
AMTSGERICHT NÜRNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 C 654/04
Entscheidung vom 29. Juni 2004
In dem Rechtsstreit
[...] Kerner, [...]
- Kläger -
gegen
[...] S[...]
- Beklagte -
wegen Unterlassung
erläßt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter am Amtsgericht Spliesgart aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2004 am 29.6.2004 folgendes
ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domainnamen "kerner.de"
zu nutzen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger
macht einen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Kläger heißt mit
bürgerlichem Namen [...] Kerner. Die Beklagte, die mit bürgerlichem
Namen [..] S[...] heißt, hat als Künstlernamen in ihrem
Personalausweis vom 26.07.1999 den Namen [...] Kerner" eingetragen.
Für sie ist auch die Internetdomain "kerner.de" registriert.
Der vorgerichtlichen
Aufforderung des Klägers an die Beklagte, die Führung des
Domainnamens "kerner.de" zu unterlassen, ist die Beklagte nicht
nachgekommen; sie hat lediglich angeboten, diesen Namen für 9.500,--
EUR zu verkaufen.
Der Kläger ist der Auffassung,
die beklagte habe kein Recht an dem Namen "Kerner". Soweit sich die
Beklagte auf ihren Künstlernamen berufe, sei nicht erkennbar, daß
sich dieser Name bereits im Verkehr durchgesetzt habe.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es
zu unterlassen, den Domainnamen "kerner.de" zu nutzen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage wird abgewiesen.
Sie beruft sich auf den
Namensschutz auch des Künstlernamens. Sie habe als Webdesignerin
gearbeitet und sei in diesen Kreisen unter dem Namen "[...] Kerner"
bekannt.
Zur Ergänzung des Sach- und
Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen
Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht
stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu.
Unstreitig trägt der Kläger den bürgerlichen Namen „Kerner“. Ebenso
unstreitig ist für die Beklagte die Internetdomain „kerner“
registriert. Der Kläger ist damit gehindert, seinerseits unter der
Internetdomain „kerner“ eine Homepage zu betreiben. Grundsätzlich
gilt, daß schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines
fremden Namens als Domainname im nicht geschäftlichen Verkehr, einen
unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB darstellt. Weiterhin
grundsätzlich gilt aber auch, daß bei mehreren berechtigten
Namensträgern für einen Domainnamen, die in Fällen der
Gleichnamigkeit gebotene Abwägung dazu führt, daß es mit der
Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der
beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der
Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der
Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse an dieser
Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens
verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen
unterscheidenden Zusatz beizufügen (vgl. insoweit BGH NJW 2002,
Seite 2031).
Im vorliegenden Fall liegt kein Fall einer „überragenden
Bekanntheit“ eines der beiden Namensträger vor. Vielmehr trägt der
Kläger den Namen „Kerner“ als bürgerlichen Namen, die Beklagte
dagegen trägt diesen Namen seit 1999 als Künstlernamen, wie sich aus
der von ihr vorgelegten Kopie ihrers Personalausweises ergibt.
Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch der Berufs-
und Künstlername unter den Schutz des bürgerlichen Namens keinen
Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms genießt (vgl. BGH NJW 2003,
Seite 2978).
Insoweit gilt dies aber nur mit der Einschränkung, dass das
Pseudonym dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich ist, wenn
der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit
diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt (vgl. BGH NJW 2003, Seite
2978). Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein
namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die
für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann
könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Träger desselben
bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die
Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen.
Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder
Nichtberechtiger sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende
nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
Vorliegend hat die für ihr Vorbringen darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan, dass sie unter
dem Namen „Kerner“ im Verkehr bekannt ist und sich mit diesen Namen
im Verkehr durchgesetzt hat. Die Beklagte hat insoweit lediglich
vorgetragen, sie habe einmal selbständig als Webdesignerin
gearbeitet und sei dabei unter dem Namen „Katja Kerner“ aufgetreten.
Diese Berufstätigkeit habe sie dann zeitweise einstellen müssen aus
privaten Gründen. Beispielsweise habe sie die Website der Erlanger
Band „Fiddlers Green“ gestaltet. Dieser Sachvortrag ist aber nicht
geeignet, die Bekanntheit der Beklagten als „Katja Kerner“ in
einschlägigen Kreisen nachzuweisen. Auch der von der Beklagten
vorgelegte Screenshot ihrer Homepage (Bl. 38 d. A.) belegt eher,
dass die Beklagte zwar kurzzeitig als Webdesignerin unter dem Namen
„Kerner“ tätig war, nicht jedoch ein Tätigwerden oder gar ein
Tätigsein im größerem Umfang. Bezeichnenderweise hat die Beklagte ja
auch unstreitig versucht, ihre Internet-Domain für 9.500,00 € zu
verkaufen, was auch nicht gerade für überragendes wirtschaftliches
Interesse an der Namensführung spricht.
Die
Klage ist daher begründet mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Spliesgart
Richter am Amtsgericht
Beschluß
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Spliesgart
Richter am Amtsgericht