
ARBEITSGERICHT FRANKFURT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 Ca 5380/01
Entscheidung vom 9. Januar 2002
Tatbestand
Auf Grund des
Arbeitsvertrages vom 27.06.1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 -
13 d. A.) bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem
17.07.1995. Dieses Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch
Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen
wird (Bl. 8 d. A.) zum 28.02.2001 aufgehoben. Vor Abschluss des
Aufhebungsvertrages wurden zwischen den Parteien die "E-Mails" vom 08.12.2000
auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 19 d. A.) gewechselt. Mit ihrer Klage
vom 13.07.2001 macht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem beendeten
Arbeitsverhältnis eine Forderung in Höhe von € 18.406,50 geltend.
Die Klägerin ist der
Meinung, ihr stehe gegen die Beklagte noch eine Bonuszahlung aus dem
Arbeitsvertrag vom 27.06.1995 zu. Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr habe sie
gegen die Beklagte Anspruch auf einen zusätzlichen Bonus in Höhe von mindestens
einem Monatsgehalt. In den Jahren 1996, 1997 und 1999 habe sie, die Klägerin,
jährlich jeweils eine Bonuszahlung erhalten. Die Bonuszahlung für das Jahr 1999
sei im Juni 2000 gezahlt worden. Da die Bonuszahlungen der Beklagten Bestandteil
ihres Arbeitsentgeltes gewesen seien und zwischen den Parteien im
Aufhebungsvertrag vereinbart worden sei, dass die Gehaltszahlungen bis zum
28.02.2001 erfolgen sollten, habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf die von
der Beklagten im Jahr 2000 gezahlten Bonusleistungen. Keinesfalls hätten die
Parteien in dem Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 eine abschließende Regelung
bezüglich aller finanziellen Ansprüche geschlossen. Etwas gegenteiliges ergebe
sich auch nicht aus den zwei E-Mails, die die Parteien vor dem Abschluss des
Aufhebungsvertrages gewechselt hätten. Zwar habe sie, die Klägerin, sich mit dem
Vorschlag der Beklagten grundsätzlich einverstanden erklärt, jedoch um einen
endgültigen Formulierungsvorschlag gebeten. Sie habe jedoch nach anwaltlicher
Beratung Bedenken bezüglich der Angemessenheit des Angebots der Beklagten
bekommen, da sie, die Klägerin, zunächst lediglich als Gerücht, erfahren hatte,
dass die Beklagte für das Jahr 2000 fünf Bruttomonatsgehälter als Bonuszahlung
zahlen werde. Sie, die Klägerin, habe dieserhalb mit dem Geschäftsführer der
Beklagten, Herrn ..., telefoniert und darauf bestanden, dass die Bonuszahlungen
unabhängig von der Höhe, nicht mit der Ausgleichszahlung abgegolten sein
sollten. Damit habe sich der Geschäftsführer der Beklagten einverstanden
erklärt. Dementsprechend sei auch der Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000
formuliert worden. Sie, die Klägerin, habe somit Anspruch auch auf die
Bonuszahlungen für das Jahr 2000. Ihr monatliches Grundgehalt habe zuletzt DM
7.200,-- brutto betragen. Für das Jahr 2000 habe die Beklagte an alle
bonusberechtigten Mitarbeiter einen Bonus von fünf Bruttomonatsgehältern
gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin € 18.406,50 brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 27.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der
Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf weitere Bonuszahlungen in Höhe von
DM 36.000,-- zu. Die Parteien hätten bezüglich der Bonus- und
Ausgleichszahlungen vereinbart, dass ein Betrag in Höhe von DM 16.000,- brutto
für netto sowie ein Monatsgehalt als Abschlusszahlung im März 2001, somit
insgesamt DM 23.200,-- zu zahlen seien. Dies ergebe sich aus den zwischen den
Parteien am 08.12.2000 vor Abschluss des Aufhebungsvertrages gewechselten
E-Mails. In ihrem "E-Mail" vom 08.12.2000 habe die Beklagte der Klägerin ein
Angebot unterbreitet, welches die Klägerin mit nachfolgendem "E-Mail" vom
08.12.2000 angenommen habe. Auf der Grundlage dieser beiden E-Mails habe der
Zeuge ... den Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 formuliert. Ein Telefongespräch
zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten habe überhaupt nicht
stattgefunden. Aus diesem Grunde habe die Klägerin auch nicht darauf bestanden,
dass die Bonuszahlung unabhängig von deren Höhe nicht mit der Ausgleichszahlung
abgegolten werden sollten.
Darüber hinaus habe die
Klägerin gegenüber der Beklagten aber auch keinen Anspruch auf eine
Bonuszahlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Das Gericht hat Beweis
erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 09.01.2002 (Bl. 36 - 37 d. A.)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die offensichtlich
zulässige Klage der Klägerin musste als unbegründet abgewiesen werden, denn auf
Grund der zwischen den Parteien gewechselten E-Mails vom 08.12.2000 und dem
daraus folgenden Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000 stehen der Klägerin aus dem am
28.02.2001 beendeten Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte keine weiteren
finanziellen Forderungen mehr zu. Dies gilt deshalb, weil sich nach Überzeugung
der erkennenden Kammer die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Klägerin
unter Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum 28.02.2001 unter Fortzahlung
ihrer Bezüge eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe
von DM 16.000,-- netto erhält und eine Abgeltung von möglichen Bonusforderungen
in Höhe von DM 7.200,-- brutto.
Dies steht für die
erkennende Kammer fest auf Grund der zwischen den Parteien vor Formulierung und
Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 gewechselten "E-Mails". Zwar
ist der Klägerin vollauf und ohne jeglichen Zweifel zuzustimmen, dass der von
dem Zeugen ... formulierte Aufhebungsvertrag vom 08.12.2000, der von der
Klägerin unterschrieben worden ist, nicht "expressis verbis" (wörtlich) zum
Ausdruck bringt, dass mit der "Ausgleichszahlung" wegen des Verlustes des
Arbeitsplatzes in Höhe von DM 23.200,--, wovon DM 16.000,-- steuerfrei als
Abfindung ausgezahlt werden, zum Ausdruck kommt, dass mit dieser Regelung
sämtliche finanziellen Ansprüche, also auch die Bonuszahlungsansprüche der
Klägerin gegen die Beklagte, abgegolten sind, doch kann die fehlerhafte
Formulierung des Aufhebungsvertrages durch den Zeugen ... der Klägerin nicht zum
Vorteil gereichen. Insbesondere deshalb nicht, weil die Behauptung der Klägerin,
sie habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 mit dem
Geschäftsführer der Beklagten, Herrn ..., ein Telefongespräch geführt in dem
vereinbart worden sei, dass ihr, der Klägerin, Bonuszahlungsforderungen
vorenthalten worden seien, beweislos geblieben ist. Aus den zwischen den
Parteien gewechselten E-Mails ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin mit
E-Mail vom 08.12.2000 den Vorschlag gemacht hat, dass zur Abgeltung von
möglichen Bonuszahlungsforderungen der Klägerin und Abfindungszahlungen an die
Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 16.000,-- netto für den Verlust des
Arbeitsplatzes und einem Monatsgehalt als Ausgleichszahlung für mögliche
Bonusforderungen gemacht hat. Dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin mit
E-Mail vom 08.12.2000 angenommen. Auch dem Zeugen ... wurde von dem
Geschäftsführer der Beklagten zur Formulierung des Aufhebungsvertrages das
"E-Mail" der Beklagten vom 08.12.2000 zur Verfügung gestellt. Auf Grund dieses
E-Mails der Beklagten an die Klägerin vom 08.12.2000 hat der Zeuge ... den
Aufhebungsvertrag formuliert und diesen Aufhebungsvertrag hat die Klägerin
unterschrieben, ohne darauf hinzuweisen, dass sie sich die Forderung von
weiteren Bonuszahlungen vorbehält. Auf Grund der zwischen den Parteien vor
Formulierung und Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 gewechselten
E-Mails ist die Kammer der völligen Überzeugung, dass mit der Gehaltszahlung bis
zum 28.02.2001 der Zahlung von DM 16.000,-- netto und der Zahlung von DM
7.200,-- brutto alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem 28.02.2001
beendeten Arbeitsvertrag nach dem Willen der Parteien abgegolten sein sollen.
Erst nachdem die Klägerin
nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 "gerüchteweise" gehört
hat, dass an die Mitarbeiter der Beklagten für das Jahr 2000 Bonuszahlungen
erfolgen sollten, hat sich die Klägerin auf die durchaus mangelhafte
Formulierung des Aufhebungsvertrages vom 08.12.2000 besonnen und weitere
Bonuszahlungen in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern geltend gemacht. Mit
dieser Forderung musste die Klägerin scheitern, da sie sich vorher schon mit der
Beklagten darauf geeinigt hatte, dass mit der Zahlung eines Bruttomonatsgehaltes
in Höhe von DM 7.200,-- mögliche Bonuszahlungen abgegolten sein sollten. Daher
musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die
Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1
ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung der Klageforderung.