
AMTSGERICHT LUDWIGSBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 C 612/00
Entscheidung vom 24. Mai 2000
In Sachen
Stadt Korntal-Münchingen, vertr. durch d. Bürgermeister (...)
gegen
1) (...)
2) (...)
wegen Unterlassung
hat das Amtsgericht Ludwigsburg
durch Richter am Amtsgericht Haug
auf die mündliche Verhandlung vom 3.5.2000
für Recht erkannt:
1. Den Beklagten wird untersagt, die Internet-Adresse "www.muenchingen.de"
zu eigenen Zwecken zu benutzen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein
Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 DM, im Uneinbringlichkeitsfalle Ordungshaft,
angedroht.
3. Der Beklagte Ziffer 2 wird weiter verurteilt, gegenüber dem
Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network-Informations-Centers
(DE-NIC) die Freigabe der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu erklären.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben die
Klägerin 25 %, der Beklagte Ziffer 2 75 %, davon 50 % gesamtschuldnerisch mit
der Beklagten Ziffer 1 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der
Klägerin hat diese 25 % selbst, 75 % der Beklagte Ziffer 2 zu tragen, davon 50
% gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziffer 1. Von den außergerichtlichen
Kosten des Beklagten Ziffer 1 hat dieser 50 % selbst, 50 % die Klägerin zu
tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 2 fallen diesem
vollumfänglich zur Last.
6. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,00 DM. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung des Beklagten Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 200,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziffer 1 vor der Vollstreckung
in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert: 4.000,00 DM
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Nutzung der Internet-Domain
www.muenchingen.de.
Der Beklagte Ziffer 1 hatte sich im Juni 1999 über den Internet-Dienstleister 1
& 1 Puretec GmbH in Karlsruhe beim Interessenverband zum Betrieb eines deutschen
Network-Informations-Centers (DE-NIC) als Nutzer der - damals freien -
Internet-Adresse "www.muenchingen.de" registrieren lassen und in der Folgezeit
unter dieser Homepage u.a. Auszüge aus dem Stadthallenprospekt der Klägerin ins
Internet eingestellt, wobei unter anderem auch das Wappen der Klägerin
Verwendung fand.
Mit Schreiben vom 12.01.2000 forderte die Klägerin den Beklagten Ziffer 1 unter
Hinweis auf ihr Namensrecht auf, die Nutzung der streitgegenständlichen
Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu beenden und diese Domain auf die
Klägerin zu übertragen.
Hierauf reagierte der Beklagte Ziffer 1 in der Weise, dass er zwar die
streitbefangene Homepage sperrte, seine Rechte bzgl. der streitbefangenen
Internet-Adresse aber auf seinen Vater, den Beklagten Ziffer 2, übertrug wobei
der entsprechende Änderungsauftrag durch den Internet-Dienstleister 1 & 1 Purtec
GmbH am 10.02.2000 bestätigt wurde.
Auch die erneute, nunmehr an den Beklagten Ziffer 2 gerichtete Aufforderung vom
02.02.2000 die Nutzung der streitbefangenen Internet-Adresse zu unterlassen und
diese auf die Klägerin zu übertragen blieb erfolglos, weshalb die Klägerin
nunmehr beantragt:
1. Den Beklagten wird bei
Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 10.000,00 DM für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Zwangshaft, untersagt, die Internet-Adresse "www.muenchingen.de"
zu eigenen Zwecken zu benutzen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem
Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network-Informations-Centers
(DENIC), die Freigabe der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu erklären.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Der
Beklagte Ziffer 1 bringt vor, er habe die streitbefangene Internet-Seite bereits
aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12.01.2000 gesperrt und sei zudem seit
Februar 2000 überhaupt nicht mehr Inhaber der streitbefangenen Internet-Adresse,
sodass die Klage gegen ihn unberechtigt sei.
Der Beklagte Ziffer 2 ist der Auffassung er habe die streitgegenständliche
Internet-Adresse rechtmäßig erworben und sei daher zu ihrer Nutzung berechtigt.
So sei die streitgegenständliche Internet-Adresse zwar derzeit gesperrt, jedoch
behalte er sich eine weitere Nutzung derselben vor. Jedenfalls komme eine
(unentgeltliche) Übertragung der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" auf die
Klägerin nicht in Betracht, zumal die Bezeichnung "Münchingen" nur auf einen
Ortsteil der Klägerin, nicht aber auf die Klägerin als solche hinweise.
Wegen der näheren Einzelheiten zum Parteivorbringen wird im übrigen auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Die Klage ist zulässig und bzgl. des Beklagten Ziffer 1
teilweise, bezüglich des Beklagten Ziffer 2 vollumfänglich begründet.
I.
Der Klägerin steht gem. § 12 Satz 2 BGB bzgl. beider Beklagter
der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die
Internet-Adresse "www.muenchingen.de" zu.
Auch wenn es sich bei Münchingen lediglich um einen Ortsteil der Stadt
Korntal-Münchingen handelt, unterfällt diese Bezeichnung gleichwohl dem
Namensschutz nach § 12 BGB, da es sich insoweit um eine gebräuchliche,
schlagwortartige Abkürzung im Hinblick auf den Ortsteil Münchingen in Abgrenzung
zum Ortsteil Korntal handelt, sodass auch dem Namensteil eine
individualisierende Eigenart zukommt und damit namensmäßige Unterscheidungskraft
besitzt (vgl. BGH NJW 1994, 245).
Die Verwendung der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" durch die Beklagten
beeinträchtigt auch die berechtigten namensmäßigen Interessen der Klägerin. Ganz
abgesehen davon, dass die Beklagten kein eigenes namensrechtliches Interesse an
der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung haben - sondern wie andere
Mitbürger auch, lediglich Einwohner der Stadt Korntal-Münchingen sind - bringt
ein nicht unwesentlicher Teil der Internet-Nutzer die Internet-Seite mit der
Bezeichnung "www.muenchingen.de" mit der Klägerin in Verbindung. Dabei
beschränken sich die Erwartungen der Internet-Nutzer nicht darauf, Informationen über die Stadt, sondern auch Informationen von der Stadt zu
erhalten, was bei einem Betrieb der streitbefangenen Internet-Adresse durch die
Beklagten aber gerade nicht der Fall ist.
Dass im übrigen (möglicherweise) noch andere Personen oder Orte ebenfalls den
Namen Münchingen tragen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BGH NJW
1996/ 2735 ff.) und vermag die berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu
berühren.
Allein der Umstand, dass die Beklagten offenbar im Hinblick auf die
Registrierung der streitbefangenen Internet-Adresse "www.muenchingen.de"
schneller waren als die Klägerin, vermag deren Namensrechte nicht
einzuschränken, nachdem es letztlich allein Sache der Klägerin ist ob und ggfs.
ab wann sie unter ihrem Namen bzw. dem Namen eines Ortssteils im Internet
auftreten will.
Auch die für den Unterlassungsanspruch gem. § 12 Satz 2 BGB erforderliche
Wiederholungsgefahr ist vorliegend - und zwar bezüglich beider Beklagter -
gegeben.
Bzgl. des Beklagten Ziffer 1 ist sie bereits daraus indiziert, dass es in der
Vergangenheit bereits zu einem Mißbrauch der Internet-Adresse "www.muenchingen.de"
durch diesen gekommen ist, wobei die Wiederholungsgefahr vorliegend auch nicht
dadurch ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte Ziffer 1 die streitbefangene
Internet-Adresse zwischenzeitlich auf seinen Vater übertragen hat, nachdem es
offenbar, wie der vorliegende Schriftwechsel mit dem Internet-Dienstleister
zeigt, ein leichtes ist, die Nutzungsrechte zwischen verschiedenen Personen hin
und her zu schieben.
Bzgl. des Beklagten Ziffer 2 ergibt sich die Wiederholungsgefahr insbesondere
daraus, dass dieser selbst erklärt hat, die derzeitige Sperre der Homepage werde
nicht auf Dauer bestehen, sondern sie werde - neutralisiert von allen
verwaltungsrelevanten Dingen der Gemeinde Münchingen - in neuer Gestalt wieder
aufleben.
II.
Gem. § 12 Satz 1 BGB ist der Beklagte Ziffer 2 als derzeitiger
Inhaber der Internet-Adresse "www.muenchingen.de" verpflichtet, gegenüber der
DE-NIC die Freigabe der Internet-Adresse zu erklären, da nur hierdurch die
Beeinträchtigung des Namensrechtes der Klägerin beseitigt und diese in die Lage
versetzt wird, die Internet-Adresse selbst zu nutzen.
Bzgl. des Beklagten Ziffer 1 fiel die Klage insoweit allerdings der Abweisung
anheim, da dieser derzeit nicht (mehr) Inhaber der streitbefangenen
Internet-Adresse ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709
ZPO, für den Beklagten Ziffer 1 im Kostenpunkt aus §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.
Haug, Richter am Amtsgericht