
AMTSGERICHT BAD IBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4b C 1028/01
Entscheidung vom 11. Januar 2002
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 495 a ZPO abgesehen
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger
steht gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in der aus dem Tenor
ersichtlichen Höhe zu, der sich aus den §§ 326, 327, 346 ff. BGB ergibt.
Der Kläger ist am 08. August 2001 wirksam
von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten. Dieser
Rücktritt war gemäß § 326 BGB wirksam, da der Beklagte sich mit einer ihm
obliegenden Hauptleistungsverpflichtung in Verzug befand und unter Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung zur Vornahme der Leistung aufgefordert worden war.
Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages war der Beklagte
gemäß § 433 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, dem Kläger die verkaufte Digitalkamera
zu Übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen.
Der Kläger hatte mithin einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Vornahme
der zur Erfüllung des Kaufvertrages erforderlichen Handlungen, insbesondere
stand dem Beklagten wegen der Vorleistung des Klägers die Einrede aus § 320 BGB,
deren Vorhandensein den Verzug ausgeschlossen hätte, nicht zu. Bei der Frage, ob
der Beklagte ordnungsgemäß geleistet und damit den Schuldnerverzug vermieden
hat, ist die Bestimmung des Leistungsortes von Bedeutung. Entscheidend ist, ob
die Parteien eine Schickschuld oder eine Bringschuld vereinbart haben.
Während bei der Bringschuld der Transport als solcher zur Leistungshandlung des
Verkäufers gehört, hat dieser bei der Schickschuld mit der Auslieferung der Ware
an die Transportperson das seinerseits erforderliche zur Herbeiführung des
Leistungserfolges getan.
Aus dem Online-Auktionsangebot des Beklagten ergibt sich nicht, dass er dazu
verpflichtet war, dem Käufer die gekaufte Sache an seinem Wohnsitz zu übergeben.
Aus dem Angebot ergibt sich lediglich eine Konkretisierung des Lieferumfanges im
Hinblick auf Zubehörteile der Kamera.
Entsprechend der gesetzlichen Wertung von § 269 Abs. 3 BGB liegt deshalb eine
Schickschuld vor.
Im Rahmen dieses Versendungskaufs war der Beklagte zum Abschluss eines
entsprechenden Beförderungsvertrages sowie zur Übergabe der Sache an die zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person verpflichtet.
In diesem Fall hätte der Beklagte seiner Hauptleistungspflicht zur Übergabe der
verkauften Sache entsprochen, das Risiko eines etwaigen Unterganges wäre gemäß §
447 Abs. 1 BGB auf den Käufer übergegangen.
Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Übergabe der verkauften Sache an den
Beförderer ist der Verkäufer.
Dieser Nachweis ist dem Beklagten nicht gelungen: Es steht nicht fest, dass er
die Kamera am 17.07.2001 tatsächlich auf den Postweg gebracht hat.
Bei einer Versendung als Paket hätte der Beklagte einen entsprechenden
Einlieferungsbeleg der Post erhalten und somit Beweis für die Übergabe an den
Beförderer erbringen können. Der von ihm zu den Akten gereichte Postbeleg der
Postfiliale Georgsmarienhütte beweist dagegen lediglich, dass er am 7.07.2001
erstanden hat Briefmarken im Werte von 14,40 DM.
Der Kauf von Briefmarken aber beweist nicht, dass die Kamera tatsächlich zur
Post gegeben wurde.
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom
21.12.2001 als Beweis seine eigene Parteivernehmung anbietet, handelt es sich
dabei um ein unzulässiges Beweismittel
Der Beklagte kann somit nicht beweisen, dass er die Kamera tatsächlich zur Post
gegeben hat. Damit steht nicht fest, dass er seiner Hauptleistungsverpflichtung
zur Übergabe an ein Transportunternehmen genügt hat.
Er war vom Kläger mehrfach telefonisch und schriftlich per E-mail zur Lieferung
der Kamera aufgefordert worden.
Er befand sich somit mit der Erfüllung der Hauptleistungsverpflichtung zur
Übersendung der Kamera in Verzug, so dass die Voraussetzungen für einen
Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 326 BGB vorliegen.
Der Beklagte hat somit den Nachteil davon zu tragen, dass er nicht beweisen
kann, dass er die Kamera tatsächlich zur Absendung gegeben hat.
Demgemäß war nach dem Rücktritt des Klägers der Klage auf Rückforderung des
überwiesenen Betrages stattzugeben.
(...)