
AMTSGERICHT WINSEN/LUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 23 C 155/05
Entscheidung vom 6. Juni 2005
In dem Rechtsstreit
des […]
Antragsteller
gegen
[…]
Antragsgegner
hat das Amtsgericht Winsen/Luhe am 6.6.2005
durch den Richter am Amtsgericht Scherwinsky beschlossen:
I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss
vom 01.02.2005 wirkungslos ist.
II. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten
und die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Der Kläger trägt die außergerichtlichen
Kosten des Beklagten.
IV. Der Streitwert auf 1250,-- festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem
Forum wird Usern die Möglichkeit gegeben, Diskussionen zu führen.
Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto
in das Forum eingestellt. Dieses Foto stellt ein Polizeifoto eines
Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch der Kopf des Klägers
montiert worden.
Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der
Kläger den Beklagten auf, das Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu
entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei
Gericht am 01.02.2005, beantragte der Kläger den Erlass einer
einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung erging durch
Beschluss vom 01.02.2005.
Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das
Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der Kläger den Antrag vom 31.01.2005
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung
führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der Zwischenzeit
gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz vom
03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom
02.02.2005 gegenstandslos sein sollte.
Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige
Verfügung am 05.02.2005 zustellen. Der Beklagte beauftragte einen
Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
einlegte.
Der Kläger hat hilfsweise beantragt,
gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte hat beantragt,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen und festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005
unwirksam ist.
Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war
festzustellen, dass der Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist. Der
Kläger hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch
sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In diesem Schreiben
wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der Antrag ist
auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die
Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist
eindeutig festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der
Entscheidung der Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom
05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.
Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach
Klagerücknahme vor Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung war begründet. Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und
Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge
einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu
sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum
entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen
entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers
montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung
des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses
Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf
aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum
eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche
Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte
vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die
E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich.
Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen
regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der
schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger
gesetzte Frist einzuhalten.
Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und
die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu tragen. Nachdem er die Klage zurückgenommen hatte,
war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige Verfügung dem
Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr
wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem
Beklagten entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der
einstweiligen Verfügung dagegen wehren, da der Beschluss bereits
unwirksam war. Die insoweit außergerichtlich entstandenen Kosten
sind daher vom Kläger zu tragen.
Scherwinsky
Richter am Amtsgericht