
AMTSGERICHT GELSENKIRCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 C 38/03
Entscheidung vom 19. August 2003
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Gelsenkirchen (...) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.
§ 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht unter keinem denkbaren
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung gegen den
Beklagten aus abgetretenem Recht des Telekommunikation und
Netzbetreibers (...) zu.
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Kosten für
sogenannte "Call-by-call,, bzw. "Inter-net-by-call"-Verbindungen
begehrt, ist sie der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht in dem
erforderlichen Umfang nachgekommen. Bis zuletzt ist völlig offen
geblieben, wodurch dieser Anspruch begründet sein soll. Allein der
Hinweis auf eine Einzelverbindungsübersicht (EVÜ), aus der heraus
ersichtlich ist, dass es drei Verbindungsaufbauten über die Dauer
von 29 Minuten, 13 Sekunden und 3 Minuten 47 Sekunden gegeben haben
soll, genügt nicht, um vom wirksamen Entstehen eines
Entgeltanspruchs auszugehen. Es ist nicht einmal ansatzweise
ersichtlich welche Dienstleistung das Telekommunikationsunternehmen
erbracht haben sollte, die derartig horrende Entgelte rechtfertigen
könnten.
Soweit die Klägerin sich auf Allgemeinplätze
bezieht und "beispielsweise vom Angebot der Vermittlung von
kostengünstigen Gesprächen über Wetterdienste, Börsenkurse, die
Bestellung von Theatern- oder Kinokarten, Übersetzungsdiensten,
Auftragsdiensten, Faxabrufen (zum Beispiel weiterführende Artikel
aus Nachrichtenmagazinen, die im Internet nur ausdrucksweise
wiedergegeben sind), Kundendiensthotlines von Unternehmen (zum
Beispiel telefonische Erbringung von technischer
Produktunterstützung bei Fehlern oder Schäden), Beratungshotlines
bis hin zu "Bezahlsystemen", wie sie auch beim Download von
Computerprogrammen möglich sind", ist dieser Vortrag nichtssagend.
Die Klägerin hätte zumindest darlegen müssen,
was im konkreten Fall der Beklagte hier bezogen haben soll, um ihn
überhaupt in den Stand zu versetzen, sich in der Sache wirksam zu
verteidigen. Irgendeinen Anscheinsbeweis dafür, dass die
augenscheinlich in diesem Zusammenhang eingesetzten sogenannten "Dialer",
ordnungsgemäß gearbeitet haben und die jeweiligen Verbindungen und
die Abwicklung des betreffenden Dienstes willentlich durch den
Nutzer hervorgerufen wurden, besteht nicht. Da hilft auch der
Beweisantritt "Sachverständigengutachten", nicht weiter, weil er
derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu
einer Ausforschung führen würde. Nach dem Klagen/ertrag handelt es
sich vorliegend "offensichtlich", um einen Tarif, bei dem gleich zu
Beginn einer Mehrwertdiensteverbindung ein bestimmter höherer Betrag
berechnet wird und der Kunde den betreffenden Mehrwertdienst zu
geringen Gebühren beliebig lang in Anspruch nehmen kann. Gerade in
einem solchen Fall, in dem die Gebührenhöhe in erster Linie
unabhängig von der Dauer des Gesprächs unter der Verbindung ist,
wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, im Einzelnen darzulegen,
welche Art von Mehrdienstleistung hier seitens der Zedentin erbracht
worden ist. Sich allein auf die Aufzählung verschiedener
Möglichkeiten zu beschränken, was denn alles unter solchen
"Mehrwertdiensten", verstanden werden kann, reicht nicht aus.
Angesichts des Umstandes, dass das Gericht
sogar im Rahmen eines Hinweisbeschlusses explizit auf die
entsprechende Darlegungspflicht der Klägerin hingewiesen hatte und
die diesbezügliche Erwiderung inhaltlich nichtssagend blieb, war in
der nunmehr in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.