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Leitsatz
Ist der Absender einer
Werbe-E-Mail, in der für solche Internet-Angebot geworben wird, die
mit einer Subdomain adressiert sind, nicht zu ermitteln, haftet auch
der Inhaber der zugehörigen Internet-Domain als Zustandsstörer auf
Unterlassung. |
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LANDGERICHT LEIPZIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 02 C 8566/02
Entscheidung vom 27. Februar 2003
Demnächst hier im Volltext |
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