
AMTSGERICHT KEHL
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 C 290/03
Entscheidung vom 16. September 2003
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages in Anspruch.
Der Beklagte bot vom 24.01.03 bis zum 27.01.03
auf der Internet-Plattform der Firma ... ein Handy der Marke N. 3310
an.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma
..., denen sich beide Parteien unterworfen haben, lauten auszugsweise
wie folgt:
" § 6. Allgemeine Grundsätze
(...)
5. Der Anbieter hat sein Angebot in die entsprechende
Kategorie einzustellen sowie richtig und vollständig zu beschreiben.
Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen
Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen
Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben. Zudem muss er die Nutzer über
das Eigentum an dem angebotenen Artikel, seine Verfügungsbefugnis und
die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informieren.
Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten
sind verpflichtet diese über das gesetzliche Widerrufsrecht zu
belehren und dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen
Informationen zu erteilen."
Die "Grundsätze für den Handel", um deren
Beachtung die Firma ... bittet, lauten auszugsweise wie folgt:
"Allgemeine Pflichten
Der Verkäufer hat sein Angebot richtig und
vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er alle für die
Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler,
die den Wert der angebotenen Ware nicht nur unerheblich mindern,
wahrheitsgemäß angeben. Zudem muss er die Nutzer über das Eigentum an
dem angebotenen Artikel, seine Verfügungsbefugnis und Lieferfähigkeit,
die Angebotsdauer sowie die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung
bzw. Erfüllung vollständig informieren."
Der Beklagte beschrieb das verkaufte Gerät, das
ihm von einem Freund im November 2002 geschenkt worden war, wie folgt:
"** N 3310 Display Defekt!?**
Beschreibung Wie Sie auf dem Bild gut erkennen, ist
das Display zum Teil ausgelaufen. Das Handy lässt sich einschalten,
Display-Beleuchtung geht an und der Tastenton ist zu hören. Da ich
aber weitere Defekte nicht ausschließen kann, weil man ja auf dem
Display nichts sieht, versteigere ich es als defekt ohne Garantie und
unter Ausschluss einer Rücknahme. Mit Ihrem Gebot akzeptieren Sie
meine Versteigerungsrichtlinien. Wird mit Akku ohne Ladegerät
versteigert. Versandkosten als versichertes Paket der Post 8 €
pauschal. Keine Nachnahme. Nur Vorkasse."
Der Kläger ersteigerte das Gerät zum Preis von
41,50 €. Er überwies an den Beklagten den Kaufpreis inklusive der
geforderten pauschalen Versandkosten und erhielt das Gerät.
Der Kläger trägt vor, dass er nach Erhalt des
Gerätes festgestellt habe, dass an der Platine unfachmännisch gelötet
worden sei mit der Folge, dass es irreparabel zerstört sei und von ihm
- entgegen seiner Erwartung - weder repariert noch sonst verwertet
werden könne. Mit einem solchen - vorsätzlich verursachten - Defekt
habe er trotz der Verkaufsbeschreibung des Beklagten nicht rechnen
müssen, weshalb er sich betrogen fühle und sein Geld zurück haben
wolle. Abs. 10
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger €
49,50 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vom Beklagten gekauften Handy N.
3310 (mit defektem Display) sowie weitere € 10,00 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass an dem Gerät gelötet worden
sei und trägt darüber hinaus vor, dass er das Handy von seinem Freund
ohne weiteren Kommentar erhalten habe. Jedenfalls er selbst habe keine
Lötarbeiten vorgenommen; bei seinem Freund habe er sich nicht
erkundigt. Zunächst habe er beabsichtigt gehabt, das Handy selbst zu
verwenden. Nachdem ihm die Firma N. mitgeteilt habe, dass sich die
Reparaturkosten auf € 70 belaufen würden, habe er davon Abstand
genommen. Dem Kläger stünden keine Ansprüche zu, da er darauf
hingewiesen habe, dass das Display ausgelaufen sei und er weitere
Defekte nicht ausschließen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 812
BGB sowie gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 323, 346 BGB Anspruch
auf Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises in Höhe von € 41,50 und
gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB Anspruch auf Ersatz der aufgewandten
Versandkosten in Höhe von € 8 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des
streitgegenständlichen Handys. Hinsichtlich der geforderten
Nebenkosten von 10 € war die Klage abzuweisen.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 812
BGB sowie gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 323, 346 BGB Anspruch
auf Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises in Höhe von € 41,50.
a) Der Kläger hat den geschlossenen Kaufvertrag
wirksam gemäß § 123 BGB angefochten, da er durch den Beklagten
arglistig getäuscht wurde. Der Beklagte ist daher gemäß § 812 BGB zur
Herausgabe des Kaufpreises verpflichtet.
Der Beklagte hat den Kläger arglistig im Sinne
von § 123 BGB getäuscht, in dem er trotz der von ihm als Verkäufer
akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... sowie
deren Grundsätze für den Handel in seiner Beschreibung des angebotenen
Objekts nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein Handy aus
zweiter Hand handelt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, da er
gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Angebot richtig und
vollständig zu beschreiben und alle für die Kaufentscheidung
wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben hat. Es liegt auf
der Hand, dass die Anzahl der Vorbesitzer ein für die Kaufentscheidung
wesentliches Merkmal ist (vgl. für Gebrauchtwagen: Palandt, 62. Aufl.,
BGB, § 434 RN 72 mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1974, 584; LG Bonn,
NJW 1972, 1137). Dem Beklagten war zweifellos bewusst, dass seine
Beschreibung unvollständig und damit falsch war.
Die Täuschung war auch ursächlich für den
Kaufentschluss des Klägers. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung
plausibel und nicht bestritten dargelegt, dass er das Handy nicht
erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass es nicht vom Erstbesitzer
angeboten wird.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass
er das Handy als defekt angeboten und darauf hingewiesen hat, weitere
Defekte nicht ausschließen zu können, da er sich durch diesen
allgemeinen, pauschal gehaltenen Hinweis seiner vertraglichen Pflicht
zur umfassenden Beschreibung des Angebots nicht entziehen kann.
b) Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung
des Kaufpreises sowie auf Ersatz der Versandkosten ist auch gemäß §§
437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 323, 346 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB
begründet, da das angebotene Gerät mangelhaft im Sinne von § 434 Abs.
1 Satz BGB ist. Der Kläger durfte aufgrund der Beschreibung des
Beklagten davon ausgehen, dass er ein Handy aus erster Hand erwerben
würde, was unstreitig nicht der Fall war. Der
Gewährleistungsausschluss ("ohne Garantie") ist gemäß § 444 BGB
unwirksam, da der Beklagte die Tatsache, dass das Gerät bereits einen
Vorbesitzer hatte, arglistig verschwiegen hat.
2. Hinsichtlich der als Nebenkosten pauschal
geforderten 10 € war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat nicht
annähernd dargelegt, inwieweit und wodurch ihm zusätzliche Kosten von
10 € entstanden sind.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen hinsichtlich
der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs.
1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es erschien sachgerecht, die Kosten
gegeneinander aufzuheben, um den in der Hauptsache erfolgreichen,
nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht einen Teil der
außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen zu lassen. Die Berufung
war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts
erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO).