
AMTSGERICHT NAGOLD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: Ds 25 Js 1348/94
Entscheidung vom 31. Oktober 1995
Tatbestand
Der 23jährige, ledige Angeklagte ist
Informatik-Student. Seine Eltern kommen für seinen Unterhalt auf. Der Angeklagte
ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte unterhielt in der elterlichen
Wohnung eine Mailbox. Mit Hilfe technischer Einrichtungen (Modems) ist es
möglich, dass Dritte Zugang zu seinem Computer haben. Sein Mailbox-Pseudonym
lautet "B". Andere Mailboxteilnehmer können unter der Telefonnummer des
Angeklagten Zugang zum Computer erlangen. Die Rufnummer für den Angeklagten
lautete: XXX/YYY.
Die Nebenklägerin, die Firma R, vertreibt
Computerprogramme. Da ihrem Rechtsvertreter die Mailbox-Nummer des Angeklagten
bekannt geworden war, ließ der Zeuge S am 5.1.1994 eine Mailbox-Sitzung
mitschneiden. Dabei wurde festgestellt, dass über die Mailbox des Angeklagten 30
Computerprogramme zum Fernkopieren („Downloaden") verfügbar gehalten worden
waren. Beanstandet wurde nur die urheberrechtlich geschützten Computerprogramme
der geschädigten Firma R. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende
Programme: (...).
Die Ziffern 1-26 waren als „gelöscht"
vermerkt. Gleichwohl konnte die Geschädigte anhand des „Aufmachers" feststellen,
dass diese Programme ebenfalls auf der Festplatte des Computers gespeichert
gewesen waren. Tatsächlich verfügbar waren immer noch 4 urheberrechtlich
geschützte Programme.... Auch die Nummer 25 „C" ist ein urheberrechtlich
geschütztes Werk, allerdings nicht für die Nebenklägerin.
In welchem Umfange diese Programme tatsächlich
von Mailbox-Teilnehmern kopiert wurden, ließ sich nicht mehr feststellen. Zum
Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 15.6.1994, als sowohl in der
elterlichen Wohnung als auch in der Wohnung des Angeklagten entsprechende
Beschlagnahmen erfolgten, konnten auf der Festplatte jedenfalls keine
urheberrechtlich geschützten Werke mehr festgestellt werden. Allerdings hatte
die Geschädigte am 5.1.1994 das Programm „A" vom Computer des Angeklagten
abrufen können.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte selbst bestreitet, unrechtmäßig
gehandelt zu haben. Den Vorwurf der Manipulation durch die Geschädigte hat er
nicht ernsthaft aufrechterhalten. Seine Einlassung, er sei nicht immer anwesend
und könne deshalb nicht wissen, welche Werke auf seinen Computer eingespeist
werden, ist unerheblich, nachdem er den Computer u.a. gerade deshalb betreibt,
um sich und andere die auf dem Markt befindlichen Werke zugänglich zu machen.
Dies zeigt eindeutig der umfangreiche
Mailbox-Mitschnitt, auch wenn sich aus ihm nicht entnehmen lässt, ob der
Angeklagte selbst anwesend war, als sein Apparat arbeitete. Die Überprüfung, wer
aufgeladen und wer abgezogen hatte, ist ihm jedoch anhand der Technik seines
Computers ohne großen Zeitaufwand möglich. Die Einlassung des Angeklagten ist
rechtlich relevant. Da gegen ihn schon einmal ein Verfahren wegen Verstoß gegen
das Urheberrechtsgesetz anhängig gewesen war, das allerdings eingestellt wurde,
wusste der Angeklagte um die Brisanz seines Vorgehens. Den Computer behielt er
betriebsbereit, wie allein die Tatsache zeigt, dass am 5.1.1994 die
Nebenklägerin an der Mailbox-Sitzung teilnehmen und ein urheberrechtlich
geschütztes Werk von seinem Computer downloaden konnte. Ein gleiches konnte, wie
der Angeklagte wusste, und nach den Spielregeln auch wollte, jeder andere
Mailbox-Betreiber tun, der den Code des „B" kannte. Wie der Mitschnitt zeigt,
waren dies zahllose andere Mailbox-Betreiber. Nach den „Spielregeln" muss der,
der etwas abziehen will, vorher mindestens eine „Neuheit" auf das Gerät des
Angeklagten überspielen. Der Computer ist so geschaltet, dass er seinerseits
dann Informationen freigibt. Auch der Einwand des Angeklagten, er habe sich
gegen das Überspielen urheberrechtlich geschützter Werke gar nicht wehren
können, trifft so nicht zu. Jedenfalls musste er dafür Sorge tragen, dass diese
auf seinen Apparat eingespielten, urheberrechtlich geschützten Werke nicht von
Dritten abgerufen werden konnten. Dies ist technisch nicht weiteres möglich.
Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens
des Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106
Urheberrechtsgesetzes schuldig gemacht. Die Geschädigte hat den nach § 109
Urheberrechtsgesetzes nötigen Strafantrag gestellt. Bei dem nicht vorbestraften
Angeklagten erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 30
ausreichend. Gemäß § 100 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit § 74 ff. StGB
waren der Computer und die sichergestellten Zusatzgeräte sowie Disketten
einzuziehen.