AMTSGERICHT SINSHEIM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 C 257/99
Entscheidung vom 10. Januar 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat das Amtsgericht Sinsheim durch (...) im
schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 10.01.2000
für R E C H T erkannt
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
5 Monitore (...) zu übergeben und Ihm das Eigentum hieran zu verschaffen Zug
um Zug gegen Zahlung von 1.000,00 DM.
2. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.
§ 495 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist begründet.
Da die Beklagte nicht innerhalb der ihm
gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 07.01.2000 auf die Klage erwidert hat,
obwohl sie mit Beschluss des Gerichts vom 22.12.1999 auf die Folgen der
Nichtäußerung hingewiesen wurde, war vom klägerischen Vortrag als zugestanden
gem. § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung aus
Kaufvertrag. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen einer "Internet-Auktion" ein
Kaufvertrag geschlossen, da der Kläger bis zum Ende der "Auktion" der höchste
Bieter war. Beide Vertragspartner haben sich mit den Nutzungsbedingungen des
Internet-Auktionators einverstanden erklärt.
Die Beklagte befindet sich auch mit Lieferung
der Geräte in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit har ihre Grundlage in den
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
(Unterschrift)
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