
AMTSGERICHT DETMOLD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 C 408/96
Entscheidung vom 21. Oktober 1996
In dem Rechtsstreit
(...)
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener
Sportverein, dessen Fußballmannschaft derzeit in der 1. Bundesliga spielt; der
Beklagte ist Informatikstudent an der Universität ... .
Er hatte in der Vergangenheit unter dem
Suchbegriff "Arminia Bielfeld" im Internet als Fan der Klägerin Spielberichte,
Spielpläne und weitere Vereinsdaten zum Abruf für Dritte eingegeben und dabei
die zeichnerisch dargestellte Vereinsfahne der Klägerin verwendet.
Auf anwaltliches Abmahnschreiben vom
10.5.1996, wegen dessen Inhalt auf Blatt 6/7 der Akte Bezug genommen wird, gab
der Beklagte am 21.5.1996 über seine Anwälte folgende Unterlassungserklärung ab:
1.) Hiermit verpflichtet sich unser Mandant,
es in Zukunft zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar das beim Deutschen
Patentamt München eingetragene Warenzeichen, eingetragen unter Nummer ... , im
geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
2.) Für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung verspricht unser Mandant eine sofort fällige Vertragsstrafe in
Höhe von bis zu 5.000,00 DM."
Seitdem gibt der Beklagte im Internet
folgende Information unter dem Suchbegriff "Arminia Bielefeld" ein:
"Die an dieser Stelle in der Vergangenheit
angebotenen Informationen sind nicht mehr verfügbar, da: (siehe die beiden
Seiten des Briefes)"
Sodann folgt der vollständige Abdruck des
Abmahnschreibens vom 10.5.1996.
Mit Anwaltschreiben vom 14.6.1996 wurde der
Beklagte aufgefordert, die entsprechende Information mit wörtlicher Wiedergabe
des Schreibens vom 10.5.1996 zu löschen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
18.6.1996 lehnte der Beklagte dieses Begehren ab.
Die Klägerin meint, der Beklagte müsse auch
diese Veröffentlichungen im Internet unterlassen, da es sich bei dem
Veröffentlichungsrecht um ein Recht der geschädigten Klägerin handele; zudem
berühre die Einspeisung des Suchbegriffes "Arminia Bielefeld" das Namensrecht
der Klägerin, dessen Verwässerung unterbleiben müsse.
Unter Umformulierung des ursprünglich
gestellten Antrages auf gerichtlichen Hinweis hin beantragt die Klägerin
nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im Internet wörtlich
oder dem Sinne nach folgendes in Umlauf zu geben, sei es unter ausdrücklichen
Hinweis auf und/oder Abdruck von der Anwaltsabmahnung der Rechtsanwälte ...
vom 10.5.1996: "Bis vor kurzem haben Sie hier Informationen über den ...
erhalten. Dies ist uns mittels nachstehend abgedruckter Anwaltsabmahnung
untersagt worden."
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, im Internet könne jede Information
von jedermann frei angeboten und abgerufen werden und behauptet, als Fan der
Klägerin habe er zu keiner Zeit wirtschaftliche Ziele verfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen
Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten unter
keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, die wahrheitsgemäße
Mitteilung im Internet zu unterlassen, daß er aufgrund des anwaltlichen
Abmahnungsschreibens vom 10.5.1996 weitere Informationen unter dem bisherigen
Suchbegriff nicht mehr eingebe.
Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §.1
UWG, da der Beklagte mit der beanstandeten Information bereits nicht im
geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gehandelt hat. Ein Handeln
zum Zwecke des Wettbewerbs liegt nur dann vor, wenn ein Verhalten äußerlich
geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen
Person zu fördern. Diese Tatbestandsvoraussetzung hat die Klägerin weder
vorgetragen noch ist sie offensichtlich.
Daß das Abrufen von Informationen im Internet
für den Benutzer Kosten auslöst (ohne daß dem Beklagten hieraus Gewinn
zuflösse), reicht für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes nicht aus.
Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht in
Verbindung mit einem Umkehr- oder Analogieschluß aus § 23 Abs. 2 UWG. Zum einen
regelt diese Vorschrift den besonderen Fall eines Unterlassungsausspruches durch
Urteil; zum anderen kann es aus dem Veröffentlichungsrecht der obsiegenden
Partei nicht hergeleitet werden, daß die unterlegene Partei eine (freiwillige).
Bekanntgabe ihres Unterliegens unterlassen müsse.
Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB
analog wegen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht der Klägerin ist nicht
ersichtlich.
Schließlich folgt ein Unterlassungsanspruch
auch nicht aus § 12 Satz 2 BGB. Denn durch die beanstandete Veröffentlichung im
Internet wird das Recht der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens weder bestritten,
noch dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unbefugt den Namen der Klägerin
gebraucht. Aus dem vom Beklagten angegebenen Text ergibt sich unzweifelhaft
(schon aus der E-Mail-Adresse ..., Uni ...), daß nicht die Klägerin die
Informationen eingibt. Es fehlt damit an einer Namensanmaßung durch den
Beklagten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen
aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.