
AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 161 C 4781/93
Entscheidung vom 13. Juli 1993
In dem Rechtsstreit (...) wegen Forderung
erschien nach Aufruf der Sache niemand. (...) Das Amtsgericht München (...)
wegen Forderung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 18.6.93
eingegangenen Schriftsätze folgendes Endurteil gemäß § 495a ZPO:
1. Der Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin DM 1105,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.12.92 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der durch die
Kennzeichnung "Rainbow BBS" der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin Auskunft über den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow
BBS" für seine Mailbox zu erteilen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 250,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 1800,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten
Erstattung von rechtsanwaltschaftlichen und patentanwaltlichen Kosten einer
Abmahnung und macht ferner die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz
geltend und begehrt ferner Auskunft vom Beklagten.
Die Klägerin firmiert unter dem Namen "Rainbow
Arts Software GmbH" und vertreibt in erheblichem Maße unter ihrer Firma
Softwareprodukte, die zum Teil über ihre Mailbox laufen. Der Beklagte betrieb
eine Mailbox in Regensburg mit dem Namen "Rainbow BBS". Diese Mailbox war von
München aus anwählbar, wobei unmittelbar nach der Anwahl die Kennzeichnung "Rainbow
BBS" erschien. Die Klägerin benützt ihren Namen bereits seit 1986; der Beklagte
betrieb seine Mailbox im Zeitraum vom August 1992 bis ca. Mitte November 1992.
Unter der Nummer 2000505 besitzt die Klägerin
seit dem 18.02.1991 ein Warenzeichen "Rainbow". Hinsichtlich dieses
Warenzeichens hat das Patentamt einen Widerspruch mit Beschluß vom 18.12.1991
zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Erinnerung eingelegt. Außerdem
besitzt die Klägerin ein Warenzeichen "Rainbow Arts" unter der Nummer 11308ö8,
eingetragen am 21.11.1988. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom
19.11.1992 abgemahnt. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 26.11.1992 eine
Unterlassungserklärung ab. Dem Beklagten wurde zur Begleichung der
anwaltschaftlichen Gebühren eine Frist bis zum 22.12.1992 gesetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr ein
Schadensersatzanspruch nach den §§ 12, 1004 BGB, 24 WZG bzw. 16 UWG zustehe. Der
Firmenname "Rainbow Arts" habe Kennzeichnungskraft erlangt. Im übrigen besitze
sie diesbezüglich ein Warenzeichenrecht. Zwar habe die Firma Digital Equipment
1984 für einen CP/M-Rechner das Wort "Rainbow" verwandt und ein diesbezügliches
Warenzeichen eintragen lassen; die genannte Firma benutzte jedoch seit fünf
Jahren das Warenzeichen nicht mehr. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, daß
die Unterlassungserklärung des Beklagten ein Anerkenntnis darstelle. Die
Klägerin meint ferner, daß die Mitwirkung eines Patentanwaltes erforderlich
gewesen sei, da es sich um eine Warenzeichenverletzung handele. An der
Feststellung der Schadensersatzpflicht habe sie ein Rechtsschutzbedürfnis, da
hierdurch die Verjährung unterbrochen werden soll; auch sei zur Feststellung
einer Schadensersatzpflicht des Beklagten erforderlich, daß dieser Auskunft
erteile.
Die Klägerin beantragt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 2.210,- zzgl. 4 % Zinsen p.a. hieraus ab 23.12.1992 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der durch die
Kennzeichnung "Rainbow BBS" der von ihm betriebenen Mailbox entstanden ist.
III. Der Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin Auskunft über den Umfang der Benutzung der Kennzeichnung "Rainbow
BBS" für seine Mailbox mitteilen.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß der
Klägerin keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber ihm zustünden, da er nicht
am geschäftlichen Verkehr teilgenommen habe; zwischen den Parteien würde im
übrigen kein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Er habe durch das Betreiben der
Mailbox keine Programme oder irgendwie anders geartete Erzeugnisse abgegeben,
die den Namen "Rainbow BBS" getragen hätten. Im übrigen sei die Einschaltung
eines Patentanwaltes nicht erforderlich gewesen; dieser sei im übrigen nur
Diplomchemiker und Biologe und kein Fachmann auf dem Gebiet von Computern. Im
übrigen sei er der Auffassung, daß der der Abmahnung zugrundegelegte
Gegenstandswert in Höhe von 50.000,- DM unangemessen hoch sei. Der Beklagte
meint ferner, der Feststellungsantrag sei unbegründet, da ein
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch der Auskunftsanspruch sei nicht begründet, da
er bereits mit Schreiben vom 24.11.1992 dem Auskunftsbegehren nachgekommen sei;
in diesem Schreiben habe er kundgetan, daß keinerlei Werbung betrieben worden
sei und er ein Verzeichnis über eine betriebene Werbung nicht vorlegen könne.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird
auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf das
Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.05.1993 (Blatt 50/53 d.A.) verwiesen.
Die Parteien erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht München
örtlich gemäß § 32 WZG, § 23 I Nr. 1 GVG, §§ 32, 39 ZPO zuständig. Bei dem
vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Warenzeichenstreitsache, wobei
der Begriff weit auszulegen ist (vgl. von Gamm, Komm. zum Warenzeichengesetz, §
32 Rdnr. 4; Busse/Starck, Komm. zum Warenzeichengesetz, § 32 Rdnr. 3). Danach
sind Warenzeichenstreitsachen solche Klagen, durch die ein Anspruch aus einem
der im Warenzeichengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
wobei es genügt, wenn der Kläger sich auf eine Norm des Warenzeichengesetzes
stützt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht die Verletzung ihres
Firmenrechtes geltend und stützt sich dabei v.a. auf § 16 UWG und 24 WZG. Im
übrigen hat die Klägerin in der Klage diese als Warenzeichenstreitsache
betitelt.
Der Beklagte hat den ursprünglich gestellten
Verweisungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht Regensburg nicht
aufrechterhalten, wie sich aus dem Schriftsatz vom 28.05.1993 ergibt. Damit hat
er sich i.S. von § 39 ZPO rügelos zur Hauptsache eingelassen. Ein rügeloses
Einlassen war zulässig, da ein ausschließlicher Gerichtsstand i.S.v. § 40 II ZPO
nicht gegeben war. Zwar handelt es sich bei den in § 24 UWG geregelten
Gerichtsständen um ausschließliche; gemäß § 33 WZG besteht aber seitens der
Klägerin ein Wahlrecht, einen Gerichtsstand aus 24 UWG zu wählen, oder einen
solchen nach § 12 ff. ZPO.
Dieses Wahlrecht ergibt sich dann, wenn sowohl
die Verletzung von warenzeichenrechtlichen Vorschriften als solche des UWG
geltend gemacht werden (vgl. Busse/Starck a.a.O., § 33 Rdnr. 2; von Gamm a.a.O.,
§ 33 Rdnr. 3). Die Klägerin beruft sich in ihrer Klage ausdrücklich auf den
Gerichtsstand des § 32 ZPO. Da es sich bei diesem Gerichtsstand um keinen
ausschließlichen handelt, war ein rügeloses Einlassen zur Sache zulässig. Damit
war das Amtsgericht München örtlich durch rügeloses Einlassen zuständig, ohne
daß die Voraussetzungen des § 32ZPO zu prüfen waren.
Die Klage war somit zulässig.
II. Die Klage war zum Teil begründet.
1. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten
ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung eines Rechtsanwaltes gemäß
den §§ 683 I, 677, 670 BGB bzw. § 16 II UWG zu.
a) Das Gericht vermag nicht der Auffassung der
Klägerin zu folgen, daß die Abgabe der Unterlassungserklärung vom 26.11.1992 ein
Anerkenntnis darstelle. Bereits aus der Unterlassungserklärung vom 26.11.1992
ergibt sich der Vorbehalt durch den Beklagten, die Kosten nicht zu übernehmen.
Ferner enthält die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene
Unterwerfungserklärung nicht die Anerkennung eines Schadensersatzanspruches
(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, UWG Einleitung Rdnr. 558).
b) Nach § 16 II UWG ist derjenige zum
Schadensersatz verpflichtet, der unberechtigt und schuldhaft die Firma eines
anderen Unternehmens in der Weise benutzt, die geeignet ist, eine
Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Dabei genügt es, wenn nicht der gesamte
Firmenname, sondern Schlagworte, die Bestandteil der Firma sind, wie hier "Rainbow",
unberechtigt benutzt wird. Dabei ist grundsätzlich auszuführen, daß der
Firmenbestandteil "Rainbow" seiner Art nach geeignet ist, sich im Verkehr als
namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen (vgl.
Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 16 Rdnr. 132, 133). Der Firmenbestandteil "Rainbow"
besitzt keinen beschreibenden Charakter und ist somit verwechslungsfähig.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin ältere Firmenrechte
besitzt. Es kommt auch nur entscheidend darauf an, wer zwischen Benutzern
gleicher Bezeichnungen die relativ bessere Berechtigung hat (vgl. Baumbach/Hefermehl
§ 16 Rdnr. 65). Es kann daher dahinstehen, ob ältere Firmenrechte durch ein
anderes Unternehmen bestehen. Im übrigen trägt der Beklagte unsubstantiiert vor,
daß die Computerfirma DEC ältere Firmenrechte habe. Der Vortrag der Klägerin
hierzu, die Firma benutze seit fünf Jahren den Bestandteil nicht mehr, blieb vom
Beklagten unbestritten.
c) Die Bezeichnungen der Parteien waren in dem
Bestandteil "Rainbow" identisch. Die Bezeichnungen "Arts Software GmbH" und
"BBS" sind rein beschreibender Natur. Entscheidend kommt es auf die
Kernbezeichnung "Rainbow" an. Es kommt auch nicht darauf an, ob bereits eine
Verwechslung eingetreten ist oder nicht; es genügt, wenn Verwechslungsgefahr
besteht, was nach Auffassung des Gerichtes der Fall ist.
d) Zwischen den Bezeichnungen der Parteien
besteht nach Auffassung des Gerichtes auch Verwechslungsgefahr. Nach Auffassung
des Gerichtes ist der Beklagte durch den Betrieb seiner Mailbox auch im
geschäftlichen Verkehr tätig geworden. Dabei ist der Begriff des "geschäftlichen
Verkehrs" weit auszulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einleitung UWG Rdnr.
208). Dabei umfaßt der Begriff "geschäftlicher Verkehr" jede Tätigkeit, die
irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dient. Unerheblich ist
dabei, ob auch Gewinn erzielt wird. Im Gegensatz hierzu steht die rein private
Betätigung.
Nach Auffassung des Gerichtes ist der Beklagte
durch den Betrieb einer Mailbox unter der Kennung "Rainbow BBS" im
geschäftlichen Verkehr tätig geworden. Dabei blieb der Vortrag der Klägerin vom
Beklagten unbestritten, daß über seine Mailbox u.a. die Kopien von
Public-Domain-Programmen möglich war. Ferner konnten über die Mailbox
Programmiertips und -tricks ausgetauscht werden. Ferner hat der Beklagte auch
nicht bestritten, daß über den Betrieb seiner Mailbox andere Teilnehmer dessen
Board-Programme kopieren konnten und er sich somit den Erwerb entsprechender
Public-Domain-Programme erspart hat. Nach Auffassung des Gerichtes kann durchaus
die Rechtsprechung zu den sogenannten "Raubkopien" (vgl. LG München, GRUR 90,
311; BGH NJW 91, 1234) für die Beurteilung herangezogen werden, ob der Beklagte
geschäftlich tätig geworden war. Nach der genannten Rechtsprechung war allein
das Angebot zum Tausch, unabhängig, ob dadurch finanzielle Vorteile erlangt
wurden, eine Handlung i.S. des UWG, wobei ein öffentliches Anbieten auch durch
ein Einzelangebot an einen Dritten, zu dem keine persönlichen Beziehungen
bestehen, vorliegen kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es
auch nicht darauf an, ob die auf dem Board befindlichen Angebote unter dem Namen
"Rainbow BBS" angeboten werden, sondern darauf, daß bei den Teilnehmern die
Kennung "Rainbow BBS" erscheint. Dies ist, vom Beklagten unbestritten, auch bei
der Klägerin der Fall, die eine Mailbox betreibt und mit dieser "arbeitet". Nach
Auffassung des Gerichtes besteht zwischen den Parteien Branchennähe. Eine
Verwechslungsgefahr besteht deswegen, da für die Teilnehmer an der Mailbox durch
die Kennung durchaus der Eindruck entstehen kann, die Mailbox des Beklagten
stehe mit jener der Klägerin bzw. mit den entsprechenden "Angeboten" über die
Mailbox in Verbindung.
e) Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.
Bei der im Verkehr gebotenen und zu beachtenden Sorgfalt hätte er vor Aufnahme
der Benutzung die erforderlichen und ihm zumutbaren Nachforschungen anstrengen
können, ob nicht entgegenstehende Rechte Dritter an dem Namensbestandteil
bestehen. Wie sich aus dem Schriftsatz vom 11.06.1993 am Ende ergibt, hat er
auch während des Laufes des Prozesses eine Anfrage beim Patentamt hinsichtlich
der Bezeichnung "Rainbow" getätigt; dies wäre ihm auch vor Einrichtung der
Mailbox möglich und zumutbar gewesen. Im übrigen kommt es hinsichtlich der
Anspruchsgrundlage aus Geschäftsrührung ohne Auftrag nicht auf ein Verschulden
an.
f) Da nach Auffassung des Gerichtes ein
Anspruch nach § 16 UWG gegeben ist, kommt es auf entsprechende Vorschriften des
Warenzeichengesetzes nicht mehr an. Eine Aussetzung im Hinblick auf ein
anhängiges Verfahren vor dem Patentamt hinsichtlich des Warenzeichens mit der
Nummer 2000505 war gemäß den §§ 148 ZPO, 6 a WZG nicht geboten. Im übrigen blieb
vom Beklagten unbestritten, daß die Klägerin bereits am 21.12.1988 ein
Warenzeichen "Rainbow Arts" eingetragen erhalten hat.
g) Hinsichtlich der Höhe des
Erstattungsanspruches kommt es auf den Gegenstand der anwaltschaftlichen
Tätigkeit nach § 7 BRAGO an. § 8 I S. 2 BRAGO verweist auf die für die
Gerichtsgebühr geltenden Vorschriften, somit auch auf § 3ZPO. Nach § 3 ZPO ist
der Streitwert zu schätzen. Bei der Schätzung ist u.a. die Dauer, der Umfang und
die Art und Schwere der Beeinträchtigung durch die wettbewerbswidrige Handlung
zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Dauer ist zwischen den
Parteien unstreitig, daß der Beklagte seine Mailbox mit der Kennung "Rainbow
BBS" im Zeitraum vom August 1992 bis zu seiner Abgabe der Unterlassungserklärung
am 26.11.1992 benutzt hat. Hinsichtlich der Benutzung blieb vom Beklagten der
Vortrag der Klägerin unbestritten, daß eine starke Frequentierung erfolgte.
Berücksichtigung muß ferner der Umsatz der Klägerin finden. Nach der Auskunft
der Firma Creditreform (Anlage K 10) ergibt sich für das Jahr 1992 eine
Umsatzerwartung von ca. DM 14 Mio. Unter Berücksichtigung dieser Punkte hält das
Gericht einen Gegenstandswert als Grundlage für die Berechnung der Abmahnkosten
in Höhe von DM 50.000,-- für gerechtfertigt und angemessen. Hinzu kommt, daß das
Landgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 3 0 4360/93 in einer zwischen den
Parteien ebenfalls anhängigen Warenzeichenstreitsache den Streitwert auf DM
50.000,-festgelegt hat, wobei es im dortigen Verfahren wiederum darum ging, daß
der Beklagte in unzulässiger Weise die Bezeichnung "Rainbow" für seine Mailbox
verwendet haben soll. Die geltend gemachte Mittelgebühr in Höhe von 7,5/10 ist
üblich und angemessen; die Höhe wurde im übrigen vom Beklagten nicht bestritten.
2. Der Klägerin stand gegenüber dem Beklagten
auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 ZPO zu.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen
Anspruch auf Schadensersatz aus § 16II UWG. Die Klägerin hat ein
Feststellungsinteresse, zum einen deswegen, um die Verjährung eines
Schadensersatzanspruches zu unterbrechen; zum anderen ist ein
Feststellungsinteresse auch deshalb gegeben, da es nach Auffassung des Gerichtes
der Klägerin derzeit nicht möglich ist, konkret durch Leistungsklage ihren
Schadensersatz zu beziffern.
3. Der Auskunftsanspruch der Klägerin
gegenüber dem Beklagten ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit der Beklagte vorträgt,
er habe das entsprechende Auskunftsbegehren bereits mit seinem Schreiben vom
24.11.1992 erfüllt, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Aus
dem Schreiben vom 24.11.1992 (Anlage zum Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
07.05.1993) teilt der Beklagte lediglich mit, daß keinerlei Werbung mit dem
Namen "Rainbow" betrieben werde, so daß auch kein Verzeichnis über Art und
Umfang einer etwa betriebenen Werbung vorgelegt werden könne. Der Klägerin geht
es, wie aus dem Antrag erkennbar, nicht darum, in welchem Umfang der Beklagte
geworben hat; vielmehr kommt es hier auf den Umfang der Benutzung der
Kennzeichnung "Rainbow BBS" an. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren war nach
Auffassung des Gerichtes begründet.
4. Soweit die Klägerin auch den Ersatz für die
Einschaltung eines Patentanwaltes begehrte, war die Klage abzuweisen.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus
§ 16 II UWG noch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.
Das Gericht vermag die Auffassung der Klägerin
nicht zu teilen, daß es nicht darauf ankomme, ob die Mitwirkung eines
Patentanwaltes notwendig sei oder nicht, falls eine Warenzeichenstreitsache
vorliege. Die Klägerin selbst nennt keine Gründe, inwieweit § 32 V WZG, die im
Wortlaut nach nur auf die Kostenerstattung im Rahmen eines
Warenzeichenrechtsstreits Anwendung findet, auch im Abmahnverfahren einschlägig
sein soll. Dies läßt sich jedenfalls nicht aus den vorgelegten Urteilen, LG
München I, 1 HKO 95/83, LG. München I, 21 0 1631/83, OLG München, Anwaltsblatt
1972, S. 363 und OLG Frankfurt, Az: 6 W 74/92, erkennen. Soweit ersichtlich,
beruhen sämtliche vorgelegten Urteile darauf, daß Kosten für einen Patentanwalt
im Rahmen eines Rechtsstreites geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Fall geht
es aber um die Erstattung von Patentanwaltskosten im Rahmen einer
vorgerichtlichen Abmahnung. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BGH vom
12.04.1984 (vgl. NJW 1984, S. 2525) soll eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
gerade der Vermeidung hoher Rechtsverfolgungskosten dienen; es sei daher
geboten, die Aufwendungen möglichst niedrig zu halten, so daß auch die Kosten
für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur dann erstattungsfähig sind, wenn
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Hinsichtlich der Notwendigkeit ist eine
Einzelfallprüfung erforderlich. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes immer notwendig sei, bestehe nicht. Wenn aber
die Kostenerstattung für eine anwaltliche Abmahnung gerade von der
Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes abhängt, gilt es umsomehr
für die Hinzuziehung eines zweiten (Patent-) Anwaltes (vgl. LG München I, Urteil
vom 17.04.1985, 7 HKS 1979/84). Nach Auffassung des Gerichtes enthält die
Bestimmung des § 32 V WZG keine materielle Anspruchsgrundlage, sondern begrenzt
vielmehr den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Patentanwaltes in einer
Warenzeichenstreitsache (vgl. Busse/Starck a.a.O., § 32 Rdnr. 8). Von den
Schadens- und Aufwendungsersatzvorschriften unterscheidet sich die Regelung des
§ 32 V WZG, wie das Landgericht München I (a.a.O.) ausführt, in zwei Richtungen:
"Während nach §§ 249, 252, 254 BGB bzw. nach § 670 BGB nur die erforderlichen
Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen sind, ist nach § 32 V WZG von der
Prüfung der Erforderlichkeit der Heranziehung eines Patentanwaltes im Einzelfall
abzusehen. Während nach den genannten Vorschriften des BGB aber alle so
entstehenden Kosten zu ersetzen sind, gleicht die Vorschrift des § 32 V WZG ihre
Großzügigkeit in der Beurteilung der Erforderlichkeit durch eine Begrenzung der
Höhe nach wieder aus. Während die Regelung der Ersatzansprüche nach §§ 249, 252,
254 BGB bzw. nach § 670 BGB allein auf den Einzelfall abstellt, abstrahiert § 32
V WZG in zweifacher Hinsicht vom Einzelfall. Durch die Mitwirkung eines
Patentanwaltes entstehende Kosten werden nicht auf ihre Erforderlichkeit im
Einzelfall hin überprüft; dafür wird aber die Erstattungsfähigkeit solcher
Kosten der Höhe nach beschränkt, und höhere Kosten werden von der Erstattung
schlechthin ausgenommen.
Dies bedeutet hier, daß der Klägerin gegenüber
dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines
Patentanwaltes zusteht, da die Einschaltung nach Auffassung des Gerichtes nicht
erforderlich war. Daß der Klägervertreter hinreichende Kenntnisse auch des
Warenzeichenrechts besitzt, zeigt sich nicht zuletzt darin, daß er für die
Klägerin beim Deutschen Patentamt am 03.03.93 Widerspruch erhoben hat (vgl. K
21). Die Einlegung des Widerspruches erfolgte, soweit ersichtlich, ohne
Einschaltung eines Patentanwaltes. Damit war der Klägervertreter durchaus in der
Lage, im vorprozessualen Abmahnverfahren auch warenzeichenrechtliche
Vorschriften zu prüfen, zumal zumindest §§ 24, 25 WZG eng mit § 16UWG
zusammenhängen. Gerade im Hinblick darauf, daß die Kosten im vorgerichtlichen
Abmahnverfahren gering zu halten sind, war die Einschaltung eines Patentanwaltes
nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich, so daß diese Kosten auch nicht
erstattungsfähig sind. Die Klage war diesbezüglich abzuweisen.
5. Der Anspruch hinsichtlich der geltend
gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB. Der Vortrag der
Klägerin, sie habe unter Fristsetzung zum 22.12.1992 zur Zahlung aufgefordert,
blieb vom Beklagten unbestritten, so daß ab 23.12.1992 Verzug vorlag.
6. Der Anspruch hinsichtlich der Kosten ergibt
sich aus den §§ 91, 92 ZPO. Hinsichtlich der Quotelung ist auszuführen, daß
neben der Leistungsklage nach dem Vortrag der Klägerin sich der Streitwert
hinsichtlich des Feststellungs- und des Auskunftsanspruches auf ca. 3.000,- DM
beziffern läßt. Dem Vortrag, hat der Beklagte nicht widersprochen. Das Gericht
setzt daher für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht einen
Streitwert von DM l.600,- (Abschlag in Höhe von 20 % eines zu schätzenden
Schadensersatzanspruches in Höhe von DM 2.000,-) fest; für den Auskunftsanspruch
geht das Gericht von 1/4 des zu schätzenden Schadensersatzanspruches aus und
setzt diesen mit DM 500,- fest. Daraus ergibt sich eine Kostenquotelung von 1/4
: 3/4.
7. Die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.