
AMTSGERICHT KASSEL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 81 C 5096/89
Entscheidung vom 16. Februar 1990
Im Rechtsstreit (...)
hat das Amtsgericht Kassel, Abt. 81 (...) für
Recht erkannt:
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom
25.10.1989, 81 C 5096/89, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 481,52
DM nebst 15,25 % Zinsen per anno seit dem 6.6.1989 und 3,- DM vorgerichtliche
Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin die der Säumnis vom 25.10.1989, die übrigen der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist durch die Deutsche Bundespost
berechtigt, selbständige Bildschirmtextprogramme im Btx-Dienst des Postrechners
einzuspeisen und zu unterhalten. Die Btx-Programme der Klägerin kann lesen, wer
über einen als Btx-Anschluß eingerichteten Fernsprechanschluß verfügt. Letzteres
trifft auf den Beklagten zu. Er verfügt über ein sog. Mulitell der Deutschen
Bundespost, welches geeignet ist, im Btx-Betrieb zu arbeiten. Den Zugang zum
Btx-Dienst der Deutschen Bundespost erhält, wer im Besitz eines nur dem Inhaber
eines Btx-Anschlusses bekannten persönlichen Kennwortes ist. Der Btx-Anschluß
des Beklagten hat die Teilnehmernummer (...).
Die Klägerin bietet mit ihrem Btx-Programm für
die Nutzung die Möglichkeit, Kontaktadressen nach bestimmten Rubriken zu
erfahren. Dabei werden insgesamt 10 verschiedene Rubriken angeboten (z. B. Sie
sucht Ihn, Er sucht Sie, Er sucht Ihn, etc.). Eine Bildschirmseite kostet im
Schnitt 9,98 DM. Häufige Benutzer ihrer Btx-Programme privilegiert die Klägerin
in der Gestalt, daß diese nach entsprechender Antragstellung und Annahme des
Antrags durch die Klägerin in eine "geschlossene Benutzergruppe" (GBG)
aufgenommen werden und sodann die Btx-Programme der Klägerin für 0,12 DM je
abgerufene Bildschirmseite lesen können. Die genauen Bedingungen für die
Aufnahme in die geschlossene Benutzergruppe ergeben sich aus den Allgemeinen
GBG-Teilnahmebedingungen (Blatt 12 ff der Akte), die über die Btx-Seiten 20
8970003 ff. aufgerufen werden können. In diesen Allgemeinen
GBG-Teilnahmebedingungen befindet sich auch eine Beschreibung der Preise sowie
des Vorgehens bei Stellungen des GBG-Antrages. Nach Aufrufen der
GBG-Antragsseite, einer sog. Dialogseite, schreibt der Postrechner zunächst die
Btx-Teilnehmerdaten des diese Seite aufrufenden Btx-Anschlusses in dafür
vorgesehene Felder. Dabei werden Datum und Uhrzeit des Seitenaufrufes vermerkt.
Das Adressfeld ist über Schreib geschützt. Weder der Klägerin noch dem
jeweiligen Btx-Nutzer ist es möglich, die von dem Postrechner in das Feld
vorgenommenen Eintragungen zu verändern.
Der Btx-Teilnehmer erhält im Anschluß daran
Gelegenheit, die ihn interessierenden Rubriken mit Zeichen seiner Wahl zu
markieren. Ist die Seite ausgefüllt und absendefertig, hält der Postrechner in
der weiteren Bearbeitung dieser Seite an und fordert den Btx-Teilnehmer in der
Statuszeile 24 auf, sich für das Absenden der Seite oder das Stornieren der
Eintragung zu entscheiden. Dies geschieht mit der Meldung "Absenden P/DM 1,00;
ja gleich 19, nein gleich 2!" Gibt der Btx-Teilnehmer die Zahlenkombination 19
ein, so wird die von ihm ausgefüllte GBG-Antragsseite für 1,- DM abgesandt und
in den Btx-Briefkasten der Klägerin abgelegt. Wird eine 2 eingegeben, so wird
die GBG-Antragsseite gelöscht. Die Klägerin erhält keine Mitteilung darüber, daß
der Btx-Nutzer ihr Btx-Programm aufgerufen hat. Auch sind die Absendekosten in
Höhe von 1,- DM nicht zu zahlen. Die beschriebene Abfragefunktion ist
systemimmanent, sie kann von der Klägerin weder unterdrückt noch umprogrammiert
werden.
Für den Fall, daß die Zahlenkombination 19
eingetippt wurde, erhält die Klägerin im Rahmen ihrer täglich durchgeführten
Abfrageroutine über den Postrechner Nachricht von dem GBG-Antrag. Durch
Betätigen einer entsprechenden Funktionstaste werden die neu angekommenen Seiten
nacheinander auf den Bildschirm der Klägerin übertragen. Diese hat nun die
Möglichkeit, die Seite entweder zu löschen oder in den Postrechner
zurückzuspeichern. Auf andere Tastaturbefehle, die eventuell eine Veränderung
des GBG-Antrages zur Folge hätten, reagiert der Postrechner nicht. Auch diese
Funktion ist systemimmanent und kann von der Klägerin nicht umprogrammiert
werden.
Entscheidet sich die Klägerin für ein
Zurückspeichern im Postrechner, so übersendet sie dem Btx-Teilnehmer gegen
Nachnahme entsprechend der GBG-Teilnahmebedingungen und unter Angabe einer
bestimmten Btx-Seitennummer die Steuercodes für den verbilligten GBG-Zugriff im
Rahmen der geschlossenen Benutzergruppe.
Hinsichtlich der Allgemeinen
GBG-Teilnahmebedingungen, dem genauen Aussehen der GBG-Antragsseite und der
Mitteilung der Steuercodes wird auf Blatt 12 ff der Akte verwiesen. Die
GBG-Antragsseite enthält am Ende vor der Abfrage in der Statuszeile folgenden
Passus: "Mit Absenden (19) dieses Antrags werden die GBG-Bedingungen auf den
Btx-Seiten 208970003 ff. anerkannt."
Die Klägerin behauptet, am 19.3.1989 um 12.55
Uhr und 16 Sekunden sei vom Btx-Anschluß des Beklagten auf einen GBG-Antrag auf
Freischaltung von 2 Rubriken gestellt worden. Wegen des Inhaltes wird auf die
GBG-Antragsseite auf Blatt 13 der Akte verwiesen. Unstreitig versandte die
Klägerin in der Folge an den Beklagten gegen Nachnahme ein Schreiben mit den
Steuercodes für die freigegebenen Rubriken. Der Beklagte verweigerte sie Annahme
dieses Schreibens am 12.4.1989. Mit Schreiben vom 4.5.1989 versuchte die
Klägerin den Beklagten zu einem vertragsgetreuen Verhalten zu bewegen, wobei sie
darauf hinwies, daß sie ggf. die erteilte Vorbehaltungsgutschrift widerrufen
werde, falls die Zahlung nicht bis zum 16.5.1989 erfolgen sollte. Mit Schreiben
vom 29.5.1989 wurde der Beklagte zur Zahlung der mit dieser Klage geltend
gemachten Forderung bis zum 6.6.1989 aufgefordert.
Die Klägerin begehrt Zahlung von 148,20 DM für
die Einrichtung eines Btx-Anschlusses als GBG-Anschluß, weitere 328,32 DM für
den laufenden Zugang, 5,- DM Nachnahmekosten und 10,- DM vorgerichtlicher
Mahnkosten. Schließlich begehrt sie Verzugszinsen. Zu dieser Position ist
unstreitig, daß sie ständig Überziehungskredit in mindestens der Höhe der
Klageforderung in Anspruch nimmt, den sie mit 15,75 % per anno zu verzinsen hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.10.1989
stellte der für die Klägerin anwesende Prozeßvertreter keinen Antrag. Auf Antrag
des Beklagten erging am gleichen Tage klageabweisendes Versäumnisurteil. Gegen
das am 13.11.1989 zugestellte Versäumnisurteil legte die Klägerin am 3.11.1989
Einspruch ein.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 25.10.1989
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 481,52 DM nebst
15,25 % Zinsen seit dem 6.6.1989 und 10,- DM vorgerichtlicher Mahnkosten zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, es sei nicht richtig, daß
er zu irgendeiner Zeit Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin gehabt habe oder
deren Dienste in Anspruch genommen habe. Er kann nicht angeben, ob er im Rahmen
der Benutzung seines Btx-Gerätes jemals in das Programm der Klägerin
eingestiegen sei. Bei den beschriebenen Vorgängen dränge sich für ihn der
Verdacht auf, daß ahnungslose Postkunden zur Zahlung aufgefordert und mit
Diensten oder Dienstleistungen konfrontiert würden, die nicht vorhersehbar
gewesen seien.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf
die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach form- und fristgerechtem Einspruch der
Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 25.10.1989 war dieses aufzuheben und der
Klage im wesentlichen stattzugeben. Der Anspruch der Klägerin ist zum
überwiegenden Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen
Vergütungsanspruch für die Anbietung ihrer Btx-Programme, weil zwischen den
Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Das Zustandekommen eines
Vertrages setzt 2 sich deckende Willenserklärungen voraus, regelmäßig einen
zeitlich vorangehenden Antrag und dessen Annahme. Das Gericht erachtet beides
als gegeben. Die Darstellung der noch unausgefüllten GBG-Antragsseite auf dem
Bildschirm des Btx-Gerätes des Beklagten stellt eine Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes dar. Dieses Angebot machte der Beklagte, in dem er bei 2
Rubriken ein Zeichen in das dafür vorgesehene Feld setzte und das Absenden des
Antrages unter Vermittlung des Postrechners mit der Zahlenkombination 19
einleitete. Das Gericht hält dieses Angebot auf Abschluß eines Vertrages über
die Aufnahme des Beklagten in dem geschlossenen Benutzerkreis für hinreichend
bestimmend. Auf der GBG-Antragsseite heißt es nämlich unmittelbar vor der
Statuszeile, in der zum Absenden des Antrages bzw. zum Stornieren aufgefordert
wird, daß mit dem Absenden dieses Antrages die GBG-Bedingungen auf den
Btx-Seiten 208970003 ff. anerkannt werden. In diesen über das Btx-Gerät
aufrufbaren Bildschirmseiten wird erklärt, was es mit dem GBG-Antrag auf sich
hat, auf welche Art und Weise der Btx-Benutzer die Aufnahme in den geschlossenen
Benutzerkreis beantragen kann, welche Leistungen er dafür erhält bzw. in
Anspruch nehmen kann und wie hoch sich die Gegenleistung, nämlich die dafür zu
zahlenden Gebühren, bemessen. Da zudem auf der GBG-Antragsseite Absender und
Adressat des Antrages verzeichnet sind, enthält die Antragsseite alle
Essentialien eines Vertrages, Parteileistungen und Gegenleistungen. Es liegt auf
der Hand, das die recht umfangreichen Bedingungen zur Teilnahme an der
GBG-Benutzung nicht auf eine Bildschirmseite passen und deshalb auch nicht mehr
auf der GBG-Antragsseite untergebracht werden konnten. Das Gericht hält es
deshalb für ausreichend, daß wegen eines Teiles der Vertragsbestandteile auf
andere Btx-Seiten verwiesen wird.
Diese Verweisung auf der GBG-Antragsseite kann
nach Ansicht des Gerichts nicht der Klägerin im Sinne einer fehlenden
Bestimmtheit des Vertragsangebotes entgegengehalten werden. Allein die gewählte
Formulierung, wonach mit der Eingabe der Zahlenkombination 19 die Bedingungen
auf den genannten Btx-Seiten anerkannt werden, läßt auch für den unbedarften
Benutzer des Mediums Bildschirmtext erkennen, daß sich dort wesentliche
Bestandteile des Vertragsangebotes befinden werden. Wer deshalb die Allgemeinen
GBG-Teilnahmebedingungen nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit liest oder
möglicherweise diese Seiten überhaupt nicht aufruft, kann sich nach Ansicht des
Gerichts nicht darauf berufen, er sei über die von der Klägerin zukünftig
geforderte Gegenleistung im unklaren gelassen worden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, daß die über
mehrere Seiten angelegte Darstellung des Inhaltes des zu schließenden Vertrages
nicht einer gewissen Unübersichtlichkeit entbehrt. Insbesondere wird man davon
ausgehen können, daß man beim Aufruf des Btx-Programmes der Klägerin auf die
GBG-Antragsseite gelangt, ohne zuvor die Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen
gesehen zu haben. Andererseits wird man sich vergegenwärtigen müssen, daß es
sich beim Bildschirmtext um ein neues Medium handelt, welches auch bei der
Kontaktaufnahme zwischen verschiedenen Teilnehmern neue Darstellungsformen
erfordert. Schon aus technischen Gründen ist es hier, im Gegensatz zu anderen
tagtäglich vorkommenden Vertragsabschlüssen, nicht möglich, sämtliche
Vertragsbedingungen auf einer Bildschirmseite unterzubringen. Es wäre auch
unsinnig, würde man die GBG-Antragsseite mit Formulierungen überladen, die
praktisch bei jedem Zugriff eines Btx-Kunden in gleicher Form wieder auftauchen.
Deshalb erscheint es sinnvoll, auf der GBG-Antragsseite nur die variablen
individuellen Daten aufzuführen und im übrigen unter Ausnutzung der
elektronischen Datenverarbeitung durch einen deutlichen Hinweis auf die
Btx-Seiten zu verweisen, in denen sich die weiteren notwendigen Informationen
befinden. Nach Ansicht des Gerichts wird damit den Voraussetzungen des § 145 BGB
für einen bestimmten Antrag Genüge getan.
Der Beklagte kann sich deshalb auch nicht
darauf berufen, mit Diensten oder Dienstleistungen konfrontiert worden zu sein,
die in keiner Weise vorhersehbar bzw. gewünscht gewesen seien. Es lag allein in
der Hand des Beklagten, durch die Eingabe der Ziffern 19 den Antrag abzusenden
bzw. durch einen Druck auf die Taste 2 den Inhalt der GBG-Antragsseite zu
stornieren. Selbst wenn er erst nach dem Ausfüllen der Seite auf die Allgemeinen
GBG-Bedingungen durch den letzten Passus auf der Seite aufmerksam geworden sein
sollte, hätte er ohne irgendwelche Nachteile zunächst eine Stornierung vornehmen
können, um sich anschließend nach einem Studium der Allgemeinen GBG-Bedingungen
mit dem Ausfüllen der Antragsseite zu befassen. Daß er gleichwohl den Antrag mit
den Ziffern 19 absandte, zeigt, daß er eine entsprechende Willenserklärung
abgeben wollte. Sein Vortrag, er habe zu keiner Zeit Geschäftsbeziehungen zu der
Klägerin unterhalten oder deren Dienste in Anspruch genommen, ist
unsubstantiiert. Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung vom
16.2.1990, er könne sich nicht erinnern, ob er jemals in den von der Klägerin
angebotenen Programmablauf eingestiegen sei. Der Beklagte hat also zu dem
Vortrag der Klägerin, von dem Btx-Anschluß des Beklagten sei am 19.3.1989 um
12.55 Uhr und 16 Sekunden der GBG-Antrag abgesandt worden, kein in irgendeiner
Form greifbares Bestreiten vorgebracht. Selbst wenn er denn Antrag nicht
persönlich abgesandt haben sollte, läge in der Preisgabe des persönlichen
Kennwortes zum Btx-Betrieb und der Überlassung des Btx-Gerätes zur Nutzung an
einen Dritten eine konkludente Bevollmächtigung dieser Person.
Das Gericht hat sich auch mit der Frage befaßt,
ob das von der Klägerin angebotene Programm möglicherweise einen Fehler
aufweist. Es fällt nämlich auf, daß die beiden Eintragungen auf der
GBG-Antragsseite vom 19.3.1989 eine 1 und eine 9 aufweisen. Bei diesen beiden
Zahlen handelt es sich gerade um die Zahlenkombination, mit der auch die
GBG-Antragsseite versandt wird. Das Gericht hat diese Möglichkeit jedoch in
Ermangelung weiterer Hinweise verworfen. Nach dem Vortrag der Klägerin können
die freien Felder vor den einzelnen Rubriken durch beliebige Zeichen belegt
werden. Das Bestreben der Klägerin beim Anbieten des Programmes wird dahingehend
zu sehen sein, daß möglichst viele der angebotenen 10 Rubriken markiert werden.
Die Aufgabe an den Programmierer muß deshalb so gestellt gewesen sein, daß nicht
schon nach dem Ausfüllen zweier Rubriken automatisch eine Absendung des Antrags
erfolgt. Im übrigen lassen auch die in der konkreten Auswahl markierten Rubriken
keine Bedienungsfehler des Beklagten erkennen. Es erscheint nicht
unwahrscheinlich, daß der Beklagte tatsächlich an Kontakten aus den Rubriken "Er
sucht Sie" und "Sie sucht Ihn" interessiert war. Der vorliegend zu entscheidende
Sachverhalt unterscheidet sich deshalb ganz wesentlich von dem in dem Urteil des
Amtsgerichts München unter der Geschäftsnummer 1141 C 21122/89 (Urteil vom
20.11.1989, veröffentlicht in der Zeitschrift Bildschirmtext Magazin vom Januar
1990, neue Mediengesellschaft Ulm mbH, Seite 26 und 27) geschilderten
Tatbestand, in welchem auf der GBG-Antragsseite alle 10 Rubriken markiert waren.
Der von dem Btx-Gerät des Beklagten
abgeschickte Antrag ging der Klägerin unter Vermittlung des Postrechners
jedenfalls vor dem 31.3.1989 zu. Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten an,
in dem sie dem Beklagten die erforderlichen Steuercodes für den preiswerteren
Einstieg in das Btx-Programm der Klägerin mit Schreiben vom 31.3.1989
entsprechend der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen gegen Nachnahme
übersandte. Zwar ging dieses Schreiben dem Beklagten nicht zu, da er die Annahme
der Nachnahmesendung verweigerte. Darauf kommt es indes nicht mehr an, denn nach
den Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen, die der Beklagte mit Absenden des
Antrages und Eingabe der Ziffernkombination 19 anerkannt hatte, war der Beklagte
verpflichtet, die Nachnahmesendung abzunehmen. Der Beklagte hat somit den Zugang
der Vertragsannahmeerklärung der Klägerin zu Unrecht bewußt vereitelt. Darüber
hinaus muß man gemäß § 151 BGB annehmen, daß es des Zugangs der Annahmeerklärung
der Klägerin nicht mehr bedurfte, da eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten war. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht
anders zu beurteilen, als eine Bestellung von Waren gegen Nachnahme im
Versandhandel. Genau wie dort war hier nicht zu erwarten, daß die Klägerin
zunächst das Angebot des Beklagten annimmt, um sodann mit einer weiteren
Postsendung gegen Nachnahme die gültigen Steuercodes mitzuteilen.
Aufgrund des geschlossenen Vertrages ist die
Klägerin berechtigt, die mit der Klage geltend gemachten 481,52 DM entsprechend
der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen Ziffer 5 und 6 in Rechnung zu stellen.
Für jede der von dem Beklagten gewünschten Rubriken wurde ein Betrag von je
74,10 DM fällig, für die Nachnahmesendung ein Betrag von 5,- DM sowie für die
laufende Nutzung des GBG-Programmes der 24-fache Betrag von 13,68 DM (2
Rubriken, 12 Monate). Die Vorbehaltsgutschrift entfiel mit Eintritt des
Verzuges.
Der Anspruch auf die geltend gemachten Finten
ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB, da der Beklagte sich jedenfalls nach dem Zugang
des ersten Mahnschreibens vom 3.5.1989 in Verzug befindet. Der Beklagte hat sich
zwar in seinem Schreiben vom 30.9.1989 (Blatt 21 d. A.) mit dem
Überziehungskredit der Klägerin auseinandergesetzt, dabei aber weder Höhe noch
Zinssatz bestritten. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Kosten ergibt sich
ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Allerdings schätzt das Gericht
die Kosten des einen nach Verzugseintritt gesandten Schreibens vom 29.5.1989 auf
3,- DM. Für das erste Mahnschreiben kann die Klägerin keine Verzugskosten
geltend machen, da dieses verzugsbegründend war. Entgegen der Ansicht der
Klägerin trat Verzug nämlich nicht schon am Tage nach der Vorlage der
Nachnahmesendung durch den zuständigen Postbeamten ein. Der entsprechende Passus
in Ziffer 5 der Allgemeinen GBG-Teilnahmebedingungen läßt eine Mahnung zum
Eintritt des Verzuges nicht entfallen, da nach ihm eine allein kalendermäßige
Bestimmbarkeit des Leistungszeitpunktes nicht möglich ist. Der Kalender gibt
keine Auskunft darüber, wann die Vorlage des Postbeamten erfolgt. Auch kann in
dem genannten Passus keine Parteiabrede über die Entbehrlichkeit einer Mahnung
gesehen werden. Eine solche Parteiabrede wäre wegen § 11 Nr. 4 AGBG nur als
Individualvereinbarung möglich. Eine derartige Individualvereinbarung wurde aber
nicht getroffen. In Höhe der restlichen geltend gemachten vorgerichtlichen
Kosten war deshalb die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2
ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig ist und keinen
Gebührensprung auslöst.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.