
AMTSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 131 C 150/99
Entscheidung vom 25. Januar 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
Tatbestand
Beide Parteien bieten Dienstleistungen auf dem
Gebiet des Internets an. Die Klägerin benutzt seit dem Jahr 1995 des Namen "netpack"
für eigene Internetprodukte. Mit einem am 07. 07. 1998 beim Deutschen Patentamt
eingegangenen Antrag hat sie diese Bezeichnung als Marke angemeldet, worüber
jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheiden worden ist.
Im Anmeldungsmonat, also im Juli 1998, stellte
die Klägerin fest, dass auch die Beklagte unter der Verwendung des Begriffes "netpack"
wirbt. Sie mahnte daher die Beklagte mit Schreiben vom 14. 07. 1998 ab und
erwirkte am 13. 10. 1998 eine - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebene
- Unterlassungserklärung der Beklagten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die
Klägerin nun noch die vorgerichtlich erfolglos geltend gemachte Erstattung der
anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.633,80 DM.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte bei
einer Internet- Recherche unschwer feststellen können, dass der Name "netpack"
bereits von ihr- der Klägerin- als Produktkennzeichnung benutzt wird.
(...)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen den
im Tenor genannten Vollstreckungsbescheid ist das Verfahren in die Lage vor
deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 342, 700 I ZPO). Der Einspruch ist
nämlich zulässig; er ist statthaft sowie Form- und fristgemäß im Sinne der §§
338ff., 700 I ZPO eingelegt worden.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 1 UWG
in Verbindung mit §§ 683, 670, 823 BGB keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich
der Anwaltskosten bezüglich des Abmahnschreibens vom 14. 07. 1998 in Höhe von
1.633, 80 DM, weil ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht
festzustellen ist.
Es ist zweifelhaft, ob die klägerseits verwandte
Produktbezeichnung "netpack" wettbewerbsrechtlich überhaupt schutzfähig und -
würdig ist. Allgemein kommt ein Kennzeichnungsschutz außerhalb des Markenrechts
über die Regelung des § 1 UWG zwar durchaus in Betracht (vgl. Köhler/Piper, UWG,
§ 1 Rdn. 313 m.w.N.). Vorliegend ergeben sich jedoch Bedenken daraus, dass die
Bezeichnung "netpack" in Fachkreisen - zumindest auch - lediglich als allgemeine
Beschreibung eines Dienstleistungsangebots auf dem Gebiet des Internets
verwendet wird. Ob dies ein absolutes Schutzhindernis im Sinne des § 8 II
Markengesetz darstellt, mag aber im derzeit noch laufenden
Markenanmeldungsverfahren beim Deutschen Patentamt entschieden werden, zumal
Kennzeichnungsstreitsachen gemäß § 140 Markengesetz ohnehin nicht in die
amtsgerichtliche Zuständigkeit fallen.
Aber selbst wenn man die Schutzfähigkeit des
Begriffes "netpack" zu Gunsten der Klägerin unterstellt, folgt aus der
Verwendung dieser Bezeichnung durch die Beklagte nicht zwangsläufig ein Anspruch
aus § 1 UWG. Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG
erfordert nämlich über den bloßen Umstand der nachahmenden Verwendung einer
bekannten fremden Kennzeichnung hinaus zusätzlich das Element der Unlauterkeit
(vgl. BGH, NJW-RR 1997, 614, 615; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG,
Rdn. 564).
Diesbezüglich würde es vorliegend darauf
ankommen, ob die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "netpack" die
damit verbundene Unterscheidungskraft und/oder Wertschätzung, welche die
Klägerin für sich beansprucht, ausgenutzt oder beeinträchtigt hat. Hierzu fehlt
jeglicher Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin. So hat sie etwa-
bezogen auf die Alternative "Ausnutzen"- noch nicht einmal behauptet, dass die
Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Begriffes "netpack" überhaupt Kenntnis
davon hatte, dass die Klägerin diesen Begriff als Markennamen für ihr
Produktangebot verwendet. Die Klägerin macht der Beklagten lediglich den
Fahrlässigkeitsvorwurf, keine vorhergehende Internet- Recherche durchgeführt zu
haben. Dies allein reicht zur Begründung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens im
Sinne des § 1 UWG jedoch nicht aus.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die
Beklagte eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Anwaltskosten auch
vorgerichtlich nicht anerkannt. Im angeführten Schreiben vom 18. 08. 1998 hat
die Beklagte lediglich die Bereitschaft erklärt, die Unterlassungserklärung zu
unterschreiben. Die - von der Unterlassungsverpflichtung stets streng zu
trennende Frage der - Übernahme der Anwaltskosten wird in diesem Schreiben
dagegen mit keinem Wort erwähnt.
(...)
(Unterschriften)