
AMTSGERICHT ULM
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Aktenzeichen: 2 C 1038/99
Entscheidung vom 29. Oktober 1999
Sachverhalt
Die Parteien streiten um
Ansprüche aus einem Vertrag, der die Aufnahme des Einzelhandelgeschäfts des
Beklagten in ein virtuelles Kaufhaus zum Gegenstand hat.
Der Kläger ist Inhaber der
Firma F, welche als sog. Provider im Internet ein virtuelles Kaufhaus namens
„Y-Kaufhaus“ unterhält. Der Kläger bietet zudem über das „Y-Dienstleistercenter“
eine Internet-Präsenz im virtuellen Kaufhaus an. Der Beklagte wurde mit Auftrag
v. 1 6.3.1998 in das Y-Dienstleistercenter aufgenommen. Der Beklagte betreibt
ein ökologisches Lebensmittelgeschäft mit dem Namen „Q“. Er beauftragte den
Kläger, seine Firma als „Shop“ im virtuellen Y-Kaufhaus einzustellen. Dabei
übernahm der Kläger als Provider die Einrichtung eines Buttons auf einer ersten
Kaufhaus-Website, auf dem das verkleinerte Logo des Beklagten neben weiteren
Shopinhaber Buttons erscheint. Bei Anklicken des Logos bzw. Buttons soll der
Besucher des Kaufhauses, der sog. Internet-User, weiter zu einer Website
gelangen, auf der das Logo des Beklagten in voller Größe erscheint. Schließlich
wird per Hyperlink dem Besucher ermöglicht, auf die Homepage des Beklagten mit
dem eigentlichen Warenangebot vorzudringen und so den Shop des Beklagten zu
betreten. Die Homepage des Beklagten hat der Beklagten selbst, unabhängig vom
KIäger, in das Internet unter seiner eigenen Domain „Q“ einstellen lassen. Nach
dem Auftrag vom 16.03.1998 war der Vertragsbeginn auf den 10.04.1998 mit einer
Festlaufzeit von 24 Monaten bestimmt.
Mit gleichlautendem Vertrag
wurde festgelegt, dass der Beklagte einen monatlichen „Mietzins“ von jeweils 116
DM (inkl. MwSt) zu entrichten hat, wobei als monatliche Miete 80 DM netto, für
den Datentransfer 20 DM netto ausgewiesen waren. Darüber hinaus sollte eine
Einmalgebühr i.H.v. 1.127 DM inkl. MwSt geschuldet sein. Der Beklagte hat für
die monatlichen Miet- und Datentransferkosten Bankeinzug erteilt.
Unstreitig wurde das Kaufhaus
erst im August 1998 eröffnet, wobei unter Eröffnung zu verstehen ist, dass die
sog. User erstmals im August 1998 die Möglichkeit hatten, über den dargestellten
Button in den Shop des Beklagten „einzutreten“. Zuvor war eine Weiterleitung der
potenziellen Kunden des Beklagten von der Kaufhausseite in den Shop nicht
möglich. Dem gemäß wurde der Beklagten von Vertragsbeginn bis zur Übernahme in
das Kaufhaus lediglich als Shopanbieter über den Kläger im Internet geführt,
ohne dass eine Netzverbindung in den Shop des Beklagten möglich war.
Unter dem 10. und 17.08.1998
hat der Beklagte durch E-Mail an den Kläger die sofortige Auflösung des Vertrags
begehrt, da er die Leistungen des Kläger als mangelhaft befunden hat und immer
noch befindet. Zur Begründung bezog sich der Beklagten insb. darauf, dass die
Homepage des Beklagten über den Button nur zugänglich mit der gleichzeitigen
Aktivierung sog. Cookies sei. Hierbei handle es sich um Felder, durch deren
Anklicken Informationen des Providers heruntergeladen werden, was erhebliche
Sicherheitsrisiken mit sich bringe, wenn nicht bekannt sei, welche Informationen
bzw. Daten heruntergeladen werden und so jederzeit die Gefahr von „Spionage“ und
das Einschleusen von Viren gegeben sei.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage hat keinen
Erfolg. Der zulässigen Widerklage war in vollem Umfang stattzugeben.
Der Kläger hat weder einen
Anspruch auf Zahlung der monatlichen Beträge i.H.v. je 116 DM brutto für den
Zeitraum Oktober 1998 bis April 1999, noch auf Zahlung der einmaligen Gebühr von
1.127 DM.
Der Anspruch auf Zahlung von
monatlichen Gebühren ist schon deshalb nicht begründet, weil das
streitgegenständliche Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung des
Beklagten am 17.8.1999 wirksam beendet wurde.
a) Zunächst soll das
streitgegenständliche Vertragsverhältnis in seiner rechtlichen Qualifizierung
näher beleuchtet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob bei online-spezifischen
Leistungen, d.h. einem vertragstypologisch komplexen Konstrukt, die Zuordnung zu
einem Vertragstyp überhaupt möglich ist.
In Provider-Verträgen werden -
wie hier - nicht nur eine Leistung, sondern eine Mehrzahl von Leistungen
gebündelt und in einem Rahmen zusammengefasst. Es kommt nicht nur zu einem
punktuellen Leistungsaustausch, vielmehr wird auch eine andauernde Bereithaltung
von Leistungen geschuldet. Ein Vertragstyp bzw. ein Rahmenvertrag kann derart
prägend sein, dass sich auch die übrigen Leistungen durch dieses
Vertragsverhältnis regeln lassen. In Folge der Bezeichnung der wiederkehrenden
Leistungen als „Miete“ könnte man der Ansicht sein, dass sämtliche Leistungen im
Rahmen des Dauerschuldverhältnisses, d.h. hier der Miete, zu fassen sind.
Problematisch erscheint aber
gerade die Anwendbarkeit der Mietrechtsvorschriften gem. den §§ 535 ff. BGB. Es
müsste sich um einen Vertrag zur Überlassung und Nutzung von Speicherkapazität
auf dem Serverrechner des Providers und über begleitende Leistungen hierzu
handeln. Dies setzt aber zumindest eine temporäre, nicht notwendig alleinige
Sachherrschaft des Kunden über den Anbieterrechner voraus. Abzustellen ist wohl
auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall fehlt
dem Beklagten aber zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, auf den klägerischen
Rechner Zugriff zu nehmen oder ihn zu beeinflussen. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass Miete oder Pacht als Vertragstyp ausscheiden.
Die mögliche Qualifikation
als Dienstvertrag muss von dem konkreten Leistungsbild her fallspezifisch
erfolgen, darüber hinaus in Abgrenzung zum Werkvertrag. Unterschiedlich
gewichtete Leistungselemente müssen hierbei Berücksichtigung finden. Das
dienstvertragliche Leistungselement kann in seinem Gewicht etwa ggü. anderen
Leistungselementen zurücktreten, wenn z.B. individuelle Online-Leistungen
geschuldet sind. Insoweit ist es zur Feststellung, welcher Vertragstyp vorrangig
Anwendung finden soll, notwendig, die einzelnen Leistungen des Kläger zu
betrachten.
Bezüglich der Einmalzahlung
liegen wohl individuelle Leistungselemente mit werkvertraglichem Einschlag
insoweit vor, als die Klägerseite den sog. Button anhand des herunter gescannten
Logos des Beklagten einzurichten hatte. Diese Einrichtung gehört ebenfalls zum
Vertragsumfang, weil nur über den Button eine Verbindung zu der Homepage des
Beklagten und im Weiteren zu dessen Shop vorgenommen werden kann. Im Gegensatz
hierzu kann in der Herstellung der Link-Verbindung zum ganzseitigen Logo als
Website und damit zu der beklagteneigenen Homepage aber eine auf die Bedürfnisse
des Kunden abgestimmte individuelle Leistung nicht gesehen werden. Denn im
Rahmen der sog. „Electronic Mail presence“ sind mehr oder weniger
standardisierte Vorgehensweisen etabliert, die von Web-Presence-Providern im
wechselnden Umfang erbracht werden. So war es im vorliegenden Fall beabsichtigt,
das Logo des Beklagten zunächst grafisch im Navigationssystem unterzubringen. Es
wurde eine Vorgehensweise über Buttons gewählt. Dies bedeutet, dass auf der
ersten Seite zunächst alle Anbieternamen erscheinen, die wie „Türklingeln“
angeordnet sind. Wird vom Besucher ein „Name“ per Mausklick ausgewählt, kann er
weiter auf das ganzseitig abgebildete Logo und von dort weiter auf das
Warenangebot des Beklagten gelangen. Einzig individuell geschuldet wird daher
lediglich die Erstellung des „Klingelschildes“. Das „Klingelschild“ stellt eine
Komponente der Repräsentation des Werbeinhalts dar, den der Beklagte vermitteln
will. Als individuelle Auftragsarbeit könnte dessen Einrichtung unter das
Werkvertragsrecht subsumiert werden.
Den Schwerpunkt der klägerseits
zu erbringenden Leistungen sieht das Gericht aber in der dauerhaften
Bereitstellung der sog. Links und nicht in der einmaligen Ausrichtung des
Buttons. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die
Aufrechterhaltung der Netzverbindung für den Kläger keinen großen Aufwand
bedeutet oder als bestimmtes Ergebnis der Tätigkeit des Kläger erwartet und
geschuldet wird. Würde man alle Leistungen unter einen werkvertraglichen Typus
zu fassen versuchen, würden die Leistungselemente mit dem Charakter von
Dauerschuldverhältnissen ausgeklammert.
Die dauernde
Pflichtenanspannung auf Grund des Provider-Vertrags charakterisiert ihn als
Dauerschuldverhältnis da, wie bereits ausgeführt nicht, nur eine Leistung,
sondern eine Mehrzahl gleichwirksamer Leistungen gebündelt in einem Rahmen
zusammengefasst werden. Festzuhalten ist, dass den in diesem Rahmen
eingebetteten Leistungsbausteinen im Hinblick auf das zu erfüllende
Leistungsprogramm und auf die Folgen ihrer Störungen hinreichende Bedeutung
zukommt.
Insoweit stellt das Gericht
maßgeblich auf den Vertragstypus eines Dauerschuldverhältnisses mit
dienstvertraglichem Charakter ab. Hieran ändert auch nichts, dass beide Parteien
ein bestimmtes Ergebnis der Leistungen des Klägers erwartet haben oder dass
werkvertragliche Elemente enthalten sind.
b) Hieran ausschließlich
[Anm. d. Red.: anschließend] kann weiter festgestellt werden, dass eine
außerordentliche Kündigung für den Beklagten nicht ausgeschlossen war. Die
Parteien vereinbarten zwar eine vertragliche Festlaufzeit, eine Beendigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund ist aber, insb. in einem
Dauerschuldverhältnis, nach einem von der Judikatur entwickelten Grundsatz immer
möglich (vergleiche Palandt, 58. Aufl., Einf. vor § 241, Rdnr. 18f.).
c) Eine wirksame Kündigung des
Beklagten, die auf einen wichtigen Grund Bezug nimmt, liegt vor. Die Kündigung
stellt eine einseitige empfangsbedürftige, unwiderrufliche Willenserklärung dar.
Diese wurde per E-Mail vom Beklagten versandt. Für Abgabe und Zugang von
Willenserklärungen im Internet gilt inzwischen, dass eine E-Mail eine
Willenserklärung unter Abwesenden darstellt, die in den Machtbereich des
Empfängers gelangen muss, um ihm zuzugehen.
Unstreitig hat der Kläger die
E-Mails vom Beklagten empfangen, für die Kündigung ist auch eine gesetzlich
bestimmte Form nicht vorgeschrieben.
d) Weitere Voraussetzung für
eine wirksame Kündigungserklärung i.S.e. außerordentlichen Kündigung ist, dass
aus der Erklärung hervorgeht, dass aus wichtigem Grund ohne Bindung an eine
weitere Frist gekündigt wird. Auf Grund der E-Mails war für den Kläger
erkennbar, dass der Beklagten mit der Leistung des Kläger nicht zufrieden war
und aus diesem Grunde keine weiteren Zahlungen beabsichtigte, sondern vielmehr
„mit dem Vertrag an sich nichts mehr zu tun haben wollte“. Dies reicht nach
Auslegungsgrundsätzen (§§ 133,157 BGB) aus, um die erstrebte Kündigung als
solche zu verstehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagten
„die Auflösung“ des Vertrags begehrte, da erkenntlich war, dass ein weiteres
Festhalten am Vertrag seitens des Beklagten, der zudem die Einzugsermächtigung
widerrufen hatte, nicht gewollt war.
e) Nach Ansicht des Gerichts lag für den Beklagten ein wichtiger Grund vor, der ihn zu einer
außerordentlichen Kündigung berechtigte. Nach allgemeinen Regeln liegt ein
wichtiger Grund immer dann vor, wenn dem Kündigenden nach den vorliegenden
Tatsachen unter Abwägung der jeweiligen Interessen eine Fortsetzung des Vertrags
bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Zunächst ist
in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen dem Rahmenvertrag und den
Einzelleistungen vorzunehmen. Denn grundsätzlich werden sich Fehlleistungen im
Bereich der einzelnen Leistungen nicht per se unmittelbar auf den Bestand des
Dauerschuldverhältnisses auswirken.
Wenn allerdings erhebliche
Störungen der Einzelleistungen das gesamte Vertragsverhältnis erschüttern, hat
dies Bedeutung für den Fortbestand des Rahmenvertrags (Redeker, Der
EDV-Prozess, Rdnr. 500, S. 239). Ein solcher Fall liegt insb. dann vor, wenn
eine Partei sich fortgesetzt weigert, einer Vertragspflicht nachzukommen. Diese
Situation sieht das Gericht im vorliegenden Rechtsstreites als gegeben
an. Denn der Kläger hält eine mangelhafte „Zugangsvermittlung“ zum Shop des
Beklagten wissentlich aufrecht, die unter Berücksichtigung der Eigenart des
Online-Vertrags einer fortgesetzten Vertragsverletzung gleichkommt.
Zu den Dienstverpflichtungen
des Kläger gehört es, die Leistungen auf dem neuesten Stand der Technik zu
halten, welcher bei anderen Teilnehmern z.B. durch Neuaufspielung sog. Updates,
erreicht wurde.
Eine mangelhafte
Zugangsvermittlung sieht das Gericht in der Versendung der sog. „Cookies“
seitens des Kläger und der mangelnden Deaktivierungsmöglichkeit derselben.
Cookies sind serverseitige Mechanismen, die beim Internet Client (d.h. auf dem
eigenen PC) Informationen hinterlegen, die dann für den Web-Server abrufbar
sind. Das eigentliche Cookie besteht aus einer einfachen Textdatei. Jedes
einzelne Cookie besteht aus einem eigenen Eintrag in der C-Datei und wird
ähnlich einem Pass bei jedem erneuten Besuch der gleichen Seite „abgestempelt“.
Cookies sind üblicherweise mit einem Verfalldatum versehen, nach dessen Ablauf
sie nicht mehr wirksam sind. Im vorliegenden Fall kann eine Verbindung zum
vollständigen Logo des Beklagten sowie zur nächsten Seite nicht erreicht werden,
wenn diese Cookies nicht akzeptiert und dementsprechend nicht wiedererkannt
werden.
Nach Angaben des
Sachverständigen handelt es sich bei den klägerseits „gesendeten“ Cookies um
Cookies ohne zeitliche Angabe, d.h. um reine Sitzungs-Cookies. Sie finden auf
der Festplatte des Users keine dauerhafte Niederschrift, sondern werden
lediglich während der jeweiligen Sitzung verwendet. Bei den Cookies des Kläger
handelt es sich daher um Cookies der „harmlosen“ Variante. Im Gegenzug dazu gibt
es aber andere gebräuchliche Varianten. Z.B. kann der Server eines digitalen
Kaufhauses Kundendaten, Adressen, Kreditkartennummer oder bereits bestellte
Waren in die Cookies-Datei des Nutzer-Rechners ablegen. Als Gesamtdatensatz
werden sie dann später übersandt.
Tatsächlich sammeln viele
Server über Cookies Informationen, die wichtige und persönliche Daten enthalten
können. Die in der Cookie-Datei hinterlegten Informationen sind aber in der
Regel unverschlüsselt und lassen sich auch nicht direkt schützen. Fast jeder
könnte unter gegebenen Umständen auf diese Daten zurückgreifen und sie auslesen,
sowohl online als auch offline. So lassen sich auch Präferenzen des Nutzers
ermitteln und Konsumentenprofile für entsprechende Versendung von Werbematerial
erstellen. Diese Problematik ist vielen Internet-Nutzern bekannt, viele
verweigern daher auch pauschal die Annahme von Cookies.
Tatsache ist, dass das Internet
mit seinen verschiedensten Kommunikationsdiensten heute noch nicht eine wirklich
sichere Kommunikation gewährleistet. Abhängig ist dies vor allem auch von der
Benutzer-Software und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die es heute noch zu
schaffen gilt. Für die User ist aber anhand der streitgegenständlichen Cookies
nicht erkennbar, um welche Art von Cookies es sich hier handelt. Ein
entsprechender Hinweis, dass die verwendeten Cookies nur auf die Sitzung
beschränkt sind, findet sich nirgends. Damit kann also die Ungewissheit über die
Risiken nicht ausgeräumt werden. Vielmehr bestätigt der Sachverständige den
Beklagtenvortrag insoweit, als er angibt, dass bei anderen Anbietern des
Kaufhauses Y ein Vorgehen durch „inaktive“ Cookies möglich ist und tatsächlich
nur bei der sog. Warenkorbfunktion auf ihre Aktivierung bestanden wird. In
diesem Zusammenhang erfolgt dann auch eine Aufklärung für den Kunden. Diese
Möglichkeit der Deaktivierung der Cookies hat der Kläger dem Beklagten nicht
angeboten. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er dies nur
Kunden angeboten hat, die zunächst die monatlichen Beiträge bezahlt haben.
Nach Ansicht des Gerichts wäre er von vornherein verpflichtet gewesen, Cookies zu verwenden, die
deaktiviert werden können, oder zumindest den Beklagten darüber aufzuklären.
Dass er dies getan hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich
pauschal erklärt, er habe den Beklagten hinsichtlich der Funktionsweise des
Warenhauses unterrichtet, was aber nicht bedeutet, dass eine hinreichende
Erläuterung über die Anwendungsweise der Cookies gegeben wurde. Das Gericht
verkennt nicht, dass untergewissen Umständen Cookies sogar geboten sein können,
z.B. wenn in einem virtuellen Kaufhaus Einkäufe unternommen werden. Durch
Sammlung der zwischengespeicherten Daten auf dem User-Rechner wird die
Überlastung des Servers verhindert. Die Einkaufsdaten müsste der Server sonst in
mehreren Teilschritten aufnehmen. Durch Sammlung eines gesamten Datensatzes wird
dieses Problem umgangen. Aber auch in diesen Fällen ist ein Cookie nicht immer
zwingend notwendig.
Fest steht jedenfalls, dass ein
solches Warenkorbsystem mit Cookies im vorliegenden Fall nicht erforderlich war.
Denn nach den eigenen Angaben des Kläger unterhält der Beklagten über den Kläger
gerade kein „Shop bzw. Warenhaussystem“. Vor allem ist es nach Aussage des
Sachverständigen eine unübliche und unnötige Handhabung, die Cookies bereits zu
einem Zeitpunkt zu übersenden, in dem noch kein Einkauf stattfindet. Denn der
Kläger sendet bereits die Cookies bei „klick“ auf den Button, also bei erster
Verbindungsherstellung der Links. Explizit wurde die Ausgestaltung der
Link-Verbindung zwischen den Parteien nichtbesprochen. Vereinbart wurde
lediglich die Navigation vom Button zur Seite und der weiteren eigenen Seite per
Link. Es ist deshalb durchaus möglich, dass verschiedene User den Shop des
Beklagten nicht nutzen, weil sie die Risiken der Cookies fürchten. Nachdem nach
der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass
die Übersendung der Cookies nach dem Stand der Internet-Technik im Jahr 1998 an
dieser Stelle absolut unüblich und nicht erforderlich war, der Kläger auch für
die möglichen User keinerlei Aufklärung im Internet betreibt, sieht das
Gericht die Leistung des Kläger als Schlechtleistung an, zumindest wäre
hierüber eine Aufklärung notwendig gewesen. Ein echter Markt im WWW kommt aber
nur zu Stande, wenn der Verbraucher sich sicher sein kann, dass seine
Kommunikation auf elektronischem Weg nicht nur schneller und effizienter als auf
herkömmlichem Weg funktioniert, sondern mindestens ebenso sicher.
Auch nach Ansicht des
Sachverständigen muss mit der Besorgnis des Besuchers bei Verwendung von Cookies
gerechnet werden. Wenn das Kaufhaus des Kläger im August 1998 eröffnet wurde,
konnte der Kläger bei Vertragsabschluss auch noch keine Kenntnis darüber gehabt
haben, dass bereits bei Klick auf den Button Cookies verlangt werden. Die
Klägerseite kann sich nicht damit verteidigen, dass der Beklagten die
Funktionsweise der Y-Kaufhäuser in anderen Bereichen hätte erkennen können, denn
es ist unbestritten, dass der Kläger bereits bei anderen Vertragspartnern
Updates aufgespielt hat, die eine Deaktivierung der Cookies ermöglichen.
Wegen der Mangelhaftigkeit
der Leistung und der beharrlichen Weigerung des KIägers, ein Update
aufzuspielen, mithin auf Grund der mangelnden Aufklärung war der Beklagten
berechtigt, die Vertragsaufhebung zu verlangen bzw. fristlos zu kündigen.
Die Kündigung hat daher den
Vertrag wirksam mit sofortiger Wirkung beendet. Der Beklagten schuldet dem
Kläger keine weiteren Mietzinsbeträge für Oktober 1998 bis April 1999.
Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger den Shop des Beklagten
nach wie vor im Internet führt.