
AMTSGERICHT KIEL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 110 C 243/99
Entscheidung vom 30. September 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat hat das Amtsgericht Kiel
(...)
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung von DM 850,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf DM 3.000,-
festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger will die Beklagte (auch vorbeugend)
auf Unterlassen der Zusendung von Werbung per E-Mail in Anspruch nehmen. Der
Kläger ist Kunde bei dem Provider T-Online und unterhält einen E-Mail-Anschluss.
Er betreibt eine Website, auf der er von privat für privat Informationen über
Segel- und andere Vergnügungsmöglichkeiten auf der Schlei zur Verfügung stellt.
Die Beklagte, die die (bannerwerbefreie) Homepage des Klägers nicht eingesehen
hatte und in keiner Beziehung zu ihm stand, sandte dem Kläger am 24.2.1999 oder
2.3.1999 einmalig unter dem Betreff: "Online-Marketing-Partnerschaft" eine
E-Mail folgenden Inhalts:
"Hallo, Internetuser, wir haben Ihre
E-Mail-Adresse auf einer Web-Site gefunden, die pfiffig gestaltet ist und u.a.
Bannerwerbung enthält. Haben Sie nicht Lust, auf Ihrer Web-Site ein Banner für
unseren Online-Shop zu schalten und dafür Umsatzprovision zu erhalten?"
(es folgt ein Angebot über Umsatzprovision, Einkaufsrabatt und die Angabe der
Internet-Adresse)
Mit Schreiben vom 23.4.1999 mahnte der Kläger
die Beklagte unter Hinweis auf ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes
Informationsrecht ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung. Diese verweigerte die Beklagte.
Der Kläger trägt vor, die unerbetene Zusendung
allgemeiner E-Mail-Werbung ("spam") wie vorliegend sei rechtswidrig und verletze
ihn in seiner Kommunikationsfreiheit. Es sei - für ihn wie für andere - nicht
zumutbar, mit den Kosten und dem Zeitaufwand für das Erkennen und Beseitigen
bzw. die Abwehr unerbetener mails belastet zu werden. Für die Beklagte sei auch
im einzelnen offenkundig gewesen, dass er sich die Zusendung ihrer Werbung
verbitte: Auf seiner Homepage habe sich seit Jahresbeginn ein Hinweis befunden:
"Warnung: das unerlaubte Zusenden von
Werbemails an meinen Mail-Anschluss kann Ihren Geldbeutel schädigen. Zu
Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihren Rechtsanwalt."
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Vermeidung eines bei jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Wege der E-Mail-Werbung
an den Kläger heranzutreten bzw. herantreten zu lassen, es sei denn, der
Kläger hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis des
Klägers kann vermutet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Zusendung der E-Mail sei durch
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments v. 20.5.1997,
sog. Fernabsatzrichtlinie, gedeckt; der Kläger habe die Ablehnung nicht
zureichend zum Ausdruck gebracht. Auch habe der Kläger die zureichend
gekennzeichnete E-Mail nicht lesen müssen, sondern - unstreitig kostenfrei -
sogleich "wegdrücken" können.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein (ggf. vorbeugender)
Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 FARL nicht zu. § 823 Abs. 2 BGB bestimmt die
Schadensersatzhaftung desjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. In § 823 Abs. 1 BGB wird der rechtswidrige
Eingriff in das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht geschützt und der Schädiger der Schadensersatzpflicht
unterworfen. Besteht ein widerrechtlicher Eingriff in eines dieser Rechte oder
ein Schutzgesetz fort oder besteht die Gefahr der Wiederholung, so kann der
Geschädigte den Schädiger in Heranziehung des Rechtsgedankens des § 1004 BGB
auch auf Unterlassen in Anspruch nehmen.
Vorliegend konnte der Kläger von der von der
Beklagten nicht verlangen, von dem übersandten Angebot von vornherein verschont
zu werden. Es fehlt an einer unerlaubten Handlung: Weder besteht ein
Schutzgesetz, noch ist eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Schutzgüter
betroffen. Jedenfalls scheitert ein Anspruch auch daran, dass dem Kläger der
(erledigende) Umgang mit der Information vorliegend ohne weiteres zumutbar war.
I.
Der Kläger kann einen Unterlassungsanspruch
nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz herleiten. Er kann
sich nicht auf die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
berufen. Das unverlangte Zusenden von E-Mail-Werbung an Verbraucher ist
(bislang) nicht verboten. Insbesondere ergibt sich ersichtlich ein Verbot nicht
etwa aus Art. 10 Abs. 2 FARL, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen,
dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben,
mit Ausnahme der in 10 Abs. 1 FARL genannten Techniken nur dann verwendet werden
dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.
Die Vorschrift spricht allein nicht schon das
Verbotensein der E-Mail-Werbung aus. Ein grundsätzliches Verbot bestimmter
Kommunikationstechniken (sog. "opt-in-Lösung") ergibt sich lediglich aus 10 Abs.
1 FARL, wonach die Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartnern und die
Versendung von Telefaxen der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers bedürfen.
E-Mail-Werbung ist nicht erfasst und hiernach zunächst gestattet. Entsprechend
fehlt es Art. 10 Abs. 2 FARL auch an Verbindlichkeit. Unmittelbar verbindlich
sind Richtlinien (und dies auch erst: nach Ablauf der Umsetzungsfrist) nur,
soweit sie selbst eine bestimmte Frage hinreichend konkret regeln, nicht aber,
wenn sie noch umsetzungsbedürftig sind. Art. 10 Abs. 2 FARL ist
umsetzungsbedürftig, wie sich aus der Übertragung von Ausfüllungsbefugnissen auf
die Mitgliedstaaten durch die Norm ergibt. Diese Ausfüllungsbedürftigkeit ist
auch das Thema des Änderungsvorschlags des Europäischen Parlamentes zur Fassung
der Erwägung 14 der sog. e-commerce-Richtlinie. Danach kann ,,unerbetene
kommerzielle Kommunikation über elektronische Post" jedenfalls auch zugelassen
werden kann und sollen dann nicht nur die jedenfalls gebotenen Maßnahmen zur
Verstärkung der Transparenz ergriffen, sondern auch ,,geeignete Initiativen der
Branche zum Herausfiltern entsprechender Mitteilungen (gefördert) und (erkannt)"
werden.
In der Auslegung der FARL ist streitig,
inwieweit die Mitgliedsstaaten als ,,strengere Bestimmungen zur Sicherstellung
eines höheren Schutzniveaus" i.S.v. Art. 14 Satz 1 FARL, welche das Verbot
"bestimmter Waren- und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel" i.S.v. Art
14 Satz 2 FARL einschließen", über die strengere Reglementierung des Absatzes
bestimmter Produkte hinaus auch eine von den Vorgaben des Art. 10 FARL
abweichende ,,Verbotsstruktur, namentlich die opt-in-Lösung auch für unverlangte
Werbe-E-Mails, umsetzen dürfen. Ob die vorgenannte Erwägung des Europäischen
Parlamentes, die neben einer ,,Marktlösung" (Zulassung und Förderung von
Filtertechniken der Branche) auch eine Reglementierung für möglich hält, diese
Streitfrage klärt, kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da, wie
ausgeführt, es jedenfalls einer Umsetzung im einen oder anderen Sinne bedarf.
II.
Der Kläger kann einen Unterlassungsanspruch
nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB herleiten. Vorliegend liegt ein Eingriff in
ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut nicht vor. In Betracht kommt nur
die Verletzung eines "sonstiges Recht'. Als sonstige (absolute) Rechte werden
etwa Ehre, Persönlichkeit Intimsphäre und vergleichbare Rechtsgüter, nicht aber
die allgemeine Handlungsfreiheit oder das (bloße) Vermögen angesehen.
Entsprechend reicht weder das Entstehen eines Zeitaufwandes (ein wie immer
knappes Gut Zeit sein mag) noch das Anfallen von Kosten beim Lesen zur
Begründung einer einschlägigen Rechtsgutsverletzung hin. Einen darüber hinaus
gehenden Eingriff kann das Gericht jedoch nicht erkennen.
1. Ein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG lässt sich beim Kläger nicht
feststellen. Ein solcher Eingriff könnte dann vorliegen, wenn der Kläger für die
Beklagte offensichtlich die Ablehnung unverlangter E-Mail-Werbung erklärt hätte,
vgl. für die Briefkastenwerbung BGHZ 60, 296,300. dass er indes bereits zum
Zeitpunkt der Versendung des E-Mails bzw. der Abfrage der Adresse von der
Homepage dort die Zusendung unerlaubter Werbung für geldbeutelschädigend erklärt
hätte, hat er nicht weiter belegen können, so dass dies der Entscheidung nicht
zugrundegelegt werden kann.
Tatsächlich hat sich der Kläger weiter auf
eine allgemeine oder doch ganz überwiegende Ablehnung der unverlangte
E-Mail-Werbung unter den deutschen Verbrauchern berufen. Das reicht nicht hin.
Erforderlich ist im Rahmen der unerlaubten Handlung ein konkreter Eingriff in
ein konkretes Rechtsgut, ebenso wie es im Rahmen des Art. 10 Abs. 2 FARL auf
eine bestimmte Ablehnung des einzelnen Verbrauchers und nicht um die eines
gleichsam "ideellen (deutschen) Gesamtverbraucher" geht.
2. Es liegt auch kein Eingriff in die
grundrechtlich geschützte lnformationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor.
Nach dieser Vorschrift hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten.
a) Eine grundrechtlich verbürgte negative
Informationsfreiheit vermag das Gericht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als in den
Privatrechtsverkehr einstrahlendes Recht nicht anzuerkennen. Der eben hierauf
abstellenden Auffassung von Fikentscher/Möllers, NJW 1998,1337, kann nicht
gefolgt werden.
Nach Auffassung des Gerichtes überdehnen die
Autoren in der Erkenntnis, dass das Problem der unverlangten E-Mail-Werbung im
bisherigen Katalog der Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB (und auch beim Recht auf
informationelle Selbstbestimmung) nicht zureichend untergebracht werden kann,
den Schutzbereich des Informationsgrundrechtes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die
Auffassung, dass die lnformationsfreiheit neben dem Recht, sich aufgedrängten
Informationen zu verschließen, nicht hinzuhören, sich nicht zu informieren auch
ein allgemeines Informationsrecht umfasse, in Ruhe gelassen zu werden (so
Fikentscher /Möllers, a.a.O., 1340), überzeugt nicht. Die – anzuerkennenden -
Rechte, sich aufgedrängten Informationen zu verschließen und nicht hinzuhören,
sind vorliegend nicht beeinträchtigt. Vom Kläger kann das Kommunikationsangebot
ohne weiteres ablehnen. Er kann es auch ignorieren. Diese Rechte sind vorliegend
nicht betroffen.
Auch das Recht, sich nicht zu informieren, ist
vorliegend nicht betroffen. Dieses Recht hat eine andere Zielrichtung. Die
Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Die
demokratiekonstitutive Kommunikationsfreiheit ist entsprechend in aller erster
Linie auf politische Teilhabe angelegt. Das Grundrecht zielt hiernach zentral
auf eine Ermöglichung und Freigabe von Kommunikation (für Sender und Empfänger)
und setzt entsprechend hohe Hürden für deren Einschränkung, zunächst auch völlig
ungeachtet von deren jeweiliger Werthaltigkeit oder Wertlosigkeit. In diesem
Zusammenhang erscheint das politische Recht, sich nicht zu informieren, als
Recht der Negation eines bestimmten Kommunikationsangebots, nicht aber als
vorgängiges Recht, schon überhaupt von jedem Kommunikationsangebot verschont zu
werden. Es ist mit dem Negationsrecht, nicht hinzuhören, identisch. Negative
Informationsfreiheit heißt sich sachlich nicht informieren zu müssen, ein
bestimmtes Kommunikationsangebot grundlos ablehnen bzw. ignorieren zu dürfen,
also die Entscheidung treffen zu dürfen, dass die bestimmte angesonnene
Kommunikation keine ,,Nachricht' sein oder keinen Unterschied machen, also
folgenlos bleiben soll. Keinen anderen Inhalt kann das negative
lnformationsrecht als Einstrahlung in den privatrechtlichen Bereich haben. Das
in der - sich ersichtlich steigernden - Herleitung von Fikentscher /Möllers
(ebd.) schließlich genannte und noch weiterreichende Recht, in Ruhe gelassen zu
werden, sprengt den Kontext der Kommunikationsgrundrechte: Wollte man in jeder
mehr oder weniger unerwünschten Kommunikation immer schon einen unerlaubten
Eingriff (in den momentanen lnformationsbestand einer Person?) sehen wollen, so
wäre ein solcher "Kommunikationsangriff" im Ansatz auch schon zu bejahen, wenn
etwa Reisende auf dem Bahnhof von Stadtstreichern auf Kleingeld angesprochen
werden. Auch hier ist mit guter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
Empfänger das Ansinnen (als Belästigung) offenkundig ablehnt. Ein solcher
Grundrechtsschutz geht ersichtlich zu weit.
Auch sei angemerkt, dass die von den Autoren
für das ,,Recht auf Ruhe" genannte Fundstelle bei Mangoldt /Klein-Stark, das
Bonner GG, 3. Aufl,. Rn 190,198 für ein solches nichts hergibt. Soweit sich
Fikentscher /Möllers auf die amerikanische Rechtsfigur der ,,captive audience"
("erzwungenen Zuhörerschaft") beziehen, ist nicht nur fraglich, inwieweit ein
solches Argument bei der Auslegung des BGB herangezogen werden könnte, sondern
auch, ob die darunter behandelten Fälle mit dem vorliegenden hinreichend
vergleichbar sind: bei den a.a.O, S. 1339. genannten Fall ging es sich um
akustische politische Werbung im Bus; die grundrechtlich bedeutsame Implikation
der Einwirkung auf die politische Willensbildung und die tatsächliche
Schwierigkeit, die Kommunikation inhaltlich zu ignorieren, sind vorliegend
jedenfalls nicht gegeben.
Dass der vorliegende "Eingriff" seinen
sachlichen Schwerpunkt weniger in einem verletzten Informationsrecht denn in der
Belästigung, dem Zeitverlust und den fallweise auftretenden Kosten beim Umgang
mit Werbe-E-Mails hat, zeigt sich im auch Ansatz von Fikentscher /Möllers,
nämlich darin, dass die Unzumutbarkeit des Eingriffs zentral auf die
nachgenannten Belastungen, nicht aber auf die Kommunikationszumutung selbst
bezogen wird. Selbst dann aber, wenn man ein einstrahlungsfähiges negatives
lnformationsgrundrecht auf Verschonung von jeder unverlangten Werbung anerkennen
wollte, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass, wie nach Fikentscher
/Möller, a.a.0., 5.1341, in einer zweiten Stufe zu prüfen ist, eine Situation
der Unausweichlichkeit nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Kläger die Sendung
ohne weiteres, insbesondere ohne Kosten, ,,wegdrücken" können. Die Sendung war
mit dem Betreff "Online-Marketing-Partnerschaft" als werbliche Sendung klar zu
erkennen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger hätte
meinen können, dies sei eine persönliche Sendung.
b.) Weiter liegt auch kein Eingriff in die
positive lnformationsfreiheit aus Art. 5 Abs. I GG vor. Hieran könnte zu denken
sein, wenn die E-Mail-Sendung durch ihre Größe den Postkasten des Klägers
blockiert hätte oder doch hätte blockieren können, so dass der Kläger an der
Rezeption erwünschter Nachrichten gehindert worden wäre. Der Kläger hat indessen
weder vorgetragen, dass die Sendung der Beklagten hierzu in der Lage gewesen
wäre (sondern sich lediglich allgemein auf das Vorkommen solcher Sendungen
bezogen), noch, dass Werbe-Mails (von denen er täglich fünf zu erhalten
angegeben hat) wegen ihrer Zahl und ihres Umfanges seine gewünschte individuelle
Kommunikation hindere.
3. Das Gericht vermag darüber hinaus nicht
ohne weiteres der Auffassung des LG Berlin, Beschluss v. 14.5.1998, 160301/98 zu
folgen, wonach die unerbetene Zusendung von Werbung per E-Mail wie diejenige per
Telefax gegen § 823 Abs. 1 BGB verstoßen und sich auch ein privater Empfänger
hierauf berufen können soll. Das Landgericht gibt in dem Beschluss auf die -
hier für maßgeblich gehaltene - Frage nach dem Eingriff in den Schutzbereich des
§ 823 Abs. 1 BGB keine Antwort. Der ,,Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB" wird aus
dem nicht näher erörterten Vergleich mit der Lage bei der Telefax- Werbung
gewonnen (vgl. zur Herleitung eines Ergebnisses aus dem Vergleich der Behandlung
weiterer Kommuneaktionstechniken in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch
LG Traunstein, Beschluss v. 18.12.1997, 2 HKO 375/97). Dabei gerät außer Acht,
dass in den entschiedenen Fällen der Briefkastenwerbung, der Telefon-Werbung,
der Telefax-Werbung und der Telex-Werbung, stets ein gesetzlich geschütztes
Recht betroffen war, sei es das Persönlichkeitsrecht, die Privatsphäre, das
Eigentum, der eingerichtete und ausgeübte Gewerbetrieb, oder jedenfalls ein
wettbewerbsrechtlicher Abwehranspruch nach dem UWG bestand. Vorliegend fehlt es
hieran.
III.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der
Kläger bislang in seinen geschützten Rechten nicht betroffen ist. Eine
Wiederholungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Die fehlende
Schutzgutbeeinträchtigung kann nicht durch Zumutbarkeitserwägungen bzw. eine
Folgenbetrachtung kompensiert werden, auf welche sowohl Fikentscher /Möllers als
auch das LG Berlin als weitere Voraussetzung abstellen. Schließlich kann sich
der Kläger auch nicht darauf berufen, dass unverlangte E-Mail-Werbung
wettbewerbswidrig wäre (s. LG Traunstein, a.a.O.) oder sich als Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, so LG Berlin, Urteil v.
13.10.1998-160320/98. § 1 UWG ist kein Schutzgesetz i.S.v. §823 Abs. 2 BGB, und
der Kläger betreibt selbst kein Gewerbe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11,
711 ZPO.
(Unterschrift)