
AMTSGERICHT ESSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 14 C 341/03
Entscheidung vom 12. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
[...]
– Klägerin –
gegen
Herrn [...]
– Beklagten –
hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche
Verhandlung vom 21.04.2004 durch die Richterin am Amtsgericht
Lütge-Sudhoff
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Hobbykatzenzucht
„[...]“. Der Beklagte unterhält eigene Internetseiten und tritt bei
fremden Internetseiten als Host auf. Die Seiten enthalten Äußerungen
des Beklagten, dass er sich von der Klägerin distanziere.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage
die Unterlassung vorgenannter Äußerungen sowie die Entfernung von
Distanzierungslinks. Sie führt aus, durch diese werde bei Züchtern und
Besuchern der Eindruck erweckt, dass sie – die Klägerin — keine
artgerechte Haltung ihrer Tiere gewährleiste oder Tierquälerei,
Massenzucht und Tierversuche betreibe. Dadurch werde ihr
Persönlichkeitsrecht in massiver Form verletzt und ihr großer Schaden
zugefügt, weil die Distanzierung faktisch einem Rufmord gleichstehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
auf eigenen und gehosten Internetseiten gegenüber anderen Züchtern
oder Besuchern kundzutun, sie gewährleiste keine artgerechte Haltung
ihrer Tiere oder betreibe Tierquälerei, Massenzucht und Tierversuche
sowie sämtliche Distanzierungen und Distanzierungslinks auf
Internetseiten zu entfernen, soweit sie betroffen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, seine Äußerungen stellten
keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar. Die
Distanzierung bringe lediglich zum Ausdruck, dass er gegenüber der
Klägerin Abstand wahren möchte. Seine ablehnende Haltung sei darauf
zurückzuführen, dass es zwischen den Parteien einen Streit über die
Benutzung einer Portale gegeben habe. Er wolle mit der Klägerin nichts
mehr zu tun haben.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung
oder Entfernung der auf Internet veröffentlichen Äußerungen des
Beklagten. Als Grundlage kommt hier allenfalls § 823 BGB in Betracht,
wenn der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt oder
aber in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen hätte. Beides ist nach dem
eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall.
Allein die Distanzierung von einer Person ist
nicht geeignet, sie im allgemeinen Ansehen herabzusetzen, schon gar
nicht, wenn dies wertungslos und ohne Angabe von Gründen geschieht.
Zutreffend weist der Beklagt auch darauf hin, dass er niemals
behauptet habe, die Klägerin gewährleiste keine artgerechte Haltung
ihrer Tiere oder betreibe Tierquälerei, Massenzucht und Tierversuche.
Die negativen Eindrücke, die die Klägerin von den Distanzierungen des
Beklagten ausgehen sieht, scheinen den Boden der Realität zu
verlassen.
Eine unerlaubte Handlung in Form eines Eingriffs
in einen Gewerbebetrieb hat der Beklagte ebenfalls nicht begangen. Die
Klägerin betreibt nach eigener Darstellung eine Hobbykatzenzucht. Es
ist daher schon fraglich, ob diese einem gewerblichen Betrieb
gleichsteht. Selbst wenn das der Fall wäre, so hat die Klägerin
jedenfalls keinerlei detaillierte Angaben darüber gemacht, in welcher
Weise sich Oberhaut negative Folgen für die Katzenzucht eingestellt
haben, die auf die Äußerung des Beklagten zurückzuführen wären.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708
Ziffer 11, 711 ZPO.
Lütge-Sudhoff