
ARBEITSGERICHT PINNEBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 63 C 4/98
Entscheidung vom 5. Mai 1998
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Pinneberg (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäss § 313a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen
Erfolg. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, daß
der Beklagte im Januar und Februar 1996 von seinem Btx-Anschluß
BTX-Datex-J-Leistungen der Klägerin unter der Abrufernummer in Anspruch genommen
hat. Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr erbrachten angeblichen Leistung
lediglich Bezug genommen auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichten Aufstellung
der Deutschen Telekom, ohne zu konkretisieren, welche Leistungen der Beklagte
tatsächlich in Anspruch genommen haben soll. Dies ist nicht ausreichend.
Die Klägerin hat jedoch auch keinen geeigneten
Beweis für ihre Behauptung angetreten, daß tatsächlich der Beklagte persönlich
oder in für ihn zurechenbarer Weise ein Dritter die Leistungen in Anspruch
genommen hat. Das erkennende Gericht geht aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum
Sicherheitsstandard der T-Online-Software davon aus, daß ausreichend
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wie ein Dritter das persönliche Kennwort des
Beklagten hätte in Erfahrung bringen können. Wenn es bereits - wie zahlreichen
Medienveröffentlichungen zu entnehmen war - Amateurprogrammierern im
jugendlichem Alter in kürzester Zeit gelang, eine Vielzahl von kompletten
Zugangsdatensätzen von T-Online-Kunden zu entschlüsseln, kann jeder Unbefugte
mit entsprechenden (amateurhaften) Kenntnissen den Anschluß des Beklagten
genutzt haben, ohne daß dieser eine Chance gehabt hätte, es zu verhindern.
Es hätte der Klägerin oblegen, insofern
substantiierter vorzutragen, als sich allein auf das persönliche Paßwort und die
zwölfstellige Kennzahl zu berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.