
ANWALTSGERICHTSHOF NORDRHEIN-WESTFALEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 ZU 49/98 (AGH Hamm)
Entscheidung vom 15. Januar 1999
Sachverhalt
Der Antragsteller
beabsichtigt, eine entgeltliche Telefonberatung unter einer 0190er Nummer (im
folgenden: Hotline) durchzuführen. Zur Zeit ist dabei von einem Beratungspreis
von 3,63 DM pro Minute (= 3,13 DM ohne MwSt) auszugehen. Mit Bescheid vom
3.9.1998 hat der Antragsgegner dem Antragsteller den Betrieb der geplanten
rechtlichen Beratung per Hotline untersagt und dabei insbesondere ausgeführt, es
bestehe die Gefahr einer Überschreitung der in der BRAGO festgelegten Sätze. Der
Antragsteller hat gegen diesen Bescheid fristgerecht den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt.
Aus den Gründen
Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Antragsgegner
der Ansicht, dass die von dem Antragsteller angestrebte fernmündliche
Rechtsberatung über eine Hotline in mehrfacher Hinsicht keine Gewähr dafür
bietet, dass die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten eingehalten werden
können.
1. Berechnung der Vergütung:
Die für die Telefonberatung von dem Antragsteller geplante Abrechnungsweise ist
nicht mit den Vorgaben des § 3 BRAGO in Einklang zu bringen. Es soll eine vom
Streitwert unabhängige Abrechnung lediglich nach der Gesprächsdauer zu einem
festen Minutenpreis erfolgen. Diese Gebührenerhebung führt zwangsläufig zu
Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 5 BRAGO. Bei einem Streitwert von bis zu
600,- DM - Fälle dieser Größenordnung dürften den wesentlichen Teil der Mandate
ausmachen (vgl. auch den Bericht der FAZ v. 22.12.1998) - und bei einer in der
Sache und rechtlich nicht komplizierten Fragestellung dürfte gem. § 20 Abs. 1
BRAGO in vielen Fällen lediglich eine 5/10-Gebühr angemessen sein. Danach könnte
ein Anwalt nach der Gebührenordnung einschließlich MwSt 29,- DM in Rechnung
stellen. Bei einem Minutenpreis von 3,63 DM wäre dieser Wert bereits nach knapp
acht Minuten erreicht. Oftmals wird aber schon allein die Sachverhaltsklärung
gerade bei weniger gewandten Mandanten unter Berücksichtigung der notwendigen
Nachfragen schon mehr als diesen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass ein
Benutzer der Hotline mehr zahlen muss als bei einer persönlichen Beratung im
Anwaltsbüro oder einer fernmündlichen Beratung über die übliche Telefonnummer.
Eine Erhebung von Gebühren, die die gesetzlichen Vorgaben übersteigen, ist zwar
nach § 3 Abs. 1 BRAGO möglich. Dies setzt aber eine schriftliche Vereinbarung
voraus, die bei einer Beratung über eine Hotline nicht gegeben ist. Der
Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, es liege eine freiwillige und
ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der höheren Gebühren vor. „Freiwilligkeit“
i.S.v. Abs. 1 Satz 2 BRAGO setzt voraus, dass der Auftraggeber weiß, dass er
mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Der Auftraggeber geht aber bei
einer Telefonberatung übereine Hotline gerade von einem für ihn besonders
preiswerten Weg der Einholung einer Rechtsauskunft aus. Es spricht alles dafür,
dass er ansonsten im Regelfall von einer Beratung auf diesem Weg absehen würde.
Auch eine zugunsten des Antragsteller unterstellte Belehrung über eine mögliche
Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Verlauf des Gesprächs vermag das
Problem nicht zu lösen. Dem Anrufer werden nämlich auch nach einer Entscheidung,
die Beratung dann nicht in Anspruch zu nehmen, die bis dahin angefallenen
Gebühren in Rechnung gestellt werden (i.E. ebenso OLG Frankfurt AnwBl. 1998,
661; a.A. LG Berlin, U. v. 18.8.1998 -16 0 121/98, MMR 1999, 47f.).
Es besteht weiterhin auch
die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 3 Abs. 5 BRAGO. Zwar kann eine
niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Eine
Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 5 BRAGO muss aber stets in einem angemessenen
„Verhältnis“ zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen.
Wie die von vornherein feststehende Minutenabrechnung diesen Anforderungen des
Gesetzes gerecht werden könnte, vermag der Senat nicht zu sehen.
2. Interessenkollisionen: Die Beratung über eine Hotline bringt weiter die
gegenüber einer „normalen“ Beratung - sei es in der Kanzlei oder über die
übliche Telefonnummer - in einem nicht zu vertretenden Umfang gesteigerte Gefahr
von Verstößen gegen § 43a Abs. 4 BRAO (Interessenkollisionen) mit sich. Der
Senat sieht bei der Abwicklung von Mandaten über eine Hotline im
Minutentakt keine hinreichend gesicherten Möglichkeiten, Interessenkollisionen
zu vermeiden. Es wird sich - nur dann rechnet sich die Einrichtung einer Hotline
- regelmäßig um ein Massengeschäft handeln, bei dem gar nicht zuverlässig
nachgehalten werden kann, wer und worüber jemand beraten worden ist. Es wird
daher zwangsläufig zu der Wahrnehmung widerstreitender Interessen kommen. Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Anwälte eines Büros gleichzeitig tätig
sind. Der Senat ist daher mit dem Antragsgegner der Auffassung, dass die
Aufrechterhaltung des Vertrauens in eine funktionsfähige Rechtspflege es
gebietet, einem solchen Gefahrenpotential entgegenzuwirken.
3. Entgelt ohne Leistung:
Die Inanspruchnahme einer Hotline kann darüber hinaus zur Folge haben, dass der
Anrufer zahlt, obwohl der Anwalt keinen Vergütungsanspruch erworben hat. Dies
gilt zum einen für den Fall einer bei dem zu erwartenden Massengeschäft
allerdings eher zufällig festgestellten Interessenkollision. Die bis zu der
Gesprächsbeendigung angefallenen Gebühren werden dem Anrufer von dem
Telefonbetreiber in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für den Fall, dass der
Anwalt z.B. aufgrund einer Anfrage aus einem Spezialgebiet feststellen muss,
dass er zu einer Beratung gar nicht in der Lage ist. Es wird dann abgerechnet,
obwohl kein wirksamer Beratungsauftrag vorliegt und ohne dass eine
Beratungsleistung erbracht worden ist. Dass der Anrufer in diesen Fällen einen
Erstattungsanspruch - in welcher Höhe? - haben kann, ändert nichts daran, dass
eine Gebührenerhebung ohne eine Auftragserteilung einen Pflichtenverstoß
darstellt, der nicht hingenommen werden kann.