
AMTSGERICHT RHEINBACH
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2 Ds 397/95
Entscheidung vom 12. Februar 1996
Da das Verfahren eingestellt wurde, gibt es
keine Entscheidung oder schriftliche Stellungnahme. Die nachfolgenden Wertungen
stammen von Herrn Rechtsanwalt Strömer, Düsseldorf, der Verteidiger des
Angeklagten war. Sie stellen nur eine tendenzielle Wertung aus der Sicht des
Verteidigers, keine offizielle Stellungnahme des Gerichts dar.
In der Strafsache
g e g e n ......
xxx
w e g e n .....Beleidigung
wird das Verfahren nach Erfüllung der Auflage
gem. Beschluß vom 12.2.1996 nach §§ 45, 47 JGG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trät die Staatskasse
während die notwendigen Auflagen des Angeklagten nicht übernommen werden (§§ 467
Abs. 1 und 4 StPO, 74 JGG).
***
Der nicht vorbestrafte 19jährige Angeklagte
war Auszubildender. Er beteiligte sich im Jahr 1996 von seiner Wohnung in
Rheinbach aus an der Diskussion in verschiedenen öffentlichen Nachrichtenforen
("Echoareas") des nichtkommerziellen Mailboxnetzes "Fidonet". Unter anderem
besuchte er regelmäßig die Echoarea "CHAUVI.GER".
Die Verletze ist die Freundin eines anderen
Teilnehmers dieser Echoarea aus Berlin. Dieser Teilnehmer bezeichnete seine
ehemalige Ehefrau, von der er im September 1993 geschieden wurde, in der
CHAUVI.GER wiederholt als "Ex-Schlampe". Der Angeklagte nahm das zum Anlaß, an
ihn in der gleichen Echoarea folgende öffentliche Nachricht zu richten: "Wenn
Deine Ex-Ehefrau eine Ex-Schlampe ist, dann ist Deine jetzige Freundin ja wohl
eine Schlampe". Das Wort "Schlampe" war in der Echoarea in den vergangenen
Wochen etwa 100 Mal in anderem Zusammenhang gefallen.
Die Verletzte erstattete gegen den Angeklagten
in Berlin Strafanzeige wegen Beleidigung. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin
am 28. September 1995 Anklage wie folgt:
Anklageschrift
xxx
wird angeklagt,
am 10.6.1995
in Berlin
als Heranwachsender
eine andere Person beleidigt zu haben.
Der Angeschuldigte, der wie die Zeugin D.
Inhaber eine Mailbox ist, gab am 10.6.1995 eine Mitteilung in das
Kommunikationsnetz ein, die die Zeugin erreichte und darüber hinaus von ca.
weiteren 200 Personen gelesen werden konnte. Die Mitteilung lautete auszugsweise
wie folgt:
"...
Msg : 1557 of 1557
From : xxx
To : xxx
Subj : Re: Berliner Schnepfe
...
Ey, Schlampe, wie erfolgversprechend stellst
Du Dir weitere Complaintversuche nach solchen Anschuldigungen vor?
..."
Vergehen, strafbar gemäß § 185 StGB.
Der gem. § 194 StGB erforderliche Strafantrag
ist rechtzeitig gestellt.
Beweismittel:
Einlassung des Angeschuldigten.
[...]
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem
Amtsgericht - Jugendrichter - zu eröffnen.
Das Amtsgericht Rheinbach ließ in der
Hauptverhandlung deutlich erkennen, daß es beabsichtigte den Strafbefehl in
vollem Umfang zu bestätigen. Auf Anraten des Gerichts und Antrag des
Angeklagten, dem sich die Staatsanwaltschaft anschloß, wurde das Verfahren gegen
Zahlung einer Geldbuße von 300 DM an eine gemeinnützige Organisation
eingestellt.