt einer
Kündigung aussprechen müssen.
Hinsichtlich des weiteren
Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten
gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
begründet. Die von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom
15.12.2000 ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien besteht mindestens bis zum 31.12.2000 fort. Ab
diesem Zeitpunkt könnte die von der Beklagten gegenüber der Klägerin mit
Schreiben vom 15.09.2000 zum 31.12.2000 ausgesprochene ordentliche Kündigung
Wirksamkeit erlangen.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann
ein Arbeitsverhältnis von einem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer
dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann. Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 21.02.1991- 2 AZR 449/90 - AP-Nr. 35 zu
§ 123 BGB), der das Schrifttum im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. KR-Fischermeyer,
5. Auflage 1998, § 626 BGB Rz. 84) in zwei systematisch zu trennenden
Abschnitten zu erfolgen. Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter
Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls "an sich" geeignet ist,
einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dabei genügt allerdings noch nicht
"abstrakte Erheblichkeit" eines Kündigungssachverhalts zur Begründung der
Unzumutbarkeit. Vielmehr muss bereits auf der ersten Stufe festgestellt werden,
ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt im
Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt
hat (BAG vom 17.03.1988 - 2 AZR 576/87 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 116). Erst dann
ist in einer zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht
kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete
Kündigung gerechtfertigt ist (BAG vom 17.03.1988, a.a.O.; BAG vom 02.03.1989 - 2
AZR 280/88 - AP-Nr. 101 zu § 626 BGB).
Die vorgenannte
Zweistufenprüfung ergibt im Streitfall, dass ein wichtiger Grund im Sinne von §
626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 15.12.2000,
zugegangen am 18.12.2000, nicht vorlag. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten
zutreffend ist und die Klägerin zwischen September 1999 und September 2000
während ihrer Arbeitszeit 80 bis 100 Stunden im Internet zu Privatzwecken
gesurft hätte, stellt dies keinen geeigneten Kündigungsgrund dar, der eine
fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde. Inwieweit
eine private Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses eine
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, ist bislang durch die Rechtsprechung
noch nicht geklärt. Bei vergleichbaren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen,
wie dem privaten Telefonieren am Arbeitsplatz, ist anerkannt, dass eine
Kündigung immer dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein ausdrückliches Verbot
des Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitnehmer diesem Verbot auch nach einer
einschlägigen Abmahnung nachhaltig zuwider handelt (LAG Niedersachsen, Urteil
vom 13.01.1998, 13 Sa 1235/97). Fehlt es an einem ausdrücklichen Verbot privater
Telefonate oder ist privates Telefonieren in Ausnahmefällen sogar ausdrücklich
erlaubt bzw. über lange Zeitwiderspruchslos durch den Arbeitgeber geduldet
worden, so darf ein Arbeitnehmer dennoch nicht in beliebigem Umfang von der
Möglichkeit privater Telefonate Gebrauch machen. Telefoniert der Arbeitnehmer in
einem Ausmaß, von dem er nicht mehr annehmen durfte, dass der Arbeitgeber dies
bei Kenntnis noch geduldet hätte, so kann auch solches Verhaltes nach einer
einschlägigen Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Ähnlich dem privaten Telefonieren am Arbeitsplatz hat die arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung bei der Nutzung anderer betrieblicher Arbeitsmittel für private
Zwecke entschieden. So sah das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 27.03.1980, 12
Ca 3/80) eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an, weil ein
Arbeitnehmer trotz des ausdrücklichen Verbots seines Arbeitgebers sowie mehrerer
einschlägiger Abmahnungen immer wieder private Kopien auf dem betriebseigenen
Kopiergerät angefertigt hatte. Überträgt man die oben skizzierte
arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum privaten Telefonieren bzw. zur Nutzung
betrieblicher Arbeitsmittel für private Zwecke auf die ähnlich gelagerten Fälle
des privaten Internetsurfens am Arbeitsplatz so ergeben sich folgende
Grundsätze:
Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot des
Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen
kann. Hat der Arbeitgeber dagegen die private Nutzung genehmigt bzw. über einen
längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung nur in
Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn die Nutzung in einem Ausmaß
erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen durfte, diese sei noch von
dem Einverständnis des Arbeitsgebers gedeckt. Nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist allerdings bei Störungen im
Vertrauensbereich jedenfalls dann vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich,
wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und eine
Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG vom 04.06.1997 - 2
AZR 526/96 - EzA Nr. 168 zu § 626 BGB n.F.). Die Prüfung des
Abmahnungserfordernisses bei Störungen im Vertauensbereich wird lediglich dann -
wie auch bei Störungen im Leistungsbereich - für entbehrlich gehalten, wenn es
um derart schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem
Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des
Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG vom
10.02.1999 - 2 ABR 31/98, MDR 1999, 874). Vorliegend hat die Beklagte der
Klägerin kein ausdrückliches Verbot erteilt, den betrieblichen Internetzugang zu
privaten Zwecken zu nutzen. Auch gibt es keine diesbezüglichen Abmahnungen. Nach
dem Vortrag der Beklagten will deren Geschäftsführer erst ein Jahr nach
Installation des Internetanschlusses bemerkt haben, dass die Klägerin diesen
auch zu privaten Zwecken nutzt und in welchem Umfang dies geschieht. Selbst wenn
zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, die Klägerin habe tatsächlich
innerhalb eines Jahres 80 bis 100 Stunden den betrieblichen Internetanschluss zu
privaten Zwecken benutzt, so ist nach Ansicht der Kammer damit nicht ein Ausmaß
erreicht, das eine Abmahnung hätte entbehrlich werden lassen. Bei einer solchen
Nutzungsdauer innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr musste der Klägerin die
Rechtswidrigkeit ihres Tuns und die Schwere ihrer Pflichtverletzung nicht ohne
weiteres erkennbar sein, so dass eine Hinnahme ihres Fehlverhaltens durch die
Arbeitgeberin auszuschließen war. Unstreitig erfolgte die private Nutzung der
betrieblichen Interneteinrichtung durch die Klägerin im ersten Jahr der
Erstellung der Einrichtung. Unabhängig davon, ob der Klägerin ausdrücklich die
private Internetnutzung durch ihre Vorgesetzte ... gestattet oder durch die
installierende Computerfirma empfohlen wurde, muss ein Arbeitgeber in der ersten
Zeit der Nutzungsmöglichkeit einer neuen Einrichtung damit rechnen, dass im
Vergleich zum üblichen Gebrauch eine intensivere Nutzung in einer Anlernphase
erfolgt. Wenn der Arbeitnehmer, der von sich aus möglicherweise in einer
spielerischen Anlernphase besonders intensiv mit dem Internet arbeitet und in
diesem Zeitpunkt der "spielerischen Lernphase" auch und/oder sogar vornehmlich
in privaten Bereichen des Internets surft, so kann nicht angenommen werden, dass
der Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang, den er für diese Tätigkeit aufwendet,
zutreffend überblickt. Überdies wird die private Internetnutzung von einem
Großteil der Arbeitnehmer oft als bloße Spielerei oder zumindest als
Kavaliersdelikt empfunden. Dass dies seitens des Arbeitgebers nicht so bewertet
wird, hat er dem Arbeitnehmer bei einer Internetnutzung, wie sie möglicherweise
durch die Klägerin erfolgt ist, durch eine Abmahnung deutlich zu machen, bevor
es zum Ausspruch einer Kündigung kommt.
Überdies lässt sich nach dem
Vortrag der Beklagten nicht feststellen, wann konkret die Klägerin in welchem
Umfang wie oft und mit welcher Dauer den betrieblichen Internetzugang zu
privaten Zwecken genutzt haben soll. Fällt die Nutzungszeit vorwiegend in die
erste Anlernphase nach der Installation des Computers mit Internetzugang, so
spricht vieles dafür, dass keine reine Privatnutzung erfolgt ist. In diesem Fall
könnten Bereiche des Internets aus privaten Themengebieten durchaus zu
"Lernzwecken" angeklickt worden sein. Bei einer derartigen Fallgestaltung wird
die Privatnutzung von der betrieblichen Nutzung überlagert, denn dann durfte die
Klägerin annehmen, dass es durchaus im Interesse der Beklagten ist, möglichst
schnell durch intensive Nutzung aus beliebigen Themenbereichen den Umgang mit
dem Internet zu erlernen. Überdies durfte die Klägerin von der Hinnahme ihres
Verhaltens seitens des Geschäftsführers der Beklagten ausgehen. Ausweislich der
vom Geschäftsführer der Beklagten abgezeichneten Auftragsbestätigung vom
13.08.1999, insbesondere deren Seite 3 (Bl. 37 d.A.)und ebenfalls vom
Geschäftsführer der Beklagten abgezeichneten Telefonrechnungen durfte die
Klägerin annehmen, dass dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt war, dass an
ihrem Arbeitsplatz eine Internetnutzung erfolgte. Da Rechenschaft über Art und
Umfang der Nutzung und deren Zweck nicht verlangt und kein Verbot privater
Nutzung ausgesprochen wurde, musste die Klägerin nicht ausschließen, dass
zumindest in gewissem Umfang auch eine private Nutzung des betrieblichen
Internetanschlusses erfolgen durfte. Die Festlegung des Ausmaßes ist Sache des
Arbeitgebers. Hier klare Regeln aufzustellen, ist, wie der vorliegende Fall
zeigt, unerlässlich. Die Grenzen eines Übermaßverbots sind zu ungenau, als dass
hieran eine so schwerwiegende Rechtsfolge wie der Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung geknüpft werden kann.
Mithin war von der Beklagten
gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung mangels vorheriger
Abmahnung als unverhältnismäßig und deshalb unwirksam anzusehen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
Der Streitwert wurde nach
den §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO in Höhe von drei
Bruttomonatsvergütungen festgesetzt.