
AMTSGERICHT BERLIN-CHARLOTTENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 236 C 105/03
Entscheidung vom 17. November 2003
In dem Rechtsstreit
(...)
gegen
(...)
Der klagende Journalist begehrt von der beklagten
Betreiberin einer privaten Homepage für Leseinteressierte
Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung, weil die Beklagte ein von
dem Kläger veröffentlichtes Interview zum Lesen in ihr
Diskussionsforum gestellt hatte.
Der Kläger führte als freier Autor ein
ausführliches und vielbeachtetes Interview mit dem Schriftsteller Ian
McEwan und verkaufte dieses an das Wochenendmagazin der Frankfurter
Rundschau. In dem Honorar des Klägers, dessen Höhe zwischen den
Parteien streitig ist, war auch ein Teilhonorar für die Einstellung
des Artikels im Online-Magazin der Frankfurter Rundschau enthalten.
Auf der Frankfurter Rundschau Online-Seite war das Interview ab
September 2002 zum kostenlosen Download präsentiert. Der monatliche
Nutzerkreis der Onlineseiten der Frankfurter Rundschau beläuft sich
nach den Angaben auf der Homepage gemäß IVW auf zwischen 544.764 und
761.519 Besucher im Jahre 2002; im Jahre 2003 sahen die Nutzerzahlen
folgendermaßen aus:
Januar: 712.084 Besucher, Februar: 751.753
Besucher, März: 892.633 Besucher.
Die Beklagte als begeisterte Leserin betreibt
seit 1999 nunmehr unter dem Namen www.die-leselust.de eine private,
kostenfreie Homepage, auf der Interessierte mittlerweile 917
Buchrezensionen, die zu 98 % von der Beklagten selbst und zu 2 % von
interessierten Dritten stammen, nachlesen können. Ferner richtete sie
ein Diskussionsforum ein, auf dem ebenfalls kostenfrei und ohne
Zugangsbeschränkung über Literatur diskutiert wird. Nachdem die
Beklagte das Interview mit Ian McEwan gelesen hatte, wies sie in ihrem
Diskussionsforum darauf hin. Da einige der Nutzer der Homepage
Schwierigkeiten hatten, auf den Online-Seiten der Frankfurter
Rundschau an das Interview zu kommen, stellte die Beklagte nach dem
download, zu dem das Online-Archiv der Frankfurter Rundschau nach dem
Aufruf des Dokumentes auffordert, die vollständige Fassung in ihr
Diskussionsforum.
Der Kläger erfuhr davon am 28.Februar 2003 und
forderte die Beklagte über die Gewerkschaft ver.di mit Schreiben vom
8.April 2003 unter Hinweis auf das für die Frankfurter Rundschau
bestehende Nutzungsrecht auf, die Veröffentlichung des Interviews
einzustellen und an den Kläger bis zum 28.April 2003 die Hälfte seines
Honorars von EUR 1.687,26, also EUR 843,63 an Schadensersatz zu
zahlen.
Die Beklagte nahm auf das Schreiben hin das
Interview von ihrer Homepage.
Der Kläger behauptet, die Frankfurter Rundschau
habe ihm insgesamt EUR 1.687,26 gezahlt, von dieser Summe seien EUR
153,39 auf die Online-Nutzung entfallen. Er ist der Auffassung, die
Beklagte habe das ihm nach wie vor zustehende Nutzungsrecht an dem
Interview verletzt, indem sie es auf ihre Homepage gestellt habe. Sie
sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, der sich an der Höhe
des ursprünglichen Honorars zu orientieren habe.
Der Kläger behauptet unter Zitierung einer
Äußerung der Beklagten in ihrem Diskussionsforum (Blatt 3 des
Schriftsatzes des Klägers vom 15.September 2003; Blatt 80 der Akten),
die Beklagte betreibe ihre Homepage mit Gewinnerzielungsabsicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.687,26
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 29.April 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Inhalt der
Vereinbarungen mit der Frankfurter Rundschau und das noch bestehende
Urheberrecht des Klägers ebenso mit Nichtwissen wie die Höhe des
Honorars.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Frankfurter
Rundschau habe ihr durch die Möglichkeit des kostenlosen Downloads ein
eigenes Verwertungsrecht eingeräumt. Selbst wenn dies nicht der Fall
gewesen wäre, habe die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt.
Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie nach dem zulässigen download
auch den Beitrag nutzen durfte. Schließlich sei dem Kläger schon
deswegen kein Schaden entstanden, weil er durch den Verkauf des
Interviews an die Frankfurter Rundschau sein Urheberrecht erschöpft
habe.
Soweit der Kläger von einer
Gewinnerzielungsabsicht ausgehe, habe er ihre Äußerungen nur teilweise
und sinnentstellt wiedergegeben; sie habe lediglich die Äußerung eines
Dritten zitiert, mit ihren eigenen Absichten habe dieses Zitat
ersichtlich nichts zu tun gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.Oktober 2003
(Blatt 85 ff der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage auf Schadensersatz aus
Urheberrechtsverletzung ist zulässig vor dem sachlich gemäß § 104 UrhG
und örtlich nach § 3 der 2.AmtsgerZustVO vom 4.Dezember 1972 (Gesetz-
und Verordnungsblatt Berlin 1972, Seite 2301) zuständigen Amtsgericht
Charlottenburg erhoben worden, da die Beklagte ihren Wohnsitz in
Berlin hat.
II.
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch
auf Zahlung von EUR 1.687,26 aus § 97 Abs.1 Satz 1 UrhG zu.
Nach dieser Vorschrift würde die Beklagte dem
Kläger dann Schadensersatz schulden, wenn sie sein Urheberrecht an dem
streitgegenständlichen Interview schuldhaft verletzt hätte. Dies ist
indes nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang
der Kläger noch Inhaber der Nutzungsrechte an dem
streitgegenständlichen Interview ist. Jedenfalls liegt in dem
Verhalten der Beklagten keine Verletzung der etwaigen sich aus dem
Urheberrechts des Klägers ergebenden Nutzungsrechte, die gemäß § 15
Abs. 2 UrhG in der bis zum 12. September 2003 geltenden Fassung auch
das Recht zur öffentlichen Wiedergabe unter anderem auch im Internet
umfassten (für alle BGH in seinem Urteil vom 17.Juli 2003 zu dem
Aktenzeichen I ZR 259/00 "Paperboy" mit ausführlicher Begründung).
In dem Download des Interviews selbst liegt keine
Urheberrechtsverletzung, weil das Interview unstreitig von der
insoweit aufgrund des Vertrages mit dem Kläger berechtigten
Frankfurter Rundschau online zum beliebigen download an die Besucher
und damit auch an die Beklagte angeboten wurde. Die mit dem download
zwangsläufig verbundene Vervielfältigung war damit nicht rechtswidrig,
es liegt kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG
vor.
Aber auch in der öffentlichen Zugänglichmachung
des vollständigen Interviews durch die Beklagte in ihrem
Diskussionsforum liegt keine Urheberrechtsverletzung; vielmehr ist
dies Handlung der Beklagten von der Urheberrechtsschranke des § 52
Abs. 1 UrhG a.F. gedeckt.
Auf den vorliegenden Fall ist wegen des
Zeitpunkts der maßgeblichen Handlungen der Beklagten noch die bis zum
13. September 2003 geltende Fassung des UrhG maßgeblich, denn gemäß
Art.6 Abs.1 des am 12. September 2003 im Bundesgesetzblatt I, Seite
1774 ff verkündeten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft tritt die Neuregelung des § 52 Abs. 3 UrhG am
Tag nach der Verkündung, also am 13. September 2003 in Kraft.
Nach der Gesetzeslage zum maßgeblichen Zeitpunkt
im Februar 2003 ist die Handlung der Beklagten von der
Urheberrechtsschranke des § 52 Abs. 1 UrhG a.F. gedeckt. Nach dieser
Vorschrift findet das Online-Recht des Klägers als Recht der
öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG a.F. (BGH, aaO)
jedenfalls seine Schranke da, wo die öffentliche Zugänglichmachung und
damit auch das Einstellen in das Diskussionsforum oder die Homepage
der Beklagten keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne
Entgelt zugelassen werden. Die Schranke des § 52 UrhG a.F. ist auch
auf die öffentliche Wiedergabe im Internet anwendbar (Bröcker/Czychowski/Schäfer-Wirtz,
Praxishandbuch Geistiges Eigentum im Internet, 1. Auflage, Seite 641
Randnummer 168 mit weiteren Nennungen). Denn der klassische
Anwendungsbereich des § 52 UrhG a.F., der sich auf die öffentliche
Wiedergabe moderner Chorlieder, Kirchenkompositionen sowie die
öffentliche Wiedergabe von Blas- und anderer Orchestermusik durch
Laienmusikerkapellen sowie Aufführungen von Laiengesangsvereinen pp.
beschränkte, hat sich durch die Online-Verbreitung von geschützten
Werken wesentlich erweitert (so auch mit ausführlicher Begründung
Hoeren/Sieber- Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia Recht,
Loseblattsammlung, Kapitel 7.5 Randnummer 127 ff.).
Nach der herrschenden Meinung ist die
elektronische Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung durch
Anbieten des Downloads von Dateien analog § 15 Abs. 2 S. 1, 1.Hs. UrhG
a.F. als öffentliche Wiedergabe zu behandeln (für alle mit
ausführlicher Begründung BGH vom 17. Juli 2003 zu dem Aktenzeichen I
ZR 250/00 "Paperboy", noch nicht veröffentlicht). Dann aber ist die
Schranke des § 52 UrhG a.F. einschlägig und zu beachten (zu Recht
Hoeren, CR 1996, Seite 517, 520). Rechtsprechung im Hinblick auf die
Anwendbarkeit des § 52 UrhG a.F. auf multimediale Verbreitungsformen
existiert nach Kenntnis des Gerichts bisher nicht. Es ist jedoch der
herrschenden Meinung in der Literatur zu folgen, da die öffentliche
Zugänglichmachung, wenn sie denn unter § 15 UrhG zu subsumieren ist,
und das ist mit der obigen ausführlichen Begründung zu bejahen, auch
der Schranke des § 52 Abs. 1 UrhG a.F. unterliegt, denn der
Gesetzeswortlaut und auch der Gesetzeszweck sind insoweit eindeutig
und können nach keiner der herrschenden Auslegungstheorien
eingeschränkt werden.
Die Gesetzes- und damit die Rechtslage ändert
sich erst nach dem 13.September 2003 aufgrund der Neufassung des § 52
Abs. 3 UrhG. Die von dem Kläger vorgetragenen Bedenken, dass nach der
alten Gesetzeslage Urheber bei der nichtkommerziellen Wiedergabe kaum
geschützt seien, sind zutreffend und werden in der Literatur geteilt (Gounalakis-Backhaus,
Rechtshandbuch des Electronic Business, 1.Auflage, Seite 865,
Randnummer 56). Dies kann jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen
Bewertung führen, sondern ist als gesetzliche Lage so hinzunehmen.
Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber dies
ebenso gesehen und daraufhin den § 52 Abs. 3 UrhG a.F. entsprechend
geändert. Nach § 52 Abs. 3 UrhG n.F. ist die öffentliche
Zugänglichmachung ab dem 13. September 2003 seitens des
Urheberrechtsinhabers zustimmungspflichtig. Diese Änderung hätte der
Gesetzgeber nicht vorgenommen, wenn er überhaupt Raum für eine
einschränkende Auslegung des § 52 Abs. 1 UrhG a.F. gesehen und dieser
gegenüber der Neuregelung den Vorzug gegeben hätte.
Zwar sind urheberrechtliche Schranken nach der
Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen. Dies hat seinen Grund
hauptsächlich darin, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung
seines Werkes angemessen zu beteiligen ist und ihm daher die
Nutzungsrechte nicht unangemessen zu beschneiden sind. In jedem Fall
sind aber neben den Interessen des Urhebers auf der einen Seite auch
die in den Schrankenbestimmungen geschützten Interessen Dritter zu
beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der
gesetzlichen Regelungen heranzuziehen (für alle BGH in NJW 2002, Seite
3393 ff "elektronischer Pressespiegel"). Auch nach dieser Abwägung ist
die Schranke des § 52 UrhG a.F. anzuwenden, denn der Kläger ist in
seinen wirtschaftlichen Interessen nicht ernsthaft tangiert.
Dass die Beklagte die Leistungen auf ihrer
Homepage und in ihrem Gesprächsforum unentgeltlich anbietet, steht
nach dem Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit der
Kläger das Gegenteil behauptet hat, erfolgte dies ersichtlich ins
Blaue hinein und lediglich aufgrund eines missverständlichen
Kurzzitats aus den Äußerungen der Beklagten in ihrem Diskussionsforum,
wie die Beklagte umgehend und nachvollziehbar richtiggestellt hat. Auf
die in sich logische und nachvollziehbare Erklärung der Beklagten hin
hat der Kläger an seiner Darstellung, die Nutzung der Leistung der
Beklagten sei kostenpflichtig, nicht mehr festgehalten. Die
Darstellung der Beklagten wird ferner dadurch gestützt, dass es für
die Homepage und das Diskussionsforum der Beklagten unstreitig keine
Zugangsbeschränkung gibt. Es ist aber nicht denkbar, kostenpflichtige
Leistungen ohne Zugangsbeschränkung anzubieten, da sodann jede
Abrechnungsmöglichkeit fehlt.
2.
Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch
auf Zahlung von EUR 1.687,26 aus § 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG aus einziger
noch in Frage kommender Anspruchsgrundlage zu.
Zwar steht dem Urheber bei der zulässigen
öffentlichen Wiedergabe nach § 52 Abs.1 Satz 1 UrhG dem Grunde nach
eine angemessene Vergütung zu. Diese ist hier jedoch bereits nach dem
eigenen Vortrag des Klägers auf Null festzusetzen.
Die angemessene Vergütung hat das Gericht nach §
287 ZPO unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
nachvollziehbar zu schätzen.
Grundsätzlich ist zwar für die Höhe der
angemessenen Vergütungen auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften
abzustellen, die in der Regel das Recht der öffentlichen Wiedergabe
wahrnehmen (Hoeren/Sieber-Raue/Hegemann, Handbuch Multimedia Recht,
Loseblattsammlung, Kapitel 7.5 Randnummer 141).
Hier ist jedoch keine Verwertungsgesellschaft
beteiligt, denn die VG Wort als zuständige Verwertungsgesellschaft
nimmt keine Erstverwertungsrechte wahr.
Das Gericht stellt daher zum einen auf das
seitens des Klägers behauptete Honorar, zum anderen auf die Aufteilung
des Honorars für die Zeitung als Printmedium und für die Onlineseiten
der Frankfurter Rundschau sowie auf die Anzahl der Nutzer von den
Online-Seiten der Frankfurter Rundschau sowie der Homepage der
Beklagten ab. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers entfiel von dem
erhaltenen Honorar ein Betrag von EUR 153,39 auf die Genehmigung der
Online-Nutzung durch die Frankfurter Rundschau. Diesen Honorarteil
hält das Gericht für alleine maßgeblich, denn die hier
streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte fand ja ebenfalls
online im Internet statt. Es gibt also ersichtlich keinen Grund, auf
den Honorarteil für die Veröffentlichung in der Zeitung selbst
abzustellen. Das Gericht schätzt großzügig zugunsten des Klägers, dass
vermutlich mindestens 300.000 Besucher der Seite Frankfurter Rundschau
online sich auch für die Online-Datenbank interessieren. Diese
Schätzung ist angesichts der Nutzerzahlen (zwischen 544.764 und
761.519 Nutzern im Jahre 2002, im Jahre 2003 waren es im Januar 2003
712.084, im Februar 2003 751.753 sowie im März 2003 892.633)
angemessen. Damit hat der Kläger pro Nutzer ein Honorar von EUR
0,0005113 erhalten. Wenn das Gericht nun großzügig zugunsten des
Klägers von 2000 monatlichen Nutzern der Angebote der Beklagten
ausgeht, was sicher nach dem unstreitigen Sachverhalt noch um einiges
zu hoch gegriffen sein dürfte, errechnet sich ein Honorar von EUR
1,0226 für diese Nutzeranzahl. In diesem Fall aber ist es angemessen,
die Höhe der geschuldeten Vergütung auf Null festzusetzen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich
aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.