
AMTSGERICHT BERLIN-TIERGARTEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 260 DS 857/96
Entscheidung vom 30. Juni 1997
Strafsache gegen die Studentin Angela
Marquardt (...) wegen Billigung von Straftaten pp.
...
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin
hat in der Sitzung vom 30. Juni 1997 für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin,
die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Entscheidungsgründe:
Der Angeklagten war mit Anklageschrift
vom 9. Dezember 1996 vorgeworfen worden, durch eine Tat Beihilfe zu einer
Anleitung zu Straftaten gemäß § 1 30a Abs. 1 StGB sowie Beihilfe zu einer
Billigung von Straftaten im Sinne des § 140 Nr.2 StGB geleistet zu haben (§
27 StGB).
Zwischen August und dem 11. September
1996 sollen durch unbekannte Personen Auszüge aus der im Juni 1996
erschienenen Druckschrift "RADIKAL" Nr. 154 mit Wissen und Billigung der
Angeklagten in der von ihr über den Internet-Dienst CompuServe betriebenen
Internet-Homepage mit der Adresse "http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1"
verbreitet worden sein. Unter anderem seien Inhalt dieser Auszüge zwei
Artikel mit den Titeln ,,Kleiner Leitfaden zur Behinderung von
Bahntransporten aller Art" sowie "Jedes Herz eine Zeitbombe -.
Rekrutierungszüge/Abschiebezüge stoppen!" gewesen, die sich inhaltlich mit
Sabotageakten gegen die Deutsche Bahn befaßten und damit unter dem
Gesichtspunkt der §§ 316b Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr.7 StGB, jeweils in
Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen, von strafrechtlicher Relevanz
seien.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden
Feststellungen hinsichtlich der Tathandlung der Angeklagten geführt:
Die Angeklagte verfügt über eine
Homepage im Internet. Jedenfalls am 4. September 1996 hatte diese Homepage
unter anderem folgenden Inhalt, auf den jeder Nutzer des Internets, der die
Homepage der Angeklagten über den oben genannten Pfad aufrief, Zugriff
nehmen konnte. Auf Anklicken eines Feldes im Menü der Homepage erschien ein
Text hinter der Überschrift "...Freiheit ist immer auch die Freiheit des
Andersdenkenden...", der eine Auseinandersetzung mit der "RADIKAL" enthielt.
Am Ende des Textes fand sich ein weiterer sogenannter Link in Form eines
Feldes <Vorsicht; "radikal" im Internet - ein Beitrag gegen Pressezensur",
durch dessen Betätigung automatisch die Internet-Adresse der "RADIKAL "http:I/www.xs4all.n1/~tank/radikal/"
angewählt wurde. Durch weitere Auswahlentscheidungen mit Hilfe sogenannter
Links konnte der Benutzer dann zu den oben genannten Artikeln gelangen und
diese auf seinem Bildschirm darstellen.
Die genannten Feststellungen beruhen
auf den Angaben des Zeugen (...), der im Rahmen seiner Recherchen zum
angegebenen Zeitpunkt die Homepage der Angeklagten aufgerufen hatte.
Die Angeklagte ihrerseits ließ sich in
der Hauptverhandlung dahingehend ein, der Link zur "RADIKAL" habe bereits
seit längerer Zeit bestanden; zu dem Zeitpunkt, als er aufgebaut worden sei,
habe die Ausgabe 154 der "RADIKAL" noch nicht existiert. Erst zu einem
späteren Zeitpunkt seien daher die beiden hier in Rede stehenden Artikel
eingespeist worden.
Diese Einlassung war der Angeklagten
mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht zu widerlegen; sie hat
sich vielmehr in den wesentlichen Punkten als richtig erwiesen:
Der sachverständige Zeuge (...)
erläuterte zunächst, daß es sich tatsächlich so verhalte, daß die Inhalte
eines Mediums, auf die ein Link im Internet verweise, variabel seien. Die
Einspeisung weiterer Informationen, auch weiterverweisender Links, sei ohne
Mitwirkung oder auch nur Kenntnis des Verweisenden jederzeit möglich Der
Zeuge (...) gab an, für ihn sei aufgrund seiner Recherchen nicht
nachvollziehbar gewesen, seit wann der Link bereits existiert habe.
Der Zeuge (...) bekundete, der Link als
solcher habe bereits im April 1996 existiert; die Ausgabe 154 der "RADIKAL"
habe jedoch erst im Juni1996 in Druckform vorgelegen. An der Glaubwürdigkeit
des Zeugen bestanden keine Zweifel.
Nach den getroffenen Feststellungen lag
zum Zeitpunkt der ursprünglichen Schaltung des Links, der im übrigen auch
nicht Gegenstand der Anklage war, keine Haupttat vor, zu der die Angeklagte
hätte Beihilfe leisten können. Für den angeklagten Zeitraum hingegen ließen
sich keine Feststellungen darüber treffen, ob und vor allem wann die
Angeklagte von der inzwischen erfolgten Einspeisung der Ausgabe Nr. 154 der
"RADIKAL" Kenntnis erlangt hatte. Die bloße Weiterexistenz des Links kann
eine Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls dann nicht begründen, wenn
nicht positiv festgestellt werden kann, daß die Angeklagte den Link bewußt
und gewollt in Kenntnis der Existenz und des Inhalts der Ausgabe 154 der
"RADIKAL" weiter aufrecht erhielt. Wollte man daneben für eine Strafbarkeit
unter dem Gesichtspunkt der Inhärenz an das Unterlassen einer regelmäßigen
Überprüfung des eigenen Links anknüpfen, würde sich zunächst die Frage
stellen, in welchen Zeitabständen eine solche Überprüfung zu fordern wäre,
was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte. Darüber hinaus wäre der
Angeklagten in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall allenfalls
Fahrlässigkeit vorzuwerfen nicht jedoch Vorsatz nachzuweisen.
Die Angeklagte war daher unter den
genannten Umständen von den ihr gemachten Vorwürfen freizusprechen, ohne daß
es einer näheren Erörterung der Frage bedurfte, ob die Schaltung bzw. die
Aufrechterhaltung des Links den objektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung
erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467
Abs. 1 StPO.