
AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen:
8340 Ds 465 Js 173158/95
Entscheidung vom 28. Mai 1998
In der Strafsache gegen Somm Felix Bruno wegen
Verbreitung pornographischer Schriften (...)
I. Der Angeklagte Felix Bruno Somm ist
schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich
zusammentreffenden Fällen, begangen in Mittäterschaft, sachlich
zusammentreffend mit einem fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in drei rechtlich zusammentreffenden
Fällen.
II. Er wird deshalb zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
III. Die Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 184 Abs. 3 Nr. 2,
11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs.
3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS.
Gründe
I. Die beruflichen und finanziellen
Verhältnisse des Angeklagten sind geordnet. Der Angeklagte, der seine Tätigkeit
als Geschäftsführer bei der Firma CompuServe Information Services GmbH
zwischenzeitlich beendet hat, ist nach seinen Angaben nunmehr als Selbständiger
tätig.
Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau
arbeitet in seinem Geschäft mit.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht
in Erscheinung getreten.
II. 1. Der Angeklagte hat als Geschäftsführer
der Firma CompuServe Information Services GmbH (nachfolgend: CompuServe
Deutschland) gemeinschaftlich mit der Firma CompuServe Incorporated
(nachfolgend: CompuServe USA) den Kunden von CompuServe USA in Deutschland die
auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung bereitgehaltenen gewalt-,
kinder- und tierpornographischen Darstellungen zugänglich gemacht.
Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma
CompuServe Deutschland mit Sitz in Unterhaching bei München.
Der Gegenstand des Unternehmens, das Ende 1995
ca. 170 Mitarbeiter beschäftigte, ist im Handelsregister des Amtsgerichts
München wie folgt beschrieben:
"Vermittlung von Mitgliedschaften zum
CompuServe Information Service, Gewährleistung des Kundendienstes für neue und
bestehende Mitglieder des CompuServe Information Service, Beratung der
US-Muttergesellschaft im Bereich Produkt-Marketing, Marketing-Kommunikation und
anderer in Zusammenhang mit den CompuServe-Leistungen stehender Bereiche."
CompuServe Deutschland ist eine 100%ige
Tochterfirma des weltweit tätigen Online-Service-Providers CompuServe USA mit in
Arlington in USA.
CompuServe USA bietet seinen Kunden fremde
Dienste (z.B. Newsdienste über eigene News-Server) und eigene (proprietäre)
Dienste an.
Vertragspartner der mit den Kunden in
Deutschland geschlossenen Dienstleistungsverträge ist ausschließlich CompuServe
USA.
Zwischen CompuServe Deutschland und den Kunden
bestehen keine Vertragsbeziehungen.
CompuServe Deutschland hat u.a. die Aufgabe,
für Kunden von CompuServe USA in Deutschland Einwahlknoten bereitzustellen. Der
jeweilige Kunde wählt sich bei dem für ihn nächstgelegenen Einwahlknoten in
Deutschland ein. Er wird dann von dort ohne weitere Plausibilitätsprüfung via
Standleitung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft mit dem in den USA
befindlichen Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden.
Nach Überprüfung der Mitgliedschaft vermittelt
CompuServe USA von ihrem Rechenzentrum über den nächstgelegenen
Internet-Einwahlknoten (University of Ohio) ihren Kunden in Deutschland den
Zugang zum Internet.
Darüber hinaus erhalten die Kunden in
Deutschland nach Überprüfung der Mitgliedschaft den Zugriff auf die eigenen
(proprietären) Dateninhalte.
Zweck der Standleitung ist es, Kunden in
Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebühren
verbundenen Einwahlknoten zu bieten.
Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter
sind vertraglich geregelt. Die Firma CompuServe Deutschland erhält für ihre
Tätigkeit von der Firma CompuServe USA ein Entgelt, das zu den Tatzeiten 31 %
der Einnahmen der Firma CompuServe USA aus dem Geschäftsbereich, den die Firma
CompuServe Deutschland betreut, betrug.
Am 22.11.1995 fand aufgrund es Beschlusses des
Amtsgerichts München vom 16.11.1995 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der
Firma CompuServe Deutschland in Unterhaching statt.
Die Untersuchungsanordnung erging - wie auch
in den Gründen dieses Beschlusses dargestellt - wegen Bestehens des dringenden
Verdachts, daß über das Computersystem der Firma CompuServe
kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,
mit Billigung der Verantwortlichen verbreitet würden.
Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde dem
Angeklagten der Tatvorwurf auch mündlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm u.a.
mitgeteilt, daß auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt
auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische
Darstellungen, die von Dritten stammen, gespeichert und abrufbar sind.
Im Anschuß an die Durchsuchung wurden dem
Angeklagten von der Polizei beispielhaft für das Vorhandensein von eindeutigen
Foren für Kinderpornographie folgende Newsgroups mit kinderpornographischen
Inhalten persönlich zur Kenntnis gebracht:
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.
Der Angeklagte setzte die Muttergesellschaft
sofort von der Durchsuchung und den vorgenannten Newsgroups in Kenntnis mit der
Bitte um Sperrung oder Löschung.
Für CompuServe USA als Betreiberin des
News-Servers war es technisch ohne nennenswerten Aufwand möglich, derartige
Foren bzw. deren Inhalte zu sperren. Eine Sperrung dieser Foren bzw. deren
Inhalte über die Standleitung war CompuServe Deutschland technisch nicht
möglich.
Am 29.11.1995 wurde durch die ermittelnden
Polizeibeamten bei einer Überprüfung der auf dem News-Server von CompuServe USA
befindlichen Newsgroups festgestellt, daß die Newsgroups mit der Bezeichnung
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps
zwar noch in der Newsgroup-Übersicht genannt
wurden, jedoch ein Zugriff darauf und somit ein Download von Dateien nicht mehr
möglich war.
Außerdem wurde durch die ermittelnden
Polizeibeamten festgestellt, daß der Zugriff auf die Newsgroups mit den
Bezeichnungen "alt.sex." bzw. "Alt.erotica" weiterhin möglich war und daß diese
Newsgroups u.a. Bilddateien mit pornographischem Inhalt i.S.v. § 184 Abs. 1, 3
StGB enthielten.
So konnten am 29.11.1995 die Kunden der Firma
CompuServe USA in Deutschland eine Bilddatei aus der Newsgroup "alt.sex.incest"
beziehen.
(...) [es folgt eine detaillierte Beschreibung
der Darstellung]
Am 8.12.1995 übergab die Polizei der Firma
CompuServe Deutschland eine Liste - Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr - mit den
folgenden 282 auf dem Datenspeicher von CompuServe USA abrufbaren Newsgroups:
(...) [es folgt eine Aufstellung der 282
Newsgroups]
Diese Liste enthielt alle Foren, unter denen
die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen, die Gegenstand der
Verurteilung sind, den Kunden von CompuServe USA in Deutschland zugänglich
waren. Die Liste enthielt insoweit die Foren
alt.binaries.pictures.erotica.bondage,
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.picutres.erotica.bestiality.
Der Angeklagte hat die am 8.12.1995 übergebene
Liste sofort an die Muttergesellschaft übermittelt mit der Bitte um Sperrung
oder Löschung.
CompuServe USA sperrte daraufhin vom
22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen
Newsgroups.
Am 27.12.1995 wurde bei einer polizeilichen
Überprüfung auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups
festgestellt, daß ein Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen "alt.sex."
und "alt.erotica." nicht mehr möglich war und diese auch nicht mehr in der
Gesamtübersicht erschienen.
Nach Entsperrung der bis 13.02.1996 gesperrten
Newsgroups stellten die Polizeibeamten fest, daß auf dem News-Server von
CompuServe USA erneut vornehmlich unter folgenden Newsgroups Kinderpornographie
abrufbar war:
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
de.alt.pictures.sex.children.
In einem an die Kunden von CompuServe USA
gerichteten, elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996 heißt es u.a.:
"Durch die Eröffnung der Zugriffskontrolle für
Eltern gibt CompuServe seinen Mitgliedern neue Möglichkeiten, um ihrer
Verantwortung ihren Kindern gegenüber gerecht zu werden. (...) Diese
Möglichkeiten erlauben es CompuServe auch, den Jugendschutz ernst zu nehmen und
gleichzeitig die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu
öffnen."
Ein weiteres Schreiben stammt vom Angeklagten
selbst. Hier heißt es in einem für Kunden von CompuServe USA in Deutschland am
20.02.1996 abrufbaren Brief der Geschäftsleitung u.a.:
"Der weltweite Aufruhr um die vorübergehende
Sperrung der Newsgroups zeigt uns, daß CompuServe sich mit seinen seit langem
andauernden Bemühungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg
befindet. (...) CompuServe Deutschland stellt seinen Mitgliedern unentgeltlich
das Absicherungsprogramm ‘Cyber Patrol' (TM) zur Verfügung."
Mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte der
Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. (...) der Staatsanwaltschaft München I. u.a. mit,
daß die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung
seien, daß sie mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verfügung stehenden Tools
alles Zumutbare getan hätten, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet
über den CompuServe-Informationsservice für Personen unter 18 Jahren zu
verhindern.
Diesem Schreiben lag eine Mitteilung von
CompuServe Nr. 06/1996 bei, in der es u.a. heißt:
"Bob Massey, Präsident und CEO von CompuServe
erklärt dazu: ‘Die Einführung der Parental Controls gewährleistet, daß die
Entscheidung über die Einschränkung des Zugangs dort liegt, wo sie hingehört -
beim einzelnen Benutzer. Diese Neuerung und die Aufhebung der
Zugangsbeschränkung unterstreicht unser Engagement für einen
familienfreundlichen und sicheren Online-Service.'"
Ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I dem Angeklagten persönlich
folgendes mit:
"Bezugnehmend auf die jüngsten
Presseveröffentlichungen teile ich Ihnen zur Klarstellung mit, daß die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I nicht der Auffassung ist, die
Firma CompuServe und ihre Verantwortlichen hätten mit der Installation von
Parental Control die aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen
ergriffen, um Straftaten nach §§ 131, 184 StGB und § 21 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu vermeiden."
Nach der Wiedereröffnung der Newgroups durch
CompuServe USA waren unter den Foren
alt.binaries.pictures.erotica.bondage,
alt.sex.incest,
alt.cinareies.picutures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.pictures.erotica.bestiality
für Kunden von CompuServe USA in Deutschland
folgende gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen, deren Inhalte
von Dritten stammen, abrufbar:
(...) [Liste der Darstellungen von 1. bis 12.
mit detaillierten Beschreibungen]
Der Angeklagte handelte in allen Fällen in
bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit CompuServe USA, die pflichtwidrig die
Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat.
II. 2. Der Angeklagte hat die in Deutschland
befindlichen Kunden von CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der
Muttergesellschaft über Einwahlknoten via Standleitung verbunden.
Die Muttergesellschaft hielt in ihrem eigenen
Datenangebot unter Spielforen indizierte Spiele als eigene Spiele zur Nutzung
bereit. Diese Spiele waren auch für Kunden von CompuServe USA in Deutschland,
die ihren Computer in ihrer Wohnung haben, in denen auch Kinder und Jugendliche
aufwachsen, abrufbar.
Bei den Spielen handelt es sich um die am
19.03.1996 abrufbaren Spiele "Doom" und "Heretic" und das am 01.04.1996
abrufbare Spiel "Wolfenstein 3 D", die CompuServe USA aufgrund eines Vertrages
mit Dritten von diesen in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten hat.
Die Spiele wurden durch Entscheidungen der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die Liste der
jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Dies erfolgte im Hinblick auf ihre
sozialethische Desorientierung (u.a. bedenkenloses, realistisch inszeniertes
Töten) bzw. wegen den Nationalsozialismus verherrlichender Elemente.
Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle wurden
im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.05.1994 ("Doom"), im Bundesanzeiger Nr. 141 vom
29.07.1995 ("Heretic") und im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.01.1994 ("Wolfenstein
3 D") bekanntgemacht.
Der Angeklagte versäumte es pflichtwidrig,
sich Kenntnis über die in die Liste aufgenommenen indizierten und
bekanntgemachten Spiele zu verschaffen und zu überprüfen, ob indizierte Spiele
im proprietären Dienst der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten werden.
Bereits vor den Tatzeiten beschäftigte sich
die Öffentlichkeit mit dem in den Datennetzen in vielfältigen Erscheinungsformen
vorhandenem nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen
Material.
Es gab in den Medien Hinweise, daß CompuServe
indizierte Spiele auf ihrem Datenspeicher hat (vgl. z.B. Buschek, Digitaler als
die Polizei erlaubt, PC Professionell, Ausgabe 12/95).
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des
Gerichts fest. Er beruht auf den Erklärungen der Verteidigung, die diese für den
Angeklagten abgegeben haben sowie auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen
KK , KHK, KHK, KOM, KK, KOK und (...). Er beruht weiter auf den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. (...) und der Inaugenscheinnahme der Bilddateien und
Übertragungsprotokolle.
III. Die Feststellungen zur
Organisationsstruktur von CompuServe Deutschland und CompuServe USA beruhen auf
den Erklärungen des Angeklagten, mit denen die diesbezüglichen Bekundungen des
Zeugen KK übereinstimmen.
Der Ablauf der polizeilichen Durchsuchung am
22.11.1995 sowie die Mitteilung der fünf Newsgroups mit kinderpornographischem
Inhalt an den Angeklagten wird von diesem eingeräumt und ergibt sich auch aus
den entsprechenden Bekundungen der Zeugen KK und KHK. Der Angeklagte hat
erklärt, daß er die Muttergesellschaft von der Durchsuchung und den Namen der
Newsgroups mit der Bitte um Sperrung oder Löschung sofort in Kenntnis gesetzt
hat.
Die Feststellungen vom 29.11.1995 beruhen auf
den Angaben des Zeugen KOM.
Die Feststellungen bezüglich der Übergabe der
Liste am 08.12.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KK und werden auch vom
Angeklagten eingeräumt, der nach seinen Angaben diese Liste sofort der
Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung oder Löschung übermittelt hat.
Nach seinen Angaben hat daraufhin die
Muttergesellschaft vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf
der Liste befindlichen Newsgroups gesperrt.
Daß die Sperrung eindeutiger Foren bzw. deren
Inhalte durch CompuServe USA ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, hat der
Sachverständige, Dr. (...), dessen Ausführungen sich das Gericht insoweit
anschließt und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, überzeugend
dargestellt.
Das Gericht teilt auch die Meinung des
Sachverständigen, daß es CompuServe Deutschland über die Standleitung technisch
nicht möglich war, eine Sperrung dieser Newsgroups bzw. deren Inhalte
vorzunehmen.
Die polizeilichen Feststellungen vom
27.12.1995 wurden vom Zeugen KOM bekundet.
Die polizeilichen Feststellungen bezüglich der
abrufbaren Newsgroups der nach dem 13.02.1996 erfolgten Entsperrung wurden
bestätigt durch den Zeugen KK.
Die Richtigkeit des elektronisch abrufbaren
Schreibens vom 16.02.1996, das am 20.02.1996 abgerufenen Schreibens des
Angeklagten, des Schreibens der Verteidigers vom 21.02.1996 nebst Mitteilung Nr.
06/1996 sowie des des Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 21.02.1996
wurden vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt.
Die nachfolgend benannten Zeugen haben
bekundet, daß zu den folgenden Zeitpunkten die im Sachverhalt beschriebenen
Bilddateien, deren Inhalte von Dritten stammen, und die den Zeugen jeweils
vorgehalten wurden, abgerufen worden sind:
29.11.1995 Zeuge KK
20.02.1996 Zeuge KK (3 Bilddateien)
23.02.1996 Zeuge KK
26.02.1996 Zeuge KK
21.03.1996 Zeuge KK
22.03.1996 Zeuge KK
26.03.1996 Zeuge KK (2 Bilddateien)
Ende Juli/Anfang August 1996 Zeuge (...)
17.10.1996 Zeuge KOK
Sämtliche vorgenannten Bilddateien wurden in
Augenschein genommen.
Die Bilddatei vom 12.03.1996 und das
dazugehörige Übertragungsprotokoll wurden nach Vorhalt an den Angeklagten in
Augenschein genommen.
Der Zeuge KK hat bekundet, daß die indizierten
Spiele "Boome und "Heretic" am 19.03.1996 und das Spiel "Wolfenstein 3 D" am
01.04.1996 aus dem proprietären Dienst von CompuServe USA abgerufen wurden.
Daß die Spiele von CompuServe USA in ihren
eigenen Foren als eigene Spiele angeboten wurden, ergibt sich aus dem Umstand,
daß CompuServe USA die Spiele ohne Hinweis auf dritte Anbieter in ihren Foren
angeboten hat.
Der Hinweis auf die Verbreitung
jugendgefährdender Software wie des Spiels "Doom" durch CompuServe im Artikel
"Digitaler als die Polizei erlaubt" von Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95
wurde durch Vorhalt an den Zeugen KK in die Hauptverhandlung eingeführt.
Alle Zeugen haben das Geschehen - wie im
Sachverhalt festgestellt - glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei bekundet.
Die Feststellungen zu den persönlichen
Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
IV. 1. Der Angeklagte ist schuldig der
Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden
Fällen, begangen in Mittäterschaft gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14
Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Er hat pornographische Schriften, die
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, öffentlich zugänglich gemacht.
Ihm ist als Geschäftsführer von CompuServe
Deutschland gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG, d.h. als vertretungsberechtigtem Organ, das
betriebsbezogene deliktische Handeln von CompuServe Deutschland gemäß § 14 Abs.
l Nr. 1 StGB zuzurechnen.
A. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 184
Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3 StGB sind erfüllt.
1. Die im Sachverhalt beschriebenen
Abbildungen sind pornographische Darstellungen, die in einem Fall
Gewalttätigkeiten (Sachverhalt Nr. 10), in zehn Fällen sexuellen Mißbrauch von
Kindern (Sachverhalt Tat 29.11.1995, Nrn. 1 bis 5, 7, 8, 11, 12) und in zwei
Fällen sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Sachverhalt Nrn. 6, 9) zum
Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB, sogenannte harte Pornographie).
2. Bei den Abbildungen handelt es sich um
Schriften i.S.v. §§ 184 Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB.
Der Sammelbegriff der Schrift als dem
praktisch häufigsten Anwendungsfall von Darstellungen steht stellvertretend für
die übrigen Medien.
Den eigentlichen Oberbegriff bildet jedoch die
Darstellung (Schönke/Schröder-Eser, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage
1997, § 11, Rn. 78; Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Auflage 1997,
§ 11, Rn. 44 m.w.N.).
Unter Darstellungen sind stoffliche Zeichen zu
verstehen, die eine Gedankenäußerung verkörpern und sinnlich wahrnehmbar sind,
wobei die stoffliche Verkörperung von gewisser Dauer sein muß (Schönke/
Schröder-Eser, § 11, Rn. 78; Tröndle, § 11, Rn. 40; BGHSt 13, 375, 376).
Hierunter fallen auch die auf Datenspeichern gespeicherten Inhalte. Diese
bereits vor Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG)
am 1. August 1997 bestehende Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Neufassung
von § 11 Abs. 3 StGB durch die Hinzufügung des Begriffs Datenspeicher
klargestellt (Artikel 4 Nr. 1 IuKDG). Die Merkmale des Begriffs der Darstellung
liegen vor.
Denn die im Sachverhalt festgestellten, für
die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA auf dem News-Server
von CompuServe USA abgespeicherten pornographischen Dateninhalte sind stoffliche
Zeichen, die eine Gedankenäußerung verkörpern, deren stoffliche Verkörperung von
gewisser Dauer ist (Derksen, NW 1997, 1878, 1881; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38;
Walther, NStZ 1990, 523). Sie sind abrufbar und damit optisch wahrnehmbar.
3. Die pornographischen Schriften i.S.d. § 184
Abs. 3 StGB wurden öffentlich zugänglich gemacht.
Zugänglichmachen erfordert, daß einem anderen
die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom
pornographischen Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen (Lackner,
Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 22. Auflage 1997, § 184, Rn. 5; Derksen, NJW
1997, 1878, 1881; BGH NJW 1976, 1984).
Dabei ist keine körperliche Überlassung der
Darstellungen erforderlich. Ein Zugänglichmachen der Inhalte liegt vielmehr
schon dann vor, wenn elektronisch gespeicherte Informationen abgerufen und auf
dem Bildschirm des Empfängers angezeigt werden können (OLG Stuttgart, NStZ 1992,
38; Walther, NStZ 1990, 523; Stange, CR 1996, 424, 426).
Ob jemand von dem Zugänglichgemachten auch
wirklich Kenntnis nimmt, ist gleichgültig (Tröndle, § 184, Rn. 39).
Die Zugänglichmachung erfolgte auch
öffentlich.
Das Zugänglichmachen geschieht öffentlich,
wenn es von einem größeren, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls
durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen
werden kann (BGHSt 10, 194, 196; BGHSt 11, 282, 283; Schönke/Schröder-Lenckner,
§ 184, Rn. 32).
Der Angeklagte hat die Tathandlung in
Mittäterschaft, d.h. gemeinschaftlich mit CompuServe USA begangen (§ 25 Abs. 2
StGB).
Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen
Tatentschlusses im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes einen Beitrag zur
Durchführung derselben Tat liefert (Schönk/Schröder-Cramer, § 25, Rn. 63 ff).
Sein Tatbeitrag muß ein Teil der Tätigkeit des
anderen und dementsprechend das Handeln des anderen eine Ergänzung seines
Tatbeitrags darstellen (Tröndle, § 25, Rn. 5 a).
Der Tatbeitrag den einen kann im Handeln, der
des anderen im Unterlassen bestehen (Tröndle, § 25, Rn. 7 a).
Dabei ist die Frage der Mittäterschaft
aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfaßten Umstände in Werten
der Betrachtung zu beurteilen.
Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung
sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die
Tatherrschaft (Tröndle, vor § 25, Rn. 2 m.w.N.).
a) Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand
darin, daß er die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA über die
von ihm bereitgestellten Einwahlknoten via Standleitung zwischen CompuServe
Deutschland und CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft
verbunden hat.
Der Tatbeitrag von CompuServe USA bestand in
der Zugangsvermittlung zum Internet, verbunden mit der Nutzungsbereithaltung der
Dateninhalte auf ihrem News-Server, ohne die gewalt-, kinder- und
tierpornographischen Inhalte herausgefiltert zu haben und der damit verbundenen
Möglichkeit für die in Deutschland befindlichen Kunden, daß diese Dateninhalte
abgerufen und auf dem Bildschirm der Kunden angezeigt werden können.
Diesbezüglich ist von einem Unterlassen auszugehen.
Denn CompuServe USA wird nicht die Eröffnung
der Kommunikationsverbindung der News-Dienste zur Last gelegt.
Die Vorwerfbarkeit besteht vielmehr darin, daß
CompuServe USA es unterlassen hat, die Foren (Newsgroups), die eindeutig auf
Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisen, aus ihrem Datenspeicher
herauszunehmen.
Hierfür hat CompuServe USA auch rechtlich
einzustehen (§ 13 StGB).
Dies ergibt sich aus Garantenpflicht aus
Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle. Danach hat der Eigentümer oder Besitzer
von Sachen die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren, um zu verhindern,
daß aus ihnen Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen, wenn ihm die
Verhinderung des Erfolgs möglich und zumutbar ist (Schönke/Schröder-Stree, § 13,
Rn. 43, 44).
Die auf dem News-Server gespeicherten und
abrufbaren gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen stellen eine
Gefahrenquelle dar.
Denn von ihnen geht die Gefahr von
Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und von Kindesmißbrauch durch
Erwachsene aus.
Erwachsene könnten bei Gewaltpornographie
Opfer von Tätern mit entsprechenden Neigungen werden (Schönke/Schröder-Benckner,184,
Rn. 3).
CompuServe USA übt die tatsächliche
Sachherrschaft über ihren News-Server aus.
Sie kann, wie der Sachverständige Dr. (...),
dem sich das Gericht insoweit anschließt, festgestellt hat, sowohl Foren
(Newsgroups), die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, als auch die diesen
Foren zugeordneten Newsbeiträge sperren bzw. entsperren.
CompuServe USA traf damit die Pflicht, die
Zugänglichmachung dieser pornographischen Inhalte zu verhindern.
Diese Pflicht besteht auch, wenn das Entstehen
der Gefahr auf Dritte zurückgeht (Schönke/Schröder-Stree, § 13, Rn. 43), d.h.
wenn - wie hier - die entsprechenden Newsbeiträge durch dritte Personen
eingespeist werden.
Durch Sperrung der eindeutig auf Gewalt-,
Kinder- und Tierpornographie hinweisenden Newsgroups war es CompuServe USA
möglich, das Zugänglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.
Hätte CompuServe USA die einschlägigen
Newsgroups aus ihrem Datenspeicher herausgenommen, wären diese den Kunden von
CompuServe USA über den Datenspeicher von CompuServe USA nicht zugänglich
gewesen.
Abzustellen ist hierbei begriffsnotwendig auf
den Datenspeicher von CompuServe USA. Daß auch andere harte Pornographie über
ihre News-Server öffentlich zugänglich machen, ist für die strafrechtliche
Beurteilung des Unterlassens von CompuServe USA ohne Bedeutung.
Die Sperrung ist auch zumutbar.
Dem Unterlassenden ist eine Handlung zumutbar,
wenn sie rechtlich zu fordern ist, insbesondere, wenn dadurch keine eigenen
billigenswerten Interessen in erheblichem Umfang gefährdet werden (Tröndle, §
13, Rn. 15, 16).
Das Interesse von CompuServe USA an der
Beibehaltung von Foren, die eindeutig auf harte Pornographie hinweisen, ist
weder billigenswert noch schutzwürdig.
Vielmehr ist im Hinblick auf die Schwere der
damit verbundenen Gefahren und die Bedeutung den Rechtsgutes Jugendschutz von
CompuServe USA zu fordern, daß diese ihren News-Server frei von Foren hält, die
eindeutig auf gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalt hinweisen.
Das Zugänglichmachen erfolgte auch öffentlich.
Denn die im Sachverhalt aufgeführte harte
Pornographie wurde vom Angeklagten und von CompuServe USA nicht lediglich einem
geschlossenen Benutzerkreis zugänglich gemacht, sondern jedem Kunden von
CompuServe USA in Deutschland.
b) Der Angeklagte muß sich den Tatbeitrag von
CompuServe USA zurechnen lassen, da die Tatbeiträge beider aufgrund eines
gemeinsamen Tatentschlusses erfolgten.
Denn der Angeklagte und CompuServe USA wußten
und wollten, daß die auf dem News-Server von CompuServe USA unter eindeutigen
Foren gespeicherte, im Sachverhalt aufgeführte harte Pornographie öffentlich
zugänglich gemacht werden sollte.
Dem Angeklagten wurde anläßlich der am
22.11.1995 in den Geschäftsräumen der Firma CompuServe Deutschland
durchgeführten polizeilichen Durchsuchung mitgeteilt, daß auf dem News-Server
von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte
hinweisen, kinderpornographische Darstellungen gespeichert und abrufbar sind.
Ihm wurden beispielhaft für das Vorhandensein
von eindeutigen Foren für Kinderpornographie die unter der Bezeichnung "alt.sex.pedophilia"
abgerufenen folgenden fünf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten
persönlich zur Kenntnis gebracht:
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.
Am 08.12.1995 wurde der Firma CompuServe
Deutschland eine Liste, Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr, mit 282 auf dem News-Server
von CompuServe USA abrufbaren Foren, die auf pornographische Inhalte hinweisen,
übergeben. Diese Liste enthielt auch die dem Sachverhalt zugrundeliegenden
gewalt-, kinder- und tierpornographischen Foren
alt.binaries.piatures.erotica.bondage,
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.piatures.erotica.bestiality.
Der Angeklagte hat nach eigenem Bekunden alle
ihm aufgrund der vorbezeichneten Vorgänge bekanntgewordenen rechtswidrigen
Inhalte sofort an CompuServe USA übermittelt.
Der Angeklagte und CompuServe USA wußten nicht
nur, daß auf dem News-Server der Muttergesellschaft gespeicherte harte
Pornographie i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB für die Kunden in Deutschland abrufbar
war, sie wollten dies auch.
Der Tatwille beider äußerte sich in der
Entscheidung von Mutter und Tochter, die harte Pornographie weiter zugänglich zu
machen.
Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem
tatsächlichen Verhalten, sondern auch aus ihren eigenen Erklärungen.
Tatsächlich haben Angeklagter und CompuServe
USA die im Sachverhalt beschriebenen Darstellungen öffentlich zugänglich
gemacht.
Die Erklärung des Willens, diese Darstellungen
öffentlich zugänglich zu machen, ergibt sich aus dem Schreiben des Verteidigers
Dr. (...) vom 21.02.1996 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München
I, in dem er u.a. mitteilt, daß die Firma CompuServe USA und die Firma
CompuServe Deutschland der Meinung seien, sie hätten mit den neuen, in deutscher
Sprache zur Verfügung stehenden Tools alles Zumutbare getan, um den Zugriff auf
strafbare Inhalte im Internet über den CompuServe-Informationsservice für
Personen unter 18 Jahren zu verhindern.
Dem entspricht die dem vorangegangenen
Schreiben beigefügte Erklärung des Verantwortlichen von CompuServe USA - Bob
Massey - gemäß Mitteilung Nr. 6/1996 über die Aufhebung der Zugangsbeschränkung
mit dem Argument, daß mit der Einführung der 'Parental Controls' gewährleistet
sei, daß die Entscheidung über die Einschränkung des Zugangs dort liege, wo sie
hingehöre, nämlich bei dem einzelnen Benutzer.
Der Wille der Muttergesellschaft, die im
Sachverhalt festgestellte harte Pornographie öffentlich zugänglich zu machen,
ergibt sich auch aus ihrem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten
elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996, in dem u.a. unter Hinweis auf
die Zugriffskontrolle für Eltern mitgeteilt wird, daß diese Möglichkeit es
CompuServe auch erlaube, "die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend
wieder zu öffnen".
Auch der Angeklagte selbst hat in einem am
20.02 1996 für Kunden von CompuServe USA in Deutschland abrufbaren Brief der
Geschäftsleitung bei der Vorstellung des Absicherungsprogramms "Cyber Pahrol"
(TM) auf die vorübergehende Sperrung der Newsgroups hingewiesen und die Meinung
vertreten, "daß sich CompuServe mit seinen seit langem andauernden Bemühungen um
behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet".
Die vom Angeklagten und der Muttergesellschaft
geäußerte Auffassung, mit den genannten Absicherungsprogrammen sei "alles
Zumutbare getan", vermag den Angeklagten nicht zu exculpieren. Denn die
vorgenannten Absicherungsprogramme sind nicht geeignet, ein öffentliches
Zugänglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.
Hierauf wurde der Angeklagte auch von der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I mit einem an ihn persönlich
gerichteten Schreiben vom 21.02.1996 hingewiesen.
Die Tatbeiträge des Angeklagten und von
CompuServe USA erfolgten jeweils mit Täterwillen im eigenen Interesse.
Sowohl der Angeklagte als auch CompuServe USA
haben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Es ging ihnen beim
Zugmöglichmachen der gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bilddateien unter
eindeutigen Foren um Erhöhung ihrer Einnahmen durch Gewinnung von Kunden,
Ausweitung der Marktanteile und Erhöhung der Nutzungsdauer. Das eigene
wirtschaftliche Interesse des Angeklagten ergibt sich hierbei bereits aus der
prozentual festgelegten Einnahmeaufteilung zwischen Tochtergesellschaft und
Muttergesellschaft (31 % / 69 %).
Die Reaktion von CompuServe USA, die
ursprünglich gesperrten 282 Newsgroups weitestgehend wieder zu öffnen, bestätigt
das jeweils eigene wirtschaftliche Interesse von CompuServe Deutschland und
CompuServe USA. Sie beruht auf der Besorgnis, bei Herausnahme der Foren
(Newsgroups) für harte Pornographie aus dem News-Server von CompuServe USA
wirtschaftliche Einbußen hinnehmen zu müssen.
Hinzu kommt, daß der Angeklagte zusammen mit
CompuServe USA die Tatherrschaft besaß. Denn nur über die von ihm
bereitgestellten Einwahlknoten war die von CompuServe USA auf ihrem News-Server
zur Nutzung bereitgehaltene harte Pornographie deren Kunden in Deutschland
zugänglich.
§§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Nr. 2 GjS, deren
Voraussetzungen hier ebenfalls erfüllt sind, werden durch § 184 Abs. 3 Nr. 2
StGB verdrängt (Tröndle, § 184, Rn. 13).
B. Die Verantwortlichkeit den Angeklagten wird
durch § 5 Abs. 2, 3 Teledienstegesetz (TDG) nicht eingeschränkt.
§ 5 TDG, der gemäß § 2 Abs. 3 StGB Anwendung
findet, ist Teil des am 01.08.1997 in Kraft getretenen Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetzes IuKDG.
§ 5 Abs. 2, 3 TDG sieht für Diensteanbieter (§
3 Nr. 1 TDG) Eingrenzungen der Verantwortlichkeit vor (zu grundsätzlichen
Bedenken einer aufgabenbezogenen Haftungsprivilegierung vgl. Lehmann, CR 1998,
232 ff.; BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 f).
Nach § 3 Nr. 1 TDG sind Diensteanbieter
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene (sogenannte
Online-Provider) oder fremde (sogenannte Service-Provider) Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (sogenannte Zugangs-
oder Access-Provider).
Bezogen auf die Rechtsfolgen (§ 5 TDG) ist
jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (BT-Dr. 13/7385 S. 19, Zu § 3).
Ein Ausschluß der Verantwortlichkeit besteht
unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 TDG für Diensteanbieter, die fremde
Inhalte zur Nutzung bereithalten sowie gemäß § 5 Abs. 3 TDG für Dienstanbieter,
die zu fremden Inhalten lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.
1. Die Voraussetzungen für eine Freistellung
von der Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG liegen nicht vor.
Denn CompuServe Deutschland ist nicht Zugangs-
(Access-)Provider (§ 3 Nr. 1, 3. Alt. TDG).
Ein Access-Provider vermittelt seinen Kunden
direkt den Zugang zu Computernetzen, insbesondere zum Internet. CompuServe
Deutschland dagegen hat keine eigenen Kunden und vermittelt auch nicht den
Zugang zum Netz.
Den Zugang zum Netz vermittelt erst die
Mutter, die auch die fremden Inhalte zur Nutzung bereithält. CompuServe
Deutschland ist lediglich dafür zuständig, die Kunden von CompuServe USA in
Deutschland über einen ortsnahen Einwahlknoten via Standleitung mit der Mutter
zu verbinden.
Diese Standleitung zwischen Tochter und Mutter
macht die Tochter nicht zum Access-Provider.
Bei der Standleitung handelt es sich um eine
ausschließlich den Online-Service-Provider CompuServe USA betreffende technische
Infrastruktur, die die Muttergesellschaft eingerichtet hat, um den deutschen
Markt zu erschließen.
Der Zweck der Standleitung besteht darin,
Kunden in Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen
Telefongebühren verbundenen Einwahlknoten zu bieten und damit CompuServe USA auf
dem Online-Markt in Deutschland konkurrenzfähig zu machen.
2. Die Verantwortlichkeit ist auch nicht gemäß
§§ 5 Abs. 2; 3 Nr 1, 2. Alt. TAG ausgeschlossen.
Nach § 5 Abs. 2 TDG sind Diensternbieter für
fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und
zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
a) § 5 Abs. 2 TDG findet auf CompuServe
Deutschland Anwendung. Zwar hält CompuServe Deutschland isoliert betrachtet
keine fremden Inhalte zur Nutzung bereit, sondern verbindet lediglich die in
Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA per Standleitung mit der
Muttergesellschaft.
Die Nutzungsbereithaltung der fremden Inhalte
selbst (die im Sachverhalt aufgeführten gewalt-, kinder- und
tierpornographischen Bilddateien sind fremde Inhalte, da sie von Dritten in den
News-Seryer eingespeist werden) erfolgt durch CompuServe USA auf deren
News-Server.
CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte
gelangen aber trotzdem grundsätzlich in den Genuß der Haftungsprivilegierung
gemäß § 5 Abs. 2 TDG, da die Nutzungsbereitbaltung von CompuServe USA deren
100%iger Tochtergesellschaft CompuServe Deutschland zuzurechnen ist (vgl. BT-Dr.
13/7385, S. 51, Nr. 4 c).
Denn für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 TDG
ist auf die Gesamtorganisation von Mutter und Tochter abzustellen, da die
Tochter arbeitsteilig für die Mutter dadurch tätig wird, daß sie durch
Bereitstellen von Einwahlknoten deren Kunden in Deutschland über die
Standleitung mit der Mutter verbindet.
b) Der Angeklagte hatte von den im Sachverhalt
aufgeführten, auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung
bereitgehaltenen gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalten Kenntnis.
Kenntnis bedeutet Kennen der Umstände, die zum
gesetzlichen Tatbestand gehören (Schönke/Schröder-Cramer, § 15, Rn. 39; Tröndle,
§ 16, Rn. 2). Das bedeutet, daß der Angeklagte von den fremden Inhalten Kenntnis
haben muß, d.h. er muß wissen, daß unter den im Sachverhalt aufgeführten
eindeutigen Foren gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen zur
Nutzung bereitgehalten werden.
Kenntnis erfordert jedoch nicht, daß dem
Angeklagten die jeweiligen Beiträge der Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie im
einzelnen bekannt sind.
Die Kenntnis ergibt sich - wie bereits
ausgeführt (vgl. A.3.b.) - aus den durch die Polizei übermittelten Informationen
am 22.11.1995 und am 08.12.1995 und der Tatsache, daß der Angeklagte die ihm
mitgeteilten rechtswidrigen Inhalte an die Muttergesellschaft weitergeleitet
hat, was Kenntnis beim Angeklagten voraussetzt.
Auch wenn man die Meinung vertritt, daß bei
Kenntnis von Inhalten gemäß § 5 Abs. 2 TAG konkretes Wissen dergestalt vorliegen
muß, daß ein Auffinden der Inhalte unschwer möglich ist (so (...), CR 1997, 653,
667), liegt diese Voraussetzung hier vor.
Denn das Auffinden der gewalt-, kinder- und
tierpornographischen Inhalte unter den im Sachverhalt aufgeführten Foren ist
auch dem Laien problemlos in kürzester Zeit möglich. Bei allen im Sachverhalt
aufgeführten harten pornographischen Dateninhalten geht es nicht um
News-Beiträge, die getarnt unter beliebigen anderen Foren von Urhebern
eingespeichert wurden, sondern ausschließlich um solche, die thematisch
zugeordnet unter Foren gespeichert wurden, deren Namen eindeutig auf die
gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte gemäß § 184 Abs. 3 StGB
hinweisen.
Durch die Eingabe der Begriffe "alt.sex." bzw.
"alt.erotica."listet der Newsreader dem Nutzer sämtliche sex- bzw. erotica-Foren
alphabetisch geordnet auf.
Um nunmehr an die Foren für harte Pornographie
zu gelangen, bedarf es lediglich der Eingabe von Begriffen - wie bondage (für
Gewaltpornographie), incest, pre-teen, pedophilia (für Kinderpornographie) bzw.
bestiality (für Tierpornographie).
c) Die Nutzungsverhinderung aller im
Sachverhalt aufgeführten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte war
CompuServe USA technisch möglich und zumutbar, was dem Angeklagten zuzurechnen
ist.
aa) Zwar hatten CompuServe Deutschland bzw.
der Angeklagte isoliert betrachtet keine Einwirkungsmöglichkeit auf den
Datenspeicher von CompuServe USA.
Bei der Frage des technisch Möglichen bzw.
Zumutbaren ist jedoch nicht isoliert auf die Tochter als Teilorganisation von
CompuServe USA, sondern auf die Gesamtorganisation abzustellen.
Denn der Angeklagte nimmt - wie bereits
dargestellt (vgl. B. 2. a) - aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise an der
Privilegierung des § 5 Abs 2 TDG teil.
Wenn aber dem Angeklagten die
Haftungsprivilegierung dadurch eröffnet wird, daß ihm die Nutzungsbereithaltung
der Muttergesellschaft auf deren News-Server zugerechnet wird, so ist ihm
umgekehrt auch die der Muttergesellschaft technisch mögliche und zumutbare
Nutzungsverhinderung zuzurechnen.
Wenn der Angeklagte in den Genuß der
Haftungsprivilegierung kommt, obwohl sich seine Funktion darauf beschränkte, die
in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA über eine Standleitung
durch Bereitstellung von Einwahlknoten mit der Muttergesellschaft zu verbinden
und dementsprechend die technische Infrastruktur eingerichtet war, wäre es
widersprüchlich, die Frage der technisch möglichen und zumutbaren
Nutzungsverhinderung an dieser technischen Infrastruktur zu messen.
bb) Die Nutzungsverhinderung der im
Sachverhalt unter eindeutigen Foren aufgeführten gewalt-, kinder- und
tierpornographischen Inhalte war technisch möglich.
Das ergibt sich bereits daraus, daß die
Muttergesellschaft auf Veranlassung des Angeklagten hin fünf Newsgroups mit
kinderpornographischen Inhalten und vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 auch den
überwiegenden Teil der auf der Liste vom 08.12.1995 genannten Foren gesperrt
hat.
Im übrigen hat der Sachverständige Dr. (...),
dessen gutachtlichen Ausführungen sich das Gericht insoweit anschließt,
bestätigt, daß die Sperrung von Foren, die gezielt auf harte Pornographie
hinweisen, durch CompuServe USA problemlos möglich ist.
Das Gericht geht weiterhin mit dem
Sachverständigen davon aus, daß es technisch nicht möglich ist, den
Datenspeicher über die Standleitung zu kontrollieren.
Dies ist auch nicht Sinn und Zweck der
Standleitung, die lediglich Verbindungsfunktion hat.
Für die rechtliche Beurteilung des technisch
Möglichen kommt es auch nicht auf die Kontrollmöglichkeit über die Standleitung,
sondern auf die Kontrollmöglichkeit des Datenspeichers unmittelbar durch die
Muttergesellschaft an.
c) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt
aufgeführten harten Pornographie unter eindeutigen Foren, d.h. deren Kontrolle
und Sperrung im Datenspeicher, ist auch zumutbar.
Bei der Auslegung des Begriffs der
Zumutbarkeit ist eine Interessenabwägung zwischen den tangierten Rechtsgütern
vorzunehmen. Die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der
jeweiligen Gefahren sind gegeneinander abzuwägen. Je schwerer das drohende Übel,
desto mehr kann an Opfern zugemutet werden (Schönke/Schröder-Stree, Vorbem. §§
13 ff., Rn. 156).
Durch die Nutzungsbereithaltung der unter
eindeutigen Foren gespeicherten gewalt,- kinder- und tierpornographischen
Inhalte werden die durch § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB geschätzten Rechtsgüter
tangiert.
Die Vorschrift dient zum einen dem
Jugendschutz, nämlich der Bewahrung vor Fehlentwicklungen und mittelbar dem
Schutz vor sexuellem Mißbrauch von Kindern.
Zum anderen sollen Erwachsene vor
Beeinträchtigungen in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen
Orientierung geschätzt werden.
Die Vorschrift dient auch insofern dem Schutz
Erwachsener, als diese bei der Gewaltpornographie das Opfer von Tätern mit
entsprechenden Neigungen werden könnten (Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn.
3; Tröndle, § 184, Rn. 4).
Das Interesse von CompuServe USA besteht in
der Beibehaltung der unter eindeutigen Foren für harte Pornographie auf ihrem
News-Server gespeicherten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte.
Es handelt sich um wirtschaftliche Interessen
((...), CR 1997, 581j 586), die auf Gewinnung von Kunden, Ausweitung der
Marktanteile und Erhöhung der Nutzungsdauer gerichtet sind.
Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von
bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (BVerfGE 30, 336, 348),
ebenso wie der Schutz Erwachsener, insbesondere vor sexuell motivierter Gewalt.
Demgegenüber ist das Interesse von CompuServe
USA an der Nutzungsbereithaltung von Foren für harte Pornographie für ihre
Kunden in Deutschland nicht schutzwürdig.
Im Gegenteil, es besteht ein vitales Interesse
der Gesellschaft, daß der technische Fortschritt im Teledienstebereich nicht
dazu führt, daß rechtsfreie Räume entstehen, in denen so hohe Rechtsgüter wie
Jugendschutz und Schutz vor sexuell motivierter Gewalt rein kommerziellen
Interessen untergeordnet und damit geopfert werden.
Die Werteordnung des Grundgesetzes muß auch
für wirtschaftliches Handeln gelten.
Bei dem Verlangen, den Kunden in Deutschland
Foren für harte Pornographie nicht zugänglich zu machen, geht es weder darum,
"für die deutschen Nutzer das Internet mit einer 'Firewall' lahmzulegen oder
gravierend einzuschränken" ((...), CR 1997, 581, 588) noch geht es um die Frage,
"inwieweit das für die Informationsgesellschaft den 21. Jahrhunderts zentrale
Internet in Deutschland weiterhin als internationales Netz bestehen bleiben
kann" ((...), Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 5, Fußnote 1).
Es geht allein darum, daß im Rahmen einer
Interessenabwägung zwischen den tangierten Rechtsgütern CompuServe USA zuzumuten
ist, seinen News-Server frei von Foren zu halten, die eindeutig als Thema
Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie haben und die damit verbundenen
wirtschaftlichen Einbußen hinzunehmen (vgl. auch BT-Dr. 13/7385 S. 20, Zu Absatz
2 und S. 51, Nr. 4 e).
IV. 2. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus
eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften gemäß §§ 3 Abs. l Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 GjS, 14 Abs. l Nr l. 52 StGB schuldig gemacht.
Denn er hat in drei rechtlich
zusammentreffenden Fällen fahrlässig handelnd eine Schrift, deren Aufnahme in
die Liste bekanntgemacht ist, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich gemacht.
A. Die Voraussetzungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr.
2, 1 Abs. 3, 21 Abs. l Nr. 2, Abs. 3 GjS liegen vor.
1. Bezüglich des Schriftenbegriffs ergeben
sich keine Unterschiede zu den Ausführungen des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Auch
hier hat der Gesetzgeber durch die Änderung von § 1 Abs. 3 GjS klargestellt, daß
Datenspeicher Schriften gleichstehen (Art. 6 Nr. 2 IuKDG).
Die auf dem eigenen Rechner von CompuServe USA
im Rahmen ihrer Proprietären (eigenen) Dienste abgespeicherten und abrufbaren
Computerspiele "Doom", "Heretic" und "Wolfenstein 3 D" stellen eine
Gedankenäußerung dar, sind optisch wahrnehmbar und erfüllen das Erfordernis der
stofflichen Verkörperung von gewisser Dauer.
2. Die Aufnahme des Spiels "Doom" in die Liste
wurde gemäß Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.5.1994, des Spiels "Heretic'' gemäß
Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.7.1995 und des Spiels ''Wolfenstein 3 D" gemäß
Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.1994 bekanntgemacht.
3. Die Zugänglichmachung der Spiele erfolgte
an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist.
Für diese Personengruppe ist jeder Ort
zugänglich, der von ihnen ohne Überwindung rechtlicher oder tatsächlicher
Hindernisse betreten werden kann. Hierzu gehören auch Räumlichkeiten, die nur
zum Betreten durch einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind, wie z.B. die
Wohnung, in der die Kinder bzw. Jugendlichen aufwachsen (Schönke/Schröder-Lenckner,
§ 184, Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da
sich beim Kundenkreis von CompuServe USA die zur Nutzung erforderlichen Geräte
auch in deren Wohnungen befinden, in denen auch Kinder und Jugendliche
aufwachsen und damit an einem Ort, der diesen Personen zugänglich ist.
4. Die indizierten Spiele wurden den Kunden
von CompuServe USA in Deutschland auch zugänglich gemacht.
Für den Begriff des Zugänglichmachens wird auf
die Ausführungen zu § 184 Abs. 3 StGB verwiesen.
Die Voraussetzungen des Zugänglichmachens
liegen vor.
Denn den Kunden von CompuServe USA in
Deutschland wurde durch Bereitstellung auf dem Datenspeicher im proprietären
Angebot der Muttergesellschaft die Möglichkeit eröffnet, diese Spiele abzurufen
und sich auf ihrem Bildschirm anzeigen zu lassen.
Das Handeln des Angeklagten war für die
Tatbestandsverwirklichung ursächlich, da er die Kunden von CompuServe USA in
Deutschland durch Bereitstellung von Einwahlknoten über eine Standleitung mit
der Mutter verbunden hat.
Ohne diese Verbindung wäre es den Kunden in
Deutschland nicht möglich gewesen, den Zugriff auf die proprietären Dateninhalte
von CompuServe USA zu erhalten und die von der Muttergesellschaft zur Nutzung
bereitgehaltenen Daten auch abzurufen.
Das Handeln des Angeklagten war somit eine
nicht hinwegdenkbare Bedingung für das Zugänglichmachen.
5. Der Angeklagte handelte hierbei fahrlässig.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der
er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
verpflichtet und imstande ist, außer acht läßt und infolgedessen die
Tatbestandsverwirklichung nicht voraussieht (Tröndle, § 45, Rn. 13 m.w N.).
Der Angeklagte hat dadurch, daß er die
Verbindung der Kunden in Deutschland zur Muttergesellschaft herstellte, ohne zu
prüfen, ob sich auf den Spielforen indizierte Spiele befinden, gegen seine
Sorgfaltspflichten verstoßen.
Als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland
wäre er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die im Bundesanzeiger
bekanntgemachten indizierten Spiele zu verschaffen und diese Kenntnis jeweils
auf dem neuesten Stand zu halten.
Mit Hilfe dieser Liste hätte der Angeklagte
sich Kenntnis darüber verschaffen müssen, ob derartige Spiele von CompuServe USA
auf eigenen Foren als eigene Spiele Kunden in Deutschland angeboten werden.
Der Angeklagte war als Geschäftsführer für den
Geschäftsbereich in Deutschland verantwortlich. Es fiel in seine Zuständigkeit,
darauf zu achten, daß die deutschen Gesetze eingehalten werden.
Es gehörte deshalb zu seinen
Sorgfaltspflichten, dafür zu sorgen, daß den Kunden in Deutschland im
proprietären Dienst keine indizierten Spiele angeboten wurden.
Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ist
von jedem, der in dieser Position in diesem Bereich tätig ist, zu fordern.
Der Angeklagte konnte als für den
Geschäftsbereich Deutschland Verantwortlicher auch nicht darauf vertrauen, daß
die Muttergesellschaft keine in Deutschland indizierten Spiele zur Nutzung
bereithält.
Daß sich auf den Spielforen der
Muttergesellschaft indizierte Spiele befanden, war für den Angeklagten auch
vorhersehbar.
Denn aufgrund der damaligen öffentlichen
Diskussion, die sich schwerpunktmäßig mit dem in den Datennetzen in vielfältigen
Erscheinungsformen vorhandenen nationalsozialistischen, rassistischen und
pornographischen Material beschäftigte, hatten zumindest die im
Teledienstebereich verantwortlichen Personen Kenntnis von der Existenz
strafbarer Inhalte in Datennetzen (Derksen, NJW 1997, 1878, 1879, 1883 m.w.N.).
In diesem Zusammenhang wurde CompuServe mit
dem Spiel "Doom" namentlich als Negativbeispiel benannt (Buschek, PC
Professionell, Ausgabe 12795, Artikel "Digitaler als die Polizei erlaubt").
Angesichts dieser zumindest erkennbaren
Umstände hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, daß indizierte Spiele auch
in den eigenen Spielforen als eigene Spiele der Muttergesellschaft angeboten
werden.
Die Zugänglichmachung dieser Spiele war auch
vermeidbar.
Denn der Angeklagte hätte das Zugänglichmachen
der indizierten Spiele durch Unterbrechung der Verbindung zur Mutter bis zur
Entfernung der Spiele aus den Spielforen durch die Mutter vermeiden können.
Dieses normgerechte Verhalten war dem
Angeklagten als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland, der zur Einhaltung
der deutschen Gesetze verpflichtet ist, auch zumutbar.
B. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten wird
durch § 5 Abs. 2, 3 TDG nicht eingeschränkt. Denn gemäß § 5 Abs. 1 TDG sind
Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 TDG liegen,
wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit nach
§ 5 Abs. 2 TDG kommt nicht in Betracht, da nicht fremde, sondern eigene Inhalte
zur Nutzung bereitgehalten werden.
Zwar handelt es sich bei den drei
Computerspielen um von Dritten hergestellte Inhalte.
Dies ist jedoch unbeachtlich, denn CompuServe
USA hat diese Inhalte auf ihren Foren als eigene Inhalte angeboten, d.h.
CompuServe USA hat sich damit den jeweiligen Inhalt dieser Spiele in ihrem
Dienstangebot zu eigen gemacht (vgl. BT-Dr. 13/7385, S. 19 f, Zu § 5/Zu Absatz
1, Zu Absatz 2).
V. Der Angeklagte hat folgende Beweisanträge
hilfsweise für den Fall der Verurteilung gestellt:
A. Allgemeines (insbesondere Speicherung der
Daten und Trennung der beiden Firmen)
1. Für die Tatsache:
Der Angeklagte, Mitarbeiter der Deutschen
Firma CompuServe GmbH und/oder diese Firma war(en) nicht Urheber der in der
Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen
gemacht. Vielmehr stammen die in den Anklagepunkten II.1 (Newsgroups)
bezeichneten Bilder und Texte von unbekannten Dritten Personen, die in den
Anklagepunkten 11.2 und 3 (Foren) bezeichneten Daten stammen von fremden
Informartionsanbietern, die mit der amerikanischen Firma CormpuServe Inc. einen
Informationsanbietervertrag geschlossen (und sich darin zur Einhaltung aller
gesetzlicher usw. Regelungen verpflichtet) hatten.
Beweis:
a) Zeugenvernehmung des ehemaligen
Mitarbeiters der deutschen CompuServe GmbH (...) sowie der ehemalige Mitarbeiter
der amerikanischen CompuServe inc. (...) und (...), Adressen bereits benannt.
b) Verlesung eines - beispielhaft ausgewählten
- Service-Vertrages als Urkunde in der Anlage l.b
c) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die deutsche
CompuServe GmbH nicht unter § 5 Abs. 1 TDG fällt (vgl. dazu die Ausführungen im
Gutachten von Prof. Dr. (...) vom 4. Juli 1997, S. 28 f, 31 ff.).
2. Für die Tatsache:
Die in der Anklage bezeichneten Bilder und
Texte waren niemals auf Rechnern gespeichert, die der deutschen CompuServe GmbH
gehörten oder die von ihr beherrscht wurden; die deutsche Firma CompuServe GmbH
hat über ihre Datenleitungen allenfalls den Zugriff auf diese - in anderen
Rechnersystemen gespeicherten - Bilder und Daten ermöglicht:
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Inaugenscheinnahme der technischen Skizzen
"Network Access-Services", "Global Internet Infrastructure" und Internet Peering
Backbone ‘97" sowie des Technischen Handbuchs CompuServe X 25 Reference Guide in
der Anlage 2
c) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die deutsche
CompuServe GmbH nicht unter § 5 Abs. 2 TDG fällt (vgl. dazu auch das Gutachten
des bereits vernommenen sachverständigen Zeugen (...), Gutachten Nr.
41-461/6-40/96-95, VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05. März 1996,
S. 4-10 und 20 (von der Staatsanwaltschaft nachträglich zu den Gerichtsakten
gegeben) sowie die Einzelheiten im Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 28 f., 31
ff.).
3. Für die Tatsache:
Die deutsche CompuServe GmbH und die
amerikanische CompuServe Inc. sind selbständige Gesellschaften. Der Angeklagte
hatte als Geschäftsführer der deutschen CompuServe GmbH keinerlei rechtliche
Einwirkungsmöglichkeiten auf Organe und Mitarbeiter der amerikanischen
Muttergesellschaft CompuServe Inc. und konnte diese insbesondere nicht zur
Löschung oder Sperrung von Daten (Anklagepunkt II.1, 2 und 3) oder zum Abschluß
oder zur Kündigung der Informationsanbieterverträge (Anklagepunkte II.2 und 3),
zur Änderung ihrer Netzwerkarchitektur, zur Änderung der Zugangssoftware von
Kunden der CompuServe Inc. oder zu sonstigen Investitionen im Bereich der
CompuServe Inc. zwingen.
Beweis:
a) Verlesung von Einleitung und Ziff. I und II
(S. 1-4) der Urkunde der Notare (...) und (...) vom 21.12.1993 sowie von § 5 der
beigefügten Satzung der deutschen CompuServe GmbH (Anhang S. 3) in der Anlage
3.b.
B) Zeugnis von (...) und (...), bereits
benannt.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß zwischen den
Gesellschaften CompuServe GmbH und CompuServe Inc. keine wirtschaftliche Einheit
bestand mit der Folge, daß Verpflichtungen der amerikanischen CompuServe Inc.
(insbesondere gemäß §§ 13, 14 StGB und § 5 Abs. 2 TDG) nicht auf Herrn Somm
überbürdet werden können und daß auch keine Einwirkungsmöglichkeit von Herrn
Somm auf die Geschaftsführung der amerikanischen CompuServe Inc. angenommen
werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof Dr. (...), S. 26
ff, 30 ff, 33 f.). Die Beweistatsache belegt auch, daß Herr Somm keine
Kontrollmaßnahmen (z.B. Aufbau eines Parallelrechenzentrums) vornehmen konnte,
die aus technischen oder rechtlichen Gründen eine Mitwirkung der amerikanischen
CompuServe Inc. erforderten. Die Beweistatsache führt weiter dazu, daß keine
Beherrschung und Steuerung von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc.
durch Herrn Somm im Sinne der mittelbaren Täterschaft unterstellt werden kann.
B. Vorgänge im Bereich der deutschen
CompuServe GmbH (strafrechtliche Unterstützungshandlung):
4. Für die Tatsache:
Die deutsche CompuServe GmbH hat ebenso wie
andere Access-Provider in mindestens 99,9% ihres Datenaufkommens (sowohl bezogen
auf das Gesamtdatenaufkommen als auch auf das Datenaufkommen der Newsgroups) den
Zugang zu rechtmäßigen Inhalten (z.B. informativen Newsgroups, Geschäftsdaten
zahlreicher renommierter Firmen, Behördendaten, Zeitungsarchiven,
Wirtschaftsinformationen, Fahrplänen) vermittelt. Falls die in der Anklage
genannten Bilder und Texte zu den genannten Zeitpunkten tatsächlich über
Netzknoten der deutschen CompuServe GmbH beschafft wurden, so handelte es sich
hierbei um die geringe Zahl der in offenen Datennetzen üblichen Ausnahmefälle,
in denen strafbare Inhalte in einem ansonsten rechtmäßigen sowie sozial
nützlichen internationalen Datenverkehr und seiner wirtschaftlich und sozial
wünschenswerten Infrastruktur üblicherweise zu finden sind.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben l.a
b) Inaugenscheinnahme von beispielhaften
Informationsangeboten der amerikanischen CompuServe Inc. in der Anlage 4 b
c) Verlesung von Ziff. B.I-III und IV 4 (S.
5-9, 13-14) der Erklärung der Expertengruppe der Forschungsminister der
G7-Staaten (Carnegie-Group) vom 17 10.1997 in der Anlage 4.c
d) Verlesung der Seite 65 (2. Hälfte) des
Berichts Hochschulnetze in Bayern, herausgegeben vom Bayerischen
Kultusministerium, 1997, in der Anlage 4.d e) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachen von (...), Adresse bereits benannt
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß Herrn Somm kein
positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittäterschaftliche
Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und daß Herr Somm sich im
Rahmen der durch § 5 Abs. 3 TDG für straflos erklärten normalen Tätigkeit eines
Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S 70 ff, 35 sowie ergänzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).
5. Für die Tatsache:
Der Angeklagte nahm keinerlei aktive
Handlungen vor, die eine Verbreitung der von der Staatsanwaltschaft
möglicherweise festgestellten rechtswidrigen Inhalte unterstützte. Er nahm
insbesondere auch keine Handlungen vor, die über den rechtmäßigen und/oder
sozial üblichen Betrieb eines Access-Providers hinausgehen, der durch § 5 Abs. 3
TDG nunmehr auch ausdrücklich für straffrei erklärt ist.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben l a .
b) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachen von (...), Adresse bereits
benannt
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß Herrn Somm kein
positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittäterschaftliche
Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und daß Herr Somm sich im
Rahmen der durch § 5 Abs 3 TDG für straflos erklärten normalen Tätigkeit eines
Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S 70 ff, 35 sowie ergänzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).
6. Für die Tatsache:
Der Angeklagte unternahm im Gegenteil alles
ihm Mögliche und Zumutbare, um den Abruf möglicher strafbarer Inhalte über die
Vermittlungsrechner der deutschen CompuServe GmbH und/oder über die Server der
amerikanischen CompuServe Inc. Zu verhindern. Für die Entwicklung von
Kinderschutzprogrammen und -maßnahmen wurden von der deutschen CompuServe GmbH
1996/97 weit über 1 Million DM investiert. Soweit der Angeklagte Kenntnis von
strafbaren Inhalten erhielt, die sich möglicherweise auf den Servern der
amerikanischen CompuServe Inc. befanden, teilte er den entsprechenden
Sachverhalt mit der nachdrücklichen Bitte um entsprechende Sperrung oder
Löschung den Verantwortlichen der amerikanischen Firma CompuServe Inc. sofort
mit.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Verlesung der folgenden beispielhaft
ausgewählten Dokumente in Anlage 6.b über Aktivitäten der deutschen Firemen
CompuServe GmbH und der amerikanischen CompuServe Inc.
Zur Verbesserung des Schutzes gegen
jugendgefährdende Inhalte:
aa) Dokument "CompuServe unterstützt die
Initiative ‘Schulen ans Netz'"
bb) Dokument "Prädikat exzellent für
Cyberpatrol, CompuServes Kindersicherung"
cc) Dokument "PICS, die Kindersicherung für's
Internet, Filtersoftware für den Jugendschutz"
dd) Dokument "CompuServe, die ganze Welt per
Tastendruck, CompuServe stellt Parental Controls Tools vor." Presseerklärung Nr.
06/1996
ee) Dokument "Neu Netscape (...)-Cyberpatrol
Ihre elektronische Kindersicherung"
ff) Vollmacht von Herrn Felix Somm für Herrn
(...) zur Anmeldung zum Rating-System des RSACI (vermutlich August 1996)
gg) Kostenaufstellung Aufwendungen der
CompuServe GmbH über Kinderschutzprogramme" nebst zugehörigen Rechnungen
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß Herrn Somm kein
positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittäterschaftliche
Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und daß Herrn Somm sich im
Rahmen der durch § 5 Abs. 3 TDG für straflos erklären normalen Tätigkeit eines
Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S. 36 ff, 43, 44 ff, 46 f sowie ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober
1997, S. 9 ff.)
7. Für die Tatsache:
Die deutsche CompuServe GmbH und der
Angeklagte hatten in dem von der Firma CompuServe Inc. und ihren zahlreichen
ausländischen Tochterunternehmen betriebenen konkreten Netzwerk zum Zeitpunkt
der in der Anklage vorgeworfenen Handlungen/Unterlassungen keine (zumutbare)
technische Möglichkeit, die Übertragung der in der Anklageschrift genannten
Bilder und Dateien (z.D. durch sogenannte Firewalls) zu blockieren. In dem
konkret betriebenen Netzwerk (X.25) waren weder News oder Newsgroups aus dem
Internet noch Dateien aus dem proprietären Angebot der CompuServe Inc. (Foren)
filterbar. Der Aufbau von entsprechenden Kontrollmaßnahmen - insbes. eines
deutschen Parallelrechenzentrums mit eigenen Newsservern oder entsprechenden
Speichern der CompuServe GmbH - war in dem konkreten Netzwerk zu dem in der
Anklageschrift genannten Tatzeitpunkt rechtlich-technisch unmöglich (weil hierzu
aus technischen Gründen Mitwirkungshandlungen der CompuServe Inc. erforderlich
gewesen wären, welche die CompuServe GmbH nicht erzwungen konnte),
know-how-mäßig nicht möglich (weil der CompuServe GmbH die erforderlichen
Netzwerkspezialisten nicht zur Verfügung standen), zeitlich unmöglich (weil
entsprechende Maßnahmen ein bis zwei Jahre gedauert hätten) sowie
wirtschaftlich-technisch unzumutbar (weil Investitionen in Höhe von
zweistelligen Millionenbeträgen erforderlich gewesen wären). Entsprechende
Kontrollversuche wären zur Bekämpfung strafbarer Inhalte auch sinnlos gewesen,
weil die entsprechenden Inhalte den deutschen Nutzern aufgrund einfacher
Möglichkeiten der Umgehung der Firewall zugänglich gewesen wären, welche die
deutschen Nutzer auf das deutsche Parallelrechenzentrum hätte begrenzen und von
alternativen Zugriffen (z.B. auf den Newsserver der amerikanischen CompuServe
Inc., auf alternative Newsserver oder auf WWW-Server) hätte abschotten müssen.
Selbst die Versuche der chinesischen Regierung zu entsprechenden
Kontrollmaßnahmen mit totalitären Mitteln sind wirkungslos.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1. a, inbes. des
sachverständigen Zeugen (...) (der die in Deutschland liegenden Teile des
X.25-Netzwerkes mit aufgebaut hat)
b) Verlesung des Gutachtens Nr.
41-461/6-40/96-95 VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. März 1996,
bereits bezeichnet, S. 10-21
c) Verlesung des von der Verteidigung bereits
(am 19.05.1998) zu den Gerichtsakten gegebenen Dokuments "Technischer Überblick
über die Infrastruktur der CompuServe GmbH und der CompuServe Inc." sowie
Inaugenscheinnahme des X.25-Reference Guide wie oben 2.b
d) Verlesung des Schreibens der Global
Internet Liberty Campaign (23 führende amerikanische Internet-Firmen und
Organisationen) an Bundeskanzler Kohl vom 23.04.1997 in der Anlage 7.d
e) Verlesung eines kritischen Presseberichts
über die - dem Angeklagten noch nicht zur Verfügung stehende - neueste
Entwicklung des Filtersystems "Perkeo" in der Anlage 7.e
f) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt, wobei
aa) dem Sachverständigen die nachfolgend
genannten Dokumente zur Verfügung zu stellen sind: Dokument wie oben Ziffer 7.b,
7.c, 7.d, 7.e, Gutachten von Prof. Dr. (...) in dem vorliegenden
Ermittlungsverfahren vom 4. Juli 1997, ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr.
(...) vom 20. Oktober 1997 sowie Einlassung von Prof. Dr. (...) für den
Angeschuldigten Felix Somm vom 12.05.1998 (alle bereits bei den Gerichtsakten)
bb) und der Sachverständige an der Vernehmung
der oben Ziffer 1.a uns 7.a genannten Zeugen (insbes. des sachverständigen
Zeugen(...)) zu beteiligen ist.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die von der
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Filtermaßnahmen - auch im
Sinne von § 5 TDG - technisch nicht möglich und zumutbar waren (vgl. zu den
Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 31 ff., 81 ff.).
8. Für die Tatsache:
Die in der Anklage genannten Artikel aus den
Newsgroups des Internet hätten über jeden der in Deutschland z.Zt. tätigen ca.
300 Access-Provider oder aber - auch nach Sperrungen im Newsdienst - über andere
Echtzeitdienste (z.B. WWW, FTP, Telnet) in genau gleicher Weise beschafft werden
können.
Beweis:
a) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt, wobei der
Sachverständige die nachfolgend genannten Dokumente 8.b einsehen und dem Gericht
erläutern soll.
b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen
Computerausdrucken in der Anlage 8.b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf
einen anderen Newsserver zeigen:
aa) Im Internet erhältliche Liste mit einer
Auswahl von öffentlich zugänglichen Newsservern (einschließlich Angaben zur Zahl
der geführten Newsgroups, der Zugriffsgeschwindigkeit und der höchsten Anzahl
von Newsartikeln in der Newsgroup)
bb) Bildschirmfenster für den einfachen
Eintrag eines neuen Newsservers
cc) Bildschirmfenster zur Auswahl eines von
mehreren eingetragenen Newsservern
dd) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft
ausgewählten News "Birthday Help", von denen der eine vom Server der
amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft
ausgewählten Server 195.204.199.88 (wobei aus den Ausdrucken nicht erkennbar
ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden).
c) Inaugenscheinnahme von entsprechenden
Ausdrucken pornographischer Bilder, die z.B. über das Leibniz-Rechenzentrum von
der BayerischenAkademie der Wissenschaften oder über das Bayerische Bürgernetz
abgerufen werden können (im Hinblick auf die mögliche strafrechtliche Relevanz
der Inhalte erfolgt die Vorlage entsprechender Daten nur bei Aufforderung durch
das Gericht)
Begründung
Die Beweistatsache belegt, daß aufgrund der
Wirkungslosigkeit von entsprechenden Sperrmaßnahmen keine hohen Anforderungen an
die Zumutbarkeit von Handlungen des Providers gestellt werden dürften, falls man
- entgegen § 5 Abs. 3 TDG - eine Handlungspflicht von ihm annehmen würde (vgl.
zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 12).
9. Für die Tatsache:
Der Angeklagte hatte im tatrelevanten Zeitraum
keine Kenntnis von den in der Anklage genannten Bildern, Texten und News sowie
von den Newsgroups oder Speicherorten dieser Daten. Er konnte diese Inhalte auch
nicht kennen. Mit dem Newsreader der Zugangssoftware der Firmen CompuServe GmbH
und CompuServe Inc. konnte er sich diese Bilder auch gar nicht anzeigen lassen.
Die Existenz eines Spieleforums "Hot Games" kannte er nicht und konnte er in der
Masse der Zehntausenden in den Foren der CompuServe Inc. gespeicherten Spiele
auch nicht kennen; entsprechendes gilt für die in der Anklageschrift Ziffer II.2
und 3 genannten Spielenamen. Er ging davon aus, daß bei der amerikanischen
CompuServe Inc. alle strafbaren Inhalte sofort nach Bekanntwerden gelöscht oder
gesperrt wurden und daß die amerikanische CompuServe Inc. alle technisch
möglichen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm. Er hatte
keinen Anlaß zu weitergehenden Sperraufforderungen an die amerikanische
CompuServe Inc. als von ihm vorgenommen, und er hatte insbesondere keinen Anlaß
zum Aufbau eines eigenen Parallelrechenzentrums mit Newsservern in Verbindung
mit entsprechenden Firewalls zwecks Behinderung eines Zugriffs auf strafbare
Inhalte. Erst im Jahre 1997 entstanden bei dem Angeklagten - vor allem aufgrund
der Einsicht in die Akte des vorliegende Strafverfahrens - Zweifel an der
erfolgreichen Sperrung strafbarer Inhalte durch die amerikanische CompuServe
Inc. Er wiederholte daraufhin sein Drängen auf wirksame Schutzmaßnahmen gegen
rechtswidrige Inhalte und kündigte schließlich seinen Arbeitsvertrag mit der
deutschen CompuServe GmbH.
Beweis: wie oben 1.a und 6. b
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß der Angeklagte
keinen Vorsatz bezüglich einer rechtswidrigen Handlung eines Mitarbeiters der
amerikanischen CompuServe Inc. sowie bezüglich einer entsprechenden
Unterstützungshandlung hatte und ihm auch kein entsprechender
Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das
Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 34 f, 43, 46 f, 107 f.)
10. Für die Tatsache:
Die Ermittlungsbehörden machten dem
Angeklagten ab Dezember 1995 keine konkreten Mitteilungen über strafbare
Inhalte, die über den Netzknoten der deutschen Firmen CompuServe GmbH abgerufen
werden konnten. Wenn die Ermittlungsbehörden die ihnen ab Ende 1995 bekannt
gewordenen und in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte dem Angeschuldigten
bekannt gegeben oder ihn über einen eventuellen Befall der zunächst nicht mit
Kinderpornographie infizierten Newsgroups in der Liste mit 282 Newsgroups
informiert hätten, so wären die Bilder und Texte - ebenso wie die strafbaren
Inhalte in der Ende 1995 übergebenen Liste mit 282 Newsgroups - bei der
amerikanischen CompuServe Inc. sofort gelöscht worden.
Beweis: Zeugnis wie oben 1.a
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß der Angeklagte
alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zur Verhinderung rechtswidriger
Inhalte unternahm und daß eine eventuelle Verantwortlichkeit für das weitere
Angebot dieser Inhalte eher bei den Beamten der bayerischen Kriminalpolizei als
bei dem Angeklagten lagen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.)
11. Für die Tatsache:
Die in der Anklageschrift genannten strafbaren
Bilder waren zum Tatzeitpunkt mit der Zugangssoftware (Newsreader im CompuServe
Information Manager) der amerikanischen Firma CompuServe Inc. überhaupt nicht
abrufbar, da diese einen Download von Bildern nicht ermöglichte. Die Bilder
konnten nur deswegen ausgedruckt werden, weil die Ermittlungsbehörden die
Zugangssoftware der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gegen eine andere
Zugangssoftware austauschten. Dieser Austausch war bei der Erstinstallation
aufgrund der Besonderheiten des Computernetzes der amerikanischen CompuServe von
einem Nutzer nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand und Fachwissen
durchführbar. Der Austausch war in jedem Fall sehr viel aufwendiger als eine
alternative Beschaffung der angeklagten Inhalte z.B. von anderen Newsservern.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Zeugnis von (...)
c) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt, dem von der
Verteidigung die entsprechende Software zur Verfügung gestellt wird.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß der Angeklagte
das Risiko einer Abrufbarkeit der in der Anklageschrift genannten strafrechtlich
relevanten Daten nicht gesteigert, sondern vermindert hat (vgl. zu den
Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 26.)
C. Vorgänge im Bereich der amerikanischen
CompuServe Inc. (vorsätzliche rechtswidrige Haupttat im Sinne der Beihilfe oder
Mittäterschaft)
12. Für die Tatsache:
Die amerikanische CompuServe Inc. und/oder
deren Mitarbeiter waren ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH und/oder
der Angeklagte Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben
sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Die in der Anklage bezeichneten Bilder
und Texte stammen vielmehr von unbekannten dritten Personen.
Beweis:
Zeugnis wie oben 1.a, 1.b, 1.c
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die
amerikanische CompuServe Inc. ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH
Urheber der in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte war und damit nicht
unter § 5 Abs. 1 TDG fällt (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S. 28. f.)
13. Für die Tatsache:
Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe
Inc. hatten von den in der Anklage genannten Bilder und Dateien sowie den sie
enthaltenden Newsgroups oder ihren Speicherorten keine (wie von § 5 Abs. 2 TDG
geforderte) positive Kenntnis und auch keinen entsprechenden Eventualvorsatz.
Beweis:
Zeugnis wie oben 1.a
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter
der amerikanischen CompuServe Inc. keine - dem Angeklagten im Wege der Beihilfe
oder Mittäterschaft zurechenbare - Straftat begingen (vgl. zu den Einzelheiten
das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 36 ff., 43, 44 ff.).
14. Für die Tatsache:
Die Mitarbeiter er amerikanischen CompuServe
Inc. löschten die in der Anklage genannten Bilder und Texte - falls diese auf
ihren Servern gespeichert waren - nur wegen fehlender Kenntnis nicht. Sie
konnten aufgrund der massenhaften Informationsangebote im Internet und im
proprietären Dienst sowie aufgrund des raschen Wechsels der Inhalte in den
verschiedenen Newsgroups diese Inhalte auch nicht löschen. Wenn im Einzelfall
objektiv bestehende Löschungsmöglichkeiten nicht durchgeführt wurden, so war
dies aufgrund des massenhaften Informationsangebots unvermeidbar.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter
der amerikanischen CompuServe Inc. die in der Anklage genannten Bilder und Texte
nur mangels Kenntnis nicht löschten. Das massenhafte Informationsangebot machte
eine Löschung aller rechtswidrigen Inhalte unmöglich (vgl. zu den Einzelheiten
das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 36 ff., 43, 44 ff.).
15. Für die Tatsache:
Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe
Inc. unternahmen sowohl im Bereich des proprietären Dienstes als auch im Bereich
der Newsgroups alles ihnen Mögliche, um die Verbreitung von strafbaren Inhalten
zu verhindern. Insbesondere sperrte die amerikanische Firma CompuServe Inc. auf
Verlagen des Angeklagten alle der nicht offenkundig harmlosen 282 Newsgroups,
die auf der Liste genannte waren, welche ihr im Dezember 1995 von der
bayerischen Polizei übergeben wurde. Einzelne Newsgroups wurden erst dann wieder
freigegeben, nachdem ihre Harmlosigkeit feststand bzw. (im Fall einfacher
Pornographie) entsprechende Kindersicherungen eingebaut waren. Mit der
Überprüfung der als verdächtig (im Sinne von strafbaren Inhalten) gemeldeten
Newsgroups wurde von der amerikanischen Firma CompuServe Inc. die unabhängige
Firma (...) beauftragt, deren Sperrempfehlungen stets Folge geleistet wurde. Die
in der Anklageschrift genannten Newsartikel waren in der - als von den
Polizeibeamten als unverbindliche Demonstrationsliste über Sexualität im
Internet bezeichneten Liste mit 282 Newsgroups und auch in er zunächst
gesperrten Liste mit fünf Newsgroups nicht enthalten. Im Zeitpunkt der
Ermittlungen enthielten allein die in der - als beispielhaft bezeichneten -
Liste enthaltenen Newsgroups über eine Million Newsartikel, wobei die
Newsartikel mit Bildern alle fünf Tage vollständig ausgetauscht wurden. Die bei
der amerikanischen CompuServe Inc. gespeicherten Foren von Drittanbietern
enthielten ebenfalls eine riesige Anzahl von Dateien (allein die Zahl der - nur
ein Nebenprodukt der Foren bildenden Spiele ging in die Zehntausende).
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Verlesung der Dokumente wie oben 6.b
c) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die
amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr möglichen und
zumutbaren Maßnahmen unternahm, die nach § 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten
und keine Kenntnis i.S.v. § 5 Abs. 2 TDG von den in der Anklageschrift genannten
Inhalten hatte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S.
36 ff., 44 ff.).
16. Für die Tatsache:
Soweit die in der Anklage genannten
Newsartikel aus Newsgroups stammen, die von der CompuServe Inc. nicht wieder
zugelassen wurden (insbes. Liste der zunächst bekanntgegebenen fünf Newsgroups),
so beruhte dies auf unvermeidbaren oder höchsten fahrlässig begangenen
Handlungen technisch untergeordneter Mitarbeiter der CompuServe Inc., welche in
der Umbruchsituation der Jahre 1995/1996 (in der man sich erstmals mit
Sperrungen strafbarer Inhalte beschäftigen mußte) derartige Sperrungen in einem
Netz von ca. 20 bis 30 miteinander vernetzter Newsserver nicht perfekt
durchsetzen konnten. Als Ursache für ein derartiges Wiederauftauchen von
gesperrten und nicht wieder eröffneten Newsgroups kommen - nach den
nachträglichen Recherchen der Verteidigung im Anschluß an die ersten beiden
Verhandlungstage - z.B. die folgenden Möglichkeiten in Betracht: Vornahme einer
Sperrung, bei der evtl. nicht berücksichtigt wurde, daß Kontrollnachrichten, die
von bestimmten Administratoren anderer "trusted" Server kommen, gesperrte
Newsgroups wieder eröffnen können; Umgehung der Sperre des Feeder-Newsreaders
durch Crossposting,; Unerreichbarkeit eines der Newsserver bei der automatischen
Übermittlung der Sperrliste (z.B. bei Wartungsarbeiten); Wiederzulassung einer
gesperrten Newsgroup bei der Selbstkonfiguration eines Servers nach einem
Servercrash; Übersehen eins Back-up-Rechners bei der Durchführung der
Sperrmaßnahmen in einer hochkomplexen vernetzten Umgebung. Die in der Anklage
genannten Newsartikel können auch aus Newsgroups stammen, die zum Zeitpunkt der
polizeilichen Abfrage bei der CompuServe Inc. bereits gesperrt waren, weil diese
Newsgroups aufgrund früherer Abfragen noch im Cache des Rechners der
Ermittlungsbehörden gespeichert waren und die - ausweislich ihrer Aussage - mit
den Vorgängen des Caching und der Modifikation des Caching-Menüs in der Software
Free Agent nicht vertrauten - Ermittlungsbehörden vergaßen, die gedachten
Dateien oder sonstige temporäre Dateien auf ihren PCs zu löschen. Die im Rahmen
der Liste mit 282 Newsgroups gesperrten Newsgroups enthielten zum Zeitpunkt
ihrer Freigabe durch die CompuServe Inc. keine strafbaren Inhalte, auch wenn sie
zum Zeitpunkt des späteren Zugriffs der Ermittlungsbehörden mit derartigen
Inhalten infiziert waren (die Newsartikel in den Newgroups ändern sich - bei
Bildern - alle fünf bis - bei Texten - alle zehn Tage vollständig).
Beweis:
a) Dokument Technische Darstellung "Das
CompuServe Newssystem" (wird nach Ermittlung des Sachverhalts nachgereicht
b) Zeugnis wie oben 1. a
c) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt, wobei dem
Sachverständigen das unter Ziffer 16. a genannte technische Dokument zur
Verfügung zu stellen und er an der Vernehmung der unter Ziffer 16. b genannten
Zeugen zu beteiligen ist.
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die
amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr möglichen und
zumutbaren Maßnahmen unternahm, die nach § 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten
(vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 44 ff.)
17. Für die Tatsache:
Wenn die Ermittlungsbehörden die von ihnen
festgestellen und später in der Anklage genannten strafbaren Inhalte mitgeteilt
hätten, wären diese - ebenso wie die oben genannten 282 Newsgroups - sofort
gesperrt oder gelöscht worden.
Beweis: wie oben 1.1
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die
amerikanische CompuServe Inc. alle ihr mitgeteilten rechtswidrigen Newsgroups
gesperrt hätte, wie sie es mit den 282 in der Liste der Polizei aufgeführten
Newsgroups getan hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.).
18. Für die Tatsache:
Eine Sperrung oder Löschung von Newsgroups
durch die amerikanische Firma CompuServe Inc. hätte den Zugriff von deutschen
Nutzern auf Newsgroups mit strafbaren Inhalten nicht wesentlich erschwert, da
die bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gesperrten Newsgroups dann
durch die - technisch keinerlei Aufwand erfordernde - Eingabe eines anderen
Newsservers oder - im Fall einer zusätzlich versuchten Portsperrung - z.B. über
einen WWW-Newsserver durch den Nutzer hätten erlangt werden können.
Beweis:
a) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt
b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen
Computerausdrucken in der Anlage 8. b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs
auf einen anderen Newsreader zeigen
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß es einem Nutzer
- auch bei Sperrung oder Löschung von Newsgroups - möglich bleibt, auf die
rechtswidrigen Inhalte zuzugreifen. Aus diesem Grunde dürfen keine hohen
Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen der amerikanischen CompuServe
Inc. gestellt werden (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr.
(...), S. 81 ff.).
aa) Bildschirmfenster zum Herunterladen von
Newsgroups auf den lokalen Speicher in der Anlage 19. b
cc) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft
ausgewählten News "Birthday Help", von denen der eine vom Server der
amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft
ausgewählten Server 195.204.199.88 (bei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist,
von welchen Servern sie abgerufen wurden) in der Anlage 8.b
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß mit den von der
Anklage genannten Beweismitteln nicht eindeutig feststellbar ist, daß alle in
der Anklage genannten Bilder und Texte tatsächlich auch noch nach Übergabe der
Liste mit den 282 Newsgroups von den Servern der amerikanischen CompuServe Inc.
abgerufen wurden.
19. Für die Tatsache:
Bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc.
erfolgten, insbesondere auch durch den Angeklagten, keinerlei aktive Handlungen,
um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen.
Die Daten wurden vielmehr von den bayerischen Ermittlungsbehörden auf eigene
Initiative gesucht und in den USA abgerufen.
Beweis:
a) Zeugnis wie oben 1.a
b) Sachverständigengutachten, insbes.
Sachverständigengutachten von (...), Adresse bereits benannt
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß Mitarbeiter der
amerikanischen CompuServe Inc. keinerlei Handlungen unternahmen, um die in der
Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen (vgl. zu den
Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 24 ff., 111 ff.).
20. Für die Tatsache:
Die Mitarbeiter der amerikanischen Firma
CompuServe Inc. kannten die Entscheidungen der deutschen Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften nicht und hatten aufgrund ihrer Mitglieder in über
185 Staaten auch keine Chance diese (in den USA überhaupt nicht verbindlichen)
Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und anderer
vergleichbarer ausländischer Behörden zu kennen.
Beweis:
Zeugnis wie oben 1.a
Begründung:
Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter
der amerikanischen CompuServe Inc. die Entscheidungen der deutschen Prüfstelle
für jugendgefährdende Schriften nicht kennen konnten und mußten (vgl. zu den
Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 26 ff., 111 ff.).
Begründung zur Vernehmung des Sachverständigen
(...):
Im Hinblick auf die Heranziehung des
Sachverständigen (...) neben dem bereits in dem Verfahren eingeschalteten
Sachverständigen (...) wird insbesondere darauf hingewiesen, daß (...) in den
hier entscheidenden Fragen über eine besondere und überlegene Fachkunde verfügt.
Die überlegene Fachkunde von (...) betrifft vor allem die Umgehungsmöglichkeiten
und die Nutzlosigkeit von Sperrmaßnahmen, der Sachverständige (...) hat sich für
das Bundesforschungsministerium und verschiedene internationale Organisationen
speziell mit diesen Fragen beschäftigt (der Sachverständige (...) ist dagegen
mit klassischen Firewalls, d.h. mit der Abschottung eines Rechenzentrums gegen
Angriffe von außen, und nicht mit dem "Einsperren" der Nutzer durch eine
Firewall beschäftigt. Der Sachverständige (...) hat ein besonders überlegenes
Fachwissen auch im Hinblick auf die X.25-Netze soweit größere Rechenzentren u.a.
im Universitätsbereich (der Sachverständige (...) ist dagegen nach seinen
eigenen Aussagen nur mit der Betreuung eines einzelnen kleineren Newsservers mit
speziellen fallspezifischen Informationsangeboten für eine einzelne Behörde
beschäftigt, bei der die Installation und Überwachung eines Newsservers nur
geringfügige Aufwendungen erfordert: komplexe weltweit über 150 Staaten
erfassende vermaschte Newssysteme werden von (...) nicht betreut).
Die Beweisanträge waren alle abzulehnen.
Zu 1.: Bei den Begriffen "zu eigen gemacht"
und "Informationsanbietern" handelt es sich um Wertungen. Im übrigen sind die
Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.
Zu 2.: Die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, sind schon erwiesen.
Zu 3.: Der Begriff
"Informationsanbieterverträge" enthält eine Wertung. Im übrigen sind die
Tatsachen, die bewiesen wer den sollen, schon erwiesen.
Zu 4.: Die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Gegenstand der Verurteilung
sind die im Sachverhalt aufgeführten rechtswidrigen Inhalte. Ihr prozentualer
Anteil ist nicht geeignet, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Ob es
sich um übliche Ausnahmefalle handelt oder nicht, kann ebenfalls die
Entscheidung nicht beeinflussen.
Zu 5.: Der Antrag entspricht nicht den
Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten
Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen
erfolgen.
Zu 6.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den
Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten
Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen
erfolgen.
Satz 2: Die Tatsache, die bewiesen werden
soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Kinderschutzgrogramme und
-maßnahmen sind nicht geeignet, ein öffentliches Zugänglichmachen von harter
Pornographie und ein Zugänglichmachen indizierter Spiele zu verbinden.
Satz 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, sind schon erwiesen.
Zu 7.: Sätze 1 und 2: Die Tatsachen, die
bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen. Sie ergeben sich aus den
Ausführungen des Sachverständigen (...).
Sätze 3 bis 5: Die Möglichkeiten einer
Änderung der technischen Infrastruktur sind für die Entscheidung ohne Bedeutung,
da Gegenstand der rechtlichen Beurteilung die zur Tatzeit bestehende technische
Infrastruktur ist.
Zu 8.: Die Tatsache, die bewiesen werden soll,
ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die strafbaren Inhalte auch über
andere hätten bezogen werden können, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die
Kausalität seines Handelns zu verneinen.
Zu 9.: Sätze 1, 2, 4, 5, 6, 7: Die Anträge
entsprechen nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der
Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen; die geeignet sind, das
Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.
Satz 3: Die Tatsache, die bewiesen werden
soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den
News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere
Anwendungssoftware erfolgen ((...), Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt
783 der Akten).
Sätze 8 und 9: Vorgänge im Jahre 1997 sind für
die Entscheidung ohne Bedeutung.
Zu 10.: Die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit des
Angeklagten ist nicht abhängig von Angaben der Ermittlungsbehörden.
Zu 11.: Die Tatsache, die bewiesen werden
soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den
News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere
Anwendungssoftware erfolgen. Auch ungeübte Benutzer sind ohne weiteres in der
Lage, anderweitige Software zu installieren ((...), Rechtsgutachten vom
4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).
Zu 12.: Bei dem Begriff "zu eigen gemacht"
handelt es sich um eine Wertung. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen
werden sollen, schon erwiesen.
Zu 13.: Der Antrag entspricht nicht den
Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter
Beweistatsachen, die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen
zu belegen.
Zu 14.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht
den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter
Beweistatsachen, die geeignet sind, die behauptete fehlende Kenntnis zu belegen.
Sätze 2 und 3: Ein weiterer Sachverständiger
war nicht anzuhören. Durch das Gutachten den Sachverständigen (...) ist das
Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Zweifel an der Sachkunde
von (...) bestehen nicht. Bestimmte Beweistatsachen, die die Zeugen bekunden
sollen, sind nicht vorgetragen.
Zu 15.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht
den Erfordernissen eines Beweisantrages. Es fehlt an der Bezeichnung einer
bestimmten Beweistatsache.
Sätze 2 und 3: Die Tatsachen, die bewiesen
werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die behaupteten
Aktivitäten stehen der im Sachverhalt festgestellten Zugänglichmachung harter
Pornographie und indizierter Spiele nicht entgegen.
Satz 4: Die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beauftragung der Firma
(...) ist nicht geeignet, den Angeklagten bzw. die Muttergesellschaft von der
Verantwortlichkeit zu befreien.
Sätze 5 und 6: Die Tatsachen, die bewiesen
werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf
an, ob die im Sachverhalt aufgeführten Bilddateien zum Zeitpunkt der Übergabe
der Liste abrufbar waren.
Satz 7: Die Tatsachen, die bewiesen werden
sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Anzahl der vertraglich
von Dritten in die eigenen Foren aufgenommenen und dort angebotenen Spiele kommt
es nicht an.
Zu 16. und 17.: Soweit die Beweistatsachen
bestimmt behauptet und nicht nur Spekulationen vorgetragen wurden, beinhalten
die Beweistatsachen nicht einmal Vermutungen. Vielmehr wurden die
Beweistatsachen auf das Geratewohl behauptet und stehen in krassem Gegensatz zu
den Erklärungen den Angeklagten und des Verantwortlichen von CompuServe USA, die
in diversen Mitteilungen die Meinung vertreten haben, sie hätten mit
Zugriffskontrollen für den Kunden alles Zumutbare getan und unter ausdrücklichem
Hinweis hierauf den Kunden mitgeteilt haben, daß die vorübergehend gesperrten
Newsgroups weitestgehend wieder geöffnet worden seien.
Zu 18: Die Tatsache, die bewiesen werden soll,
ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die strafbaren Inhalte auch von
anderen News-Server-Betreibern über deren News-Server bezogen werden können, ist
nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalität seines Handelns zu verneinen.
Zu 19: Die Tatsache, die bewiesen werden soll,
ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für das Zugänglichmachen reicht die
Möglichkeit der Kenntnisnahme aus.
Zu 20: 1. Halbsatz: Die Tatsache, die bewiesen
werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Entscheidung kommt
es nicht auf die Kenntnis der Mutter, sondern auf das Kennenmüssen den
Angeklagter an.
2. Halbsatz: Es handelt sich um eine auf das
Geratewohl behauptete Beweistatsache, die im Widerspruch dazu steht, daß die
Muttergesellschaft in Deutschland über eine Teilorganisation verfügt. Ergänzend
wird im einzelnen auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der
Beweiswürdigung und die rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.
VI. Das Gericht verurteilte den Angeklagten
deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
Hierbei wurde die Einzelstrafe für die
Verbreitung pornographischer Schriften auf ein Jahr und zehn Monate
Freiheitsstrafe und die Einzelstrafe für den fahrlässigen Verstoß gegen das
Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften auf neunzig Tagessätze zu je
DM 200,-- Geldstrafe festgesetzt.
Der Strafrahmen des § 184 Abs. 3 StGB beträgt
bei pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, sonst
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung des
Strafrahmens durch Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 für pornographische Schriften, die
Gewalttätigkeiten bzw. sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben, auf bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, ist gem.2 Abs. 2 StGB
nicht anzuwenden.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu
berücksichtigen. daß er nicht vorbestraft ist und in geordneten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Zu Lasten des Angeklagten war zu
berücksichtigen, daß er trotz ausdrücklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft
auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns strafrechtlich weiter in Erscheinung
getreten ist.
Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu
berücksichtigen, daß er aus wirtschaftlichen Interessen gehandelt und insoweit
den Jugendschutz wirtschaftlichen Interessen untergeordnet hat.
Zu seinen Lasten war weiter zu
berücksichtigen, daß - bedingt durch die neue Technik der Teledienste - das
Gefährdungspotential aufgrund der hohen Verbreitungsintensität erhebliche
Dimensionen angenommen hat.
Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß sich
die Gefährdung bis in die Privatsphäre der Wohnung erstreckte.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist
daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten tat- und
schuldangemessen.
Der Strafrahmen bei dem fahrlässigen Verstoß
gegen das GjS beträgt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen.
Zugunsten den Angeklagten war zu
berücksichtigen, daß sein diesbezügliches Verschulden am unteren Rand der
Straftat einzuordnen ist.
Zu Lasten des Angeklagten war zu
berücksichtigen, daß die Verbreitungsintensität erheblich war und daß auch hier
Gefährdungsorte Wohnungen waren.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine
Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je DM 200,-- tat- und schuldangemessen.
Die Tagessatzhöhe war entsprechend den
Verhältnissen des Angeklagten auch im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit auf
DM 200,-- festzusetzen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller
Umstände war daher eine Gesamtstrafe zu bilden, die mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen ist.
Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Denn es ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur
Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung den
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit ist beim Angeklagten
eine günstige Sozialprognose zu stellen. Dies gilt insbesondere, als der
Angeklagte nicht mehr Geschäftsführer von CompuServe Deutschland ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen, die es
gestatten, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, liegen vor. Denn
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen
besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
rechtfertigen. Diese ergeben sich aus dem Umstand, daß erstmals über eine
derartige Straftat ein Urteil gesprochen wurde und daß der Angeklagte
zwischenzeitlich seine Stellung als Geschäftsführer aufgegeben hat.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465
StPO.