
ARBEITSGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 Ca 370/98
Entscheidung vom 22. Januar 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Feststellung
hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts
Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.1999 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM
festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist 35 Jahre alt und verheiratet.
Er war bei der beklagten Stadt seit 01.05.1985 als Erzieher, zuletzt seit
01.12.1990 als Leiter des Kindergartens (...) bei einer Vergütung gem. VergGr V
c BAT beschäftigt. Im Zuge von polizeilichen Ermittlungen fand beim Kläger eine
Durchsuchung statt, bei welcher auf dem PC des Klägers bzw. auf Disketten
gespeichert, teilweise ausgedruckt, ca. 60 Bilddateien mit
kinderpornographischen Darstellungen sichergestellt wurden. Die
Staatsanwaltschaft (...) erhob daraufhin gegen den Kläger Anklage wegen eines
Vergehens gem. § 184 Abs. 5 StGB. Sie unterrichtete die Beklagte hiervon am
10.06.1998 durch Übermittlung der Anklageschrift vom 26.05.1998. Der Kläger ist
am 24.08.1998 durch das Amtsgericht (...) zu 6 Monaten Haft auf Bewährung
verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landgericht (...) am 13.01.1999
zurückgewiesen. Über die eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom
11.6.98 zunächst vom Dienst suspendiert, am 17.06.1998 angehört und das
Arbeitsverhältnis des Klägers durch Schreiben vom 27.06.1998 fristlos,
hilfsweise auch fristgemäß, gekündigt (Bl. 13).
Mit am 06.07.1998 bei Gericht eingegangener
Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er hält diese für unberechtigt
und gem. § 1 ff KschG sozial ungerechtfertigt. Der Kläger räumt zwar den Besitz
der Dateien ein, verweist aber darauf, dass er diese nicht weitergegeben habe
(unstreitig). Er behauptet, als Kind sexuell missbraucht worden zu sein. Sein
Anliegen sei es allein gewesen, Beweismaterial gegen die Anbieter von
Kinderpornographie im Internet zu sammeln. Er habe sich zu eigenen Ermittlungen
veranlasst gesehen, nachdem die Ablieferung eines ihm in die Hände geratenen
Videos mit kinderpornographischen Darstellungen bei der Kriminalpolizei zu
keinen Ermittlungsergebnissen und zur Einstellung der Ermittlungen geführt habe.
Der Kläger macht geltend, er habe in einem entschuldbaren Verbotsirrtum
gehandelt.
Der Kläger sieht die Frist gem. § 626 Abs. 2
BGB als nicht gewahrt an. Er beanstandet, dass eine ordnungsgemäße
Personalratsbeteiligung nicht stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.1998 weder fristlos
noch fristgemäß aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung. Die Beklagte verteidigt die
Kündigung als gerechtfertigt. Sie hält die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses gem. § 626 BGB für unzumutbar.
Die Beklagte beruft sich auf die am 10.06.1998
bei ihr eingegangene Anklageschrift gegen den Kläger mit dem Anklagevorwurf,
dieser habe sich über das Internet unter Verwendung verschiedener IP-Adressen
und der Kennung Gast in verschiedenen Chat-Bereichen des Internets
pornographische Schriften bzw. Abbildungen, welche den sexuellen Missbrauch von
Kindern zum Gegenstand hätten, verschafft, auf der Festplatte seines PC bzw. auf
Disketten abgespeichert und hiervon Farbausdrucke gefertigt. Die Einlassung des
Klägers bei seiner Anhörung durch die Beklagte im Beisein des
Personalratsvorsitzenden (...) , er habe sich das "Material" besorgt, um die
Internet-Anbieter zur Strecke zu bringen, sei nicht glaubhaft.
Das Benehmen mit dem Personalrat für die
außerordentliche Kündigung sei durch das Schreiben der Beklagten vom 19.06.1998,
Bl. 46 d. A., i.V. mit der Erklärung des Personalratsvorsitzenden vom
19.06.1998, Bl. 48, es sei eine umfassende Unterrichtung erfolgt, hergestellt.
Der Personalrat habe der ordentlichen Kündigung zum 31.12.1998 zugestimmt.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird
auf deren Schriftsätze und Erklärungen zu Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Begründung
Die Klage ist unbegründet, denn die Beklagte
hat das Arbeitsverhältnis gem. § 626 BGB zu Recht außerordentlich aus wichtigem
Grund gekündigt.
Die Konkretisierung des wichtigen
Kündigungsgrundes hat durch die abgestufte Prüfung in zwei systematisch zu
trennenden Abschnitten zu erfolgen, nämlich, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne
die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen
Kündigungsgrund abzugeben, und ob bei der Berücksichtigung dieses Umstandes und
der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist. Beide
Voraussetzungen sind erfüllt.
1.) Dass der Kläger aus dem Internet ca. 60
Dateien mit Ablichtungen betr. pornographische Handlungen an bzw. mit Kindern
heruntergeladen, abgespeichert und ausgedruckt hat, welche bei einer
Durchsuchung beim Kläger am 26.03.1998 sichergestellt worden sind, ist
unstreitig. Diese Tatsache ist unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des
Klägers an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Denn allein
aufgrund des Besitzes einer größeren Anzahl von Bilddateien mit Ablichtungen
betr. pornographische Handlungen an bzw. mit Kindern ist ein unabweisbarer
Verdacht eigener pädophiler Neigungen des Klägers gegeben, der durch das
Vorbringen des Klägers, er habe sich das "Material" besorgt, um die
Internet-Anbieter zur Strecke zu bringen, nicht entkräftet ist. Der Kläger hat
dieses Vorbringen unterstützende Umstände nicht dargelegt, die erhebliche Anzahl
von ca. 60 Dateien spricht dagegen. Der Kläger hat dadurch selber das für einen
Einsatz als Erzieher von Kindergartenkindern bzw. als Leiter eines Kindergartens
unabdingbar erforderliche unbedingte Vertrauen in seine persönliche Integrität
unwiederbringlich zerstört. Seine Eignung für diese vertragliche Tätigkeit ist
aufgrund des Verdachtes pädophiler Neigungen nicht mehr gegeben. Deshalb muss in
diesem arbeitsrechtlichen Zusammenhang dahinstehen, ob die strafrechtliche
Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht (...) bzw. Landgericht (...) im
Revisionsverfahren Bestand haben wird oder ob der Kläger sich erfolgreich auf
einen unverschuldeten Verbotsirrtum berufen kann.
2.) Der Beklagten ist es bei dieser Sachlage
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Kündigungszeitpunkt 27.06.1998
unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit des Klägers unzumutbar gewesen, das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger als Erzieher in einem Kindergarten bzw. als
dessen Leiter nur noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am
31.12.1998 fortzusetzen. Denn ungeachtet aller Beteuerungen des Klägers, er habe
aus redlichem Antrieb gehandelt, verbleibt aufgrund des unstreitigen
Sachverhalts die Ungewissheit über das Motiv und der Verdacht pädophiler
Neigungen. Das macht für die Beklagte den weiteren Einsatz des Klägers als
Erzieher unzumutbar; ein solcher Einsatz wäre ohne Unterrichtung der Eltern
unverantwortlich und es ist mit größter Wahrscheinlichkeit vorher- sehbar, dass
Eltern keineswegs bereit sind, ihre Kinder einer Einrichtung anzuvertrauen, in
welcher der Kläger als Erzieher oder gar Leiter tätig ist.
3.) Die außerordentliche Kündigung scheitert
nicht am Fehlen einer Abmahnung. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BAG das
Abmahnungserfordernis nicht nur bei Kündigungen wegen Störungen im
Leistungsbereich zu prüfen, sondern "... bei jeder Kündigung, die wegen eines
steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person
ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn
also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden konnte...". Das BAG
verweist darauf, dass der Kündigungszweck zukunftsbezogen ausgerichtet ist.
Deshalb sei entscheidend, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das
vergangene Ereignis auch zukünftig belastend auswirkt. In der Regel werde erst
nach einer Abmahnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass
sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu ver- halten wird.
(Urteil des BAG vom 04. Juni 1997, 2 AZR 526/96. EzA § 626 BGB Nr. 168). Es ist
im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar, dass eine Abmahnung beim Kläger
diesen gewünschten Erfolg haben könnte, nämlich dass der Kläger infolge einer
Abmahnung durch sein steuerbares Verhalten den durch Tatsachen begründeten
Verdacht pädophiler Neigungen und die darauf beruhenden Zweifel an seiner
Eignung als Erzieher oder Leiter eines Kindergartens ausräumen, seine
Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellen und hierdurch eine
Wiederherstellung des Vertrauens in die erforderliche Eignung und
Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung herbeiführen
kann.
4.) Die fristlose Kündigung vom 27.06.1998
scheitert nicht an der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des § 626 Abs.
2 BGB regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist für die
Kündigungserklärung. Sie soll innerhalb begrenzter Zeit für den betroffenen
Arbeitnehmer Klarheit darüber schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlas für eine
außerordentliche Kündigung genommen wird. Andererseits soll die zeitliche
Begrenzung nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den
Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu
kündigen. Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst
vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen;
selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Nicht ausreichend ist bereits
die Kenntnis des konkreten die Kündigung auslösenden Anlasses, also des
"Vorfalles" allein, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem
Kündigungsberechtigten muss eine Gesamtwürdigung möglich sein. Er ist nicht
verpflichtet, von der unter Umständen unsicheren Möglichkeit einer
Verdachtskündigung Gebrauch zu machen.
Die Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB kann
für eine auf einen Verdacht gestützte Kündigung zwar früher beginnen als bei
einer auf den Vorwurf einer erwiesenen Tat. Eine Verdachtskündigung muss
innerhalb von 2 Wochen erklärt sein, nachdem dem Arbeitgeber die
Verdachtsmomente bekannt sind. Sie kann deshalb gem. § 626 Abs. 2 BGB
ausgeschlossen sein, bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind. Diese kann der
Arbeitgeber allerdings mit der gebotenen Eile anstellen, ohne befürchten zu
müssen, dass er sein Kündigungsrecht verliert. Sobald dem Kündigungsberechtigten
jedoch durch seine Ermittlungen die den Verdacht begründenden Umstände bekannt
sind, die ihm die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung darüber
ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist,
beginnt die Ausschlussfrist. (Urteil des BAG vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 -,
EzBAT, § 54 BAT Strafbare Handlung Nr. 11). Demgemäss hat der Lauf der
2-Wochenfrist gem. § 626 BGB nicht bereits mit der Kenntnis von der
Anklageschrift am 11.6.98 begonnen; diese konnte zunächst nur Anlas zur
sofortigen vorläufigen Suspendierung des Klägers, im übrigen aber zur Einleitung
der erforderlichen Ermittlungen, darunter die Anhörung des Klägers, sein.
Letztere hat ohne Verzug am 17.06.1997 stattgefunden. Erst nachdem der Kläger zu
den Vorwürfen angehört und seine Einlassung hierzu bekannt war, konnte die
Beklagte beurteilen, ob lediglich eine Suspendierung geboten oder ein wichtiger
Grund zu einer sofortigen außerordentlichen Kündigung gegeben war. Die Kündigung
vom 27.06.1998 ist demgemäss dem Kläger innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB
am 29.6.97 zugegangen.
5.) Für die außerordentliche Kündigung war
gem. § 75 Ziff. 5 Nds PersVG nicht die Zustimmung des Personalrats, sondern die
Herstellung des Benehmens mit diesem erforderlich; das ist entsprechend § 76 Nds
PersVG durch das Schreiben der Beklagten vom 19.06.1998 i.V. mit der Erklärung
des Personalratsvorsitzenden vom 19.06.1998 erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO ,
die Streitwertfestsetzung auf §§ 12 Abs. 7; 61 ArbGG.
(Unterschriften)