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Online-Auktionen
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Hamburg: Online-Auktionen Die Abgabe von Produkten im Internet an einen Meistbietenden ist eine Versteigerungen im Sinne der Vorschrift des § 34 b GewO und der VersteigerungsVO. Die Auktion von Neuwaren verstösst zwar gegen § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO, ist jedoch zumindest im vorliegenden Fall nicht sittenwidrig nach § 1 UWG. Landgericht Hamburg, Urteil vom 14. April 1999, 315 U 144/99 - Online-Auktion
LG Magdeburg: Domain "foris.de" Die Vergabestelle DENIC ist für namens- und markenrechtliche Verstöße mitverantwortlich und kann neben dem Domaininhaber nach den §§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG als Störerin auf Unterlassungen in Anspruch genommen werden, sobald sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung davon erfahren hat, dass Namens- und Markenrechte eines Dritten verletzt werden. Bereits das Reservieren einer Domain begründet eine markenrechtliche Verletzungshandlung. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 1999, 36 O 11/99 - foris.de
OLG Karlsruhe: Domain "badwildbach.com" Auch die Verwendung einer com-Domain (hier: "badwildbach.com") stellt gemäß §§ 12, 1004 BGB einen Eingriff in das Namensrecht einer Gemeinde dar. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 1999, 6 U 62/99 - badwildbach.com
LG Hamburg: Domain "welt-online.de" Der markenrechtliche Schutz der bekannten Marke "Die Welt" sowie der Titelschutz umfasst auch die Berechtigung, einem Dritten die Benutzung der Domain "welt-online.de" zu untersagen. Die Begriffe "Online" und "de" als Top-Level-Domain bleiben als rein beschreibend unberücksichtigt. Landgericht Hamburg, Urteil vom 13. Januar 1999, 315 O 478/98 - welt-online.de
OLG Düsseldorf: Verwendung von Frames Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999, 12 O 347/98 - Frames II
LG Düsseldorf: NIC-Gebühren Die Werbung mit einer Internet-Anbindung von 155-Mbit/s ist jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn die Aussage nur für einen Teil der angebotenen Tarife zutrifft. Zulässig ist es dagegen, die "NIC-Gebühren" in Höhe von 15,-- DM monatlich sowie eine einmalige Einrichtungsgebühr gesondert vom Pauschaltarif für Webhosting auszuweisen. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. November 1998, 38 O 83/98 - NIC-Gebühren |
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