Leitsatz
Die Wiedergabe der Liste von
indizierten Online Angeboten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des ungenehmigten
Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.

In der Strafsache
(...)
hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Abteilung 411, in der
Sitzung vom 14. Oktober 1999, für R E C H T erkannt:
Der Angeklagte (...) wird wegen ungenehmigter Ankündigung
indizierter Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Ein Tagessatz wird auf 30,--DM festgesetzt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in
Gesamthöhe von 2.700,-- DM in monatlichen Raten von 150,-- DM, beginnend am
1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung
entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand
kommt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 5, 21 GjS, 40, 42 StGB, 465
StPO
Gründe
I. Aufgrund des Einlassung des Angeklagten in der mündlichen
Hauptverhandlung hat das Gericht zur Person folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte (...) ist 35 Jahre alt. Er ist verheiratet.
Zurzeit befindet er sich im Erziehungsurlaub und erhält monatlich 600,-- DM. Das
Kind ist etwa 1 Jahr alt. Der angeklagte lebt in Hamburg. Er ist unbestraft.
II. Der Angeklagte hat im Jahre 1998 bis einschließlich März
1999 verschiedene Schriften, d.h. in diesem Falle Internetseiten bzw.
Informationen in diesem Medium, die in der Liste der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften indiziert worden waren, ohne entsprechende
Genehmigung angekündigt, und zwar auf seiner eigenen Seite im Internet. Er hat
dazu unter der Bezeichnung http://www.sexfuehrer. com/Indiziert/index.htm
folgenden Text ins Internet gestellt:
"Herzlich willkommen auf der Indizierungsseite
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Online
Angebote von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert
worden sind."
Sodann folgte nach Monaten aufgegliedert die Bezeichnung der
jeweils indizierten Internetseiten, und zwar unter Angabe des Namens sowie der
jeweiligen Internetseite. Zum Beispiel:
"CyberPorn - http: //www.cyberpornlinks.com."
Eine Zulassungsbeschränkung für den eigenen Sexführer gab es
nicht. Die dort mitgeteilten indizierten Internet-Seiten konnten durch einfache
Angabe der vom Angeklagten genannten Bezeichnung aufgerufen und eingesehen
werden.
Der Angeklagte hat dieses Verhalten nicht bestritten. Er hat
vielmehr auf Vorhalt der ausgedruckten entsprechenden Internet-Seite (Blatt 3 ff
d.A.) erklärt, das habe er so tatsächlich erstellt. Er habe jedoch lediglich die
von der Bundesprüfstelle selbst herausgegebene Liste quasi 1:1 ins Internet
gestellt. Das halte er nicht für strafbar.
III. In der mündlichen Hauptverhandlung ist es nahezu
ausschließlich um Rechtsfragen gegangen. Im Wesentlichen ging es um die Frage,
ob die von der Bundesprüfstelle nach dem Gesetz zur Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte jeweils bekannt gemachte Liste
unter Benennung der jeweils indizierten Internetseiten im Internet
veröffentlicht werden durfte.
Das durfte der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts
nicht ohne eine entsprechende Genehmigung, die er zweifelsfrei nicht hatte. Die
Annahme des Angeklagten, er habe quasi dasselbe getan wie die Bundesprüfstelle,
geht insofern fehl, als die Bundesprüfstelle hierzu nach dem oben genannten
Gesetz ermächtigt ist. Die hat damit für ihre Tätigkeit eine Rechtfertigung im
Gesetz. Daran fehlt es für den Angeklagten.
Der Angeklagte hat übersehen, dass es gravierende
Unterschiede zwischen Internetseiten auf der eigenen Seite und den anderen
Medien wie den Print-Medien, CD's, Filmen pp. gibt. Wenn die Indizierung
bestimmter Schriften oder filme bekannt gemacht wird, z.B. in der Liste der
Bundesprüfstelle, so kann dies zwar auch jedermann zur Kenntnis nehmen. Es
bedarf dann jedoch bis zur Kenntnisnahme der indizierten Schriften eines
weiteren Schrittes, nämlich der Beschaffung der indizierten Druckwerke oder
Filme. Im Internet ist das anders. Jedermann konnte nach Kenntnisnahme der
Internetseite, die der angeklagte erstellt hat, durch schlichte Eingabe der dort
genannten Adressen sofort auf die indizierten Pornoseiten zugreifen. Es bedurfte
keiner Beschaffung der indizierten Gegenstände mit Hilfe Dritter, z.B. eines
Ladens oder eines Versandhandels. Die dort für den Zugriff von Jugendlichen
erstellten Hürden entfallen im Internet, weil niemand feststellen kann, wie alt
der jeweilige Benutzer des Internets ist.
Der Angeklagte ist nach der Überzeugung des Gerichtes auch
keineswegs gutgläubig gewesen. Schon die Aufmachung seiner eigenen Internetseite
und ihre Bezeichnung machen deutlich, dass tatsächlich mehr Werbung für die
indizierten Internetseiten gemacht werden sollte als eine Warnung davor. Zwar
hat der Angeklagte auch Schreiben von Internetnutzern vorgelegt, die angaben,
seine Internetseite zu nutzen, um nicht ihrerseits indizierte Internetseiten zu
bewerben oder zu verbreiten. Das hält das Gericht im Ergebnis jedoch für eine
Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat seine Internetseite als Sexführer
bezeichnet. Dieser Begriff wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den es
entscheidend ankommt, für Hinweise benutzt, die zu Sexdarstellungen hinführen
und nicht davor schützen. Wer im Internet den Begriff "Sexführer" eingibt
erwartet, dass er eine Internetseite vorfindet, die ihn zu irgendwelchen
Sexangeboten hinführt und nicht davor bewahrt. Auch die optische Aufmachung, die
in der mündlichen Hauptverhandlung durch Augenscheinseinnahme zur Kenntnis
genommen worden ist, deutet eindeutig darauf hin, dass der Angeklagte hier nicht
vor irgendetwas warnen will. sondern Interesse gerade für die indizierten Seiten
erwecken will. Genau das ist nach dem GjS, §§ 5, 21 verboten. Der Angeklagte hat
hier zumindest das Tatbestandsmerkmal des Ankündigens erfüllt.
IV. Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem Irrtum
über das, was er getan hat. Das ergibt sich schon daraus, dass er nach der
Überzeugung des Gerichts wie oben dargestellt gar nicht etwas verhindern wollte,
sondern tatsächlich verdeckt Werbung betreiben wollte. Er hat hier weder über
ein Tatbestandsmerkmal geirrt noch über das Verbotensein seiner Handlung. Dem
Angeklagten ist nach der Überzeugung des Gerichts nach seinen Äußerungen in der
mündlichen Hauptverhandlung sehr wohl bewusst gewesen, dass für ihn nicht
dieselben Regeln gelten wie für die Bundesprüfstelle. Es war auch keineswegs
Aufgabe des Angeklagten, an Stelle der Bundesprüfstelle, die im Internet nicht
ihre Liste veröffentlicht, in diesem Medium tätig zu werden. Der Unterschied
zwischen ihm als Privatmann und der Bundesprüfstelle als oberste Bundesbehörde
ist dem Angeklagten nach der Überzeugung des Gerichts durchaus bekannt.
In der mündlichen Hauptverhandlung ist in der Diskussion mit
dem Angeklagten auch deutlich geworden, was die Motivation für den angeklagten
war. Er hat sich letztlich erhofft, für andere eigene Produkte mehr Interesse
und damit auch mehr Werbemöglichkeiten zu erhalten. Auf diese Weise wollte der
Angeklagte von diesem Vorgehen profitieren.
V. Der Angeklagte hat damit rechtswidrig und vorsätzlich
entgegen § 5 Abs. 2 GjS indizierte Schriften zumindest angekündigt im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte.
Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt worden, dass er unbestraft ist. Der Angeklagte hat außerdem den
Sachverhalt nicht bestritten. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass es sich
hier weitgehend um juristisches Neuland handelt. Schließlich hat der Angeklagte
etwas getan, was andere, zumindest die Bundesprüfstelle, in dieser Weise hätte
tun dürfen, und zwar legal.
Anderseits hat das Gericht dem Angeklagten seine
Gutwilligkeit in keiner Weise abgenommen. Der Angeklagte hat eindeutig aus
Eigennutz gehandelt, um wirtschaftliche Vorteile aus der Tätigkeit zu erzielen.
Er hat darüber hinaus eine Vielzahl zu Recht indizierter pornographischer Seiten
jedem Jugendlichen, der über einen PC und Onlineanschluss verfügt, leichter
zugänglich gemacht, als dies ohne diese Seite möglich gewesen wäre.
Unter Abwägung all dieser Umstände hat das Gericht die
Verhängung einer Geldstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine solche
von 90 Tagessätzen hält das Gericht für verhältnismäßig.
Nach den Einkünften des Angeklagten sowie dem aufstockenden
Unterhaltsanspruch seiner berufstätigen Ehefrau hat das Gericht einen Tagessatz
der Höhe nach auf 30,-- DM festgesetzt.
Dem Angeklagten ist Ratenzahlung gewährt worden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.
(...)