
AMTSGERICHT Charlottenburg
Im Namen des Volkes Urteil
Entscheidung vom 11. April 2005
Geschäftsnummer: 236 C 282/04
In dem Rechtsstreit
der […]
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: […]
gegen
[…]
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: […]
hat die Zivilprozessabteilung 236 des Amtsgericht Charlottenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 14. März 2005 durch die Richterin am
Amtsgericht Partikel für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 400,00 nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 28. Dezember 2004 zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die
Beklagte 12 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags
abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung und Abmahnkosten.
Die Klägerin vertreibt im Internet unter verschiedenen Adressen
Nutzungsrechte an Kartenmaterial, das teils durch ihren
Alleinvorstand selbst erstellt, teils erworben wurde. Das
Kartenmaterial umfasst sowohl Landkarten als auch hausnummerngenaue
Stadtpläne. Unter anderem stellt die Klägerin Stadtpläne unter der
Internetadresse … zur Verfügung. Interessenten haben die
Möglichkeit, das Recht zur Einstellung eines Kartenausschnittes auf
ihre eigenen Seiten zur Orientierung ihrer Kuriden zu erwerben oder
das Recht zur Erstellung einen preiswerteren Link zu der genannten
Seite der Klägerin zu
vereinbaren, damit die Kunden auf diesem Weg über die genaue Lage
der jeweiligen Standorte der Interessenten informieren können. Die
Nutzung des Kartenmaterials ist bei Zugang auf direktem Wege auf der
Seite der Klägerin zur Suche nach Orten oder Straßen durch Eingaben
in die Suchmaske der Klägerin zeitlich unbegrenzt und kostenlos
möglich, ähnlich der online-Telefonauskunft,
Das Kartenmaterial wurde von der Firma P. GmbH, deren
Alleingesellschafter der Alleinvorstand der Klägerin war, mit
Vertrag vom 30. Juni 1997 auf die Firma S. Verlag GmbH ...
übertragen.
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die
zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Vertrages (Band I,
Blatt 208 der Akten) Bezug genommen. Der Alleingeschäftsführer der
beiden genannten Firmen, der jetzige Alleinvorstand der Klägerin,
war nach den Eintragungen in dem jeweiligen Handelsregister von den
Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit (Band I, Blatt 209 f für die
erstgenannte Firma, Blatt 211 für die zweitgenannte).
Diese Übertragung wurde durch die Verträge vom 30. September 1997
und vom 16. September 1998 bestätigt (Band I, Blatt 213 und 214 ff
der Akten). Mit Vertrag vom 30. Juni 2000 übertrug die Firma S. GmbH
erneut Nutzungsrechte zurück an die Firma P. GmbH. Wegen der
Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte
Ablichtung des genannten Vertrages nebst Nachtrag (Band I, Blatt 221
ff und 226 der Akten) Bezug genommen. Durch Lizenzvertrag vom
31. Juli 2000 übertrug die P. GmbH sämtliche vorher erworbenen
Rechte auf die Klägerin. Wegen der Vereinbarungen im Einzelnen wird
auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Vertrages
(Band 1, Blatt 227 ff der Akten} Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt unter der Anschrift […] eine Seite im
Internet, in dem sie ihre Firmenaktivitäten im Bereich der
technischen Gebäudeausrüstung präsentiert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. November 2004 mahnte die Klägerin
die Beklagte unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht wegen der
behaupteten Nutzung von Kartenmaterial der Klägerin auf ihrer
homepage ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 29. November
2004 zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten
Unterlassungsverfügung unter gleichzeitiger Übersendung einer
anwaltlichen Kostenrechnung über € 457,40 auf. Wegen des genauen
Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten
Schreibens nebst Anlagen (Band I, Blatt 12 ff der Akten), wegen des
Inhalts der Kostenrechnung auf deren Ablichtung (Band I, Blatt 30
der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte übersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Dezember
2004 eine modifizierte Unterlassungserklärung. Wegen des genauen
Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten
Schreibens nebst Anlagen (Band 1, Blatt 20 ff der Akten) Bezug
genommen.
Die Klägerin überreicht Preislisten für Lizenzgebühren von
verschiedenen Verlagen für Kartenmaterialnutzung im Internet. Wegen
des genauen Inhalts wird auf die Ausführungen in der Klageschrift
nebst Anlagen (Band I, Blatt 6 ff der Akten) Bezug genommen.
Sämtliche von der Klägerin benannten Verlage haben zusammen mit der
Klägerin einen Marktanteil von nahezu 95 % auf dem Markt der
Internetnutzung von Kartenmaterial und kooperieren mit der Klägerin.
Die Firma […]-Shop bietet Lizenzen für die Einstellung eines
Kartenausschnittes auf die Homepage des Interessierten auf € 35,00
brutto pro Jahr an, die Firma m[…] stellt ein kostenloses Programm
zur Erstellung von Karten zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird
auf die eingereichten Screenprints (Band I, Blatt 155 ff der Akten)
Bezug genommen. Die Klägerin selbst bietet über www.[...].de die
PDA-Version für Taschencomputer ihr Kartenmaterial für € 7,90 bis €
14,90 an – wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen
Screenprint (Band I, Blatt 163 ff der Akten) Bezug genommen. Weitere
Firmen bieten Kartenmaterial zu günstigen Preisen an – wegen der
Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in der
Klagerwiderung nebst entsprechender Anlagen (Band I, Blatt 71 ff der
Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe fiktiver Lizenzgebühren
von € 1.220,00 für die Kartenkachel in DIN A 5 Größe und von €
1.620,00 für die Kartenkachel in DIN A 4 Größe geltend, zuzüglich
der von der Klägerin ausgeglichenen Rechtsanwaltsgebühren €
3.297,40.
Die Klägerin behauptet, sie sei Urheberrechtsinhaberin an dem
streitgegenständlichen Kartenmaterial. Sie ist der Auffassung, die
Rechte seien lückenlos auf sie übertragen worden. Kartenmaterial sei
urheberrechtsfähig. Sie behauptet, der Alleinvorstand der Klägerin
habe als Alleingesellschafter der Firma P. GmbH in der Zeit von 1992
bis 1997 in deren Geschäftsräumen das Kartenwerk hergestellt.
Die Beklagte habe das Kartenmaterial genutzt, ohne – was zwischen
den Parteien unstreitig ist – einen Lizenzvertrag mit der Klägerin
geschlossen zu haben.
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am 19. November
2004 zwei Kartenausschnitte der Klägerin (wegen des genauen Inhalts
wird auf die eingereichten Farbkopien Band I, Blatt 8 und 9 der
Akten Bezug genommen) auf ihrer homepage veröffentlicht und genutzt.
Der geltend gemachte Schadensersatz entspreche den von der Klägerin
normalerweise erzielten und sei daher angemessen. Die Klägerin habe
besonders gutes Kartenmaterial, für das höhere Nutzungsgebühren als
bei Konkurrenzunternehmen angemessen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.297,40 nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 28. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei in Bezug auf die
Rechtsanwaltskosten bereits unzulässig, weil hier das Amtsgericht am
Sitz der Beklagten zuständig sei, der Gerichtsstand der
Urheberrechtsverletzung gelte nicht für den
Kostenerstattungsanspruch.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin erziele ihre Einnahmen nicht
etwa mit dem Verkauf von Lizenzen, sondern überwiegend durch die
Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Dies ergebe sich aus
verschiedener Korrespondenz der Klägerin mit Rechtsanwälten und
Dritten sowie eigenen Erklärungen der Klägerin. Wegen des
diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf die Ausführungen in
der Klagerwiderung nebst Anlagen (Band I. Blatt 43 ff der Akten)
Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet die Urheberrechtsinhaberschaft der Klägerin.
Wegen des Vortrags hierzu wird auf die Ausführungen in der
Klagerwiderung nebst den entsprechenden Anlagen (Band I. Blatt 57 ff
der Akten) Bezug genommen.
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, der nach Schluss der
mündlichen Verhandlung am 23. März 2005 bei Gericht einging, trägt
die Klägerin noch zur Herkunft der von der Beklagten eingereichten
Unterlagen und zu behaupteten Lizenzverträgen vor. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. März 2005 nebst
Anlagen (Band II Blatt 1 ff der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte
hat mit am 29. März bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom
24. März 2005 ebenfalls noch zu behaupteten
Einschüchterungsversuchen gegenüber der Beklagten und deren
Prozessbevollmächtigter Stellung genommen. Wegen des Vortrags im
Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz (Band II. noch nicht
foliiert) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im
Übrigen unterliegt sie der Abweisung als unbegründet.
I.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist örtlich zuständig. Für den
Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Nutzung ergibt sich
dies zwanglos aus § 32 ZPO, denn die Verletzungshandlung der
Beklagten ist infolge der Abrufbarkeit der homepage der Beklagten
von jedem Ort auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg
begangen worden (für alle Münchener Kommentar zur ZPO - Patzina,
2. Auflage, § 32 Randnummer 26 und Zöller-Vollkommer, ZPO,
25. Auflage, § 32 Randnummer 17 jeweils mit weiteren Nennungen).
Aber auch für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten ist gemäß § 32 ZPO das Amtsgericht Charlottenburg
zuständig, denn dieser ist aufgrund des Sachzusammenhanges mit dem
urheberrechtlichen Schadensersatz auch dem Anspruch aus Delikt
zuzurechnen. Wenn aber das Delikt. wie oben ausgeführt. jedenfalls
auch im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen worden ist, dann
kann die Klägerin alle damit im Zusammenhang stehenden
Schadensersatzansprüche, auch wenn diese aus dem Rechtsgrund der
Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden, am Ort des
Deliktes geltend machen.
II.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von
€ 300,00 aus § 97 Abs.1 UrhG zu.
Nach der genannten Vorschrift schuldet die Beklagte der Klägerin dem
Grunde nach Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des
Kartenmaterials der Klägerin auf der Homepage der Beklagten.
a.
Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten
aktivlegitimiert, weil sie Urheberrechtsinhaberin an dem
streitgegenständlichen Kartenmaterial ist.
Land- und Straßenkartenkarten sind nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG
grundsätzlich urheberrechtsfähig, weil sie eine geistige Leistung
des Erstellers enthalten, denn dieser verwertet das bereits
vorhandene Material und bringt es zumindest in eine neue Form und
oftmals auch in einen neuen Nutzungszusammenhang (so auch für alle
BGH GRUR 1998, Seite 916 mit weiteren Nennungen) Zwar ist der Raum
für die Entfaltung schöpferischer Leistung in Bezug auf die
Erstellung von Karten aus der Natur der Sache her gering, weil der
Schöpfer an die topographischen Gegebenheiten gebunden ist, wenn das
Kartenmaterial seinen Zweck erfüllen soll. An die Schöpfungsleistung
können demzufolge keine größeren Anforderungen gestellt werden.
Maßgeblich ist daher regelmäßig die Gesamtkonzeption, welche
ihrerseits insbesondere durch die Generalisierung (Auswahl und
Hervorhebung des Darzustellenden) bestimmt wird. Bei Zugrundelegung
dieses Kriteriums liegt hier ein eigentümliches Kartenbild vor,
welches urheberrechtlichen Schutz genießt (so auch das Landgericht
Berlin im Beschluss vom 9. Dezember 2003 zu dem Aktenzeichen 16 O
698/03).
Die Klägerin ist auch Inhaberin der Rechte an den
streitgegenständlichen Karten. Denn sie hat diese schlussendlich von
der Firma P. GmbH übertragen bekommen. Die Übertragungskette von der
P. auf die S. GmbH, von dieser auf die P. GmbH zurück und
schließlich von dieser auf die .Klägerin ist lückenlos belegt. Die
Vertretungsverhältnisse sind offengelegt, die jeweils handelnden
Personen sind entweder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
gewesen, wie sich aus den eingereichten und von der Beklagten nicht
bestrittenen Handelsregisterauszügen ergibt, oder zumindest
nachträglich befreit worden, wie durch den Nachtrag zu dem Vertrag
vom 30. Juni 2000. Es erschließt sich dem Gericht zwar nicht,
welchen Sinn die jeweilige Verschiebung der Rechte gehabt haben mag.
aber dies ist zur Feststellung der Urheberrechtsinhaberschaft auch
nicht erforderlich. Soweit die Beklagte rügt, die Rechte seien nicht
wirksam übertragen worden, weil sie in dem Vertrag zwischen der S.
GmbH und der P. GmbH nicht ausreichend bezeichnet worden sind, so
folgt das Gericht dem nicht. Denn aus dem Gesamtzusammenhang des
Vertrages folgt zweifelsfrei, dass sämtliche Rechte an dem
Kartenmaterial und nicht nur die einfachen Nutzungsrechte gemeint
waren. Weitere substantiierte Einwände gegen die Übertragungskette
hat die Beklagte trotz ihres diesbezüglich umfangreichen Vortrags
nicht vorgetragen.
b.
Die Beklagte ist als Verletzerin auch passivlegitimiert. Denn die
Beklagte hat durch das Herunterladen und die anschließende
Veröffentlichung der beiden Kartenausschnitte unbefugt in die der
Klägerin zustehenden Verwartungsrechte eingegriffen, § 15 UrhG.
Das Herunterladen stellt eine unzulässige Vervielfältigung nach § 16
UrhG dar, die Veröffentlichung ist in § 19a UrhG geschützt. Diese
Rechte stehen nur dem Urheberrechtsinhaber und nicht Dritten zu.
Wenn Dritte ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers in diese
Rechte eingreifen, machen sie sich nach § 97 Abs.1 UrhG
schadensersatzpfljchtig.
Soweit die Beklagte bestreitet, das Kartenmaterial von der Klägerin
genutzt zu haben, ist ihr Vorbringen unerhebIich. Sie befindet sich
damit im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem
eigenen vorprozessualen Verhalten. Immerhin hat die Beklagte
unstreitig eine Unterlassungserklärung, wenn auch in modifizierter
Form, abgegeben. Die nachträgliche Erklärung, dies sei lediglich aus
Zeitgründen erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Denn dann hätte es
nahegelegen, einen entsprechenden Zusatz in die Erklärung
aufzunehmen oder um Fristverlängerung zu ersuchen. Die Beklagte hat
im Übrigen auch die eingereichten Kartenkopien nicht bestritten oder
etwa dargetan, welches Kartenmaterial, wenn es denn nicht das von
der Klägerin stammende war, sie auf ihrer Homepage veröffentlicht
haben will. Dies wäre aber angesichts des unstreitigen Umstandes,
dass überhaupt Kartenmaterial auf der homepage der Beklagten
veröffentlicht war, nötig gewesen. Denn dann darf die Beklagte sich
nicht auf das einfache Bestreiten beschränken, sondern muss
detailliert vortragen, welches Kartenmaterial weicher Herkunft sich
auf ihrer Internetpräsentation befunden haben soll.
Die Beklagte handelte auch mindestens fahrlässig und somit
schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Denn an die im Verkehr zu
beachtenden Sorgfaltspflichten werden strenge Anforderungen gestellt
(Schmid/Wirth, UrhG, 1. Auflage, § 97 Randnummer 16). Der Beklagten
ist demnach vor dem Herunterladen und Veröffentlichen des
Kartenmaterials zumindest eine Nachfrage per e-mail oder auf anderem
Wege bei der Klägerin zuzumuten gewesen, ob diese Nutzung kostenfrei
von ihr gestattet wird. Dies um so mehr, als die Klägerin auf der
genannten Internetseite www.[...].de bereits auf der Startseite
unten darauf hinweist, dass das Kartenmaterial urheberrechtlich
geschützt sei, und auf die Nutzungsbedingungen verweist, die mit
einem Mausklick in der Kopfzeile der Startseite aufgerufen und
gegebenenfalls auch ausgedruckt werden können. Die AGB sind kurz und
weisen bereits eingangs mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin,
welche Nutzung kostenfrei möglich ist und welche einen
kostenpflichtigen Lizenzvertrag erfordert. Soweit die Beklagte in
den Raum gestellt hat, der Kunde der lnternetseite der Klägerin
würde über die Kostenpflicht getäuscht werden, so ist dies nicht
zutreffend, denn das Gericht hat sich selber von den Gegebenheiten
auf der homepage der Klägerin überzeug. Es kann dahinstehen, ob zu
einem früheren Zeitpunkt auch die von der Beklagten vorgenommene
Nutzung des Kartenmaterials kostenfrei war, was die Klägerin
bestritten hat. Jedenfalls vermag auch dies die Beklagte nicht zu
entlasten, denn die im Rechtsverkehr im Umgang mit
urheberrechtsfähigen Karten von dem sorgfältigen Durchschnittsnutzer
aufzuwendende Sorgfalt erfordert vor jeder Nutzung die Kontrolle, ob
dies kostenfrei gestattet wird.
c.
Der der Klägerin zustehende Schadensersatz berechnet sich mit
€ 200,00 für die DIN A 4 Kartenkachel und mit € 100,00 für die DIN A
5 Kartenkachel.
Das Gericht hat den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt.
Denn der Klägerin ist es nicht gelungen, einen höheren
Schadensersatz zur Überzeugung des Gerichts auch nur darzutun oder
gar nachzuweisen. Die Höhe des Schadensersatzes aus § 97 Abs. 1 UrhG
hat die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnet, Hierbei wird
zugrundegelegt, was die Klägerin im Falle des Abschlusses eines
Lizenzvertrages für die seitens der Beklagten erfolgte Nutzung hätte
an Lizenzgebühren erzielen können (für alle Schmid/Wirth. aaO, § 97
Randnummer 19).
Das ist zwar eine grundsätzlich zulässige und praktisch zu
vertretende Methode (für alle Dreier/Schulze, UrhG, 1.Auflage, § 97
Randnummer 62 f mit weiteren Nennungen). Die Klägerin erzielt jedoch
nicht die von ihr genannten Lizenzverträge in der freien Verhandlung
mit Interessenten. Davon geht das Gericht entsprechend dem Vortrag
der Beklagten aus. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der
Klägerin zulässig bestritten. Die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete anwaltlich vertretene Klägerin hat trotz des bereits
mit der Klagerwiderung erfolgten diesbezüglichen Bestreitens der
Beklagten keine tatsächlich bestehenden Lizenzverträge eingereicht
und unter Beweis gestellt, sondern sich – aus welchen Gründen auch
immer – auf die Angebote von assoziierten Firmen beschränkt. Diese
sind aber nicht in der Lage, die Höhe der tatsächlich zu erzielenden
Lizenzgebühren nachzuweisen da es sich nicht um konkrete Verträge,
sondern lediglich um Vertragsangebote handelt. Zum einen wird der
Wert dieser Angebote durch die unstreitige Tatsache, dass diese
Firmen eng mit der Klägerin zusammen arbeiten und mit ihr gemeinsam
eine marktbeherrschende Position von ca. 95 % innehaben,
geschmälert. Zum anderen kann sich aus den eingereichten Angeboten
naturgemäß nicht ergeben, ob Lizenzverträge diesen Inhalts jemals
abgeschlossen wurden.
Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen und nach Schluss der
mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz noch zu der Frage
der Lizenzverträge vorgetragen hat, war dieser Vortrag nicht mehr zu
beachten (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 132 Randnummer 4, § 136
Randnummer 4). Soweit die Klägerin beantragt hat, gemäß § 156 ZPO
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, war diesem Antrag
nicht zu entsprechen, da keiner der in der genannten Vorschrift
enumerativ enthaltenen Wiedereröffnungsgründe vorlag. Weder hat das
Gericht einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler feststellen
müssen (der einzig in Frage kommende rechtliche Hinweis auf den
unzureichenden Vortrag der Klägerin zu der Höhe der
Schadensersatzberechnung aus Lizenzanalogie erfolgte vor dem
klägerischen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung und
überdies überobligatorisch, da die anwaltlich vertretene Klägerin
bereits auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten in der
Klagerwiderung hätte reagieren müssen, wenn sie ihrer
Prozessförderungspflicht hätte genügen wollen) noch sind Tatsachen
vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, die einen
Wiederaufnahmegrund darstellen, oder ist ein Richterwechsel
eingetreten.
Das Gericht schätzt den Schaden unter Berücksichtigung der
nachgewiesenen Lizenzgebühren des Konkurrenzunternehmens der
Klägerin und des von der Klägerin selbst für angemessen erachteten
Preises für ihr umfassendes Kartenmaterial, wenn es in einem
portablen PC genutzt wird, auf die oben genannten Beträge. Die
Klägerin hat die Preise des Konkurrenzunternehmens nicht bestritten,
sondern lediglich darauf abgestellt, dass ihr Kartenmaterial von
höherer Qualität sei. Dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen,
zumal die Klägerin jede Darlegung schuldig geblieben ist, in welcher
Hinsicht ihr Kartenmaterial etwa dem der Firma […]-Shop überlegen
ist. Da die Beklagte die Überlegenheit des Materials der Klägerin
bestritten hat, konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin sich nicht mehr zulässig auf die schlichte Behauptung der
besseren Qualität beschränken. Ferner war zu berücksichtigen, welche
Kosten bei der Eigenerstellung eines Kartenausschnittes unter
Benutzung des unstreitig kostenlos im Internet erhältlichen
Kartenerstellungsprogrammes entstanden wären. Diese dürften bei der
Hälfte des nun zugebilligten Schadensersatzes liegen.
Gesichtspunkte, die einen höheren Schadensersatz begründen könnten,
hat die Klägerin nicht dargetan und sind dem Gericht auch nicht
ersichtlich, so dass auf der Grundlage der oben genannten Kriterien
eine Schätzung ohne weiteres möglich und zulässig war. Die
angesetzten Beträge sind angemessen, aber auch ausreichend, um den
Schaden der Klägerin zu kompensieren.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter aus Geschäftsführung
ohne Auftrag ein Anspruch auf Ersatz der berechtigten Abmahnkosten
in Form einer Pauschale in Höhe von € 100,00 zu.
Nach dem genannten Rechtsinstitut schuldet die Beklagte der Klägerin
die Kosten der Abmahnung, denn bei Verstößen gegen das Urheberrecht
gilt wie bei Wettbewerbsverstößen der Grundsatz, dass die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des
Verletzers zur Vermeidung eines kostenträchtigen
Unterlassungsprozesses führt (Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, UWG, § 12
Randnummer 1.89 mit weiteren Nennungen). Dieser Erstattungsanspruch
ist in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für Wettbewerbsverstöße inzwischen
gesetzlich geregelt, gilt aber für Urheberrechtsverstöße ebenso, nur
dass er hier aus Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet wird.
Nachdem die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung wenn
auch in modifizierter Form abgegeben hat, hat sie auch die Kosten
dafür zu erstatten.
Diese belaufen sich allerdings nicht auf die von der Klägerin
geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, sondern vielmehr auf eine
angemessene Aufwandspauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf €
100,00 schätzt. Denn zu ersetzen sind lediglich die erforderlichen
Aufwendungen (Baumbach-Hefermehl-Bornkamm, aaO, Randnummer 1.92 f).
Erforderlich ist das, was der verständige Abmahner aufwenden würde,
um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen
abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe erforderlich ist. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig eine Vielzahl
von Abmahnungen verschickt, was sich auch an den Verfahrenszahlen
alleine bei dem Amtsgericht Charlottenburg ablesen lässt -
schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur ein Bruchteil der
Abgemahnten schließlich auf Zahlung von Schadensersatz verklagt
werden muss, weil viele Störer alleine aufgrund der Abmahnung
entweder einen Lizenzvertrag schließen oder den Schadensersatz
zahlen. Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen, rechtlich
einfach gelagerten Sachverhalt handelt – die Abmahnung betrifft
jedes Mal das unberechtigte Herunterladen und Veröffentlichen von
Kartenmaterial. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Ermittlung
der Verletzer im Internet vermutlich aufwändiger ist als die
Erstellung der Abmahnung, die als reines Formschreiben auch von der
Klägerin selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits großzügig
geschätzt worden ist, ausgedruckt und versandt werden kann.
Zwar ist die Situation der Klägerin nicht vollständig mit der von
entsprechenden Verbänden und Vereinen zu vergleichen, von denen ohne
weiteres eine Ausstattung zu erwarten ist, die die Zuhilfenahme von
anwaltlicher Hilfe zumindest im Regelfall entbehrlich macht
(Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, aaO, Randnummer 1.96 mit weiteren
Nennungen). Die Lage der Klägerin ist jedoch insofern vergleichbar,
als dass der Klägerin zumindest bei der reinen Abmahnung aufgrund
der Vielzahl der Fälle und des immer gleich gelagerten, rechtlich
als einfach zu beurteilenden Sachverhaltes zuzumuten ist,
Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu erstellen. Daher erfolgt
die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht mehr im Interesse der
beklagten Urheberrechtsstörerin und ist daher von dieser auch nicht
mehr zu ersetzen, sondern alleine im Interesse der Klägerin (für
alle BGH GRUR 1984, Seite 691, 692 für den Fall der
Anwaltsabmahnung). Die Klägerin ist auch aufgrund ihrer
langjährigen, von ihr bereits in der Klageschrift beklagten
Erfahrung mit Internetpiraterie selbst im Stande, die erforderliche
Abmahnung zu erstellen, Hierfür ist lediglich die Erstellung eines
entsprechenden Musterbriefes, den die Klägerin aus den ihr
vorliegenden zahlreichen anwaltlichen Abmahnschreiben
zusammenstellen und abspeichern kann, erforderlich.
Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer
vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich
der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden homepage und
dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von € 100,00
angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in
der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls
Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30
Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und
Papier sind ebenfalls berücksichtigt. Soweit Schadensersatz geltend
gemacht werden soll, war nicht zu entscheiden, ob hierfür auch
außergerichtliche anwaltliche Hilfe ersatzfähig wäre, wenn ein
Störer bereits außergerichtlich zahlt. Denn die Klägerin hat hier
lediglich Kosten für die reine Abmahnung geltend gemacht.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die
Klägerin hat den erhöhten Zinssatz zwischen Kaufleuten nicht
beantragt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.1,
708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch der Beklagten war eine Abwendungsbefugnis
zuzubilligen, da sie gegebenenfalls im Wege der Anschlussberufung
noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen könnte und daher § 713
ZPO nicht anwendbar ist, obwohl die Beschwer der Beklagten die
Berufungsgrenze nicht erreicht.
Partikel