
AMTSGERICHT BIELEFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 C 1126/00
Entscheidung vom 5. Juni 2001
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten
Rückzahlung des an diesen überwiesenen Geldbetrages für den Erwerb eines
Notebooks im Wege einer Internet-Auktion.
Der Kläger nahm am Abend des 28.05.2000 an einer Auktion auf der Internet-Site
der Firma e-bay teil. Dort wurde ein Notebook der Marke Toshiba angeboten. Um
ca. 22.30 Uhr erhielt der Kläger über den Betreiber der Internet-Site die
Bestätigung, dieses Notebook zum Preis von 4.758,00 DM zuzüglich DM 20,00
Versandkosten ersteigert zu haben. Dem Kläger wurde Name und Anschrift des
Verkäufers mitgeteilt. Diese lauteten auf den Beklagten. Mit diesem sollte sich
der Kläger zur Abwicklung des Kaufs unter der e-mail-Adresse "..." in Verbindung
setzen. Auf seine e-mail hin erhielt der Kläger die Mitteilung, den Betrag von
4.778,00 DM auf das Konto des Beklagten bei der Volksbank Bielefeld zu
überweisen. Lieferung sollte dann innerhalb von 2-6 Tagen erfolgen.
Nach einer Überprüfung der Identität des Kontoinhabers mit den ihm angegebenen
Personalien des Verkäufers überwies der Kläger den Betrag am 31.05.2000 unter
dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung. Als der Kläger am 06.06.2000 noch keine
Ware erhalten hatte, rief er den Verkäufer auf der angegebenen Handy-Nummer an,
der ihm mitteilte, dass er das Notebook nicht habe und das Geld nicht erstatten
würde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2000 forderte der Kläger den Beklagten
unter Fristsetzung bis zum 15.06.2000 mit Ablehnungsandrohung auf, das Notebook
zu liefern. Lieferung erfolgte nicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit
Schreiben vom 21.06.2000 dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag
und forderte ihn auf, den Betrag von 4.778,00 DM bis zum 26.06.2000 an ihn
zurückzuzahlen. Die eingezahlten 4.778,00 DM befinden sich derzeit noch auf dem
Konto des Beklagten. Sie sind nicht abgehoben worden. Die Streitverkündete (Bank
C) verweigert die Auszahlung des Betrages an den Beklagten. Dieser Betrag ist
auch noch nicht von der Staatsanwaltschaft, die inzwischen ein
Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet hat, beschlagnahmt worden.
Der Kläger behauptet, der Beklagte selbst habe von Anfang an in betrügerischer
Absicht ihn zur Zahlung des Kaufpreises veranlassen wollen und nie vorgehabt,
das Notebook zu liefern. Er ist der Auffassung, der Kaufvertrag sei wirksam
gekündigt worden, so dass der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises
verpflichtet sei.
(Der Beklagte) behauptet, von einem Betrüger hereingelegt worden zu sein. Er
habe diesem, einem Herrn xy, seine Kontodaten zur Verfügung gestellt, damit
dieser über das Konto des Beklagten Geldgeschäfte habe abwickeln können. Dafür
habe der Beklagte 10 % der eingehenden Gelder an Provision versprochen bekommen.
Herr xy habe mehrere Käufer hereingelegt. Ein Großteil der auf seinem Konto
eingegangenen Gelder habe er zusammen mit Herrn xy abgehoben, bevor das
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist bis auf einen Teil der
beantragten Zinsen begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich selbst in betrügerischer
Absicht den Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen oder ob ein Dritter
lediglich unter falschem Namen, nämlich dem des Beklagten, gehandelt hat.
Während sich im ersten Fall der Rückzahlungsanspruch aus den §§ 433 Abs. 1, 326
Abs. 1, 346 BGB ergibt, folgt der Anspruch im zweiten Fall aus §§ 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Alternative, 818 Abs. 1 BGB.
I. Unterstellt, der Beklagte hat das Notebook zum Preis von 4.778,00 DM
zuzüglich Versandkosten selbst bei der Internet-Auktion angeboten, wäre
spätestens durch die von ihm an den Kläger geschickte e-mail mit der Bestätigung
der Ersteigerung ein Kaufvertrag zustande gekommen. Diesen Kaufvertrag hat der
Kläger wirksam nach § 326 Abs. 1 BGB gekündigt. Denn die Voraussetzungen des §
326 BGB lagen vor. Der Kläger hat den Beklagten durch seine Mahnung vom
08.06.2000 in Verzug gesetzt. Gleichzeitig hat er eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist
abgelehnt. Nach Ablauf der Frist hat er mit Schreiben vom 21.06.2000 wirksam den
Rücktritt erklärt (§§ 326 Abs. 1 Satz 2, 349 BGB). Nach § 346 BGB hätte der
Beklagte dann die erhaltene Leistung in Höhe von 4.778,00 DM zurückzugewähren.
II. Aber auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass er nicht selbst
gehandelt hat, sondern sich ein Dritter seines Namens und seiner Kontoverbindung
bedient hat, ist der Beklagte zur Zahlung verpflichtet. In diesem Falle wäre
zwar kein Kaufvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites zustande
gekommen, denn der Dritte hätte dann ohne die nach § 164 Abs. 1 BGB
erforderliche Vertretungsmacht für den Beklagten gehandelt. Die Wirkung des
Vertretergeschäfts für und gegen den Beklagten wäre dann von dessen Genehmigung
abhängig gewesen, § 177 Abs. 1 BGB. Eine solche Genehmigung hat der Beklagte
unstreitig weder dem Kläger noch dem Dritten gegenüber erteilt. Denn allein das
Abheben der Geldbeträge und deren Auskehrung stellt keine Genehmigung der den
Zahlungseingängen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte dar. Dies gilt um so mehr,
als der streitgegenständliche Geldbetrag noch gar nicht zur Auszahlung an den
Dritten gelangt ist.
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aber in diesem Fall aus den Vorschriften
der ungerechtfertigten Bereicherung. Denn die Überweisung des Klägers auf das
Konto des Beklagten stellt eine Leistung an den Beklagten im Sinne des von § 812
Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB dar. Leistung ist jede bewußte und gewollte
Vermehrung fremden Vermögens. Der Kläger wollte dem Beklagten durch die
Überweisung einen geldwerten Vorteil zukommen lassen. Die Person des
Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont bei objektiver
Würdigung der für diesen maßgeblichen Umstände des Falles. Ferner kann es keinem
Zweifel unterliegen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine
Leistungsbeziehung bestanden hat.
Bei der Beurteilung der tatsächlichen Leistungsbeziehungen ist nicht auf ggfls.
durch Irrtümer getrübte tatsächliche Sichtweise des Beklagten bei Empfang der
Leistung abzustellen, sondern auf dessen Beurteilung bei objektiver Würdigung
der tatsächlichen Umstände. Dann hätte der Beklagte - wenn man dessen
Sachvortrag als wahr unterstellt - erkennen müssen, dass der Dritte den
Leistenden, über die Person des Empfängers getäuscht hat und diese Personen
tatsächlich nicht an einen ihnen unbekannten Dritten, sondern an den Beklagten
als anscheinenden Vertragspartner leisten wollten. In diesem Fall stellt sich
auch aus Sicht des Beklagten die Zahlung als Leistung an ihn dar.
Der Bereicherungsanspruch ist auch nicht durch eine Entreicherung der Beklagten
gemäß § 818 Abs. 3 BGB erloschen. Denn der gezahlte Betrag befindet sich
weiterhin in seinem Vermögen. Die Tatsache, dass die Bank dem Beklagten
gegenüber die Herausgabe des Geldes verweigert, führt nicht zu einer
Entreicherung des Beklagten. Dies ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen
worden. Denn wenn die Verweigerung der Auszahlung darauf beruhen sollte, dass
die Bank die Forderung mit anderen Verbindlichkeiten des Beklagten verrechnen
will, wäre der Beklagte in jedem Fall um die dann erloschenen Verbindlichkeiten
"bereichert". Sein Vermögenssaldo aus Aktiva und Passiva wäre letztlich durch
die Überweisung angewachsen. Aber auch wenn die Bank die Auszahlung aus anderen
Gründen verweigert, wäre im Verhältnis zu dem Kläger keine Entreicherung des
Beklagten anzunehmen.
III. Die Zinsforderung beruht auf den §§ 284, 288 BGB. Der Kläger hat mit der
Klage Verzugszinsen geltend gemacht. In Verzug hat sich der Beklagte aber
frühestens seit dem 27.06.2000 befunden. Denn bis zum 26.06.2000 hatte der
Kläger ihn eine Frist zur Rückzahlung gesetzt. Eine frühere Mahnung der
Zahlungsverpflichtung hat der Kläger nicht vorgetragen.
(...)